LVwG T LVwG-2021/33/2752-3

LVwG-2021/33/2752-3Landesverwaltungsgericht10.10.2022

Regest

Flurbereinigung<br/>Flurbereinigungsvertrag

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/33/2752-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.33.2752.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerden der AA, des BB, des CC und der DD, alle vertreten durch EE, öffentlicher Notar, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 15.09.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996),

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Flurbereinigungsvertrag vom 28./30.12.2020 bzw 25.01.2021, Zl ***, abgeschlossen zwischen AA, BB, CC, DD, FF, GG, JJ sowie KK und LL, vereinbarten diese im Vertragspunkt IV. folgende Grundstücksübertragungen gemäß Vermessungsurkunde der Dipl.-Ing. MM vom 03.02.2020 zu Gz *** mehrere Grundstücksübertragungen.

Vertragspunkt VII. („Flurbereinigung“) des Flurbereinigungsvertrages, Zl ***, lautet wie folgt:

„Durch diese Grundstücksübertragungen werden eine Bewirtschaftungserleichterung, Grenzoptimierungen und zusammenhängendere Besitzstrukturen geschaffen und erfolgt damit eine Verbesserung der Agrarstruktur.“

Dem Vertragspunkt XVII. („Wegeregelung“) des gegenständlichen Flurbereinigungsvertrages ist zu entnehmen, dass das Wegegrundstück **1 der AA und des BB mit einem Flächenausmaß von 355 m² an die Eheleute KK und LL übertragen wird. Begründend wird angeführt, dass dieses Wegegrundstück auf dem Grundstück der AA und des BB nur als Zufahrt für die Liegenschaft der Eheleute KK und LL zu deren Grundstück **2 in EZ ***1 diene. Weiters wird ausgeführt, dass mit Übernahme des Eigentumsrechts am Weggrundstück **1 die bestehenden Dienstbarkeiten des Gehens und Fahrens für die Liegenschaft der Ehegatten KK und LL obsolet werden und grundbücherlich zu löschen sind. In diesem Vertragspunkt ist auch festgehalten, dass den übertragenden Eigentümern (Eheleute FF und GG) das immerwährende und erhaltungskostenfreie Recht des Gehens und Fahrens für landwirtschaftliche Zwecke eingeräumt wird.

Mit Schriftsatz vom 03.02.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 09.02.2021, hat der öffentliche Notar EE als Rechtsvertreter der AA, des BB, des CC und der DD, unter Vorlage des Flurbereinigungsvertrages vom 28./30.12.2020 bzw. 25.01.2021 sowie der Vermessungsurkunde der Dipl.-Ing. MM vom 03.02.2020 der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vorgelegt und um Einleitung und Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens gemäß den Bestimmungen des TFLG 1996 angesucht. Konkret wurde beantragt, die Agrarbehörde möge feststellen, dass die Grundstücksübertragungen gemäß Pkt IV des Flurbereinigungsvertrages vom 25.01.2021 zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich sind.

Mit Eingabe vom 26.02.2021 übermittelte die Bezirkslandwirtschaftskammer Y die Stellungnahme vom 25.02.2021, Zl ***, an die belangte Behörde und führte darin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich ausgehend von einem Wegebau neue bewirtschaftungsgebundene Grenzen ergeben hätten, welche in dieser umfassenden Grundzusammenlegung gelöst werden sollten. Zudem würde durch die Neuvermessung und den Grundtausch eine Anpassung der Eigentums- und Bewirtschaftungsgrenzen an natürliche Grenzen erfolgen, wodurch eine wesentliche Verbesserung der Agrarstruktur entstehen würde. Der Grundtausch entspreche nach Ansicht der Bezirkslandwirtschaftskammer den Zielsetzungen des TFLG, weshalb das gegenständliche Ansuchen befürwortet werde.

