LVwG T LVwG-2021/13/2546-5; LVwG-2021/13/2547-5

LVwG-2021/13/2546-5; LVwG-2021/13/2547-5Landesverwaltungsgericht29.09.2022

Regest

Einstellung<br/>Mindestsicherung <br/>geänderte Verhältnisse <br/>Anzeigepflicht<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/13/2546-5; LVwG-2021/13/2547-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.13.2546.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in **** Z, Adresse 1, gegen 1. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.08.2021, GZ ***, betreffend einen Kostenrückersatz nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) und 2. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.08.2021, GZ ***, betreffend die Einstellung einer bereits bewilligten Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse.

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.08.2021, GZ ***, wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.08.2021, GZ ***, wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtene Bescheide, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.08.2021, GZ ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 22 Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz zu einem Kostenrückersatz in Höhe von Euro 2.230,63 verpflichtet.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.08.2021, GZ ***, wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß § 2 Abs 1 lit a Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idgF, iVm der VO der Landesregierung betreffend den Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF, iVm § 15 Abs 1 leg cit sowie § 5 iVm § 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen die zuletzt mit Bescheid vom 29.04.2021 bewilligte Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse per 31.07.2021 eingestellt.

Gegen diese beiden Bescheide brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

I.„Beschwerdegegenstand und Beschwerdeumfanq

Gegen 1. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.08.2021, ZI. ***, und 2. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.08.2021,

ZI. ***, wird in offener Frist

BESCHWERDE

erhoben.

Die Bescheide werden in ihrem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten.

II.Sachverhalt / Verfahrensgang

II.I

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.08.2021, ZI. ***, wurde die mit Bescheid vom 29.04.2021 bewilligte Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse per 31.07.2021 eingestellt.

Begründend führt die BH Z an, dass, wie bekannt geworden sei, der Beschwerdeführer unter Verletzung seiner Anzeigepflicht gemäß § 32 TMSG nicht gemeldet habe, dass seine Mutter bei ihm lebt.

II.II

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.08.2021, ZI. ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 22 Abs. 1 TMSG zu einem Kostenrückersatz in Höhe von EUR 2.230,63 verpflichtet.

Begründend führt die BH Z an, dass der Beschwerdeführer nicht gemeldet, habe, dass seine Mutter bereits seit April 2021 mit ihm gemeinsam in einem Haushalt lebe.

III.Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Die angefochtenen Bescheide wurden jeweils am 18.08.20201 aus- und jedenfalls nicht vor dem 19.08.2021 zugestellt, sodass die vorliegende Beschwerdeerhebung jedenfalls rechtzeitig ist.

IV.Beschwerdegründe

Die angefochtenen Bescheide sind inhaltlich rechtswidrig.

Das Verfahren blieb zudem mangelhaft.

Tatsächlich ist nicht ersichtlich, weshalb die Behörde dem Beschwerdeführer nicht Parteiengehör zum Vorhalt, dass seine Mutter angeblich bei ihm wohne, eingeräumt hat; diesfalls hätte sich nämlich ergeben, dass der Beschwerdeführer Anzeigepflichten nach dem TMSG nicht verletzt hat und sohin auch weder die Voraussetzungen einer Einstellung der Leistung noch die Voraussetzungen einer Rückforderung von bezogenen Leistungen aus der Mindestsicherung vorliegen:

Zum Sachverhalt führt der Beschwerdeführer an:

Ich habe bis Herbst 2020 bei meinem Vater, CC, in Y, Adresse 2, gewohnt. Ich musste mir dann selbst eine Unterkunft suchen und habe vorübergehend bei meinem Onkel DD in X gewohnt. Dies war vorübergehend bis ich selbst eine eigene Unterkunft gefunden hatte.

Ich habe dann Ende Februar 2021 den Mietvertrag zur Wohnung Top 4, Dorfweg 1 in **** W unterschrieben und bin dort Anfang März auch eingezogen. Die Wohnung hat schätzungsweise 16-17 m2, höchstens aber 20m2. Wenn im Mietvertrag handschriftlich 43m2 dazugeschrieben wurde, dann ist dies falsch. Es war von Anfang an so beabsichtigt, dass ich alleine in diese Wohnung einziehe. Wäre auch beabsichtigt gewesen, dass meine Mutter dort einzieht, hätte ich mir bzw. hätten wir uns natürlich eine größere Wohnung genommen. Ich wohne in dieser Wohnung seither durchgehend bis heute.

