LVwG T LVwG-2021/13/2175-7

LVwG-2021/13/2175-7Landesverwaltungsgericht10.10.2022

Regest

Lenkerberechtigung<br/>Entziehung der Lenkerberechtigung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/13/2175-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.13.2175.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.06.2021, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Entzugsdauer von sechs Monaten auf 14 Wochen herabgesetzt wird.

2. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.05.2021, Zl ***, gem § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 51/1991 in der geltenden Fassung (kurz: AVG) als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gem § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.

Mit obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.05.2021, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab dem 31.03.2021, entzogen sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde ihr das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet.

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.06.2021, Zl ***, brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache wird nochmals bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin die Rechtsanwälte BB, Adresse 1 in **** Z, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat und berufen sich die ausgewiesenen Vertreter ausdrücklich auf die ihnen erteilte Vollmacht. Durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter erhebt die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.06.2021 zu GZ ***, zugestellt am 05.07.2021, sohin binnen offener Frist, nachstehende

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Im Einzelnen wird dazu ausgeführt wie folgt:

Begründung:

1. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus der Parteistellung der Beschwerdeführerin gemäß § 8 AVG.

Der Bescheid wurde den Vertretern der Beschwerdeführerin am 05.07.2021 zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde ist somit rechtzeitig eingebracht.

Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht, ihre Lenkberechtigung ohne Vorliegen der gesetzlichen Entziehungsvoraussetzungen (Verkehrsunzuverlässigkeit iSd § 7 FSG) nicht entzogen zu bekommen, verletzt.

Mit dem bezogenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten entzogen und wurden weitere Maßnahmen zur Wiederausfolgung angeordnet. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten und dessen ersatzlose Aufhebung ausdrücklich beantragt ist. Da der Beschwerdeführerin bereits am verfahrensgegenständlichen Verfalltag die Lenkberechtigung entzogen wurde, ist diese daher unverzüglich an sie auszufolgen.

2. Sachverhalt

Gemäß Straferkenntnis der BH Z vom 15.04.2021 wurde gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin zu GZ *** eine Verwaltungsstrafe von gesamt EUR 2.540,00 verhängt. Die Beschwerdeführerin zeigte sich im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung sofort geständig bzw. räumte die Begehung der ihr darin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ein; auf die Einbringung einer Beschwerde wurde verzichtet. Das Straferkenntnis samt unterfertigter Niederschrift werden beigelegt.

Aufbauend auf obiges Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der BH Z vom 10.05.2021 die Lenkberechtigung für die Klasse AM und B für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab dem 31.03.2021, entzogen sowie die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet:

BESCHEID

Die Bezirkshauptmannschaft Y

• entzieht Ihnen die Lenkberechtigung für die Klasse AM und 8 für einen Zeitraum von 6 Monaten gerechnet ab dem 31.03.2021,

• verbietet Ihnen das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfährzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung,

• aberkennt Ihnen das Recht von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen,

• ordnet als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung an.

Vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.

Zusammengefasst führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin infolge des Vorfalles vom 31.03.2021 ein verkehrsunzuverlässiges Fahrverhalten iSd § 7 (3) Z 3 FSG an den Tag gelegt habe und bei der diesbezüglichen Beurteilung der Verkehrsunfall vom 26.12.2020 heranzuziehen sei. Darüber hinaus sei die Anordnung einer Nachschulung notwendig gewesen (zur näheren Begründung bzw. den weiteren Ausführungen wird höflich auf den beigelegten Bescheid vom 10.05.2021 zu GZ *** verwiesen).

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung vom 15.06.2021 bekämpfte die Beschwerdeführerin die Rechtmäßigkeit des Bescheides und führte zusammengefasst aus, dass sie am Vorfalltag (31.03.2021) nicht verkehrsunzuverlässig iSd § 7 FSG agierte. Ihr Fahrverhalten war weder geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen noch hat sie mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen Verkehrsvorschriften verstoßen. Des Weiteren ist der Verkehrsunfall vom 26.12.2020 für das gegenständliche Verwaltungsverfahren irrelevant (zur ausführlichen Begründung wird höflich auf das entsprechende Schriftstück verwiesen).

Die erhobene Vorstellung wurde seitens der belangten Behörde mit Bescheid vom 21.06.2021 (beiliegend) als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen entspricht der Inhalt dem Bescheid vom 10.05.2021.

