LVwG T LVwG-2022/42/2056-1

LVwG-2022/42/2056-1Landesverwaltungsgericht29.09.2022

Regest

2G Nachweis

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/42/2056-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.42.2056.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.07.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz iVm der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.07.2022, Zahl ***, wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, wie folgt:

„1.Datum/Zeit: 20.11.2021, 08:30 Uhr

Ort: Y, Omnibus-Parkplatz am X

Betroffenes Fahrzeug: Omnibus, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben den Reisebus des Unternehmens CC e.U. in **** W, Adresse 2, welcher ein Busunternehmen darstellt, betreten und benützt, ohne dass Sie einen gültigen 2G-Nachweis vorgewiesen haben, obwohl beim Betreten bzw. Benützen eines Reisebusses gemäß COVID-19-Maßnahmenverordnung der Betreiber eines Busunternehmens Personen nur einlassen darf, wenn diese einen gültigen 2GNachweis vorweisen.

Es wurde festgestellt, dass kein 2G Nachweis von Ihnen vorgewiesen werden konnte.“

Die Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 idF 2021/183, iVm § 4 Abs 3 Z 1 5. COVID-19-Schutzmaßnahmen-verordnung, BGBl II 2021/465 idF 467 begangen und wurde über sie nach § 8 Abs 2 COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 idF 2021/183 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (EFS 1 Tag 9 Stunden) verhängt.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde ein:

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin – wiederum zusammengefasst – vor, dass der Tatbestand der Verletzung der 2G-Vorschriften nicht zutreffe, da der Omnibus des Unternehmens CC eU mit aufrechter Nutzungsüberlassungserklärung an den DD, V ZVR ***, überlassen worden sei. Dieser Sachverhalt sei bereits zu Beginn der Fahrt am Kreisverkehr in W von der belangten Behörde und dem Verfassungsschutz überprüft worden. Somit sei der Omnibus rechtlich geschützter Vereinsraum und unterliege ebenso wie die sich darin befindlichen Menschen/Vereinsmitglieder nicht den in der Strafverfügung zitierten Rechtsnormen.

II.Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 26.11.2021, Zl ***, und das Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde das von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegte Genesungszertifikat auf seine Richtigkeit und Echtheit geprüft.

Die Beschwerdeführerin betrat und benützte am 20.11.2021 um 08:30 Uhr am Omnibus-Parkplatz in X, Y, den Reisebus des Busunternehmen CC eU mit Sitz in **** W. Zweck der Fahrt war eine Reise nach Wien zu einer Demonstration betreffend das Covid19-MG. Die Beschwerdeführerin galt zu diesem Zeitpunkt – 20.11.2021 – als genesen und verfügte über ein gültiges Genesungszertifikat. Das erste positive NAAT-Testergebnis war am 10.10.2021.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf das Genesungszertifikat und den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde. Die Echtheit des vorgelegten Genesungszertifikates wurde von der belangten Behörde am 29.09.2022 auf telefonische Anfrage des Gerichtes bestätigt.

IV.Rechtslage:

§ 4 Abs 3 Ziff 1 der 5. Covid19 Schutzmaßnahmenverordnung normiert, dass der Betreiber für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr Personen nur einlassen darf, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.

V.Erwägungen:

Angewendet auf den gegenständlichen Fall verfügte die Beschuldigte zum Zeitpunkt des Einstiegs in den Reisebus nachweislich einen 2G-Nachweis. Damit hat die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung schon in objektiver Hinsicht nicht begangen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.