LVwG T LVwG-2022/37/0923-18

LVwG-2022/37/0923-18Landesverwaltungsgericht27.09.2022

Regest

Organe einer Agrargemeinschaft<br/>Anteilsrecht<br/>Aufsichtsrecht<br/>Satzungen<br/>Vollversammlung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/37/0923-18

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.37.0923.18

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

I.

Beschluss:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Hirn über die Anträge 1. der AA, Adresse 1, **** Z, 2. des BB, Adresse 2, **** Y und 3. des CC, Adresse 3, **** Z, auf Auflösung der Bringungs-genossenschaft DD sowie auf Herstellung der Befahrbarkeit und Entfernung des Schrankens des EE Almwegs sowie auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den

Beschluss:

1. Die Anträge auf Auflösung der mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.01.2019, Zl *** und vom 05.12.2019, Zl ***, gebildeten Bringungsgenossenschaft DD (Bringungs-genossenschaft mit Beitrittszwang) sowie auf Herstellung der Befahrbarkeit und Entfernung des Schrankens des EE Almweges sowie Herstellung des rechtmäßigen Zustandes werden als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II.

Erkenntnis:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde 1. der AA, Adresse 1, **** Z, 2. des BB, Adresse 2, **** Y und 3. des CC, Adresse 3, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als FF vom 03.03.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft GG; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung), soweit mit diesem Bescheid deren Einsprüche gegen die von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft GG am 22.05.2021 zu den Tagesordnungspunkten 7., 8. und 10. gefassten Beschlüsse als unbegründet abgewiesen wurden, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 27.05.2021, bei der Tiroler Landesregierung als FF am 28.05.2019 eingelangt, haben die Erstbeschwerdeführerin AA, Adresse 1, **** Z, der Zweitbeschwerdeführer BB, Adresse 2, **** Y, und der Drittbeschwerdeführer CC, Adresse 3, **** Z, gegen die von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft GG am 22.05.2021 zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 7., 8., 10. und 11. gefassten Beschlüssen Einspruch erhoben. Zu diesem Einspruch hat Agrarobmann JJ die Stellungnahme vom 16.06.2021 erstattet. Der Agrarobmann hat mit seiner Stellungnahme sowie mit Schriftsatz vom 28.06.2021 die Einladung vom 03.05.2021 für die Vollversammlung am 22.05.2021, den Ladungskorinter vom 03.05.2021, das Ansuchen des KK vom 24.01.2021 auf Kauf einer Teilfläche des Gst Nr **1, GB ***** Z, das Ansuchen der Erstbeschwerdeführerin AA vom 12.05.2021 auf Kauf des Gst Nr **1, GB ***** Z, eingelangt beim Agrarobmann am 13.05.2021, 23:07:25 Uhr, das handschriftliche Protokoll über die Vollversammlung am 22.05.2021, die Einladung vom 03.05.2020 zur Vollversammlung am 16.05.2020, den Ladungskorinter vom 03.05.2020, das Ansuchen des KK vom 20.04.2020 auf Kauf des Gst Nr **1, GB ***** Z, das Ansuchen des LL vom 06.05.2020 auf Kauf des Gst Nr **1, GB ***** Z, das Ansuchen der Erstbeschwerdeführerin AA vom 08.05.2020 auf Kauf des Gst Nr **1, GB ***** Z, sowie das handschriftliche Protokoll über die Vollversammlung am 16.05.2020 übermittelt.

Die Erstbeschwerdeführerin, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer haben im Rahmen des behördlichen Verfahrens die Stellungnahme vom 21.07.2021 erstattet. Zur Anfrage der belangten Behörde zum Brandschutz und zum hygienischen Zustand betreffend die Almhütte auf dem Gst Nr **2, GB ***** Z, hat sich der Bürgermeister der Gemeinde Z in den Schriftsätzen vom 18.11.2021 und 22.11.2021 geäußert. Zudem hat die belangte Behörde die Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen MM vom 17.01.2022, Zl ***, eingeholt. Zu den Ermittlungsergebnissen haben die Erstbeschwerdeführerin, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer die Stellungnahme vom 22.02.2022 erstattet.

Mit Bescheid vom 03.03.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde die Einsprüche der Erstbeschwerdeführerin, des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers gegen die von der Vollversammlung am 22.05.2021 zu den TOP 7., 8., 10. und 11. gefassten Beschlüsse als unbegründet abgewiesen. Zu diesem Bescheid haben die Erstbeschwerdeführerin, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer den als Beschwerde zu qualifizierenden „Einspruch“ vom 03.04.2022 erstattet.

In ihrer Beschwerde haben sich die Erstbeschwerdeführerin, der Zweit- und der Dritt-beschwerdeführer mit den Beschlüssen der Vollversammlung am 22.05.2021 zu den TOP 7., 8. und 10. auseinandergesetzt. Betreffend die TOP 7. und 8. beantragten die Erstbeschwerdeführerin, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer, den jeweiligen Beschluss der Agrargemeinschaft GG aufzuheben. Betreffend TOP 10. beantragten die Erstbeschwerdeführerin, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer, „die Gründung der Bringungsgenossenschaft DD mit Beitrittszwang mit sofortiger Wirkung […] aufzulösen“. Darüber hinaus beantragten die Erstbeschwerdeführerin, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer die „sofortige Herstellung der Befahrbarkeit sowie die Entfernung des Schrankens des EE Almweges und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes“.

Mit Schriftsatz vom 05.04.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.03.2022, Zl ***, vorgelegt.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die Bezirkshauptmannschaft X die Bescheide vom 15.01.2019, Zl ***, und vom 05.12.2019, Zl ***, übermittelt. Beide Bescheide betreffen die auf der Grundlage des Forstgesetzes 1975 gebildete Bringungsgenossenschaft DD einschließlich des zwangsweise angeordneten Beitritts von im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin stehenden Grundstücke.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.05.2022, Zl ***, hat der forstfachliche Amtssachverständige NN zur Bewertung der Gste Nrn **1 und **3, beide GB ***** Z, mit Schriftsatz vom 10.06.2022, Zl ***, Stellung genommen. Die belangte Behörde hat sich mit Schriftsatz vom 17.06.2022, Zl ***, zu den Fragen des Landesverwaltungs-gerichtes Tirol geäußert. Zu den ergänzenden Ermittlungsergebnissen des Landesverwaltungs-gerichtes Tirol haben die Erstbeschwerdeführerin, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer im Schriftsatz vom 25.06.2022 Stellung genommen.