Gegen diesen Bescheid (vom 21.06.2021) erhebt die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

3. Beschwerdegrund

Der angefochtene Bescheid wird insbesondere wegen

• unrichtiger rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes

• unrichtiger behördlicher Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen

angefochten. Darüber hinaus werden Verfahrensmängel geltend gemacht und Beweisanträge gestellt.

3. 1 Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung (infolge sekundärer Feststellungsmängel)

Grundlage der bezogenen Entscheidung (Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten) ist der Vorfall vom 31.03.2021 zwischen 23:32 und 23:40 Uhr - bei richtiger rechtlicher Beurteilung kann jedenfalls einzig und allein dieser Vorfall die Grundlage bilden.

Gemäß § 24 (1) Z 1 FSG hätte der Entzug der Lenkberechtigung nur dann erfolgen dürfen, wenn die Beschwerdeführerin nicht (mehr) verkehrszuverlässig (gewesen) wäre. Gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH kann die Verkehrsunzverlässigkeit bei einer Person lediglich dann bejaht werden, wenn deren bisheriges (Fahr)Verhalten den Schluss ziehen lässt, dass sie eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bildet. Wie bereits in der Vorstellung ausführlich dargelegt kann der Beschwerdeführerin aufgrund dieses Vorfalles keine Verkehsunzuverlässigkeit iSd § 7 FSG angelastet werden, womit die Führerscheinabnahme in der Dauer von 6 Monaten zu Unrecht erfolgte.

Die Beschwerdeführerin legte in rechtlicher Schlussfolgerung des festgestellten Sachverhaltes kein krasses Fehl- bzw. Fahrverhalten an den Tag, welches befürchten hätte lassen, dass sie auch in Hinkunft als Kfz-Lenkerin eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen werde.

Das - einmalige - Fahrverhalten am 31.03.21 war/ist entgegen der Ansicht der BH Z jedenfalls nicht für sich allein dazu geeignet, bei methodengerechter Ableitung aus dem Gesetz besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.

Darüber hinaus hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis kommen müssen, dass seitens der Beschwerdeführerin auch nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit agiert wurde. Die von ihr begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Straferkenntnis vom 15.04.2021) an sich haben - mit Hinweis auf die Rechtsprechung - den Tatbestand des § 7 (3) Z 3 FSG nicht erfüllt.

Nach § 7 (3) Z 3 FSG gilt eine Person nämlich dann als verkehrsunzuverlässig, wenn sie

als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen - insofern wurden diese zwischen 23:32 Uhr und 23:40 Uhr begangen - oder Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h bzw. außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 100 km/h fanden zu keinem Zeitpunkt statt. Ebenso wenig ist eine der festgestellten und abgeurteilten Verwaltungsübertretungen auf das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes zurückzuführen.

Unter Berücksichtigung des gesamten festgestellten Sachverhaltes hat die Beschwerdeführerin daher zusammengefasst kein Fahrverhalten verwirklicht,

• das unter die gemäß § 7 (3) Z 3 FSG demonstrativ aufgezählten Fälle zu subsumieren oder einem dieser Fälle gleichzuhalten ist; ihr Fahrverhalten war nicht an sich geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.

Sie hat demgemäß auch nicht mit

• besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kfz maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen.

Der Tatbestand des § 7 (3) Z 3 FSG ist gegenständlich somit nicht erfüllt und liegt seitens der Beschwerdeführerin auch sonst kein verkehrsunzuverlässiges Fahrverhalten vor, welches sich unter eine bestimmte Tatsache im Sinne der vorgenannten Bestimmung subsumieren lässt bzw. einem der in vorgenannter Bestimmung demonstrativ aufgezählten Fälle gleichzuhalten ist. Damit leidet der Bescheid an materieller Rechtswidrigkeit.