Seitens der Gemeinde X wurde mit Schreiben vom 25.05.2021, Zl ***, mitgeteilt, dass die Bp. **3 KG X mit einem Freizeitwohnsitz bebaut ist, in den Jahren 2009 und 2013 diverse Umbauten und Nutzungsänderungen beim bestehenden Objekt bewilligt worden seien und die Errichtung eines PKW-Einstellplatzes baubehördlich bewilligt worden sei. Die Bp. **3 KG X sei als Freiland gemäß § 41 TROG ausgewiesen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.06.2021, Zl ***, stellte diese im Spruchpunkt I als zuständige Grundverkehrsbehörde gemäß § 24 Abs 3 Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996) fest, dass der Rechtserwerb durch KK und LL an dem Gst **1 gemäß § 1 Abs 1 lit c TGVG 1996 nicht in den Geltungsbereich des TGVG 1996 fällt. Im Spruchpunkt II erteilte die Bezirkshauptmannschaft Y als Höfebehörde gemäß den §§ 5 und 9 Tiroler Höfegesetz 1900 der Abschreibung des Gst **1 vom geschlossenen Hof „NN“ die höferechtliche Bewilligung.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.06.2021, Zl ***, teilte diese dem nunmehrigen Beschwerdeführer – unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme – mit, die durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass die abzuschreibenden Teilflächen an Grundstücke im Eigentum des jeweiligen Erwerbers direkt angrenzen würden. Welche Mängel der Agrarstruktur beseitigt oder behoben werden sollten, könne nicht festgestellt werden. Zudem liege beim Grundstück **2 in EZ ***1 (Eigentümer KK und LL) ein gewidmeter Freizeitwohnsitz vor. Weiters führte die belangte Behörde aus, es handle sich bei gegenständlichem Ansuchen offenbar um eine Regelung bzw Erschließung eines Freizeitwohnsitzes und landwirtschaftliche Interessen, wie in den §§ 1 und 30 TFLG gefordert, würden nicht berührt, eine Flurbereinigung könne nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführer machten von der Möglichkeit zur Äußerung Gebrauch und übermittelten die Stellungnahme vom 09.07.2021, in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die dem Flurbereinigungsvertrag zugrunde gelegte Vermessung entsprechend den örtlichen Gegebenheiten die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse der landwirtschaftlichen Grundstücke ganz klar verbessere und neu gestalte. Es ergebe sich bereits aus der Vermessungsurkunde, dass eine vorteilhafte Arrondierung und Neueinteilung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes erfolge und dadurch Mängel der Agrarstruktur und ungünstige Grundstücksformen beseitigt werden würden. Betreffend das neu zu bildende Wegegrundstück Gst **1 kritisieren die Beschwerdeführer, dass die Agrarbehörde offenbar aufgrund des Umstandes, dass das neu zu bildende Wegegrundstück **1 von den Ehegatten AA und BB im Anschluss an die vereinbarte Flurbereinigung an die Eigentümer des Grundstückes **2 übertragen werden solle, von einer Regelung bzw Erschließung eines Freizeitwohnsitzes ausgehe und landwirtschaftliche Interessen nicht berührt werden, führen die Beschwerdeführer aus, dass diese Wegeregelung mit Übertragung des Wegegrundstücks an die Eigentümer des Grundstückes **2 getroffen wurde, um eine praktikable grundbücherliche Abwicklung der der Flurbereinigung samt Regelung der Grundbuchsrechte und –lasten zu ermöglichen. Das nach erfolgter Flurbereinigung verbleibende Wegegrundstück bilde seit jeher die Zufahrt zur Liegenschaft Bp **3. Die Übertragung des Eigentums daran habe mit der beantragten Flurbereinigung zwischen den landwirtschaftlichen Grundeigentümern faktisch nichts zu tun. Es wäre jedenfalls gänzlich unverständlich, wenn die durchgeführte Vermessung, welche eine klare Verbesserung der Agrarstruktur im Sinne der Bestimmungen des TFLG bringe, einzig aufgrund des Umstandes, dass das Wegegrundstück im Anschluss an die vereinbarte Flurbereinigung an die Eigentümer des Grundstückes **2 übertragen werden solle, nicht als solche bewilligt würde.

Mit Bescheid vom 15.09.2021, Zl ***, hat die belangte Behörde gemäß § 32 Abs 1 TFLG 1996 festgestellt, dass dem Ansuchen der Beschwerdeführer/innen auf Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens betreffend die im Flurbereinigungsvertrag vom 25.01.2021 beurkundeten Rechtserwerbe keine Folge gegeben wird. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, es erfolge keine Behebung von Mängel der Agrarstruktur, aufgrund des Wegebaus solle die Neuordnung der landwirtschaftlichen Flächen im Zuge eines Flurbereinigungsverfahrens geregelt werden. Da es sich um eine Regelung bzw Erschließung eines Freizeitwohnsitzes handle und landwirtschaftliche Interessen nicht berührt werden, könne eine Flurbereinigung nicht festgestellt werden.