Dass meine Mutter sich dann auch an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet hat, war mir nicht bekannt. Ich weiß auch nicht, aus welchen Gründen sie das gemacht hat, es ist mir unerklärlich. Sie hatte dort tatsächlich nicht ihren Hauptwohnsitz. Ich wäre damit auch nicht einverstanden gewesen, da ich nun endlich meine eigene Wohnung haben wollte, und bestimmt nicht mit meiner Mutter in einer Kleinstwohnung wohnen will.

Dass meine Mutter oft bei mir in der Wohnung war, ist aber richtig. Sie hat mir im Haushalt geholfen, Wäsche gemacht und auch oft gekocht. Sie hat mir eben geholfen, da das meine erste Wohnung ist. Auch hat sie dort öfters übernachtet, insbesondere im Laufe der Zeit etwas häufiger. Sie hat daneben aber auch weiterhin bei meinem Onkel in X gewohnt und auch dort genächtigt. Die erste Zeit hatte sie auch noch ein Zimmer bei ihrer Arbeit. Für mich war dies immer meine Wohnung, dies auch wenn meine Mutter häufig bei mir war und dort auch öfters übernachtet hat. Zeilenweise häufiger, zeilenweise weniger oft. Seit nun ca. drei Wochen hat meine Mutter etwa überhaupt nicht mehr dort geschlafen und hat mich auch nicht besucht.

Jedenfalls habe ich bei allen Antragstellunqen auf Sozialleistunqen alles wahrheitsgetreu ausqefüllt. Es gab für mich auch keine Veranlassung eine Änderung der Daten bzw, der Wohnverhältnisse bekanntzugeben, da sich daran meiner Beurteilung nach nichts Wesentliches geändert hatte. Meine Mutter wohnte in X, und wohnt sie dort noch immer.

Alleinstehend nach § 2 Abs. 4 TMSG ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.

Der Beschwerdeführer ist alleinstehend, zumal

-eine Bedarfsgemeinschaft (§ 2 Abs. 6 TMSG) nicht vorgelegen hat, insbesondere da (i) die Mutter nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und (ii) der Beschwerdeführer und seine Mutter auch nicht gemeinsam wirtschafteten; letzteres ist bereits aus dem Grund evident, da er seinen Lebensunterhalt wie auch die Wohnkosten aus eigenen Mitteln (insb. aus der Mindestsicherung), insb. Ohne finanzielle Zuwendungen durch seine Mutter bewältigen musste; und auch

-eine Wohngemeinschaft 2 Abs. 7 TMSG) nicht vorgelegen hat; insbesondere zumal (i) die Mutter nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und (ii) sich bereits aus der Beschaffenheit der Wohnung (nur ein Wohnraum) offenkundig ergibt, dass keine eigenen persönlichen Wohnbereiche vorgelegen haben können.

Und selbst wenn man dennoch die gegenteilige Ansicht vertreten wollte, dass die oben beschriebene Situation in rechtlicher Wertung einer Bedarfsgemeinschaft oder einer Wohngemeinschaft entsprechen sollte - wovon aber ohnehin nicht auszugehen ist ist selbst in und für diesen Fall festzuhalten, dass Voraussetzungen einer Einstellung der Leistung noch die Voraussetzungen einer Rückforderung von bezogenen Leistungen aus der Mindestsicherung nicht vorliegen würden:

-diesfalls wäre dem Beschwerdeführer dennoch Mindestsicherung zu gewähren, wenn auch im reduzierten Satz (insb. nach § 5 TMSG, wie aber etwa auch Leistungen nach § 6 TMSG);

-diesfalls könnte die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft oder einer Wohngemeinschaft jedenfalls keinesfalls für jenen Zeitraum gelten, ab dem die Mutter des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr besucht hat (jetzt etwa schon seit über drei Wochen).

Der Beschwerdeführer betont abermals, dass er bei allen Antragstellungen auf Sozialleistungen alles wahrheitsgetreu ausgefüllt hat. Es gab für ihn auch keine Veranlassung eine Änderung der Daten bzw. der Wohnverhältnisse bekanntzugeben, da sich daran seiner Beurteilung nach nichts Wesentliches geändert hatte. Sollte die beschriebene (Wohn)-Situation - wider Erwarten in rechtlicher Hinsicht – als Bedarfsgemeinschaft oder Wohngemeinschaft angesehen werden, so ist dies eine rein rechtliche Einstufung, die der Beschwerdeführer so für sich keinesfalls gesehen hat.

