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LVwG-2022/49/2012-3•LVwG T LVwG-2022/49/2012-3
LVwG-2022/49/2012-3Landesverwaltungsgericht27.09.2022
Abschussplan<br/>Fehlabschuss<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.07.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 12.07.2022, Zl ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) dem Beschwerdeführer folgenden Sachverhalt zur Last:
„Sie haben es zu verantworten, dass Sie am 30.10.2021 im Eigenjagdgebiet X (Hegebezirk W) eine Gamsgeiß der Klasse I (10-jährig und älter) mit einem Alter von 14 Jahren, einem Gewicht von 16 kg, erlegt haben, obwohl laut Abschussplan für das Jagdjahr 2021/2022 für das Jagdgebiet der Eigenjagd X laut Bescheid der BH Y vom 14.05.2021, Zl ***, keine Gamsgeiß der Klasse I (10-jährig und älter) mehr zum Abschuss freigegeben war, da mit Abschussmeldung Nr 1 am 21.08.2021 das Kontingent für Gamswild laut rechtskräftigem Abschussplan bereits erschöpft war.“
Dadurch habe der Beschwerdeführer § 37b Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 116/2020 iVm § 70 Abs 1 Z 13 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 111/2021, verletzt, weshalb über ihn gemäß § 70 Abs 1 Z 13 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 111/2021, eine Geldstrafe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe elf Stunden) verhängt wurde. Den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bestimmte die belangte Behörde mit Euro 20,00.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass er, wie bereits im Einspruch und der Rechtfertigung dargelegt, beim damaligen Pirschgang die gegenständliche Gamsgeiß aus Schussentfernung ausgiebig beobachtet und dabei alle relevanten Ansprechkriterien (Gesamthabitus, Färbung, Zügel, etc) beurteilt habe. Das Ergebnis des ausgiebigen Ansprechens habe ihm die Gewissheit vermittelt, dass diese als abschussfreie Gamsgeiß, eindeutig jünger als 10-jährig, einzustufen gewesen sei. Da die Geiß im Bett und auch äsend längere Zeit und in Ruhe auch als nicht kitzführend angesprochen werden konnte, sei diese als geradezu idealer Abschuss der Klasse II anzusprechen gewesen. Wenn für ihn daran ein Zweifel bestanden hätte, wäre die Schussabgabe unterblieben. Die erlegte Gamsgeiß habe eben nicht die alterstypischen Merkmale aufgewiesen. Dass sich nach der Bergung die erlegte Gamsgeiß tatsächlich als bereits 14-jährige Geiß herausstellte, ändere nichts am Umstand, nach sorgfältiger Ansprache und Deutung der Altersmerkmale die erlegte Geiß als solche der Klasse II angesprochen zu haben. Es hätte zudem überhaupt keine Notwendigkeit bestanden, einen überhasteten Abschuss zu tätigen, sei doch erst der 30.10.2021 gewesen, also noch zwei Monate Zeit, den Abschuss zu vervollständigen. Wie im Einspruch ebenfalls ausgeführt, sei die gegenständliche Geiß auch hinsichtlich der Trophäe (schlecht) veranlagt gewesen und deswegen ein sog „Trophäenabschuss“, also die Erlegung einer kapitalen Trophäe wegen, natürlich ebenfalls auszuschließen.
Die belangte Behörde habe eine objektive jagdfachliche bzw wildbiologische Beurteilung der Sachlage nicht durchgeführt und sei daher trotz entsprechend vorgebrachter Beweismittel und Glaubhaftmachung seines nicht schuldhaften Handels zu Unrecht davon ausgegangen, er habe fahrlässig gehandelt.
Er habe sich korrekt gerechtfertigt und alle Fakten der Behörde vorgelegt, wonach die maßgebliche Ansprache als abschussfreie Geiß der Klasse II erfolgte und deshalb die Handlung zum Zeitpunkt der Schussabgabe jagdlich richtig und gemäß Abschussplan als korrekt anzusehen gewesen sei. Überdies habe er auch nie behauptet, dass die gegenständliche Gamsgeiß nicht als Gamsgeiß der Klasse I einzustufen sei, habe er sie ja auch wahrheitsgemäß als solche gemeldet. Die straferlassende Behörde sei also rechtswidrig von Fahrlässigkeit iSd § 5 Abs 1 VStG ausgegangen und habe zu Unrecht eine Strafe verfügt.
Der Beschwerdeführer begehrte abschließend die Behebung des beschwerten Erkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens.
Mit Schriftsatz vom 28.07.2022, Zl ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.
II.Sachverhalt
Der Abschussplan der Eigenjagd X für das Jagdjahr 2021/2022 sah beim weiblichen Gamswild in den Klassen I und II jeweils den Abschuss einer Gamsgeiß vor.
Mit Abschussmeldung Nr 1 vom 22.08.2021 meldete der Beschwerdeführer als Erleger den Abschuss einer Gamsgeiß der Klasse I am 21.08.2021 und mit Abschussmeldung Nr 5 vom 31.10.2021 den Abschuss einer weiteren Gamsgeiß der Klasse I am 30.10.2021.
Die Bewertungskommission bewertete die am 30.10.2021 erlegte Gamsgeiß im Rahmen der Pflichttrophäenschau ebenfalls als Gamsgeiß der Klasse I.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchs- und zweifelsfrei aus dem Strafakt der belangten Behörde und dem Beschwerdevorbringen. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, am 30.10.2021 eine weitere Gamsgeiß der Klasse I erlegt zu haben.