Gegen diesen Bescheid haben die durch Notar EE vertretenen Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.10.2021 Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen, dass die Grundstücksübertragungen gemäß Punkt IV. des Flurbereinigungsvertrages vom 25.01.2021 zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich sind. Begründend wurde auf die befürwortende Stellungahme der Bezirkslandwirtschaftskammer Y Bezug genommen, zudem wurde auf zwei Lagepläne verwiesen, welche den Zustand des gegenständlichen Gebietes vor und nach der Flurbereinigung darstellen und aus welchen unmissverständlich erkennbar sei, dass eine Verbesserung der Agrarstruktur vorgenommen werde und somit die landwirtschaftlichen Interessen eindeutig gegeben seien. Neben den Vorteilen der Flurbereinigung ergebe sich auch eine Verbesserung der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, da das Waldgrundstück **4 bislang nur über fremdes Grundeigentum bewirtschaftet werden habe können. Das aus der Vermessung und Flurbereinigung entstandene Wegegrundstück **1 solle im Anschluss an die Flurbereinigung an die Eigentümer der Liegenschaft in EZ ***1 mit der Bauparzelle **2 übertragen werden. Diese Übertragung des Wegegrundstückes im Anschluss und somit zeitlich nach der Flurbereinigung habe jedoch mit der Flurbereinigung nichts zu tun, sondern sei lediglich aus grundbuchs- und abwicklungstechnischen Überlegungen in den Flurbereinigungsvertrag aufgenommen worden. Die Agrarbehörde gehe irrigerweise davon aus, dass es sich bei dieser Flurbereinigung um eine Regelung bzw (Neu)Erschließung eines Freizeitwohnsitzes handle. Eine wegemäßige Erschließung der Bp **2 werde aber nicht benötigt, da dieser Zufahrtsweg bereits seit Jahrzehnten bestehe und die dazu erforderlichen Dienstbarkeiten grundbücherlich sichergestellt seien. Durch die Vermessung werde lediglich eine eigene Wegeparzelle gebildet. Die Agrarbehörde verkenne, dass die gesamte Vermessung entsprechend den örtlichen Gegebenheiten eine sinnvolle Arrondierung und Agrarstrukturverbesserung für die Beschwerdeführer bringe, dies habe auch die Bezirkslandwirtschaftskammer Y bestätigt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***, insbesondere in das Ansuchen vom 03.02.2021, den Flurbereinigungsvertrag vom 28./30.12.2020 bzw. 25.01.2021, Zl ***, die Vermessungsurkunde vom 03.02.2020 Zl *** samt der Planunterlagen mit der Bezeichnung „Mappendarstellung“ vom 21.11.2019 und „Naturdarstellung“ vom 03.02.2020, sowie die Lagepläne 1 und 2 vom 12.10.2021, die Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer Y vom 25.02.2021, Zl ***, die Stellungnahme der Gemeinde X vom 25.05.2021, Zl ***, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.06.2021, Zl ***, das Schreiben der belangten Behörde vom 28.06.2021, Zl ***, die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 09.07.2021, den angefochtenen Bescheid vom 15.09.2021, Zl ***, sowie die gegenständliche Beschwerde vom 13.10.2021.

II.Sachverhalt:

1. Bestehende Eigentumsverhältnisse und Bewirtschaftungsform:

AA und BB, sind gemäß Übergabsvertrag vom 26.01.2015 die gemeinsamen Eigentümer des geschlossenen Hofes "NN" in EZ ***2 KG X und bewirtschaften diesen Hof mit der Betriebsnummer ***. Der Hof umfasst ca. 6,8 ha Grünland und 8,4 ha Wald, auf dem Betrieb werden ca. 14 Jungrinder gehalten. Dem Gutsbestand dieses geschlossenen Hofes zugehörig sind unter anderem die Grundstücke Nr **5, **6, **7, **8 sowie **1.

CC ist gemäß Einantwortungsurkunde vom 10.03.1982 und Übergabsvertrag vom 08.06.1998 Alleineigentümer des geschlossenen Hofes "OO" in EZ ***3 KG X bestehend aus ca. 9,8 ha Grünland und ca. 7,5 ha Wald. Auf dem Betrieb werden ca. 12 Kühe mit der eigenen Nachzucht gehalten. In den Gutsbestand dieses geschlossenen Hofes fällt unter anderem das Gst **9.