Am 24.08.2022 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Erstbeschwerdeführerin, der Zweit- und Drittbeschwerdeführer haben auf das bisherige Vorbringen, insbesondere den Einspruch vom 27.05.2021, die Stellungnahmen vom 21.07.2021 und 22.02.2022, die Beschwerde vom 03.04.2022 und die Stellungnahme vom 25.06.2022 verwiesen. Der Zweitbeschwerdeführer BB erläuterte dazu die in der Beschwerde gestellten Anträge, „die Gründung der Bringungsgenossenschaft DD mit Beitrittszwang mit sofortiger Wirkung […] aufzulösen“ sowie auf Herstellung der Befahrbarkeit des im Zuge der Gründung der Bringungsgenossenschaft DD „unbrauchbar“ gemachten „EE Almweges“. Davon ausgehend hielten die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer diese Anträge aufrecht. Obmann JJ als Vertreter der Agrargemeinschaft GG (= mitbeteiligte Partei) verwies auf das bisherige Vorbringen, insbesondere die Stellungnahme vom 16.06.2021.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Zeitbeschwerdeführers BB, des Drittbeschwerdeführers CC und des Obmannes JJ, jeweils als Partei, durch Einvernahme des forsttechnischen Amtssachverständigen NN und durch einen Ortsaugenschein. Der Erstbeschwerdeführerin, dem Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer sowie der mitbeteiligten Partei wurden im Zuge des behördlichen, aber auch des gerichtlichen Verfahrens alle verfahrensrelevanten Aktenteile übermittelt. Eine Verlesung von Aktenteilen konnte daher gemäß § 25 Abs 6a Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) unterbleiben.

Beweisanträge wurden nicht gestellt und auch keine weiteren Beweise aufgenommen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom 30.08.2022, Zl ***, eine Ausfertigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24.08.2022 übermittelt. Keiner der an der Verhandlung teilnehmenden Verfahrensparteien hat Einwendungen wegen Unvollständigkeit und/oder Unrichtigkeit der Niederschrift erhoben.

II.Beschwerdevorbringen:

Zu dem von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft GG zu TOP 7. gefassten Beschluss bringen die Erstbeschwerdeführerin, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer vor, entgegen § 37 Abs 1 lit a und b Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) sei das Gst Nr **1, GB ***** Z, nicht an die bestbietende Erstbeschwerdeführerin AA verkauft worden. Für diese, auch als Baugrund verwendbare Liegenschaft wäre selbst ein Preis von Euro 150,00/m² angemessen gewesen. In unmittelbarer Nähe dieses Grundstückes seien für die Verbreiterung einer Zufahrt sowie für die Erweiterung eines Gartens Euro 50,00/m² bezahlt worden. Das forstfachliche Gutachten, auf das sich die belangte Behörde stütze, sei unrichtig.

Durch den beschlossenen Verkauf zum Kaufpreis von Euro 15,00/m² sei somit die pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens massiv verletzt worden. Insbesondere wären die durch den nunmehr beschlossenen Verkauf verlorengegangenen Euro 40.500,00 für die längst fällige Sanierung der Almhütte dringend gebraucht worden.

Die Erstbeschwerdeführerin, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer weisen außerdem darauf hin, dass jene Teilfläche des Gst Nr **1, GB ***** Z, die KK zu erwerben beabsichtige, von den OO Landwirten als Vorweide benutzt worden sei.

Die Erstbeschwerdeführerin, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer heben hervor, dass die bestehenden drei Holzriesen im Bereich der KG-Grenze zwischen der GB ***** Z und der GB ***** W auch zukünftig zu erhalten seien. Die über die nunmehr verkaufte Teilfläche des Gst Nr **1, GB ***** Z, verlaufende Katastergrenze (angrenzend: Gst Nr **4, GB ***** W) sowie die über die genannte Teilfläche (teilweise) verlaufende Holzriese seien jedenfalls durch ein beeidetes Vermessungsamt festzulegen.

Gemäß dem Beschwerdevorbringen widerspricht auch der zu TOP 8. gefasste Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft GG § 37 Abs 1 lit a und b TFLG 1996, da für den Kauf des Gst Nr **3, GB ***** Z, nur Euro 1,0/m² zu leisten sei. Die forstfachlichen Ausführungen würden auch in diesem Zusammenhang nicht den ortsüblichen Verkehrswert wiedergeben. Die Erstbeschwerdeführerin AA hätte für dieses Grundstück Euro 5,0/m² bezahlt.

Zu dem zu TOP 10. ergangenen Beschluss der Vollversammlung vom 22.05.2021 bringen die Erstbeschwerdeführerin, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer vor, dass die bautechnischen, aber auch hygienischen Voraussetzungen für eine Vermietung der Almhütte nicht vorlägen. Eine zwischenzeitliche Begutachtung hätte ergeben, dass die Almhütte auf der Nordseite vom Verfall durch Fäulnis bedroht sei. Auch eine Vermietung des Dachbodens sei nicht zulässig. Die Kosten der Sanierung beliefen sich auf Euro 50.000,00. Bezogen auf die Erschließung dieser Almhütte betonen die Erstbeschwerdeführerin, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer, dass die Gründung der Bringungsgenossenschaft DD mit Beitrittszwang willkürlich und nicht rechtskonform zustande gekommen sei. Dementsprechend wird die Auflösung dieser Bringungsgenossenschaft beantragt.

III.Sachverhalt:

1. Zur Agrargemeinschaft GG:

Die Bildung der Agrargemeinschaft GG erfolgte mit rechtskräftigem Bescheid (= Regulierungsplan) vom 27.10.1953, Zl ***.

An der Agrargemeinschaft GG existieren 24 Anteilsrechte, die in unterschiedlicher Anzahl auf die einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder aufgeteilt sind. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer verfügen jeweils über ein Anteilsrecht. Der Drittbeschwerdeführer CC verfügt über vier Anteilsrechte. Obmann JJ verfügt über fünf, dessen Stellvertreter PP über vier Anteilsrechte. Ein Anteilsrecht umfasst die Berechtigung, eine Großvieheinheit zur Weide auf die agrargemeinschaftlichen Grundstücke aufzutreiben.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer üben derzeit das zugunsten von in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken eingeräumte Anteilsrecht nicht selbst aus, da sie die jeweiligen landwirtschaftlichen Gründe verpachtet haben.

Gemäß dem Regulierungsplan vom 27.10.1953, Zl ***, berechtigen die jeweiligen Anteilsrechte nur zu geringfügigen Holznutzungen. Insbesondere umfassen die jeweiligen Anteilsrechte kein Holzbezugsrecht in dem Sinn, dass jährlich den Agrargemeinschaftsmitgliedern eine bestimmte Menge an Holz – Brennholz, Wirtschaftsholz etc – zugeteilt wird. In unregelmäßigen Abständen wird eine gemeinschaftliche Holznutzung durchgeführt. Bei solchen gemeinschaftlichen Holznutzungen anfallenden Erlöse werden nicht an die Agrargemeinschaftsmitglieder anteilsmäßig ausgezahlt, sondern ausschließlich für agrargemeinschaftliche Zwecke verwendet.

In den vergangenen Jahren kam es zu einer Holznutzung im Zusammenhang mit der Schaffung von Weidegrund. Das dabei erwirtschaftete Holz im Ausmaß von ca 300 fm Holz wurde an Dritte verkauft und der dabei erzielte Erlös für die Agrargemeinschaft verwendet.

Der Standort der Almhütte (GG) befindet sich teils auf dem Gst Nr **5, GB ***** Z, teils auf dem Gst Nr **6, GB ***** W. Ausgehend vom Hof des Drittbeschwerdeführers CC im Ortsteil V (Gemeinde Z) führt zunächst ein asphaltierter Weg bis zu einem Schranken. An diesem asphaltierten Weg sind die Bringungsgemeinschaft QQ Waldweg und der „RR Hof“ beteiligt. Ab dem Schranken verläuft die Zufahrt zur Almhütte auf dem Bringungsweg der Bringungsgemeinschaft QQ Waldweg. Dieser – keine eigene Wegparzelle bildende – Bringungsweg verläuft über mehrere Grundstücke.