IV.Rechtslage
Die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG 2004), lauten wie folgt:
„§ 37b
Genehmigung, Festsetzung und Sicherstellung des Abschussplanes, Abschussmeldung
(1) Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn für das betreffende Jagdgebiet oder den betreffenden Teil eines Jagdgebietes die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet ist und der Hegemeister im Rahmen seiner Stellungnahme keine Bedenken zum beantragten Abschussplan geäußert hat.
(…)
§ 70
Strafbestimmungen
(1) Wer
(…)
13. außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über den Abschussplan nach §§ 37a und 37b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach § 37c Abs. 1 zu besitzen,
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.“
V.Erwägungen
Den getroffenen Feststellungen und der vorgenommenen Beweiswürdigung zu Folge erlegte der Beschwerdeführer eine Gamsgeiß im Alter von 14 Jahren, sohin eine solche der Altersklasse I, obwohl gemäß dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2021, Zl ***, genehmigten Abschussplan keine (weitere) Gamsgeiß dieser Altersklasse mehr frei war.
Eine jagdfachlich-wildbiologische Würdigung entsprechend dem Beschwerdevorbringen bedurfte es damit aufgrund des unbestrittenen Sachverhaltes verfahrensgegenständlich nicht.
Die Übertretung steht daher in objektiver Hinsicht fest.
Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG (vgl zB VwGH 08.09.2011, 2009/03/0057), weshalb es am Beschwerdeführer gelegen war, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft; ihm oblag es, alles seiner Entlastung dienende vorzubringen.
Ein sorgfältiges Ansprechen des zu erlegenden Wildstücks ist unerlässliche Voraussetzung für eine zulässige Schussabgabe. Dabei darf sich der Jäger nicht auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen, er muss sich vielmehr darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf. Im Zweifel hat eine Schussabgabe daher zu unterbleiben (vgl zB VwGH 08.09.2011, 2009/03/0057).
Sorgfältiges Ansprechen setzt die präzise Beobachtung des Wildstücks voraus. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, die Gamsgeiß ausgiebig beobachtet und dabei die relevanten Ansprechkriterien beurteilt zu haben, es war aber aufgrund des dem Beschwerdeführer bekannten Umstandes, wonach er selbst bereits am 21.08.2021 die einzige im Abschussplan für das Jagdjahr 2021/2022 zum Abschuss genehmigte Gamsgeiß der Klasse I bereits erlegte, ein noch sorgfältigeres Ansprechen geboten. Das alleinige Verlassen auf die allgemein relevanten Ansprechkriterien (Habitus, Färbung, Zügel, Kruckenausbildung, Wildbretstärke, kitzführend ja/nein) erschien verfahrensgegenständlich dabei nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer ist mit seiner rund 30-jährigen Tätigkeit als Jäger als sehr erfahren einzustufen. Gerade deshalb untermauern die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten, besonderen Umstände des konkreten Falles, wonach die am 30.10.2021 erlegte Gamsgeiß eben nicht die alterstypischen Merkmale aufwies, dass man sich – auch als erfahrener Jäger – nicht auf die allgemein üblichen Ansprechkriterien verlassen kann.
Ein noch sorgfältigeres Ansprechen war im verfahrensgegenständlichen Fall zudem auch deshalb geboten, da noch eine ausreichend lange Jagdzeit von zwei Monaten zur Erlegung einer Gamsgeiß der Klasse II im Bezirk Y gegeben war.
Entsprechend den vorigen Ausführungen ist vor jeder Schussabgabe ein sorgfältiges Ansprechen unumgänglich und hat eine solche im Zweifel zu unterbleiben, um einen im Abschussplan nicht vorgesehenen Abschuss zu vermeiden.
Das Beschwerdevorbringen, wonach das Ansprechen nach bestem Wissen und Gewissen erfolgte, deshalb kein fahrlässiges Handeln vorliege und worauf sich auch das übrige Vorbringen hauptsächlich bezog, vermag den Beschwerdeführer damit zusammenfassend jedoch nicht von der subjektiven Vorwerfbarkeit der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung befreien.
Insofern ist gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, weswegen der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Die Bestrafung erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.
Zur Strafbemessung
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Abschussplan ist nach § 37a Abs 1 TJG 2004 unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1a so zu erstellen, dass ein angemessener Wildbestand erhalten bzw hergestellt und sowohl eine landeskulturell untragbare Vermehrung des Wildbestandes als auch eine die Erhaltung des Wildbestandes in seiner Vielfalt und seiner Alters- und Sozialstruktur gefährdende Verminderung des Wildbestandes vermieden wird. Zumal die belangte Behörde den ihr vorgelegten Abschussplan genehmigte, ist davon auszugehen, dass der vorliegende Abschussplan diese Voraussetzungen erfüllt. Indem der Beschwerdeführer nicht dafür Sorge trug, dass der Abschussplan eingehalten wird, beeinträchtigte er die beschriebenen Schutzinteressen in einem nicht unerheblichen Maß.
Als mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend nichts zu werten.
Bezüglich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen.
Mangels Angaben war von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen.
Zumal im beschwerdegegenständlichen Fall der für die übertretene Verwaltungsvorschrift vorgesehene Strafrahmen von bis zu Euro 6.000,00 zu lediglich rund 3,3% ausgeschöpft wurde, erweist sich die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe jedenfalls als tat- und schuldangemessen und wäre diese Strafe auch bei unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen gerechtfertigt. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und auch anderen Personen aufzuzeigen, dass die jagdrechtlichen Vorschriften gewissenhaft einzuhalten sind.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor, weil es diesbezüglich an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. Der Beschwerdeführer verwirklichte vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung.
Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis kommt insgesamt keine Berechtigung zu, sodass der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten war.
Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG entfallen, da keine Partei die Durchführung einer solchen beantragte und im angefochtenen Straferkenntnis eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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