DD, ist gemäß Amtsbestätigung vom 18.11.1991 Alleineigentümerin der Liegenschaft mit der Bezeichnung "PP" in EZ ***4 mit ca. 6,8 ha Wald. Die landwirtschaftlichen Flächen werden verpachtet. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehören unter anderem die Grundstücke **4, **10 und **11.

KK und LL sind aufgrund des Kaufvertrages vom 10.08.2012 Eigentümer der Liegenschaft in EZ ***5 KG X, bestehend aus Bp **2. Diese Bp **2 ist mit einem Freizeitwohnsitz bebaut und ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde X als Freiland gemäß § 41 TROG ausgewiesen.

Die Eigentumsflächen vor Flurbereinigungsvertrag (Lageplan 2) stellen sich wie folgt dar, wobei die gelb markierten Grundstücke im Eigentum von AA und BB stehen, bei den blau markierten Grundstücke handelt es sich um Eigentum der DD, Eigentümer des grün eingefärbten Gst ist CC und die rot markierte Bp **2 steht im Eigentum von KK und LL. Die dunkel dargestellten Weggrundstücke sind Öffentliches Gut.

„Bild im Original als pdf ersichtlich“

2. Eigentumsverhältnisse gemäß verfahrensgegenständlichem Flurbereinigungsvertrag:

Mit Schriftsatz datierend vom 03.02.2021 haben die Beschwerdeführer, alle vertreten durch Notar EE, um Einleitung und Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens gemäß den Bestimmungen des TFLG angesucht und beantragt, die Behörde möge feststellen, dass die Grundstücksübertragungen gemäß Pkt. IV. des Flurbereinigungsvertrages vom 25.01.2021 zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich sind. Der Flurbereinigungsvertrag vom 28./30.12.2020 bzw. 25.01.2021, welchem die Vermessungsurkunde der Dipl.-Ing MM vom 03.02.2020, Zl ***zugrunde liegt, hat folgende Grundstücksübertragungen/-erwerbe zum Inhalt:

CC verkauft und übergibt aus dessen geschlossenen Hof „OO“ in Einlagezahl ***3 zu gleichen Teilen an die Liegenschaftsnachbarn AA und BB aus dem Grundstück **9 die vermessene Teilfläche „1“ von 3.634 m² sowie aus dem Grundstück **9 die vermessene Teilfläche „12“ von 182 m², bei der Teilfläche „12“ handelt es sich um ein Weggrundstück.

AA und BB übergeben im Tauschweg aus ihrem geschlossenen Hof „NN“ in Einlagezahl ***2 aus dem Grundstück **1 die vermessene Teilfläche „4“ von 135 m², aus dem Grundstück **6 die vermessene Teilfläche „5“ von 1.303 m², sowie aus dem Grundstück **7 die vermessene Teilfläche „10“ von 22 m², in Summe sohin 1.460 m², an die Liegenschaftsnachbarin DD.

DD übergibt im Tauschweg aus ihrer Liegenschaft in Einlagezahl ***4 aus dem Grundstück 2498 die vermessene Teilfläche „2“ von 980 m², aus dem Grundstück **4 die vermessene Teilfläche „3“ von 973 m², aus dem Grundstück **10 die vermessene Teilfläche „11“ von 152 m² (bei dieser Teilfläche handelt es sich um ein Weggrundstück), sowie aus dem Grundstück 2498 die vermessene Teilfläche „13“ von 3 m², in Summe sohin 2.118 m², zu gleichen Teilen an die Liegenschaftsnachbarn AA und BB.

CC übergibt im Schenkungsweg aus seinem geschlossenen Hof „OO“ in Einlagezahl ***3 aus dem Grundstück **9 die vermessene Teilfläche „6“ von 286 m² an die Liegenschaftsnachbarin und ehemalige Schwiegermutter DD.“

Bei Umsetzung des Vertrages würde sich folgende Eigentumssituation ergeben (Lageplan 1):