V.Beschwerdeanträge

Es wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Mindestsicherung weiter zu gewähren.

AA“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt, in den von der belangten Behörde übermittelten rechtskräftigen Teilzahlungsbescheid betreffend den Beschwerdeführer vom 19.04.2022, GZ ***, sowie in die beim Bezirksgericht Z eingeholten Strafakten ***, betreffend den Beschwerdeführer AA und ***, betreffend EE.

II.Festgestellter Sachverhalt:

Der am 12.12.2001 in Y geborene Beschwerdeführer AA ist serbischer Staatsangehöriger. Ihm wurde über seinen Antrag vom 25.02.2021 bei der Bezirkshauptmannschaft Z Mindestsicherungsleistungen zunächst vom 01.03.2021 bis 31.03.2021 und dann vom 01.04.2021 bis 31.12.2021 gewährt (Beweis: Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.04.2021, GZ *** und Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.04.2021, GZ ***).

Er ist seit 01.03.2021 Mieter der von FF und GG vermieteten Wohnung in **** W, Adresse 3.

Die Mutter des Beschwerdeführers EE wurde am 04.09.1976 in Z geboren und war vom 20.07.2020 bis 31.03.2021 im Hotel JJ in **** V, Adresse 4, polizeilich gemeldet. Sie war dort in einem Personalzimmer wohnhaft und musste aufgrund der Corona-Pandemie am 31.03.2021 ausziehen.

Vom Bezirksgericht Z ist sie im Jahre 2020 wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden, wobei diese Strafe nicht vollzogen wurde. Vielmehr beantragte EE diesbezüglich einen Vollzug mit Fußfessel. Weil sie hiezu auch einen Wohnsitz benötigte und FF als Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers des AA nicht bereit war, EE als Mieterin zu akzeptieren, hat EE den Meldezettel mit dem Namen der Unterkunftsgeberin FF unterschrieben und im Gemeindeamt W der Behörde vorgelegt. Sie wurde deswegen vom Bezirksgericht Z am 09.11.2021, zu GZ ***, wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, wobei der Vollzug der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt abgesehen wurde.

Aufgrund dieser Vorgangsweise war EE vom 31.03.2021 bis 16.07.2021 in **** W, Adresse 3, in der Wohnung ihres Sohnes polizeilich gemeldet. Am 16.07.2021 erfolgte die amtliche Abmeldung durch die Vermieterin FF, da dieser bekannt wurde, dass EE ihre Unterschrift am Meldezettel gefälscht hatte.

Am 10.08.2021 gab die Vermieterin FF der Mindestsicherungsbehörde bekannt, dass der Mieter, der Beschwerdeführer AA, nie an der Adresse 3 in W anzutreffen sei, sehr wohl aber eine Dame, die behauptet, seine Mutter zu sein.

Es wurde daher am 11.08.2021 um 10:45 Uhr seitens der PI Z eine Wohnsitzkontrolle in **** W, Adresse 3, durchgeführt. Bei der Kontrolle konnte nach mehrfachem Leuten EE zum Öffnen der Eingangstüre Top 4 bewegt werden. Auf Befragung zu den Wohnsitzverhältnissen gab EE an, dass sie amtlich in der von ihrem Sohn AA gemieteten Wohnung gemeldet sei. Eine Meldebestätigung der Gemeinde W vom 31.03.2021 wurde von ihr auf Nachfrage vorgewiesen. Zum Verbleib ihres Sohnes gab EE an, dass ihr Sohn bei seiner Schwester im Lokal KK, Adresse 5, als Kellner arbeite. Diese Aussage revidierte sie jedoch anschließend und berichtete, dass er dort sobald als möglich zu arbeiten beginnen werde. Wo AA aktuell anzutreffen sei, konnte sie nicht angeben.

Im Anschluss an diese Kontrolle wurde von GI LL von der PI Z, Kontakt mit der Vermieterin FF aufgenommen. Sie bestätigte die Fälschung der Unterschrift am Meldezettel und gab an, dass sie den Mieter, den Beschwerdeführer schon lange (sicher drei Wochen) nicht mehr gesehen habe. Davor war er regelmäßig anzutreffen (Beweis: Aktenvermerk der PI Z vom 17.08.2021 sowie Zeugeneinvernahme der FF vom 19.08.2021).