Die Agrargemeinschaft GG ist Mitglied der mit Bescheid vom 13.09.1984,Zl ***, gegründeten Bringungsgemeinschaft QQ Waldweg. Laut Spruchpunkt II. des Bescheides vom 13.09.1984, Zl ***, sind zugunsten der im beiliegenden „Verzeichnis – Projekt QQ Waldweg“ angeführten Grundstücken, deren jeweilige Eigentümer die Bringungsgemeinschaft QQ Waldweg bilden, das land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht eingeräumt. Dieses Bringungsrecht beinhaltet unter anderem die Berechtigung zur Benützung der mit Spruchpunkt III. des Bescheides vom 13.09.1984, Zl ***, agrarbehördlich genehmigten Bringungsanlage „QQ Waldweg“. Folglich ist jedes Mitglied der Agrargemeinschaft GG berechtigt, den QQ Waldweg zur Almbewirtschaftung zu benützen. Sofern Agrargemeinschaftsmitglieder nicht Mitglieder der Bringungsgemeinschaft QQ Waldweg sind, wird ihnen der Schlüssel durch den Agrarobmann zur Verfügung gestellt. Zugunsten des im Eigentum der Agrargemeinschaft GG stehenden Gst Nr **5, GB ***** Z, ist das land- und forstliche Bringungsrecht am „QQ Waldweg“ eingeräumt.

Der QQ Waldweg endet bei hm 64,50 m vom Hauptweg. Der letzte Teilabschnitt zur Almhütte führt in weiterer Folge ca 750 m auf dem alten EE Almweg. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet der agrarbehördliche Bescheid vom 12.08.1997, Zl ***.

Wird auf die Almhütte (GG) vom Ortsteil W (Gemeinde Y) zugefahren, muss, um den QQ Waldweg zu erreichen, zunächst der Forstweg der Bringungsgenossenschaft DD benützt werden. Die Agrargemeinschaft GG ist nicht Mitglied der Bringungsgenossenschaft DD und folglich an deren Forstweg nicht beteiligt. Der vormals im Nahbereich des DD bestehende alte EE Almweg ist derzeit nicht befahrbar. Dieser Umstand veranlasste die Erstbeschwerdeführerin, den Zweit- und den Drittbeschwerdeführer, mit der Beschwerde die Wiederherstellung und Befahrbarkeit des alten EE Almweges zu beantragen.

Auf der Nordseite der Almhütte (GG) fällt Sickerwasser an. Der betroffene Bereich der Holzwand ist von Fäulnis bedroht. Der zuständige Sachbearbeiter der Agrar X, SS, besichtigte bereits die Almhütte und unterbreitete Vorschläge für eine Sanierung. Allerdings ist im Jahr 2023 zu klären, inwieweit Sanierungsmaßnahmen an der Almhütte gefördert werden können.

Während der heurigen Sommersaison wurde die Almhütte an Gäste vermietet. Die jeweiligen Gäste übernahmen auch die Beaufsichtigung der Weidetiere. Mit jedem Gast wurde die „Vereinbarung zur Benützung der EE Almhütte“ abgeschlossen.

In dieser Vereinbarung heißt es unter anderem:

„Diese Überlassung ist verbunden mit der Verpflichtung, das Almvieh auf der EE Alm zu betreuen, insbes. Gesundheit und Vorhandensein der Tiere täglich zu kontrollieren. Sollten Tiere fehlen oder Verletzungen aufweisen, so ist als Ansprechpartner unverzüglich TT […] zu informieren. Eine Liste mit allen aufgetriebenen Tieren liegt diesem Schreiben bei.“

Ergänzend dazu heißt es:

„Die Unterfertigenden erklären zudem

dass ihnen die Lage und der Zustand der Almhütte aus eigener Wahrnehmung bekannt sind und dass sie in die gegebenen Brandschutzmaßnahmen eingewiesen wurden. Die AG leistet keinerlei Gewähr für einen bestimmten Zustand dieser Almhütte und seiner Nebenanlagen, Zäune etc. bzw. leistet auch keinerlei Gewähr für eine bestimmte Eigenschaft dieses Gebäudes. Diese Freizeichnung gilt auch hinsichtlich allfällig erforderlicher Maßnahmen, welche sich aus öffentlich-rechtlichen Vorgaben ableiten lassen. Die AG übernimmt hinsichtlich all dieser Punkte keine Haftung und keine Verkehrssicherheitspflichten. Der Erklärende ist damit einverstanden und wird seinerseits die AG bei jedweden damit in Zusammenhang stehenden Personen- oder Sachschäden zur Gänze schad- und klaglos zu halten.

dass die Benützung der Weganlage in vollkommener Eigenverantwortlichkeit geschieht und die Eigentümer der einliegenden Grundstücke keine wie immer geartete Haftung im Zusammenhang mit Schäden übernehmen, welche dem Erklärenden an dessen jeweiligen Sachen in Ausübung des gegenständlichen Benützungsrechtes entstellen. Der Erklärende hat die Grundeigentümer gegen jeden Schadenersatzanspruch aus dem beschriebenen Titel schad- und klaglos zu halten. Die Grundeigentümer übernehmen keine Gewähr für einen bestimmten Zustand bzw. die ständige Benutzbarkeit der Weganlage. Die Wegbenützung auf die EE Alm erfolgt somit auf eigenes Risiko.“

2. Zur Bewertung des Gst Nr **1, GB ***** Z:

Das auf einer Seehöhe von 1.490 Metern gelegene Gst Nr **1, GB ***** Z, grenzt direkt an die Gemeindestraße (öffentliches Gut) an. Dieses Grundstück liegt laut Flächenwidmungsplan im Freiland, die Nutzungsart ist im angekauften Bereich „Wald“. Auf der von KK gekauften Teilfläche befindet sich ein forstlicher Bewuchs, bestehend aus Fichten-Stangen- und Baumholz. Die Waldkategorie ist Wirtschaftswald.

Das auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, situierte Wasserbassin und die unbestockte Fläche in dessen Nahbereich befindet sich nicht innerhalb jener Teilfläche, die KK zu kaufen beabsichtigt.

Eine Auswertung vergleichbarer Waldflächen aus dem Bereich U bis T, die in den letzten Jahren neben Straßen angekauft wurden, ergibt einen durchschnittlichen Bodenpreis von Euro 1,48/m². Die in die Auswertung einbezogenen Verkaufspreise wurden in den Jahren 2010 bis 2016 bezahlt. Ein Zuschlag zu diesem mittleren Bodenpreis ist wegen der gegebenen Waldkategorie gerechtfertigt und zur Festsetzung eines Verkehrswertes erforderlich. Der Verkehrswert des verkauften Waldbodens wird zum Bewertungsstichtag 01.01.2022 mit Euro 1,80/m² festgesetzt.