„Bild im Original als pdf ersichtlich“

Auf obenstehender Grafik nicht in rot eingezeichnet ist die Teilfläche 12 (Weggrundstück im Gst Nr **9) und die Teilfläche 11 (Weggrundstück im Gst **10). Diese beiden Weggrundstücke bilden das Wegegrundstück **1, welches nach Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens an die Eheleute KK und LL übertragen werden soll. Die zugunsten der Liegenschaft Bp **2 in EZ ***1 in EZ ***3, *** und EZ ***4, C/2 bestehenden Dienstbarkeiten des Gehens und Fahrens würden durch die Übernahme des Weggrundstückes in das Eigentum der Eheleute KK und LL gegenstandslos. Die Wegeregelung sieht gleichermaßen jedoch vor, den bisherigen Eigentümern (AA und BB) und deren Rechtsnachfolgern das Recht des Gehens und Fahrens für landwirtschaftliche Zwecke einzuräumen.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den bestehenden Eigentumsverhältnissen und der aktuellen Bewirtschaftungsform der verfahrensgegenständlichen Grundstücke stützen sich auf das Ansuchen vom 03.02.2021, den Flurbereinigungsvertrag vom 28./30.12.2020 bzw. 25.01.2021, die von Dipl.-Ing MM erstellte Vermessungsurkunde vom 03.02.2020, Zl ***, sowie die damit in Übereinstimmung stehenden Ausführungen in der Beschwerde und dem Bescheid der belangten Behörde. Zudem konnten die Eigentumsverhältnisse ohne bzw. unter Berücksichtigung des Flurbereinigungsvertrages aufgrund der im Akt der belangten Behörde befindlichen planlichen Darstellungen getroffen werden, welche abgebildet wurden. Wie bereits ausgeführt, ist die durch Pkt XVII. geschaffene Eigentumsübertragung der Weggrundstücke auf den planlichen Darstellungen jedoch nicht berücksichtigt und auch nicht dargestellt. Die weiteren Feststellungen zur Bewirtschaftungsform insbesondere zur Viehhaltung und der eigenen Bewirtschaftung oder Verpachtung ergeben sich aus der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Tirol vom 25.02.2021.

Gestützt auf die Angaben im Schreiben der Gemeinde X vom 25.05.2021 und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.06.2021, Zl ***, konnte die Eigentümerschaft der Eheleute KK und LL in Bezug auf die Bp **2 festgestellt werden. Die Feststellungen zur Widmung dieses Grundstückes und die erfolgte Bebauung mit einem Freizeitwohnsitz, ergeben sich ebenfalls aus vorangeführten Schreiben der Gemeinde X vom 25.05.2021 und stimmen mit den Angaben im Tiroler Rauminformationssystem QQ überein.

Die Eigentumsverhältnisse sind allesamt unstrittig.

Die Lage der bereits im Eigentum des Beschwerdeführer stehenden Grundstücke und die Lage unter Berücksichtigung der beabsichtigten Flurbereinigung sind in der Vermessungsurkunde der Dipl.-Ing MM angeführt und in den beiden Planunterlagen (Lageplan 1 und Lageplan 2 zum Flurbereinigungsvertrag, Stand 12.10.2021) graphisch dargestellt, wobei die sich aus Vertragspunkt XVII. ergebene Grundstücksänderung (Übertragung der Wegegrundstücke von Familie FF und GG an Familie KK und LL) nicht abgebildet ist. Und das Trennstück von 183 m² aus Gst **12 KG ***6 W ist in der Vermessungsurkunde der Dipl. Ing. MM 03.02.2020, Zl *** im Detail dargestellt.

Der festgestellte Sachverhalt betreffend den Inhalt des Ansuchens vom 03.02.2021 und dem Flurbereinigungsvertrag vom 28./30.12.2020 bzw 25.01.2021 ergibt sich unstrittig aus dem Ansuchen und dem Vertrag selbst, welche Bestandteile des grundverkehrsbehördlichen Aktes sind.

IV.Rechtslage:

Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, idF LGBl Nr 161/2021, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:

(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie z. B. Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.

(1) Anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn im Sinne des § 1 die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden.

(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder deren nachteilige Folgen zu beseitigen.

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen des ersten Abschnittes mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:

(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Vor Erlassung eines solchen Bescheides ist bei Flurbereinigungsverträgen der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zu hören.

(2) Bei Zutreffen der Voraussetzungen des Abs. 1 kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.

(3) Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Agrarbehörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch zu veranlassen.

(4) Die Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen bedürfen keiner auf Landesgesetzen beruhenden sonstigen Genehmigungen.

V.Erwägungen:

Nach § 30 Abs 1 TFLG 1996 kann anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn im Sinne des § 1 TFLG 1996 die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden.

Ein Flurbereinigungsverfahren kann nach § 30 Abs 2 TFLG 1996 zudem durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder deren nachteilige Folgen zu beseitigen.

Nach § 32 Abs 1 TFLG 1996 sind dem Flurbereinigungsverfahren Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteiübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Vor Erlassung eines solchen Bescheides ist bei Flurbereinigungsverträgen die zuständige Bezirksland-wirtschaftskammer zu hören.