Darüber hinaus fehlen Feststellungen zur Herbeiführung besonders gefährliche Verhältnisse. Die im bezogenen Bescheid Seite 3 vorletzter Absatz aufgenommene Feststellung stellt bei näherer Betrachtung nichts anderes als die bloße Verwendung von verba legalia dar, durch die faktisch eine Feststellung zu diesem Thema gar nicht getroffen ist. Hätte die belangte Behörde konkrete Feststellungen zur Rechtsfrage der Eignung besonders gefährliche Verhältnisse getroffen, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Eignung des Verhaltens besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen gegenständlich keinesfalls gegeben war. Dazu hätte die belangte Behörde in Befolgung der gestellten Beweisanträge insbesondere die Beschwerdeführerin befragen müssen, welches Unterbleiben gleichzeitig als Verfahrensmangel ausdrücklich gerügt wird. So hätte beim Treffen entsprechender Feststellungen etwa festgestellt werden können, dass durch das Verhalten der Beschwerdeführerin weder andere Personen noch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden und es auch nicht glücklichen Umständen zu verdanken ist, dass es zu keinem Verkehrsunfall gekommen ist, vielmehr kein Verkehrsaufkommen herrschte und auch keine sonstigen Umstände vorlagen, die gefährliche Verhältnisse zu begründen geeignet gewesen wären. Aus diesem Mangel an Feststellungen samt unterbliebenen Beweisaufnahmen ergibt sich gleichzeitig die Relevanz des gleichzeitig geltend gemachten Verfahrensmangels.

Beweis:

• Einvernahme der Beschwerdeführerin

• Einvernahme des Zeugen CC, Adresse 2 in **** Y, welcher sich am Vorfalltag als Beifahrer am Nebensitz befand;

3. 2 unrichtige Tatsachenfeststeilungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kommt dem Verkehrsunfall vom 26.12.2020 für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz zu, womit die diesbezüglich getroffene Feststellung bei der Beurteilung der Entzugsdauer außer Acht zu bleiben hat und damit nicht heranzuziehen ist. Abgesehen davon, dass dieser Unfall als Teil des Bescheides ohne jedwede Anhörungspflicht oder Möglichkeit zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin aufgenommen wurde, fielen auch dazu konkrete Feststellungen. So hätte die belangte Behörde - so dieser Verkehrsunfall überhaupt für das gegenständliche Verfahren Relevanzcharakter beigemessen werden sollte - insbesondere Feststellungen zum Unfall selbst treffen müssen. Davon ausgehend hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass dieser Unfall mit Blick auf die ausgesprochene Entziehung des Führerscheins in keinerlei Zusammenhang zu bringen ist. Dabei hätte die belangte Behörde beispielsweise folgende Feststellungen treffen können und müssen:

„Die Beschwerdeführerin hielt damals eine Geschwindigkeit zwischen 50 bis maximal 60 km/h ein; die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Bereich der Unfallstelle war mit 80 km/h ausgeschildert. Trotz angepasster Geschwindigkeit kam sie mit ihrem Kfz ins Rutschen, wodurch das Kfz in den dortigen Graben geriet. Ihre Beifahrerin erlitt dadurch leichte Verletzungen - andere Verkehrsteilnehmer kamen dadurch nicht zu Schaden, erlitten weder einen Sach- noch Personenschaden. Im Anschluss an den Verkehrsunfall wurde bei der Beschwerdeführerin ein Alkomattest durchgeführt, welcher ein relevantes Messergebnis von 0.00 mg/l ergab. Eine Hauptverhandlung fand nie statt; das Strafverfahren wurde bereits vorab gemäß § 190 (1) StPO eingestellt. Genannter Verkehrsunfall hätte aufgrund der gegebenen Umstände jedem besonnen, einsichtigen Kfz-Lenker passieren können und wäre höchstens auf eine leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen.“

Das Unterlassen, entsprechende Feststellungen zu treffen, wird als sekundärer Feststellungsmangel geltend gemacht. Darüber hinaus wird die Aufnahme dieses Verkehrsunfalles und die gleichzeitige Nichtanhörung der Beschwerdeführerin hierzu ausdrücklich als Verfahrensmangel geltend gemacht. Im Übrigen werden die dazu getroffenen Feststellungen ausdrücklich angefochten und deren Ersatz durch die oben dargelegten (als weitere Feststellungen im Rahmen des sekundären Feststellungsmangels) ersatzweise zutreffend begehrt.

In rechtlicher Hinsicht hätte davon ausgehend die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass diesem Unfall keinerlei rechtliche Bedeutung zur Frage der Bejahung oder Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin zukommt.

3.3. Verfahrensmängel

Zu den Verfahrensmängeln wird auf die Ausführungen im Rahmen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die Relevanz des Verstoßes gegen die entsprechenden Verfahrensvorschriften (Anhörung der Beschwerdeführerin zu sämtlichen dem Bescheid zugrunde gelegten Fakten sowie Aufnahme der beantragten Beweismittel) ist offenkundig, zumal durch diese die einzelnen Themen zugunsten der Beschwerdeführerin umfassend geklärt werden hätten können.