Die OO Landwirte – es handelt sich dabei um die Erstbeschwerdeführerin AA, den Zweitbeschwerdeführer BB sowie die weiteren Agrargemeinschaftsmitgliedern LL und UU – haben auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, und damit auch auf der verfahrensgegenständlichen Teilfläche im Ausmaß von ca 300 m² schon lange keine Vorweide mehr ausgeübt. Im Hinblick auf die Bestockung ist derzeit auch eine Beweidung der verfahrensgegenständlichen Teilfläche des Gst Nr **1, GB ***** Z, nicht möglich.

3. Zur Bewertung des Gst Nr 3, GB*** Z:

Das Gst Nr **3, GB ***** Z, stellt eine langgestreckte Parzelle mit einer Länge von rund 230 m und einer durchschnittlichen Breite von 6,6 m dar. An der schmalsten Stelle ist das Grundstück 3 m, an der breitesten Stelle 13 m breit. Die Seehöhe liegt zwischen 1.460 m und 1.540 m. Vormals wurde dieses Grundstück als Viehauftriebsweg genutzt. Nunmehr ist dieses Grundstück allerdings weitgehend bestockt.

Die Bewirtschaftung des Gst Nr **3, GB ***** Z, wird durch den langgestreckten Grenzverlauf und die geringe Breite erschwert. Der Ankauf des Grundstückes durch JJ, den Eigentümer des angrenzenden Gst Nr **7, GB ***** Z, führt zu einer sinnvollen Arondierung, wodurch die Grenzerhaltung und Bewirtschaftung erleichtert wird.

Das Gst Nr **3, GB ***** Z, verläuft entlang eines trockenen Rückens mit teilweise groblockigem Standort. Dieses Grundstück weist einen ungleichaltrigen Bestand geringer Bonität aus Fichte und Lärche auf. Rund 20 % der Fläche sind unbestockt. Die stockenden Bäume weisen in hohem Ausmaß Stammschäden und Wipfelbrüche infolge Schneebruchs auf. Der Waldbestand ist durch die Schneebruchschäden in seiner Vitalität beeinträchtigt und sind weitere Schäden durch Borkenkäferbefall wahrscheinlich.

Bei der Bewertung des Gst Nr **3, GB ***** Z, sind mehrere Kriterien zu berücksichtigen. Es handelt sich um eine sehr schmale Parzelle, sodass die forstliche Bewirtschaftung mit Schwierigkeiten verbunden ist. Jede Holznutzung auf diesem Grundstück führt zur Inanspruchnahme benachbarter Parzellen. Der Verkehrswert des Gst Nr **3, GB ***** Z, wird daher gegenüber dem mittleren Verkehrswert für Wirtschaftswaldstandorte in vergleichbarer Lage durch die geringe Bonität, die eingeschränkte Möglichkeit der Bewirtschaftung und die vorhandenen Schäden am Waldbestand verringert.

Im Bezirk X ist der mittlere Verkehrswert der letzten 20 Jahre für Wirtschaftswald mit Euro 1,96/m² anzusetzen. Dieser Preis gilt allerdings für eine Waldbonität von 11, allerdings weist das Gst Nr **3, GB ***** Z, eine deutlich geringere Bonität auf. Von dem angeführten Mittelwert von Euro 1,96/m² ist daher ein Abschlag im Ausmaß von 50 % vorzunehmen, sodass sich ein Verkehrswert von knapp 1,00 Euro ergibt.

4. Feststellungen zu den Holzriesen:

Im Bereich der KG-Grenze zwischen W und Z existieren drei Holzriesen. Die westlichste schließt unterhalb des Gst Nr **8, GB ***** W (öffentliches Gut, Gemeinde Y) an und mündet in die mittlere Holzriese, die entlang der KG-Grenze verläuft und im südwestlichen Eck des Gst Nr **9, GB ***** W, in den steilen Schlepperweg auf Gst Nr **4, GB ***** W, mündet.

Die dritte Holzriese hat ihren Ursprung auf Gst Nr **10, GB ***** Z, und mündet auf Seehöhe 1.520 m in das Gst Nr **9, GB ***** Z; von dort verläuft diese Holzriese ebenso zum steilen Schlepperweg auf Gst Nr **4, GB ***** W.

Diese Holzriesen waren vor Erschließung des Waldes durch den DD zu jener Zeit, in der eine Aufseilung mit Holz mittels Seilgeräten noch nicht möglich war, wichtig. Nunmehr wird der Großteil des anfallenden Rundholzes auf dem DD aufgeseilt.

Die Holzriesen sind aus fachlicher Sicht jederzeit nutzbar. Holzlieferungen über diese alten Holzriesen müssen – wie bisher – bis zur Straße möglich sein. Eine Anbindung der Holzriesen an die Straße ist über die von KK angekaufte Teilfläche als auch über die Restfläche des Gst Nr **11, GB ***** Z, möglich. Der Verkauf der ca 300 m² großen Teilfläche aus dem Gst Nr **1, GB ***** Z, bewirkt keine Änderungen von bestehenden Rechten an dieser Teilfläche im Hinblick auf die Nutzung der beschriebenen Holzriesen.

5. Feststellungen zu den Vollversammlungen der Agrargemeinschaft GG im Jahr 2020 und 2021:

5. 1Feststellungen zur Vollversammlung am 16.05.2020:

Am 16.05.2020 hat die Vollversammlung der Agrargemeinschaft GG stattgefunden. Gegenstand des TOP 7. war das Ansuchen des KK auf Kauf des Gst Nr **1, GB ***** Z. Gegenstand des TOP 8. war das Ansuchen des JJ auf Kauf des Gst Nr **3, GB ***** Z. Zu TOP 7. machte der Agrarobmann den Vorschlag, das Gst Nr **1, GB ***** Z, derzeit nicht zu veräußern, da nach der Festlegung der Tagesordnung auch die Agrargemeinschaftsmitglieder AA (= Erstbeschwerdeführerin) und LL Anträge auf Kauf dieses Grundstückes eingebracht hätten. Diesem Vorschlag stimmte die Vollversammlung – es gab lediglich eine Stimmenthaltung – zu. Zu TOP 8. kam es zu keinem Beschluss, da JJ seinen Antrag auf Kauf des Gst Nr **3, GB ***** Z, zurückzog.

5.2. Feststellungen zur Vollversammlung am 22.05.2021:

Mit Schriftsatz vom 03.05.2021 hat der Obmann JJ zur Vollversammlung am 22.05.2021 eingeladen. Die Tagesordnung umfasste 14 TOP. Gegenstand der TOP 7., 8. und 10. waren:

Ansuchen von KK um Kauf einer Teilfläche des Gst Nr **1, GB ***** Z – Beratung und Beschlussfassung

Ansuchen von JJ um Kauf der Gst Nr **3, GB ***** Z – Beratung und Beschlussfassung

Almhüttenbenützung für Gäste 2021 – Beschlussfassung

Diese Einladung haben die Agrargemeinschaftsmitglieder LL und BB (= Zweitbeschwerdeführer) am 13.05.2021, die weiteren Agrargemeinschaftsmitglieder am 14.05.2021 erhalten.

