LVwG T LVwG-2022/44/2258-5

LVwG-2022/44/2258-5Landesverwaltungsgericht03.10.2022

Regest

Vergütung Verdienstentgang <br/>Absonderungsbescheid<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/44/2258-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.44.2258.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.07.2022, Zahl ***, betreffend eines Antrages auf Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 10.02.2021 auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 EpiG für seinen Dienstnehmer BB insofern Folge gegeben, als eine Vergütung für den mit Bescheid vom 23.12.2020, Zahl ***, gemäß § 7 EpiG verfügten Absonderungszeitraum vom 23.12.2020 bis 01.01.2021 zugesprochen wurde. Sein Mehrbegehren für den 22.12.2020 wurde hingegen abgewiesen, da die bescheidmäßige Absonderung erst mit 23.12.2020 begonnen habe; eine mündliche Absonderung vor dem 23.12.2020 sei nicht erfolgt.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, mit der zusammengefasst eingewandt wird, dass die Behörde die Absonderung des BB bereits am 22.12.2020 telefonisch ausgesprochen habe.

II.Sachverhalt:

BB war als Dienstnehmer des Beschwerdeführers am 22.12.2020 auf einem Montageeinsatz. Währens der Dienstzeit wurde sein Arbeitskollege CC von der Behörde telefonisch kontaktiert und wegen einer positiven Testung auf SARS-CoV-2 zum Verlassen der Baustelle sowie zur unverzüglichen Absonderung aufgefordert (Absonderungsbescheid vom 22.12.2020, Zl ***).

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Behörde in diesem Telefonat mit CC gefordert habe, dass sich auch BB als Kontaktperson unverzüglichen abzusondern habe. BB hat seinen Montageeinsatz daher unverzüglich beendet und sich nach seiner Rückkehr ab 15:30 Uhr in Quarantäne begeben.

BB hatte am 22.12.2020 keinen persönlichen Kontakt mit einem Behördenvertreter. Ihm persönlich gegenüber hat die Behörde am 22.12.2020 weder mündlich noch schriftlich eine Absonderung ausgesprochen. Die Behörde hat keine telefonische Absonderung am 22.12.2020 gemäß § 46 Abs 3 EpiG 1950 beurkundet. Erst mit schriftlichem Bescheid vom 23.12.2020, Zahl ***, wurde BB für den Zeitraum ab dem 23.12.2020 gemäß § 7 EpiG abgesondert.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer trotzt ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung keine Beurkundung gemäß § 46 Abs 3 EpiG über eine telefonische Absonderung am 22.12.2020 vorlegen. Auch bei der Behörde ist kein Telefonat mit BB protokolliert. Am 30.09.2022 wurde seitens des Beschwerdeführers außer Streit gestellt, dass BB am 22.12.2020 keinen persönlichen Kontakt mit der Behörde hatte.

IV.Rechtslage:

Epidemiegesetz 1950 (EpiG):

„Absonderung Kranker.

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. (…)

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

(…)

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(…)

Telefonischer Bescheid

§ 46. (1) Bescheide gemäß § 7 oder § 17 dieses Bundesgesetzes können für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachts mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden.

(2) Die Absonderung endet, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.

(3) Der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides ist zu beurkunden und der Partei zuzustellen.“

V.Erwägungen:

Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs 1 Z 1 EpiG ergibt sich, dass die Vergütung für den Verdienstentgang eine Absonderung nach §§ 7 oder 17 EpiG voraussetzt. Im vorliegenden Fall wurde der Dienstnehmer des Beschwerdeführers unstrittig mit Bescheid vom 23.12.2020 gemäß § 7 EpiG ab dem 23.12.2020 schriftlich abgesondert. Für diesen Zeitraum wurde dem Beschwerdeführer bereits eine Vergütung nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG zugesprochen.

Strittig ist hingegen, ob auch für den 22.12.2020 eine Vergütung nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG zusteht. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass sein Dienstnehmer an diesem Tag telefonisch abgesondert worden sei, weshalb der Anspruch bestehe.

Dazu ist grundsätzlich klarzustellen, dass mit dem 16. COVID-19-Gesetz, BGBl I Nr 43/2020, in § 46 EpiG für die Dauer der COVID-19-Pandemie die Möglichkeit der telefonischen Erlassung von Absonderungsbescheiden geschaffen wurde. Gemäß § 46 Abs 3 EpiG ist der Inhalt und die Verkündung eines derartigen telefonischen Bescheides zu beurkunden und der Partei zuzustellen.

Das Landesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, die Beurkundung iSd § 46 Abs 3 EpiG für den 22.12.2020 vorzulegen oder die telefonische Absonderung sonst zu belegen. Letztlich hat er am 30.09.2022 eingeräumt, dass am 22.12.2020 gar kein persönlicher Kontakt zwischen dem Dienstnehmer und der Behörde bestanden hat. Eine telefonische Bescheiderlassung iSd § 46 Abs 1 EpiG kann daher nicht stattgefunden haben, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf den eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs 1 Z 1 EpiG, wonach die Vergütung für den Verdienstentgang eine Absonderung nach §§ 7 oder 17 EpiG voraussetzt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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