Darüber hinaus werden gestellt folgende

Beweisanträge:

• einzuholender Strafakt zu Zl ***,

• Einvernahme der Zeugin DD, Adresse 3 in **** X, welche sich am Verkehrsunfall vom 26.12.2020 als Beifahrerin am Nebensitz befand

• Befragung der Beschwerdeführerin zum gesamten Sachverhalt

• Einvernahme des Zeugen CC, welcher sich am Vorfalltag als Beifahrer am Nebenbesitz befand, als Tatzeuge

Es wird daher - aufgrund der inzwischen vergangenen Zeit von fast 4 Monaten (die Abnahme der Lenkberechtigung erfolgte am 31.03.2021) - gestellt nachstehender

ANTRAG,

das Landesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer hiermit ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und den Bescheid zu *** zur Gänze ersatzlos aufheben und das Verwaltungsverfahren einstellen, sohin von der Anordnung einer Nachschulung absehen und die Lenkberechtigung unverzüglich der Beschwerdeführerin ausfolgen;

in eventu die Entzugsdauer der Lenkberechtigung mangels Vorliegens einer Verkehrsunzuverlässigkeit iSd § 7 FSG gemäß den gegenständlich zur Anwendung gelangenden gesetzlichen Bestimmungen herabsetzen und von der Anordnung einer Nachschulung absehen.“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt, in den entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie insbesondere in den Akt der Staatsanwaltschaft W, Zl ***, als auch in das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.04.2021, Zl ***, das der Beschwerdeführerin mündlich verkündet wurde.

II.Festgestellter Sachverhalt:

Mit dem mündlich verkündeten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.04.2021, Zl ***, wurden der Beschwerdeführerin nachfolgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und über sie Geldstrafen verhängt sowie weiters ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens vorgeschrieben:

„Tatzeit: 31.03.2021, 23.32 Uhr bis 23:40 Uhr

Tatort:

1. Y, Höhe Adresse 4

2. Y, Adresse 5

3. Y, Adresse 6

4. Y, Adresse 6

5. Y, Adresse 7

6. Y, Adresse 7

7. Y, Adresse 8

8. Y, Adresse 8

9. Y, Adresse 9

10. Y, Adresse 9

11. Y, Adresse 6

12. Y, Adresse 6

13. Y, Adresse 6

14. Y, Adresse 7

15. Y, Adresse 7

16. Y, Adresse 8

17. Y, Adresse 8

18. Y, Adresse 9

19. Y, Adresse 10

20. Y, Adresse 10

21. Y, Adresse 7

22. Y, Adresse 11

23. Y, Adresse 12

24. Y, Adresse 12

25. Y, Adresse 12

26. Y, Adresse 12

27. Y, Adresse 12

Fahrzeug(e): PKW ***

1. Sie haben die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 36 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

2. Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

3. Sie haben die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 53 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

4. Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

5. Sie haben die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erheblich überschritten.

6. Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

7. Sie haben die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erheblich überschritten.

8. Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

9. Sie haben die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erheblich überschritten.

10. Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

11. Sie haben bei Dunkelheit nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet gehabt, um dadurch den anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar zu machen, das richtige Abschätzen seiner Breite zu ermöglichen und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend zu beleuchten

12. Sie haben im angeführten Bereich, welcher innerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesen]. Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 45 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

13. Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

14. Sie haben die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erheblich überschritten.

15. Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

16. Sie haben die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erheblich überschritten.

17. Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

18. Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

19. Sie haben die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erheblich überschritten.

20. Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

21. Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

22. Sie haben die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 45 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

23. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war.

24. Sie haben als Lenker kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt. Es wurde überhaupt kein Verbandszeug mitgeführt.

25. Sie haben keine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitgeführt.

26. Sie haben keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt.

27. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug das Abblendlicht des Scheinwerfers rechts nicht funktionierte.