Mit Schriftsatz vom 12.05.2021 stellte die Erstbeschwerdeführerin den Antrag auf Kauf des gesamten Gst Nr **1, GB ***** Z. Dieses Ansuchen langte beim Obmann per E-Mail am 13.05.2021 um 23:07:25 Uhr ein. Bei der Beratung des TOP 7. erklärte der Obmann, dass er den Antrag der Erstbeschwerdeführerin erst erhalten habe, als die Einladung zur Vollversammlung teilweise bereits verteilt gewesen sei. Daher habe er diesen Antrag nicht mehr auf die Tagesordnung nehmen können. Gegenstand dieser Vollversammlung seien nur Anträge, die in der Tagesordnung aufscheinen würden. Die Erstbeschwerdeführerin wies noch während der Vollversammlung darauf hin, dass sie für diese Teilfläche einen Betrag von Euro 150,00/m² bezahlen würde.

Obmann JJ machte dann den Vorschlag, die in einem Lageplan ausgewiesene Teilfläche von ca 300 m² um einen Preis von Euro 15,00/m² an KK zu verkaufen. Diesem Vorschlag stimmte eine Anteilsmehrheit der Vollversammlung zu, gegen den Verkauf stimmten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweit- und Drittbeschwerdeführer.

Zu TOP 8. übergab Obmann JJ den Vorsitz, da er zu diesem TOP befangen war. Im Zuge der Beratung machte TT den Vorschlag, das Gst Nr **3, GB 82111 Z, an JJ um einen Preis von Euro 1,00/m² zu verkaufen.

Diesem Vorschlag stimmte die Anteilsmehrheit zu. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweit- und Drittbeschwerdeführer stimmten gegen diesen Verkauf.

Zu TOP 10. stimmte die Anteilsmehrheit der Benützung der Almhütte durch Gäste zu. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweit- und Drittbeschwerdeführer stimmten gegen eine solche Benützung.

IV.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen des Kapitels 1. stützen sich auf die zitierten Bescheide, die Ergebnisse des Lokalaugenscheins am 24.08.2022 sowie die Aussagen des Zweitbeschwerdeführers, ergänzt durch Anmerkungen der Erstbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und des Obmannes der mitbeteiligten Partei anlässlich der mündlichen Verhandlung am 24.08.2022. Zur Erschließung der Almhütte (GG) erfolgte eine Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.08.2022. Zudem erläuterte bereits der forstfachliche Amtssachverständige MM die Zufahrt zur Almhütte in seiner Stellungnahme vom 17.01.2022, Zl ***.

Die Almhütte, insbesondere auch die Innenräume, wurden am 24.08.2022 besichtigt. Zu einer möglichen Sanierung der Almhütte hat sich Agrarobmann JJ im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.08.2022 geäußert. Der Agrarobmann erläuterte auch die Vorgangsweise bei der Vermietung der Almhütte während der heurigen Sommersaison und legte ergänzend zu seiner Aussage die „Vereinbarung zur Benützung der EE Almhütte“ (= Beilage C) vor.

Die angeführten Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellung des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Grundlage für die Feststellungen der Kapitel 2. bis 4. der Sachverhaltsdarstellung sind die Darlegungen des forstfachlichen Amtssachverständigen NN in seiner Stellungnahme vom 10.06.2022, Zl ***, sowie dessen Erläuterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.08.2022. Die Ergebnisse des Lokalaugenscheines unterstreichen zudem die Angaben des forstfachlichen Amtssachverständigen zur Bestockung jener Teilfläche des Gst Nr **1, GB ***** Z, die an KK verkauft werden soll, und des Gst Nr **3, GB ***** Z. Ergänzend dazu konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Aussagen des Agrarobmannes im Rahmen der mündlichen Verhandlung, insbesondere zur behaupteten Vorweide auf Gst Nr **1, GB ***** Z, zurückgreifen.

Dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegen die Protokolle über die Vollversammlungen am 16.05.2020 und 22.05.2021, die Einladung vom 03.05.2021 für die Vollversammlung am 22.05.2021 und die diesbezüglichen Ladungskorinter vor. Agrarobmann JJ hat mit den Schriftsätzen vom 15.06.2021 und 28.06.2021 der belangten Behörde die zu diesen beiden Vollversammlungen eingegangenen Anträge/Ansuchen übermittelt. Zum Ablauf der Vollversammlung am 22.05.2021 erfolgte im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch eine Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers BB und des Agrarobmannes. Diese Beweisergebnisse bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 5. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

V.Rechtslage:

1. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 37 des Tiroler Flurverfassungs-landesgesetzes 1996 – TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996, in der Fassung (idF) LGBl Nr 70/2014, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten

§ 37. (1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf

a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie

b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.

[…]

(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten

a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie

b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.

Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

(8) In Verfahren nach den Abs. 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Abs. 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c ist auch die Gemeinde Partei.“

2. Satzung der Agrargemeinschaft GG:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Satzung der Agrargemeinschaft GG, erlassen mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als FF I. Instanz vom 31.03.1971, Zl ***, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„DIE VOLLVERSAMMLUNG

§ 6

(1) Die Vollversammlung hat regelmäßig einmal im Jahr stattzufinden.

[…]

(4) Die Einberufung der Vollversammlung hat in der Weise zu geschehen, dass die Tagesordnung mindestens eine Woche vorher ortsüblich kundgemacht wird und die Mitglieder nachweislich eingeladen werden.

[…]

§ 8

(1) […]

(2) Sind Anteilsrechte festgelegt, ist zu einem Beschluß der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilrechte festgelegt, beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.

[…]

DER OBMANN

§ 10

(1) Der Obmann ist zur Leitung der Agrargemeinschaft nach Maßgabe der Beschlüsse der Vollversammlung berufen. Er hat die Tagesordnung für die Vollversammlung festzulegen. Anträge sind in der Reihenfolge ihres Einlanges auf die Tagesordnung zu setzen und zur Abstimmung zu bringen.

[…]“

„STREITIGKEITEN

§ 17

Über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, insbesondere aber auch über Wahlablehnungen, entscheidet die FF unter Ausschluß des Rechtsweges.

Bis zur behördlichen Entscheidung haben sich die Mitglieder der Anordnung des Obmannes zu fügen.“

3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013, in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. (1) […]

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

[…]

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

[…]

2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.

[…]“

VI.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2022, Zl ***, wurde der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer am 07.03.2022 sowie dem Drittbeschwerdeführer am 08.03.2022 zugestellt. Die von der Erstbeschwerdeführerin und den beiden weiteren Beschwerdeführern gemeinsam verfasste Beschwerde ist am 03.04.2022 (Sonntag) und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der FF eingelangt. Die Einbringung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2. Zum Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.

