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LVwG-2022/36/1695-1•LVwG T LVwG-2022/36/1695-1
LVwG-2022/36/1695-1Landesverwaltungsgericht03.10.2022
Grundstücksvereinigung<br/>Bauplatzwidmung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 03.05.2022, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Stadt Z vom 03.05.2022, Zl ***, wurde der Antrag des AA (in der Folge: Beschwerdeführer) auf Änderung der Grundstücksgrenzen (Vereinigung der beiden Gste **1 und **2, beide KG Y) abgewiesen.
Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 09.06.2022 und brachte darin mit näheren Ausführungen im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vor:
Die beteiligte Behörde argumentiere unter Bezugnahme auf § 16 Abs 3 TBO 2018 damit, dass aufgrund der gemischten Widmung des Gst **2 KG Y bei einer Änderung der Grundstücksgrenze kein Bauplatz geschaffen werden könne, weil dafür eine einheitliche Widmung vorliegen müsse. Die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke (Gste **1 und **2, beide KG Y) würden aber auch derzeit keine einheitliche Widmung aufweisen („Gemischtes Wohngebiet“ und „Wohngebiet“) und seien darauf zusammengebaute Wohnhäuser errichtet worden. Die Widmungsgrenze verlaufe durch die bestehenden Wohngebäude. Die beiden Grundstücke hätten bereits vormals ein einheitliches Grundstück gebildet (Teilung gemäß Beschluss vom 25.04.1979) und stünden zwischenzeitlich nunmehr beide im Alleineigentum des Beschwerdeführers. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs 12 TBO 2018 bilde sowohl das Gst **1 als auch das Gst **2, beide KG Y, jeweils einen Bauplatz. Die weitere Bestimmung im § 2 Abs 12 TBO 2018, wonach Bauplätze eine einheitliche Widmung aufweisen müssten, sei kein Definitionsmerkmal für den Bauplatz, sondern werde damit eine gesetzliche Anforderung festgelegt, die beispielsweise der Erteilung der Baubewilligung entgegenstehen könnte. § 34 Abs 4 lit c TBO 2018 hätte keinen Sinn, wenn allein das Kriterium einer fehlenden einheitlichen Widmung bereits die Bauplatzeigenschaft verhindern würde. Durch eine Zusammenlegung der Grundstücke ändere sich gegenüber dem bestehenden Zustand auch an der Bebaubarkeit nichts, da für beide Grundstücke derzeit eine gemischte Widmung bestehe, die jeweils durch die bestehenden Gebäude verlaufe. Im gegenständlichen Fall werde daher durch die Wiedervereinigung der beiden Grundstücke an der Bauplatzeigenschaft nichts verändert. Der Zusammenlegung stehe § 16 Abs 3 TBO 2018 daher nicht entgegen. Die Abweisung des Antrags auf Vereinigung der beiden Grundstücke sei daher rechtswidrig erfolgt.
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht – wie vorstehend und im Folgenden im Detail ausgeführt - nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.
Es konnte daher im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022:
(vor dem 01.05.2022 diesbezüglich inhaltsgleich Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 in der Fassung LGBl Nr 34/2022)
(1) Die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung von
(…)
(1) Die Bewilligung nach § 14 Abs. 1 darf bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, nur dann erteilt werden, wenn ein Bebauungsplan, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise weiters ein ergänzender Bebauungsplan, besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan bzw. dem ergänzenden Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert. Bei sonstigen Grundstücken, für die ein Bebauungsplan besteht, ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert.
(2) Bestehen bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften kein Bebauungsplan nach § 54 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 zu erlassen ist, weder ein Bebauungsplan noch textliche Festlegungen nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, so ist die Bewilligung nach § 14 Abs. 1 zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 darf durch die Änderung der Grundstücksgrenzen nur ein Bauplatz geschaffen werden. Die Bewilligung einer Grundstücksänderung ist unzulässig, wenn dadurch ein Bauplatz mit zahlenmäßig unterschiedlichen Baudichten der gleichen Art entsteht.
(4) Für bebaute Grundstücke oder für Grundstücke, für die eine rechtskräftige Baubewilligung oder eine Bauanzeige, aufgrund deren ein Bauvorhaben ausgeführt werden darf, vorliegt, darf die Bewilligung nach § 14 Abs. 1 für Teilungen oder Abschreibungen weiters nur erteilt werden, wenn
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung von als Bauland gewidmeten Grundstücken bedarf gemäß § 14 Abs 1 TBO 2022 (vormals TBO 2018) der Bewilligung durch die Baubehörde.
Unbeschadet der weiteren Voraussetzungen, darf gemäß § 16 Abs 3 TBO 2022 (vormals TBO 2018) durch eine Änderung von Grundstücksgrenzen nur ein Bauplatz geschaffen werden.
Gemäß der geltenden Legaldefinition in § 2 Abs 12 TBO 2022 (vormals TBO 2018) ist ein Bauplatz ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen eine einheitliche Widmung aufweisen; dies gilt nicht für Sonderflächen nach § 43 für Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen, für Sonderflächen nach § 43 für bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, soweit sie nicht nach § 1 Abs 3 lit. s vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie für Sonderflächen nach den §§ 47, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022.
Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Legaldefinition des § 2 Abs 12 TBO 2022 (vormals TBO 2018) ergibt sich sohin zweifelsfrei, dass ein Grundstück – bis auf die in dieser Bestimmung angeführten, gegenständlich jedoch nicht gegebenen, Ausnahmen – zwingend auch eine einheitliche Widmung aufweisen muss, damit dieses als Bauplatz auch iSd § 16 Abs 3 TBO 2022 (vormals TBO 2018) qualifiziert werden kann.
2. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Bestimmung im § 2 Abs 12 TBO 2018, wonach Bauplätze eine einheitliche Widmung aufweisen müssen, kein Definitionsmerkmal für den Bauplatz sei, sondern damit eine gesetzliche Anforderung festgelegt werde, die beispielsweise der Erteilung der Baubewilligung entgegenstehen könnte, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Mit in Kraft treten der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl Nr 15/1998, wurde die ursprüngliche Legaldefinition des Begriffes „Bauplatz“ dahingehend geändert und erweitert, dass das jeweilige Grundstück seither auch eine einheitliche Widmung aufweisen muss.
In den Erläuternden Bemerkungen dieser Änderung (LGBl Nr 15/1998) wird dazu ua auch Folgendes ausgeführt:
„Der Begriff Bauplatz wird in mehrfacher Hinsicht geändert. Es wird nunmehr vorgesehen, daß es sich dabei um ein Grundstück handeln muß, für das eine einheitliche Widmung festgelegt ist. (…)“
Mit der Änderung der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl Nr 74/2001, ist dann das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes für Sonderflächen nach § 47 TROG 1997 entfallen, und wurde zudem weiters das Fehlen der einheitlichen Bauplatzwidmung ausdrücklich als Versagungsgrund für eine Baubewilligung normiert.
In den Erläuternden Bemerkungen dieser Änderung (LGBl Nr 74/2001) wird zur Legaldefinition des Begriffes „Bauplatz“ ua auch Folgendes ausgeführt:
„(…)
Es soll das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes daher grundsätzlich bestehen bleiben. (…)“
Mit dieser Änderung (LGBl Nr 74/2001) wurde daher die einheitliche Widmung nicht nur als Definitionsmerkmal des Begriffes „Bauplatzes“ weiterhin aufrecht gehalten, sondern zudem erstmals eine gesetzliche Anforderung festgelegt, deren Nichtentsprechung im damaligen § 26 Abs 4 lit b TBO 1998 ausdrücklich als Versagungsgrund für die Baubewilligung erklärt wurde.
Zusammengefasst zeigt sich sohin auch in der historischen Entwicklung der Legaldefinition des Begriffes „Bauplatzes“ deutlich, dass – bis auf die in dieser Bestimmung ausdrücklich festgelegten Ausnahmen – ein Grundstück jedenfalls auch eine einheitliche Bauplatzwidmung aufweisen muss, um als „Bauplatz“ iSd Legaldefinition des nunmehrigen § 2 Abs 12 TBO 2022 bzw TBO 2018 und damit auch des § 16 Abs 3 TBO 2022 bzw TBO 2018 qualifiziert werden zu können.
Es konnte dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen daher keine Berechtigung zukommen.
3. Soweit in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Gste **1 und **2, beide KG Y, auch derzeit schon keine einheitliche Widmung aufweisen und mit zusammengebauten Wohnhäusern bebaut seien und sich durch eine Grundstücksvereinigung gegenüber dem bestehenden Zustand auch an der Bebaubarkeit nichts ändere, ist dazu Folgendes auszuführen:
Sowohl das Gste **1 als auch das Gst **2, beide KG Y, sind jeweils teilweise als „Wohngebiet“ gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022 (vormals TROG 2016) und als „Gemisches Wohngebiet“ gemäß § 38 Abs 2 TROG 2022 (vormals TROG 2016) gewidmet.
Beide verfahrensgegenständlichen Grundstücke weisen auch derzeit nach wie vor keine einheitliche Bauplatzwidmung auf.
Dadurch ändert sich jedoch nichts an der zwingenden Vorgabe des § 16 Abs 3 TBO 2022 (vormals TBO 2018) für die Erteilung der Bewilligung einer Grundstücksänderung.
Aus dem Umstand, dass die von der beantragten Änderung der Grundstücksgrenzen umfassten Grundstücke auch derzeit nicht das Erfordernis des § 16 Abs 3 TBO 2022 erfüllen, lässt sich nämlich kein Recht darauf ableiten, dass das neu gebildete Grundstück entgegen der zwingenden gesetzlichen Vorgaben keine einheitliche Bauplatzwidmung aufweisen müsste, um ein Bauplatz im Sinne der Legaldefinition zu sein (vgl VwGH 28.02.2017, Ro 2014/06/0051; ua).
4. Zusammengefasst hat sich daher im gegenständlichen Fall ergeben, dass durch die beantragte Vereinigung der Gste **1 und **2, beide KG Y, der zwingenden Voraussetzung des § 16 Abs 3 TBO 2022 bzw TBO 2018 (Schaffung eines Bauplatzes iSd Legaldefinition des § 2 Abs 12 TBO 2022 bzw TBO 2018) nicht entsprochen wird, da das neu gebildet Grundstück keine einheitliche Bauplatzwidmung aufweist, und ein Ausnahmetatbestand nicht gegen war.
Es war daher von der belangten Behörde der gegenständliche Antrag auf Vereinigung dieser beiden Grundstücke zu Recht abzuweisen.
Der gegenständlichen Beschwerde ist sohin keine Berechtigung zugekommen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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