Übertretung nach

1. § 52 lit. a Zif. 11 a StVO

2. § 11 Abs. 2 StVO

3. § 52 lit. a Zif. 11 a StVO

4. § 11 Abs. 2 StVO

5. § 52 lit. a Zif. 11 a StVO

6. § 11 Abs. 2 StVO

7. § 52 lit. a Zif. 11 a StVO

8. § 11 Abs. 2 StVO

9. § 52 lit. a Zif. 11 a StVO

10. § 11 Abs. 2 StVO

11. § 99 Abs. 1 KFG

12 § 52 lit. a Zif. 10 a StVO

13. § 11 Abs. 2 StVO 1

14. § 52 lit. a Zif. 11 a StVO

15. § 11 Abs. 2 StVO

16. § 52 lit. a Zif. 11 a StVO

17. § 11 Abs. 2 StVO

18. § 11 Abs. 2 StVO

19. § 52 lit. a Zif. 11 a StVO

20. § 11 Abs. 2 StVO

21. § 11 Abs. 2 StVO

22. § 52 lit. a Zif. 11 a StVO

23. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 36 lit. e u. § 57a Abs. 5 KFG

24. § 102 Abs. 10 Kraftfahrgesetz (KFG)

25. § 102 Abs. 10 KFG

26. § 102 Abs. 10 KFG

27. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 1 KFG

Geldstrafe (€):

1. 150,00

2. 30,00

3. 400,00

4. 30,00

5. 100,00

6. 30,00

7. 150,00

8. 30,00

9. 150,00

10. 30,00

11. 100,00

12. 150,00

13. 30,00

14. 150,00

15. 30,00

16. 150,00

17. 30,00

18. 30,00

19. 150,00

20. 30,00

21. 30,00

22. 150,00

23. 70,00

24. Ermahnung

25. Ermahnung

26. Ermahnung

27. 30,00

Gemäß:

§ 99 Abs. 2d StVO

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

§ 99 Abs. 2e StVO

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

§ 134 Abs. 1 KFG

§ 99 Abs. 2d StVO

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

§ 99 Abs. 2e StVO

§ 134 Abs. 1 KFG

§ 134 Abs. 1 KFG i.d.g.F.

§ 134 Abs. 1 KFG

§ 134 Abs. 1 KFG

§ 134 Abs. 1 KFG

Ersatzfreiheitsstrafe:

2 Tage

12 Stunden

4 Tage

12 Stunden

1 Tag

12 Stunden

2 Tage

12 Stunden

2 Tage

12 Stunden

1 Tag

2 Tage

12 Stunden

2 Tage

12 Stunden

2 Tage

12 Stunden

12 Stunden

2 Tage

12 Stunden

12 Stunden

2 Tage

1 Tag

12 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 310,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

€ 5,00 als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 2.540,00 €“

Auf die Einbringung einer Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde seitens der Beschwerdeführerin verzichtet und ist dieses Straferkenntnis somit in Rechtskraft erwachsen.

Aufbauend auf dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zunächst mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.05.2021 die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab dem 31.03.2021 entzogen sowie die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet. Die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.06.2021, Zl ***, als unbegründet abgewiesen.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin am 17.06.2020 durch die Bezirkshauptmannschaft Z die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B mit Probeführerschein erteilt wurde.

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 01.10.2021 wieder im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung und wurde die Probezeit bis 09.06.2024 verlängert.

Die Beschwerdeführerin hat zu der im oben angeführten rechtskräftigen Straferkenntnis angeführten Zeit, nämlich am 31.03.2021 zwischen 23.32 Uhr und 23.40 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von Y unter teilweise massiven Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um zweimal 45 km/h (zu Spruchpunkt 12. und zu Spruchpunkt 22.) oder gar um 53 km/h (zu Spruchpunkt 3.) und weitere erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie mehrfaches Unterlassen des Anzeigens einer bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtungen und des gänzlichen Abschaltens der Fahrzeugbeleuchtung während der Fahrt, gelenkt.

Sie hat versucht sich dadurch der Anhaltung durch die Polizei zu entziehen, die ihr mit eingeschaltetem Blaulicht und unter mehrfacher Verwendung der „Lichthupe“ gefolgt ist.

Die diversen Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden seitens der Beamten mittels Nachfahren im gleichbleibenden Abstand und Ablesen der Geschwindigkeit vom geeichten Tachometer im Dienstfahrzeug festgestellt, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgezogen wurde.

Zum Tatzeitpunkt herrschten in Y infolge der Corona-Pandemie Ausgangsbeschränkungen und war dementsprechend wenig Verkehr auf Ys Straßen (Beweis: Anzeige der PI V vom 06.04.2021, GZ: ***).

Aktenkundig ist weiters (vgl Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ***), dass mit Schreiben der Landespolizeidirektion Tirol, PI U vom 03.02.2021, Zl ***, wegen des Verdachtes auf fahrlässige Körperverletzung Anzeige gegen die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft W aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 26.12.2020 erstattet wurde.