Der Beschwerdeführer legte anlässlich seiner Einvernahme am 14.09.2021vor der PI Z eine schriftliche Stellungnahme vor, in der er ua insbesondere ausführt, dass es richtig ist, dass seine Mutter oft bei ihm in der Wohnung war und ihm im Haushalt geholfen, Wäsche gemacht und auch oft gekocht hat. Auch hat sie dort öfters übernachtet, insbesondere im Laufe der Zeit etwas häufiger. Sie hat dann eben auch weiterhin bei seinem Onkel in X gewohnt und auch dort genächtigt. Die erste Zeit hatte sie auch noch ein Zimmer bei ihrer Arbeit. Für ihn war das immer seine Wohnung, dies auch wenn seine Mutter häufig bei ihm war und auch dort öfters übernachtet hat. Zeitweise häufiger, zeitenweise weniger oft. Seit nun ca drei Wochen (die gegenständliche Beschuldigteneinvernahme erfolgte am 14.09.2021, ebenso die Vorlage der gegenständlichen Stellungnahme) hat seine Mutter etwa überhaupt nicht mehr dort geschlafen und ihn auch nicht besucht.

In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass EE vom 20.07.2020 bis 31.03.2021 im Hotel JJ in V gemeldet war, vom 31.03.2021 bis 16.07.2021 in W, Adresse 3 beim Beschwerdeführer, in der Zeit vom 23.08.2021 bis 07.04.2022 bei MM in **** X sowie dann ab 07.04.2022 bis laufend wieder in der von der Familie FF und GG vermieteten Wohnung in **** W, Adresse 3. Anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren BG Z, GZ ***, gab EE als Beschuldigte betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung an, dass dieser richtig ist und sie sich bereits bei der Vermieterin Frau FF entschuldigt hat. Diese hat ihr verziehen und sie kann jetzt auch in ihrer Wohnung wohnen.

Festgehalten wird, dass weder der Beschwerdeführer AA noch seine Mutter EE seit 31.07.2021 Mindestsicherungsleistungen beziehen und auch keine diesbezüglichen Anträge mehr gestellt wurden.

Der Beschwerdeführer arbeitet – wie er selbst am 14.09.2021 aussagte – seit 13.09.2021 als Aushilfe, geringfügig bei seiner Schwester NN in Z, Adresse 5. EE scheint zum Zeitpunkt 17.08.2021 im OO-WEB seit 01.07.2021 als Arbeiterin bei der PP KG in Y auf.

Weiters wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer AA mit Urteil des Bezirksgerichtes Z vom 25.01.2022, GZ ***, von der wider ihn erhobenen

Anklage

er habe ca. Ende März 2021 in Z mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche der Bezirkshauptmannschaft Z, Referat Soziales – Mindestsicherung, dadurch, dass er es entgegen der Anzeigepflicht gemäß § 32 TMSG unterließ, der genannten Behörde zu melden, dass seine Mutter bei ihm lebt, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen verleitet, die die Bezirkshauptmannschaft Z, Referat Soziales – Mindestsicherung, an ihrem Vermögen geschädigt, nämlich zur Auszahlung von Leistungen aus der Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt EUR 2.230,63 und hierdurch das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 stopp, mangels Schuldbeweis

freigesprochen

wurde.

Mit Teilzahlungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.04.2022, GZ ***, wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Bescheides vom 18.08.2021 gemäß § 22 Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 idgF zu einem Kostenrückersatz der gewährten Mindestsicherung im Gesamtausmaß von Euro 2.230,63 verpflichtet. Dieser Betrag wurde aufgrund des Ansuchens des Beschwerdeführers vom 13.04.2022 mittels folgenden Raten bewilligt:

Erster Teilbetrag von Euro 80,63, zahlbar im Mai 2022, 33 Teilbeträge von jeweils Euro 50,00, zahlbar jeweils im Juni 2022 und den darauffolgenden Monaten.

In diesem Zusammenhang wird weiters festgehalten, dass der Beschwerdeführer laut Teilzahlungsbescheid am 17.05.2022 Euro 80,63 und am 17.06., 17.07. und 18.08. jeweils Euro 50,00 geleistet hat.