Das Beschwerdevorbringen setzt sich mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.03.2022, Zl ***, auseinander, soweit die belangte Behörde die Einsprüche der Erstbeschwerdeführerin, des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers gegen die Beschlüsse der Vollversammlung am 22.05.2021 zu den TOP 7., 8. und 10. als unbegründet abgewiesen hat. Demgegenüber haben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweit- sowie Drittbeschwerdeführer zum Beschluss der Vollversammlung am 22.05.2021 zu TOP 11. „Beratung und Beschlussfassung über Sanierung der Almhütte“ kein Vorbringen erstattet. Unabhängig davon hat der vorgeschlagenen Sanierung der Almhütte lediglich der Drittbeschwerdeführer CC nicht zugestimmt, der Zweitbeschwerdeführer BB enthielt sich der Stimme und die Erstbeschwerdeführerin AA stimmte der vorgeschlagenen Sanierung zu.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol umfasst lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen agrarbehördlichen Bescheides vom 03.03.2022 auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der agrarbehördliche Bescheid vom 03.03.2022, Zl ***, daher nur insoweit, als die FF mit diesem Bescheid die Einsprüche der Erstbeschwerdeführerin sowie der beiden Beschwerdeführer gegen die zu den TOP 7., 8. und 10. gefassten Beschlüsse der Vollversammlung am 22.05.2021 als unbegründet abgewiesen hat.

3. In der Sache:

3.1. Zur Rechtzeitigkeit der Einsprüche:

Die Erstbeschwerdeführerin, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer haben ua gegen die zu den TOP 7., 8. und 10. mehrheitlich gefassten Beschlüsse der Vollversammlung am 22.05.2021 mit Schriftsatz vom 27.05.2021 Einspruch erhoben und diesen Einspruch am 27.05.2021 und somit innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 eingebracht. Die belangte Behörde war daher berechtigt, inhaltlich über den Einspruch (der Beschwerdeführer) gegen die zu den TOP 7., 8. und 10. ergangenen Beschlüsse der Vollversammlung am 22.05.2021 zu entscheiden.

3.2. Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erstreckt sich auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 03.03.2022, soweit damit der Einspruch gegen die von der Vollversammlung am 22.05.2021 mehrheitlich zu den TOP 7., 8. und 10. ergangenen Beschlüsse als unbegründet abgewiesen wurde.

Im Zusammenhang mit dem Vorbringen zu dem mehrheitlich zu TOP 10. ergangenen Beschluss der Vollversammlung haben die Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführer beantragt, „die Gründung der Bringungsgenossenschaft DD mit Beitrittszwang mit sofortiger Wirkung […] aufzulösen“. Darüber hinaus beantragten die Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführer „die sofortige Herstellung der Befahrbarkeit sowie die Entfernung des Schrankens des EE Almweges und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes“.

Gegenstand des Beschlusses der Vollversammlung am 22.05.2021 zu TOP 10. war die Benützung der Almhütte („VV“) durch Gäste. Lediglich dieser Beschluss bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Die Bildung der Bringungsgenossenschaft DD sowie die zwangsweise Einbeziehung von im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin stehenden Grundstücken erfolgte durch die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.01.2019, Zl ***, und vom 05.12.2019, ***. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht berechtigt, die Rechtmäßigkeit der beiden zitierten, auf das Forstgesetz 1975 gestützten Bescheide zu prüfen. Aus den dargelegten Gründen ist das Landesverwaltungsgericht Tirol auch nicht zuständig für die sofortige Herstellung und Befahrbarkeit einschließlich der Entfernung des Schrankens des EE Almweges.

3.3. Zum Umfang des Aufsichtsrechts:

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Aufhebung der Beschlüsse von Organen einer Agrargemeinschaft durch die FF nur dann erfolgen, wenn die Beschlüsse zum einen gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und zum anderen dabei wesentliche Interessen von Agrargemeinschaftsmitgliedern verletzt werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl VwGH 10.04.2020, Ra 2020/0//0026, mit Hinweis auf VwGH 23.10.2014, 2011/07/0198). Es ist daher Absicht des Gesetzgebers, nicht jeden „Bagatellverstoß“ gegen Gesetz oder Satzung als Aufhebungsgrund für Beschlüsse von Agrargemeinschaftsorganen zuzulassen (vgl VwGH 22.04.2004, 2003/07/136).

3.4. Zum Verkauf einer Teilfläche des GstNr **1, GB ***** Z, an KK (TOP 7.):

Die Vollversammlung darf nur über jene Angelegenheiten gültige Beschlüsse fassen, die auf der Tagesordnung stehen. Der Obmann hat die Tagesordnung festzulegen. Anträge sind in der Reihenfolge ihres Einlangens auf die Tagesordnung zu setzen und zur Abstimmung zu bringen. Aus der Mitgliedschaft ergibt sich, dass es jedem Mitglied freisteht, Themen auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Dem Obmann steht es zudem frei, auch Anträge von Nichtmitgliedern auf die Tagesordnung zu setzen [Lang, Tiroler Agrarrecht II, Seite 201).

KK, Adresse 4, **** Y, hat mit dem an die Agrargemeinschaft GG und dessen Obmann JJ gerichteten Schriftsatz vom 24.01.2021 um den Kauf einer Teilfläche des Gst Nr **1, GB ***** Z, im Ausmaß von ca 300 m² angesucht und die Behandlung seines Ansuchens in der nächsten Vollversammlung beantragt.

Im Einklang mit § 10 der geltenden Satzung hat der Obmann der mitbeteiligten Partei zur ordentlichen Vollversammlung am 22.05.2021 eingeladen. Die Einladung für die Vollversammlung einschließlich der Tagesordnung wurde jedenfalls den Agrargemeinschaftsmitgliedern LL und BB (= Zweitbeschwerdeführer) bereits am 13.05.2021 zugestellt. Die Erstbeschwerdeführerin hat das Ansuchen auf Kauf des gesamten Gst Nr **1, GB ***** Z, am 13.05.2021 um 23:07:25 Uhr per E-Mail an den Agrarobmann übermittelt.

Die Beschlussfassung zu TOP 7. der ordentlichen Tagesordnung widerspricht daher weder dem TFLG 1996 noch der geltenden Satzung. Ein Beschluss über das Ansuchen der Erstbeschwerdeführerin vom 12.05.2021 war nicht zulässig, da dieses nicht den Gegenstand der Tagesordnung der Vollversammlung am 22.05.2021 bildete. Dem Obmann war es auch verwehrt, das Ansuchen der Erstbeschwerdeführerin auf die Tagesordnung zu setzen, da deren Ansuchen erst bei ihm einlangte, als die Tagesordnung für die Vollversammlung am 22.05.2021 und die Einladung bereits erstellt und an einzelne Agrargemeinschaftsmitglieder bereits zugestellt waren. Die Erstbeschwerdeführerin hat zwar im Hinblick auf die am 16.05.2022 stattgefundene Vollversammlung ein Ansuchen auf Erwerb des gesamten Gst Nr **1, GB ***** Z, eingebracht. Allerdings hat die Vollversammlung am 16.05.2020 beschlossen, das Gst Nr **1, GB ***** Z, nicht zu veräußern. Damit erfolgte eine abschließende Erledigung ihres damals gestellten Antrages.

Entgegen den Darlegungen des Drittbeschwerdeführers war bei dieser Abstimmung gemäß § 8 Abs 2 der geltenden Satzung auf die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder und nicht auf die einfache Stimmenmehrheit abzustellen.

Bei der den Gegenstand des TOP 7. bildenden Teilfläche des Gst Nr **1, GB ***** Z, handelt es sich um Wald. Dessen Verkehrswert und damit auch der Verkehrswert der zum Kauf beabsichtigten Teilfläche war zum Bewertungsstichtag 01.01.2022 mit Euro 1,80/m² festzusetzen.