Mit Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft W vom 29.03.2021, Zl ***, wurde mitgeteilt, dass das gegen die Beschwerdeführerin geführte Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB eingestellt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Strafausschließungsgrund des § 88 Abs 2 Z 2 StGB vorliegen würde; die aktenkundigen Verletzungen des Opfers haben die Dauer der Gesundheitsstörung von 14 Tagen nicht nachweislich überschritten.

Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.04.2021 wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, dass sie am 26.12.2020 um 00.40 Uhr im Gemeindegebiet von U auf der B*** bei Straßenkilometer *** den PKW mit dem Kennzeichen *** gelenkt hat und dabei mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden im ursächlichem Zusammenhang gestanden und nicht sofort die nächste Polizeidienststelle verständigt hat. Es wurde ihr eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 2 zweiter Satz StVO zur Last gelegt und über sie gem § 99 Abs 2 lit a StVO eine Geldstrafe verhängt. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Entzugsbescheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Fahrt am 31.03.2021 in der Zeit von 23.32 Uhr bis 23.40 Uhr in Y unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen hat sowie weiters, dass sie am 26.12.2020 mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden im ursächlichen Zusammenhang gestanden ist.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem behördlichen Verwaltungsakt insbesondere aus der Niederschrift gem § 44 Abs 2 Z 2 VStG betreffend die mündliche Verkündung des Straferkenntnisses an die Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.04.2021 zu Zl ***, der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der PI V vom 06.04.2021, GZ: ***, sowie aus den eingeholten Akt der Staatsanwaltschaft W, Zl *** samt Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ***.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerdeführerin AA wurde – wie festgestellt wurde – von der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Z unter anderem wegen drei Verwaltungsübertretungen nach § 52 lit a Z 10a bzw 11a StVO (Überschreitung der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 53 km/h zu Spruchpunkt 3., 40 km/h um 45 km/h zu Spruchpunkt 12. und 40 km/h um 45 km/h zu Spruchpunkt 22. innerhalb des Ortsgebietes von Y) gem § 99 Abs 2e StVO rechtskräftig bestraft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.08.2021, Ra 2014/11/0027) ist die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden. Im Falle einer Bestrafung nach § 99 Abs 2e StVO – wie im Gegenstandsfall – besteht Bindungswirkung auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung.

Für die gegenständliche Angelegenheit folgt daraus, dass die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen nach § 52 lit a Z 10a bzw 11a StVO vom Betroffenen, der Beschwerdeführerin und somit als Lenkerin des PKWs mit dem Kennzeichen *** in der Stadt Y begangen wurden, und zwar auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung. Diese Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden durch Polizeibeamte im Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug vom geeichten Tachometer abgelesen, was nach der Rechtsprechung als Geschwindigkeitsmessung „mit einem technischen Hilfsmittel“ im Sinn des § 7 Abs 3 Z 4 FSG anzusehen ist.

Gem § 99 Abs 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 300,00 bis Euro 5.000,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

Besitzern einer Lenkberechtigung ist diese gem § 24 Abs 1 Z 1 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind.

Die Verkehrszuverlässigkeit ist nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG dann nicht mehr gegeben, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Übertretung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Gem § 26 Abs 3 FSG in der zum Tatzeitpunkt lautenden Fassung, BGBl I Nr 15/2017 hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtlosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gem Abs 1 oder 2 vorliegt – die Entziehungsdauer

1. zwei Wochen,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen

3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate

zu betragen.

Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinn der Z 2 oder 3 gegeben ist, sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

Bei Begehung einer zweiten im § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Behörde eine Nachschulung anzuordnen.

Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann gem § 30 Abs 1 FSG das Recht von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann daher keine Rücksicht genommen werden.

Im Gegenstandsfall hat die Beschwerdeführerin – wie oben ausgeführt – an einem Tag, nämlich am 31.03.2021 die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb des Ortsgebietes von 40 km/h um 53 km/h, und zweimal 45 km/h überschritten. Im Sinn des § 7 Abs 3 Z 4 FSG iVm § 26 Abs 3 FSG hat die Entziehungsdauer bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren, sechs Wochen zu betragen, bei erstmaliger Übertretung zwei Wochen. Ein Fall der Qualifizierung im Sinn des § 7 Abs 3 Z 2 oder 3 FSG ist gegenständlich nicht gegeben.