Mit dem angefochtenen Kostenrückersatzbescheid vom 18.08.2021, GZ ***, wurde der Beschwerdeführer AA zu einem Kostenrückersatz in Höhe von Euro 2.230,63 (April 2021 Euro 451,03, Mai 2021 Euro 476,56, Juni Euro 561,47 und Juli 2021 Euro 750,57) verpflichtet. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 01.03.2021 bis 31.07.2021 aus Mitteln der Mindestsicherung mit einem Betrag in Höhe von Euro 3.808,96 unterstützt wurde und nicht gemeldet hat, dass seine Mutter bereits seit April 2021 mit ihm gemeinsam in einem Haushalt lebt.

Mit dem weiters angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.08.2021, GZ ***, wurde dem Beschwerdeführer die zuletzt mit Bescheid vom 29.04.2021 bewilligte Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse per 31.07.2021 eingestellt.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig und zweifelsfrei aus den dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden und unter den Feststellungen genannten (teilweise auch in Klammer angeführten) Beweismitteln. Jene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Mutter EE ergeben sich aus der jeweiligen Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 22.06.2022.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 20 Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat der Mindestsicherungsbezieher zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten, wenn die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch

a)unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,

b)Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder

c)Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 herbeigeführt oder Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens

gewährt wurden.

Sowohl im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.04.2021 und 29.04.2021, GZlen *** und ***, mit welchen dem Beschwerdeführer rechtskräftig Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zugesprochen wurden, wurde dieser darauf hingewiesen, dass der Empfänger der Mindestsicherung oder dessen gesetzlicher Vertreter jede Änderung in den für die Weitergewährung der Mindestsicherung maßgebenden Verhältnissen (Wohnungswechsel, Arbeitsaufnahme, Einkommensänderung, Auslandsaufenthalte usw) der belangten Behörde, im Gegenstandsfall der Bezirkshauptmannschaft Z, innerhalb einer Frist von zwei Wochen, anzuzeigen hat. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind vom Empfänger zurückzuerstatten. Wer der Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die eine Geldstrafe nach sich ziehen kann, wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Gemäß § 32 Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat der Mindestsicherungsbezieher jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 27) anzuzeigen.

Gemäß § 2 Abs 2 TMSG ist alleinstehend, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.

Gemäß § 2 Abs 4 TMSG ist Bedarfsgemeinschaft eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.

Im Gegenstandsfall wurde dem seit dem 01.03.2021 in W, Adresse 3, wohnhaften Beschwerdeführer als alleinstehenden Volljährigen eine Mindestsicherungsleistung in Höhe von Euro 712,10 unter Abzug seiner Notstandshilfe in Höhe von Euro 505,69, sohin Euro 206,41, sowie ein Mietkostenzuschuss in Höhe von Euro 548,00 (insgesamt sohin Euro 754,41) gewährt.

Zumindest seit April 2021 bis zum 23.08.2021 (ab diesem Zeitpunkt ist die Mutter des Beschwerdeführers laut Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister bei ihrem Bruder MM in X, Adresse 6 gemeldet, seit dem 07.04.2022 wieder unter der Adresse des Beschwerdeführers (in W Adresse 3) wohnte auch die Mutter des Beschwerdeführers, nachdem diese coronabedingt aus ihrem Personalzimmer im Hotel JJ in V ausziehen musste, bei ihm, Zunächst übernachtete sie öfters dort, im Laufe der Zeit etwas häufiger. Sie half dem Beschwerdeführer im Haushalt mit, hat die Wäsche gemacht und kochte auch oft. Beide lebten somit zumindest in der Zeit von April bis Juli 2021 in einem gemeinsamen Haushalt und wirtschafteten dergestalt, dass eine wechselseitige Unterstützung angenommen werden kann.

Der Beschwerdeführer hätte mithin der Mindestsicherungsbehörde die Änderung seiner Wohnverhältnisse bekanntgeben müssen, worauf er auch in den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.04.2021, GZ *** und ***, hingewiesen wurde. An dieser Bekanntgabepflicht der geänderten Wohnverhältnisse ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer vom Vergehen des Betruges wegen vorsätzlicher Unterlassung der Anzeigepflicht nach § 32 TMSG mit Urteil des Bezirksgerichtes Z vom 25.01.2022, GZ: *** freigesprochen wurde.

Es ist daher der angefochtene Kostenrückersatzbescheid sowie der angefochtene Bescheid, mit dem die bereits bewilligte Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse per 31.07.2021 eingestellt wurde, zu Recht erfolgt, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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