Die Vollversammlung beschloss, eine durch einen Lageplan näher bestimmte Teilfläche im Ausmaß von 299 m² zu einem Preis von Euro 15,00/m² an KK zu verkaufen. Dieser Verkauf verstößt nicht gegen das TFLG 1996 und auch nicht gegen den im § 2 der geltenden Satzung umschriebenen Zweck der Agrargemeinschaft GG. Die mit den Anteilsrechten verbundene Berechtigung, eine oder mehrere Großvieheinheiten zur Weide auf die agrargemeinschaftlichen Grundstücke aufzutreiben, wird durch den Verkauf der näher beschriebenen Teilfläche des Gst Nr **1, GB ***** Z, in keiner Weise beeinträchtigt. Gegenteiliges haben auch die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer nicht vorgebracht. Dieser Verkauf berührt auch nicht allfällige Rechte, Holz über die beschriebenen Holzriesen zu transportieren.

Die in § 37 Abs 7 letzter Satz TFLG 1996 umschriebenen Voraussetzungen für die Aufhebung des von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft GG am 22.05.2021 zu TOP 7. gefassten Beschluss liegen somit nicht vor.

3.5. Zum Verkauf des Gst Nr **3, GB ***** Z, an JJ (TOP 8.):

Das Gst Nr **3, GB ***** Z, weist einen ungleichartigen Bestand geringer Bonität aus Fichten und Lärche auf. Die stockenden Bäume weisen im hohen Ausmaß Stammschäden und Wipfelbrüche infolge Schneebruchs auf. Der Waldbestand ist durch die Schneebruchschäden in seiner Vitalität beeinträchtigt. Weitere Schäden durch Borkenkäferbefall sind wahrscheinlich.

Aufgrund des bestehenden forstlichen Bewuchses ist die vormalige Nutzung als Viehtriebsweg nicht mehr möglich, ebenso scheidet eine Weidenutzung aus. Die forstliche Bewirtschaftung des Grundstückes – Länge rund 230 m und durchschnittliche Breite 6,60 m – wird durch den langgestreckten Grenzverlauf deutlich erschwert.

Der Verkauf dieser Fläche um einen Preis von Euro 1,00/m² widerspricht nicht dem TFLG 1996 und auch nicht der in § 2 der geltenden Satzung umschriebenen Zweckbestimmung der Agrargemeinschaft GG. Der Verkauf widerspricht auch nicht dem Regulierungsplan aus dem Jahr 1953, laut dem die Nutzungsrechte ohnedies nur eine geringfügige Holznutzung umfassen. Die berechtigten Ansprüche der Agrargemeinschaftsmitglieder aufgrund ihrer Anteilsrechte – diese bestehen im Wesentlichen in der Weidenutzung – werden durch diesen Verkauf nicht beeinträchtigt. Gegenteiliges haben auch die Erstbeschwerdeführerin, der Zweit- und Drittbeschwerdeführer nicht vorgebracht.

Die aus dem beabsichtigten Kauf resultierende Arondierung mit dem angrenzenden, im Eigentum des Käufers (= der Agrarobmann) stehenden Grundstück, ist zudem aus forstwirtschaftlicher Sicht nachvollziehbar.

Folglich liegen die in § 37 Abs 7 letzter Satz TFLG 1996 formulierten Voraussetzungen für die Aufhebung dieses Beschlusses nicht vor.

3.6. Zur Vermietung der Almhütte an Gäste (TOP 10.):

Die Almhütte (VV) – deren Standort befindet sich auf dem Gst Nr **5, GB ***** Z, und dem Gst Nr **6, GB ***** W, - ist über den QQ Waldweg und von diesem bei hm 64,5 abzweigend über den alten EE Almweg erreichbar.

Die Agrargemeinschaft GG ist Mitglied der auf der Grundlage des Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 (GSLG 1970) mit agrarbehördlichem Bescheid vom 13.09.1984, Zl ***, gegründeten Bringungsgemeinschaft QQ Waldweg, deren Anteilsbetreffnisse zuletzt die FF mit Bescheid vom 24.04.1995, Zl ***, festlegte.

Mit agrarbehördlichem Bescheid vom 25.08.1959, Zl ***, ergänzt mit agrarbehördlichem Bescheid vom 23.11.1959, Zl ***, wiederum berichtigt mit agrarbehördlichem Bescheid vom 31.03.1960, Zl ***, hat die belangte Behörde zugunsten von im Eigentum der Agrargemeinschaft GG stehenden Liegenschaften in den GB ***** Z und GB ***** W auf näher bezeichneten Grundstücken die Dienstbarkeit der Errichtung, Erhaltung und Benützung eines 2,50 m breiten Güterweges eingeräumt. Ergänzend dazu hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 12.08.1997, Zl ***, ein Parteienübereinkommen zur rechtlichen Regelung des EE Almweges genehmigt und der Agrargemeinschaft GG die Bewilligung zum teilweisen Neubau des EE Almweges nach Maßgabe eines näher bezeichneten Projektes bewilligt.

Die Bringungsanlage „QQ Waldweg“ steht nicht im Eigentum der Bringungsgemeinschaft, sondern der jeweiligen Grundeigentümer, über deren Grundstücke die Anlage verläuft. Die Agrargemeinschaft EE Alpe ist auch nicht Eigentümer des (alten) EE Almweges. Auch dieser Weg steht im Eigentum der jeweiligen Grundeigentümer, über deren Grundstücke diese Anlage verläuft.

Gemäß § 5 Abs 3 GSLG 1970 steht das Recht zur Benützung von Güterwegen auf Grundflächen, die – wie im gegenständlichen Fall – nicht eingelöst oder nicht enteignet wurden, ohne Zustimmung des Grundeigentümers nur den in § 5 Abs 1 GSLG 1970 genannten Personen, das sind Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer der berechtigten Grundstücke, sonstige Nutzungsberechtigte sowie Hausangehörige und Arbeitskräfte dieser Personen und Personen, welche der genannte Personenkreis zu sich kommen lässt, soweit es sich nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt, sowie Personen, deren Beförderung im öffentlichen Interesse, insbesondere für Zwecke des Gesundheits- und Veterinärwesens, geboten erscheint, offen. Für den QQ Waldweg ergibt sich diese Einschränkung ergänzend aus § 3 Abs 1 der für die Bringungsgemeinschaft QQ Waldweg geltenden Satzung, erlassen mit Bescheid vom 13.09.1984, Zl ***.

Bei der Zufahrt von Gästen zur Almhütte (EE Alm) handelt es sich um keine Benutzung der beiden angeführten Bringungsanlagen – QQ Waldweg und alter EE Almweg – zu land- und forstwirtschaftlichen, sondern zu landwirtschafts- und forstwirtschaftsfremden Zwecken. Die Beherbergung von Gästen zählt nicht zum Kernbereich land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit (vgl zu dieser Problematik und insbesondere zur Auslegung der Begriffe Land- und Forstwirtschaft VwGH 28.02.2019, Ra 2019/07/0014 bis 0015-3).

