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LVwG-2022/24/1541-4•LVwG T LVwG-2022/24/1541-4
LVwG-2022/24/1541-4Landesverwaltungsgericht03.10.2022
Gefährdungsprognose<br/>Strafgerichtliche Verurteilungen<br/>Delikte gegen Leib und Leben<br/>Betretungsverbot<br/>Annhäherungsverbot<br/>Waffenverbot<br/>Zukunftsprognose<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde von Frau AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.05.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.04.2022, ZI: ***, wurde Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, gemäß § 57 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 und § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 - WaffG, BGBl I Nr 12/1997, in der geltenden Fassung, der Besitz von Waffen und Munition verboten.
Fristgerecht hat die Beschwerdeführerin Frau AA gem § 57 Abs 2 AVG 1991 das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.05.2022, Zahl ***, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 idgF, den Besitz von Waffen und Munition verboten wird.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus wie folgt:
„Hiermit lege ich Einspruch bzw Rechtsmittel gegen den Bescheid ein!
Ich lasse mir nicht ein Waffenverbotsverfahren gefallen wenn ich nichts getan habe und nichts angezeigt ist bzw wurde! Denn ich hatte noch nie irgend etwas mit waffen verursacht und um das es bei diesem Akt geht war so oder so auch nicht wegen waffen!!!!!!!! Also was soll das??????
Bitte um Rückmeldung
Mit freundlichen Grüßen“
II.Sachverhalt:
Infolge einer Meldung an die PI **** Z durch BB als gefährdete Person trafen Beamte der PI **** Z – ua CC und DD – am 6.4.2022, gegen 19.05 Uhr zum Vorfallsort in **** Z, Adresse 2 (dort befindet sich die Wohnung des EE) ein.
Dort angekommen, wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin und BB befanden. Nach den Angaben der Personen hätten sie sich seit der Gerichtsverhandlung am BG Y am 6.4.2022 den ganzen Tag in der oben genannten Wohnung aufgehalten. Die gefährdete Person – BB – gab gegenüber den Beamten an, dass seine Ehefrau seinen Chef angerufen habe. Da er seinen Job behalten möchte, habe er sie angeschrien und sei dann aber von seiner Frau mit der flachen Hand mit voller Wucht ins Gesicht geschlagen worden.
Die Beamten stellten fest, dass die Beschwerdeführerin stark alkoholisiert (laut Vortest: 1,41 mg/l AAG) war.
Es wurde seitens des Beamten CC ein Betretungsverbot für die Wohnung in **** Z (verbunden mit dem Verbot der Annäherung an die gefährdete Person im Umkreis von 100m und dem vorläufigen Waffenverbot gemäß § 13 Abs 1 WaffG) ausgesprochen.
Die einschreitenden Beamten gingen im Rahmen der zu treffenden Gefährdungsprognose davon aus, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit und Freiheit der gefährdeten Person mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Neben dem Schlag ins Gesicht lagen weitere Indikatoren vor, nämlich frühere gefährliche Drohungen, Nötigung und andere strafbare Handlungen gegen Leben und Gesundheit.
Gegenüber den Beamten war die Beschwerdeführerin nach Ausspruch des Betretungsverbotes beleidigend und beschimpfte diese aufbrausend und aggressiv (so scheisse sie auf das Betretungsverbot und sie werde ihre Wohnung, für die sie zahle, nicht verlassen.). Der Beschwerdeführerin wurde bis 19.25 Uhr die Möglichkeit gegeben, ihre persönlichen Sachen zu holen, was sie nicht tat. Ihr wurden in der Folge die Schlüsseln abgenommen. Trotz des ausgesprochenen Betretungsverbotes reagierte die Beschwerdeführerin nicht auf die Aufforderung der Beamten den Schutzbereich zu verlassen. Zur Durchsetzung des Annäherungsverbotes musste durch beide Beamten verhältnismäßiger Zwang iS des SPG angewendet werden.
Die Beschwerdeführerin wurde bei der Bezirkshauptmannschaft wegen einer Übertretung nach § 11 TLPG und bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes der Körperverletzung angezeigt.
Das Betretungs- und Annäherungsverbot wurde durch die Sicherheitsbehörde gem § 38a Abs 7 SPG überprüft und wurde die Maßnahme als verhältnismäßig erklärt.
Aus dem erstbehördlichen Akt ist ein Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister ersichtlich aus dem mehrere Übertretungen nach dem SPG (§ 81), TLPG (§§ 1, 11 und 20 lit c). Aus dem vorliegenden kriminalpolizeilichen Aktenindex scheinen seitenweise Eintragungen (insgesamt 18 Eintragungen) auf (ua wegen § 298 StGB, § 127 StGB und § 129 StGB, § 130 StGB, § 105 StGB, § 107 StGB, § 27 SMG, § 115 StGB, § 299 StGB, etc).
Von der Bezirkshauptmannschaft Y erging in der Folge ein Mandatsbescheid (GZ *** vom 7.4.2022), mit welchem der Beschwerdeführerin der Besitz von Waffen und Munition nach § 12 Abs 1 WaffG verboten wurde.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde bei der Staatsanwaltschaft die rechtskräftigen Verurteilungen abgefragt. Aus der Abfrage ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zu folgenden Verfahren rechtskräftig verurteilt wurde:
Zl ***: wegen § 146 StGB (unbedingte Geldstrafe)
Zl ***: wegen § 107 Abs 1 und 2 StGB (unbedingte Geldstrafe, bedingte Freiheitsstrafe)
Zl ***: wegen § 105 StGB und § 89 StGB (unbedingte Geldstrafe)
Zl ***: wegen § 27 Abs 1 SMG, 1 Jahr Probezeit
III.Beweiswürdigung:
Was die Beweiswürdigung anlangt, so wurden zur Sachverhaltsfeststellung die Angaben in der Dokumentation gemäß § 338a SPG heranzogen, weiters der IAP Abfragebebericht im vorliegenden waffenbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft X zu GZ ***. Die festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den von der Staatsanwalt obenangeführten Geschäftszahlen.
