LVwG T LVwG-2021/27/3381-1

LVwG-2021/27/3381-1Landesverwaltungsgericht03.10.2022

Regest

Mindestabstand

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/27/3381-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.27.3381.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.10.2021, ***, wegen Übertretung des Epidemiegesetzes,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) auf den Betrag von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in Höhe von Euro 10,00 zu bezahlen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie, Frau AA, geb. am XX.XX.XXX, haben am 30.01.2021 um 16:15 Uhr in Z, Adresse 2, Kreuzungsbereich zur Adresse 3, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben den Ort einer Veranstaltung gern. § 12 Abs. 1 Z 2 der 3. COVID-19- Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021, i.d.g.F., nämlich einer mobilen Demonstration „Grenzen töten“, zum Zweck der Teilnahme an dieser Veranstaltungen betreten und hierbei entgegen § 15 Abs. 1 Z 2 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, i.d.g.F. i.V.m. § 12 Abs. 2 erster Satz der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021, i.d.g.F. den Abstand von mindestens zwei Metern zu mehreren anderen, nicht im gemeinsamen Haushalt mit Ihnen lebenden Person (deutlich) unterschritten.

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

Falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

€ 150,00

3 Tage

§ 40 Abs. 1 lit b

Epidemiegesetz 1950,

BGBl. Nr. 186/1950, i.d.g.F.

Verfahrenskosten

Barauslagen

Gesamtbetrag

€ 15,00

€ 165,00“

Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit rechtswidrig durch die Exekutivbehörde gestört worden sei. Als Beweis wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom XX.XX.XXX, ***, vorgelegt. Diesem Eingriff in die Grundrechte sei die teilweise Nichteinhaltung der Abstände verschuldet. Prinzipiell seien Sicherheitsmaßnahmen jedoch eingehalten, FFP2-Masken getragen und Abstände eingehalten worden. Die Beschwerdeführerin sei Studentin und habe ein geringes Einkommen, weshalb sie eventualiter die Strafminderung beantrage.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts.

Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat am 30.01.2021 um 16:15 Uhr in Z, Adresse 2 im Kreuzungsbereich zur Adresse 3 an der mobilen Demonstration „Grenzen töten“ teilgenommen und dabei den Abstand von mindesten zwei Metern zu mehreren anderen, nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihr lebenden Personen deutlich, nämlich zumindest unter 30 Zentimeter, unterschritten, obwohl ein solcher nach den damals geltenden Regelungen des § 12 Abs 2 erster Satz der 3. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 27/2021 in der damals geltenden Fassung einzuhalten gewesen wäre.

Gegen 16:15 Uhr war seinerzeit die Versammlung durch die Polizei aufgelöst worden.

III.Beweiswürdigung:

Die vorangeführten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise auf Grund des behördlichen Akteninhalts getroffen werden. Die Beschwerdeführerin selbst hat nicht bestritten, dass sie den Mindestabstand der seinerzeit erforderlich war, unterschritten hat.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen der 3. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 27/2021, lauten:

„§ 12

Veranstaltungen

(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen ist nur für folgende Veranstaltungen zulässig:

[…]

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,

[…]

(2) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 7 und 9 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich ist bei Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.“

[…]

Die wesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 – EpiG, BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 23/2021, lauten:

„§ 15

Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen

(1) Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,

1. einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen,

2. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder

3. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.

Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen nicht aus, sind Veranstaltungen zu untersagen.

[…]

§ 40

Sonstige Übertretungen

(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

a) den in den Bestimmungen der §§ 5, 8, 12, 13, 21 und 44 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten oder

b) den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder

c) den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder

d) in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht,

macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.“

[…]

V.Erwägungen:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie den Abstand, der erforderlich gewesen wäre, zu anderen Personen, die nicht mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben, nicht eingehalten hat. Sofern die Beschwerdeführerin meint, dass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit rechtwidrig durch die Exekutivbehörde gestört worden sei, ist dazu festzuhalten, dass sich die Rechtswirkung des von ihr vorgelegten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom XX.XX.XXX, ***, lediglich auf die dort angeführten Beschwerdeführer bezieht. Gegenüber der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren ist eine Verletzung in ihrem Recht auf Versammlungsfreiheit nicht festgestellt worden, sodass sie sich nicht auf eine Verletzung ihres diesbezüglichen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts berufen kann.

Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten vorerwähnten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol ergibt sich, dass die Versammlung seiner Zeit bis ca 16:15 Uhr aufgelöst wurde. Der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tatzeitpunkt ist 16:15 Uhr, sodass zu diesem Zeitpunkt keine Versammlung, die die Nichteinhaltung von Abständen bedingen könnte, mehr bestanden hat.

Aus der vorliegenden Anzeige ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Distanz zu anderen, offensichtlich nicht mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, mehrmals auf zumindest unter 30 Zentimeter verringert hat. Dem erkennenden Richter ist es aus diversen Verfahren bekannt, dass die Polizei lediglich dann Anzeigen erstattet hat, wenn nicht bloß ein zufälliges oder unabsichtliches Unterschreiten der geforderten Mindestabstände erfolgt war. Die Beschwerdeführerin gibt lediglich an, dass dem Eingriff in die Grundrechte die teilweise Nichteinhaltung der Abstände verschuldet gewesen sei. Aufgrund der Tatsache, dass zum Tatzeitpunkt die Versammlung bereits aufgelöst war, wäre es der Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar gewesen, die entsprechenden Abstände einzuhalten.

Wie sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol entnehmen lässt, war bei der Versammlung auch ein Amtsarzt anwesend, der eine laufende Evaluierung des epidemiologischen Risikos durch die Versammlungsteilnehmer vornahm. Die Beschwerdeführerin bringt auch selbst vor, dass prinzipiell Sicherheitsmaßnahmen eingehalten und FFP2-Masken getragen und Abstände eingehalten wurden. Unabhängig davon hat jedoch der Meldungsleger die gegenständliche Übertretung feststellen können. Es besteht kein Grund, an den diesbezüglichen Angaben in der Anzeige zu zweifeln, da der Meldungsleger bei bewussten falschen Angaben mit strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte. Überdies hat auch die Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten, sondern lediglich ausgeführt, dass die Unterschreitung des einzuhaltenden Mindestabstands dem Eingreifen der Polizei geschuldet gewesen wäre. Zum Tatzeitpunkt war jedoch von einem derartigen Eingreifen auf Grund der bereits aufgelösten Versammlung nicht mehr auszugehen.

Der Beschwerde war jedoch im Hinblick auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Einkommensverhältnissen dahingehend Folge zu geben, als die verhängte Geldstrafe und die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe angemessen herabzusetzen waren.

Die nunmehr verhängte Geldstrafe kann nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen lediglich im alleruntersten Bereich ausgeschöpft wurde. Eine Bestrafung der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen.

Ein Vorgehen nach § 20 oder § 45 Abs 1 Z 4 VStG kam nicht in Betracht. Es konnten keine überwiegenden Milderungsgründe festgestellt werden. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin den typischen Unrechtsgehalt der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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