Die Vollversammlung hat am 22.05.2021 zu TOP 10. mehrheitlich einer Benützung der EE Alm durch Gäste zugestimmt. Wie die belangte Behörde ausgeführt hat, handelt es sich dabei lediglich um einen Grundsatzbeschluss. Insbesondere hat die Agrargemeinschaft mit diesem Beschluss allfällige Zufahrten von Gästen zur Almhütte nicht genehmigt.

Die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer haben in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass die bautechnischen sowie hygienischen Voraussetzungen für eine Vermietung der Almhütte nicht vorlägen. Zudem seien sie nicht bereit, Haftungen, die sich aus der Vermietung der Almhütte ergeben würden, zu übernehmen.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest:

Im Rahmen des agrarbehördlichen Aufsichtsrechts gilt es zu prüfen, ob Beschlüsse gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und zum anderen dabei wesentliche Interessen von Agrargemeinschaftsmitgliedern verletzt werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Zweck der Agrargemeinschaft GG ist es, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die bestmögliche und andauernde Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen, das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern und zu diesem Zweck auch die erforderlichen gewerblichen Unternehmen zu betreiben.

Die Vollversammlung der Agrargemeinschaft GG hat am 22.05.2021 grundsätzlich beschlossen, einer Benützung der Almhütte durch Gäste zuzustimmen. Dieser Grundsatzbeschluss schmälert keine aus dem Anteilsrecht erfließenden Nutzungsbefugnisse der Agrargemeinschaftsmitglieder (Weidenutzung). Ein solches Vorbringen haben die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Der wiedergegebene Beschluss widerspricht auch nicht dem in § 2 der geltenden Satzung umschriebenen Zweck der Agrargemeinschaft GG. Zur Erhaltung und Verbesserung des Gemeinschaftsvermögens wäre nach der zitierten Bestimmung selbst der Betrieb eines gewerblichen Unternehmens zulässig, sofern die FF die dafür erforderliche Genehmigung gemäß § 37 Abs 4 TFLG 1996 erteilt. Die FF ist aber im Rahmen des in § 37 Abs 1 TFLG 1996 umschriebenen Aufsichtsrechtes nicht verpflichtet, das Vorliegen von weiteren, für den Betrieb eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens erforderlichen Voraussetzungen, zB gewerberechtliche, baurechtlicher Genehmigungen etc, zu prüfen. Im gegenständlichen Fall war es folglich auch nicht Aufgabe der belangten Behörde, zu klären, ob die Zufahrt zur Almhütte für Gäste rechtlich gesichert und die Almhütte für die Vermietung allfällige baurechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Es liegt in der Verantwortung der Agrargemeinschaft, nur bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen die Almhütte an Gäste zu vermieten.

Aus den dargelegten Gründen war auch der zu TOP 10. ergangene Grundsatzbeschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft GG am 22.05.2021 nicht aufzuheben.

4. Ergebnis:

4.1. Zur Entscheidung:

4.1.1. Zum Beschluss gemäß Spruchpunkt I/1.:

Die Bildung der Bringungsgenossenschaft OO Weg sowie die zwangsweise Einbeziehung von im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin stehenden Grundstücken erfolgte durch die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.01.2019, Zl ***, und vom 05.02.2019, Zl ***. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht berechtigt, die Rechtmäßigkeit dieser beiden, auf das Forstgesetz 1975 gestützten Bescheide zu prüfen. Aus den dargelegten Gründen ist das Landesverwaltungsgericht Tirol auch nicht zuständig für die sofortige Wiederherstellung des derzeit nicht befahrbaren Abschnittes des alten EE Almweges einschließlich der Entfernung eines näher umschriebenen Schrankens. Der diesbezügliche Antrag der Erstbeschwerdeführerin, des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers war daher mit Spruchpunkt I./1. der gegenständlichen Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen.

4.1.2. Zum Erkenntnis gemäß Spruchpunkt II./1.:

Die von der Erstbeschwerdeführerin, dem Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer angefochtenen Beschlüsse zu den TOP 7, 8. und 10. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft GG am 22.05.2021 widersprechen nicht dem TFLG 1996, § 2 der geltenden Satzung und dem Regulierungsplanes des Jahres 1953. Auch die Ansprüche der Erstbeschwerdeführerin sowie des Zweit – und Drittbeschwerdeführers aufgrund ihrer Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft GG werden nicht eingeschränkt. Der zu TOP 10. gefällte Grundsatzbeschluss, eine Benützung der Almhütte durch Gäste zuzulassen, widerspricht nicht dem in § 2 der geltenden Satzung umschriebenen Zweck. Eine weitergehende Prüfung betreffend die sonstigen rechtlichen oder technischen Voraussetzungen für eine Vermietung der Almhütte war nicht Aufgabe der belangten Behörde.

Dementsprechend war die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2022, Zl ***, soweit mit diesem Bescheid über die Einsprüche gegen die von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft GG am 22.05.2021 zu den TOP 7., 8. und 10. entschieden wurde, als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt II./1. der gegenständlichen Entscheidung.

4.2. Zur schriftlichen Ausfertigung der Erkenntnisses:

Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).

Die Feststellung des für das gegenständliche Verfahren relevanten Sachverhaltes erforderte die Auseinandersetzung mit den im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweisen, insbesondere mit den Aussagen der einvernommenen Verfahrensparteien sowie den Erläuterungen des forstfachlichen Amtssachverständigen. Zudem waren komplexe Rechtsfragen zu erörtern. Unabhängig davon haben die Erstbeschwerdeführerin, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer sowie die mitbeteiligte Partei (= Agrargemeinschaft GG) ausdrücklich auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im gegenständlichen Verfahren ergibt sich aus Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte ausschließlich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 03.03.2022, Zl ***, zu prüfen, soweit damit der Einspruch gegen die von der Vollversammlung am 22.05.2021 mehrheitlich zu den TOP 7., 8. und 10. ergangenen Beschlüsse als unbegründet abgewiesen wurde. Eine darüberhinausgehende Zuständigkeit für den von Spruchpunkt I./1. der gegenständlichen Entscheidung erfassten Antrag der Erstbeschwerdeführerin, des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers lässt sich aus Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht ableiten. Rechtfragen von erheblicher Bedeutung waren im Zusammenhang mit Spruchpunkt I./1. der gegenständlichen Entscheidung nicht zu erörtern.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevanten Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Beschlüssen der Vollversammlung am 22.05.2021 zu den TOP 7., 8. und 10. anhand der zitierten Bestimmungen des TFLG 1996, des GSLG 1970 und der für die Agrargemeinschaft GG geltenden Satzungen zu klären. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der anzuwendenden Vorschriften des TFLG 1996 und des GSLG 1970 liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 13.12.2018, Ro 2018/07/0048). Die Auslegung von Satzungen kann zudem nur unter besonderen Voraussetzungen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen (vgl VwGH 25.04.2019, Ro 2019/07/0001). Bei der Auslegung des § 37 Abs 7 TFLG 1996 sowie des Begriffs der Land- und Forstwirtschaft ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen.

Aus den dargelegten Gründen wird die ordentliche Revision gemäß den Spruchpunkten I./2. und II./2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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