LVwG T LVwG-2022/20/2393-3

LVwG-2022/20/2393-3Landesverwaltungsgericht07.10.2022

Regest

Entziehung der Lenkberechtigung<br/>Geschwindigkeitsüberschreitung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/20/2393-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.20.2393.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der Frau AA, **** Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.08.2022, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung zwei Wochen nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung zu Handen der Beschwerdeführerin beginnt.

2. Die Entziehung der Lenkberechtigung gründet sich auf § 24 Abs 1 Z 1, § 7 Abs 3 Z 4, § 26 Abs 3 Z 2 und Abs 4 Führerscheingesetz (FSG) BGBl. Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 154/2021.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit einem Straferkenntnis vom 19.08.2022, Zl ***, warf die Bezirkshauptmannschaft Z der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt 1. Folgendes vor:

„Datum/Zeit:20.07.2022, 21:05 Uhr

Ort:**** Z, unbenannte Gemeindestraße, Parallelstraße zur B***, 223,8 m östlich des Kreisverkehrs B***/Adresse 1, in Fahrtrichtung stadteinwärts

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***(A)

Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 55 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“

Dadurch habe die Beschwerdeführerin gegen § 52 lit a Z 10a Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen. Es wurde über sie gemäß § 99 Abs 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 800,00 (unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde mit Email vom 01.09.2022 eine lediglich gegen die Strafhöhe gerichtete Beschwerde erhoben. Über die Strafhöhe hat das Landesverwaltungsgericht im Parallelverfahren (LVwG-2022/20/2392) entschieden und die Strafe herabgesetzt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.08.2022 (zugestellt am 25.08.2022) wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für alle Klassen wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit für den Zeitraum von einem Monat ab Rechtskraft entzogen. Gleichzeitig wurde ihr auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h bestraft worden und das verwaltungsbehördliche Verfahren abgeschlossen sei. In Bezug auf die Entziehungsdauer wurde auf § 26 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG) verwiesen.

Mit dem erwähnten Email vom 01.09.2022 hat Frau AA auch gegen den Entziehungsbescheid Beschwerde erhoben. Dabei verwies sie darauf, dass sie den Führerschein seit 21 Jahren besitze und ihr „der Führerschein noch nie entzogen“ worden sei. Es handle sich um das erste „Vergehen“ seit 2021. Sie habe sich von einem mitgeführten Kind „unsinnigerweise“ zum Schnellfahren verleiten lassen. Sie ersuche darum, von einem „Führerscheinentzug“ abzusehen.

Der gegenständliche Akt (betreffend das Verwaltungsstrafverfahren und das gegenständliche führerscheinrechtliche Verfahren) wurde von der Bezirkshauptmannschaft Z mit Schreiben vom 02.09.2022 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt und langte dort am 14.09.2022 ein.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin lenkte am 20.07.2022 um 21:05 Uhr einen PKW mit dem Kennzeichen ***auf einer Gemeindestraße im Ortsgebiet von Z. Dort besteht eine durch Vorschriftszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h. Dabei wurde im Zuge einer Messung durch Organe der Polizei eine Geschwindigkeit von 105 km/h festgestellt, wobei die Messtoleranz (3 %) bereits abgezogen wurde.

Der Beschwerdeführerin wurde wegen dieses Schuldvorwurfes wegen Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 2e StVO von der Verwaltungsstrafbehörde bestraft, wobei der Schuldvorwurf bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde.

IV.Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 52 lit a Z 10a StVO zeigt ein Vorschriftszeichen, welches eine Geschwindigkeit (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) gebietet, an, dass ein Überschreiten jener als Stundenkilometeranzahl im Verkehrszeichen angegebene Fahrgeschwindigkeit ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

§ 99 Abs 2e Straßenverkehrsordnung (StVO) BGBl Nr 159/1960 in der Fassung BGBl I 154/2021 lautet wie folgt:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. Nr. 120/1997 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 154/2021 lauten wie folgt:

§ 7 Abs 3 Z 4

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

§ 26 Abs 3 und 4

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1. ein Monat,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, drei Monate,

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

V.Rechtliche Würdigung:

In verfahrensmäßiger Hinsicht ist zu beachten, dass bei Entziehungen wegen Geschwindigkeitsdelikten iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG gemäß § 26 Abs 4 FSG zunächst der Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten ist. Dem wurde entsprochen. Die Verwaltungsbehörde war daher berechtigt, mit einem führerscheinrechtlichen Bescheid betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen.

Im gegenständlichen Fall erlangte der Schuldspruch des Straferkenntnisses vor Erlassung des führerscheinrechtlichen Bescheides Rechtskraft. Das verwaltungsbehördliche Strafverfahren war somit in Bezug auf den Schuldvorwurf (rechtkräftig) abgeschlossen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl zB VwGH 27.01.2005, Zl. 2003/11/0169, und 24.02.2009, Zl. 2007/11/0042, jeweils mwN). Eine Bindung besteht nach dieser Rechtsprechung auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls dieses bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies zB im Falle einer Bestrafung gemäß § 99 Abs 2d und 2e StVO 1960 der Fall ist (vgl VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027).

Mit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h im Ausmaß von 55 km/h hat die Beschwerdeführerin eine Übertretung gemäß § 99 Abs 2e iVm § 52 lit a Z 10a StVO begangen, wobei der mit einem Straferkenntnis erhobene Schuldvorwurf bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Die Messung erfolgte mit einem technischen Gerät, nämlich mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät. Die Bestrafung übt entsprechend den dargelegten Ausführungen auf das führerscheinrechtliche Verfahren eine Bindungswirkung aus, wobei diese Bindung nach Maßgabe der oben angeführten Rechtsprechung auf Grund der vorgenannten Strafnorm auch hinsichtlich des Überschreitungsausmaßes von mehr als 40 km/h (im Ortsgebiet) gilt. In führerscheinrechtlicher Hinsicht stellt ein solches Delikt einen Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG dar.

Seit dem 01.09.2021 sehen die StVO und das Führerscheingesetz strengere Rechtsfolgen für Schnellfahrer vor. So beträgt etwa die Entziehungsdauer für Schnellfahrer, wenn sie außerhalb des Ortsgebietes die höchstzulässige Geschwindigkeit um mehr als 50 km/h und nicht mehr als 70 km/h überschritten wird, nunmehr ein Monat (anstelle von zwei Wochen) und wenn sie die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten haben, mindestens drei Monate.

Im gegenständlichen Fall liegt daher eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von 55 km/h vor, sodass die Entziehungsdauer gemäß § 26 Abs 3 Z 1 FSG idF BGBl I Nr 154/2021 einen Monat zu betragen hat. Die Verwaltungsbehörde hat die vom Gesetzgeber vorgesehene Entziehungsdauer festgesetzt.

Nach ständiger Rechtsprechung haben persönliche (private oder berufliche) Verhältnisse bei Entziehungen der Lenkberechtigung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit außer Betracht zu bleiben (vgl VwGH 24.09.1999, 99/11/0166). Das gilt vor allem bei Entziehungen mit einer fixen Dauer.

Aus Praktikabilitätserwägungen, insbesondere im Hinblick auf das Vermeiden von Unklarheiten betreffend den Beginn der Entziehung, hat das Verwaltungsgericht den Beginn der Entziehung mit einem Zeitpunkt zwei Wochen nach der Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an die Beschwerdeführerin festgelegt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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