Vor diesem Hintergrund war die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer von sechs Monaten auf 14 Wochen herabzusetzen und wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Entzugsbescheid, mit dem der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für sechs Monate entzogen wurde, vom Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse aus und berücksichtigte weiters den unter den Feststellungen erwähnten Verkehrsunfall mit Personenschaden mit dem die Beschwerdeführerin im ursächlichem Zusammenhang gestanden ist.

Hierzu wird festgehalten, dass Grundlage der gegenständlich angefochtenen Entscheidung einzig und allein der Vorfall vom 31.03.2021 zwischen 23.32 Uhr und 23.40 Uhr ist. Der Vorfall vom 26.12.2020 (rechtskräftige Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.04.2021, Zl *** wegen Übertretung der Bestimmung des § 4 Abs 2 zweiter Satz StVO durch die Beschwerdeführerin) ist gegenständlich nicht entzugsrelevant, ebenso nicht die nachträglichen von der Beschwerdeführerin begangenen Verwaltungsübertretungen, die im Auszug der Verwaltungsvorstrafen der Beschwerdeführerin aufscheinen.

Gem § 7 Abs 3 Z 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere

Die von der Beschwerdeführerin begangenen Verwaltungsübertretungen gem dem oben zitierten rechtskräftigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.04.2021 haben an sich den Tatbestand des § 7 Abs 3 Z 3 FSG nicht erfüllt. Mithin hat die Beschwerdeführerin kein Fahrverhalten verwirklicht, das unter die gem § 7 Abs 3 Z 3 FSG demonstrativ aufgezählten Fälle zu subsumieren oder einen dieser Fälle gleichzuhalten ist.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.04.2021 wurden der Beschwerdeführerin neben den massiven Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 53 km/h und zweimal 45 km/h weitere Geschwindigkeitsüberschreitungen zur Last gelegt, die gem § 99 Abs 3 lit a StVO bestraft wurden.

Das Verwaltungsgericht übersieht nicht, dass aus einer rechtskräftigen Bestrafung gem § 99 Abs 3 lit a StVO nicht folgt, dass auch die Entziehungsbehörde nicht das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse hätte annehmen dürfen. Eine derartige rechtliche Beurteilung setzt aber mängelfreie und begründete Feststellungen über das Verhalten des betreffenden, auf die herrschenden Sichtverhältnisse und sonstige verkehrsrelevante Umstände voraus, die einen Rückschluss auf die Eignung zur Herbeiführung besonders gefährlicher Verhältnisse bzw auf die Rücksichtslosigkeit des Verstoßes erlauben (vgl VwGH 20.07.2018, Ra 2018/11/0089).

Bereits aus der dem Verwaltungsstrafverfahren Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ***, zugrunde liegenden Anzeige der PI V vom 06.04.2021, Zl ***, sind besonders gefährliche Verhältnisse betreffend die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verwaltungsstrafverfahren nicht ableitbar, wenn diese bei ihrer Fluchtfahrt am 31.03.2021 neben den drei massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen weitere Geschwindigkeitsüberschreitungen, mehrfach die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt hat, sowie einmal die Fahrzeugbeleuchtung während der Fahrt abgeschalten hat, letztlich kein Pannendreieck, keine Warnweste und keine Autoapotheke bei der Anhaltung vorweisen konnte sowie, dass die Begutachtungsplakette seit längerer Zeit bereits abgelaufen war.

Zugunsten der Beschwerdeführerin ist in dieser Anzeige nämlich ausgeführt bzw ableitbar, dass die Beschwerdeführerin laut ihren eigenen Angaben schon mehrmals von ihrem Vater geschlagen worden sei und sie vor ihm Angst habe, weswegen sie versucht habe zu entkommen, weil sie dachte in dem sie verfolgenden PKW befinde sich ihr Vater bzw dass zur Tatzeit dem 31.03.2021 zwischen 23.32 Uhr und 23.40 Uhr im Hinblick auf die Uhrzeit und dies auch in Verbindung mit den Ausgangsbeschränkungen infolge der Corona-Pandemie am 31.03.2021 kein großes Verkehrsaufkommen geherrscht hat, wobei nicht übersehen wird, dass es für die Annahme von besonders gefährlichen Verhältnissen zu keiner konkret auftretenden Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer kommen muss.

Vor dem Hintergrund all dieser Ausführungen war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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