Die Feststellung über die verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der eingeholten Verwaltungsstrafregisterauskunft.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04, hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9, ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensrechtlich relevanten Bestimmungen des Waffengesetztes 1996 (WaffG), BGBl Nr 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 211/2021, lauten auszugsweise wie folgt:
Waffenverbot
§ 12.
(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
[…]
V.Erwägungen:
Gemäß § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde ein Waffenverbot auszusprechen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Bei einem Waffenverbot handelt um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (vgl dazu etwa VwGH vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0040 oder VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt dabei nicht im Ermessen der Behörde; vielmehr ist im Fall des Vorliegens der in § 12 WaffG normierten Voraussetzungen ein Waffenverbot auszusprechen (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt ausgeführt hat (vgl ua 18.07.2002, Zl 99/20/0189), dient § 12 Abs 1 WaffG 1996 der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird (VwGH 30.3.2017, Ra 2017/03/0018). Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass diese Person von der Waffe einen die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigenden gesetz- oder zweckwidrigen ("missbräuchlichen") Gebrauch machen und dadurch Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Sohin ist für die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs 1 WaffG 1996 (ungeachtet einer bisherigen Unbescholtenheit) ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw von ihm zu befürchten ist wesentliche Voraussetzung (vgl etwa VwGH 25.1.2012, 2012/03/0007 sowie VwGH 19.12.2013, 2012/03/0029, VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg 18.886 A).
Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ist folglich ebenfalls abzuklären, inwiefern sich für den Betroffenen eine potenzielle missbräuchliche Verwendung vorhersagen lassen kann. Dabei ist wegen des dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweckes bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahren ein strenger Maßstab anzulegen (vgl ua VwGH 25.01.2001, Zl 2000/20/0153; VwGH 23.06.2010, 2010/03/0020).
Es muss – wie bereits erwähnt – noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Die Entscheidung nach § 12 Abs 1 WaffG erfordert eine Prognose. Aus dem bisherigen Verhalten muss die Prognose zulässig sein, der Betroffene werde in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden (vgl VwGH 18.7.2022, 99/20/0189). Die Prognose muss sich auf bestimmte Tatsachen als Prognosebasis stützen können. Mangels Einschränkung im Gesetzestext kommen alle Tatsachen in Betracht, die einen rationalen Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen (vgl VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/002).
Bei der Verhängung eines Waffenverbots gem § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde die Frage der Verlässlichkeit nicht zu prüfen. § 12 WaffG enthält keine dem § 8 Abs 3 WaffG vergleichbare Aufzählung von Verurteilungen, die jedenfalls ausreichend seien, um unabhängig vom Einzelfall der Tat die Verhängung eines Waffenverbots zu rechtfertigen. Dabei ist aber nicht der Schluss zu ziehen, dass Verurteilungen als solche nicht ausreichen könnten, um schon aufgrund ihrer Zahl oder Schwere oder der Art des verwirklichten Deliktstypus als Tatsache iSd § 12 Abs 1 WaffG die dort umschriebene Annahme zu begründen. Das Verhältnis der Voraussetzungen des Waffenverbots zu denen der Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit schließt es aber jedenfalls aus, ein Waffenverbot auf Tatsachen zu stützen, die für die Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nicht ausreichen würden (vgl. VwGH 12.9.2002 2000/20/0425).
An dieser Stelle ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin - wie bereits festgestellt – sowohl wegen mehrere Strafdelikte (Verbrechen und Vergehen) verurteilt wurde.
Aus dem bisherigen Verhalten der Beschwerdeführerin liegt es zweifelsfrei auf der Hand, dass sie auch nach einer Verurteilung durch ein Strafgericht Probleme hat, sich an die geltenden Gesetze zu halten.
Negativ auf die gegenständlich zu erstellende Zukunftsprognose wirkt sich auch die Verwaltungsstrafregistereintragung der Beschwerdeführerin aus. Diese gründet sich auf einen Verstoß gegen das Sicherheitspolizeigesetz und Tiroler Landespolizeigesetz.
Obgleich der Tatsache, dass über die Beschwerdeführerin bereits mehrfache Straf- und Verwaltungsstrafverfahren anhängig waren, zeigt sie durch ihr Verhalten eine deutliche Gleichgültigkeit gegenüber gerichtlicher und behördliche Anordnungen. Dass dem so ist, wird auch durch das vorliegende Delikstypus der von ihr begangenen Delikte (nämlich: Delikte gegen Leib und Leben) bekräftigt. So ist aus der Mitteilung der Staatsanwaltschaft ersichtlich, dass sie wegen einer gefährlichen Drohung, einer Nötigung und wegen einer Gefährdung der körperlichen Sicherheit rechtskräftig verurteilt wurde.
Bei der Entscheidung über die Verhängung eines Waffenverbots iSd § 12 WaffG, handelt es sich stets um eine Prognoseentscheidung, welche sämtliche Tatsachen, Fakten und Gegebenheiten des konkreten Falles abzuwägen und entsprechend zu würden hat.
In Zusammenschau sämtlicher dargelegter Gegebenheiten lässt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol keinen anderen Schluss zu, als dass die Gefahr besteht, dass die Beschwerdeführerin durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Der erfolgte Ausspruch des Waffenverbots nach § 12 WaffG erfolgte sohin zu Recht und war die Beschwerde dementsprechend als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
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