Die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung sind im § 1 TFLG 1996 in folgender Weise festgeschrieben:

Nach dem ersten Absatz der genannten Bestimmung können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.

§ 1 Abs 2 TFLG 1996 schreibt vor, dass zur Erreichung dieses Zieles in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben sind, die verursacht werden durch:

a)Mängel der Agrarstruktur (wie zB zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse) oder

b)Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zB Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten)

Die Annahme einer notwendigen Flurbereinigung setzt folglich voraus, dass Mängel der Agrarstruktur im Sinn des § 1 Abs 2 lit a TFLG 1996 abgewendet, gemildert oder behoben werden. Vordringliche Aufgabe einer Flurbereinigung ist es, arrondierte und besser zu bewirtschaftende Grundstücke zu schaffen. Typische Verbesserungen der Agrarstruktur treten etwa durch den Erwerb einer Enklave oder eines Grundstücksteiles, der eine maschinelle Bewirtschaftung erst ermöglicht, ein, ebenso durch die Beseitigung ungünstig geformter Besitzgrenzen (Lang, Tiroler Agrarrecht I, S 125 f).

Nicht jeder Zukauf eines angrenzenden Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes stellt schon eine Flurbereinigung dar (VwGH 23.11.2000, Zl 97/07/0138, ebenso VwGH 27.11.2008, Zl 2006/07/0063, zum Kärntner Flurverfassungslandesgesetz). Ein Vertrag kann nur dann als zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich im Sinne des § 32 Abs 1 TFLG 1996 angesehen werden, wenn mit ihm die in § 1 TFLG 1996 festgelegten Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung verfolgt werden. Eine Maßnahme wird daher nur dann als „für die Flurbereinigung“ erforderlich sein, wenn der durch sie eingetretene Erfolg auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte, somit dann, wenn die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich eingeleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar ist (VwGH 23.11.2000, Zl 97/07/0138; VwGH 25.06.2015, Zl Ra 2015/07/0058 mit weiteren Hinweisen).

Der Rechtsansicht der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer, wonach die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse der landwirtschaftlichen Grundstücke ganz klar verbessert und neu gestaltet werden und sich bereits aus der Vermessungsurkunde eine vorteilhaftere Arrondierung ergebe, vermag sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht anzuschließen. Bei einem Vergleich der Grundstücksverhältnisse ohne und mit Berücksichtigung des Flurbereinigungsvertrages ergibt sich, dass betreffend die Grundstücke der AA, des BB und der DD, bereits ein zusammenhängender Grundbesitz vorliegt. Welche Erleichterungen der Bewirtschaftung sich ausgehend von der gewünschten Fluränderung ergeben sollen, ist nicht ersichtlich. Den Beschwerdeführern mag zwar zugestanden werden, dass eine Enklave, nämlich das Grundstück des CC dem Grundeigentum der AA und des BB zugeschrieben wird, jedoch vermag diese laut § 1 Abs 2 lit a iVm § 30 Abs 1 TFLG 1996 grundsätzlich für ein Bereinigungsverfahren sprechende Änderung nicht alleine ausschlaggebend für ein Flurbereinigungsverfahren sein und wird in ihrer Bedeutung insofern relativiert, da sich nach wie vor eine Enklave, nämlich das Grundstück der Familie KK und LL mitten in den Grundstücken der Familie FF und GG und der DD befindet, bestehende Strukturmängel sohin nur zu einem Teil, keinesfalls jedoch umfänglich beseitigt wurden.

Zudem ist anzuführen, dass nach Umsetzung des Vertragspunktes XVII. „Wegregelung“ durch die Grundstücke **9 und **10 das Wegegrundstück bestehend aus der Teilfläche 12 (aus Grundstück **9) und der Teilfläche 11 (aus Grundstück **10) verlaufen würde. Gemäß Vertragspunkt IV. soll die Teilfläche 12 im Ausmaß von 182 m² (hierbei handelt es sich um einen Teil des Gst Nr **9 im Eigentum von CC) sowie die Teilfläche 11 im Ausmaß von 152 m² (hierbei handelt es sich um einen Teil des Gst **10 im Eigentum von DD) auf AA und BB übertragen werden. In weiterer Folge soll das durch die „Flurbereinigung“ gebildete Weggrundstück (bestehend aus Teilflächen 11 und 12) jedoch an die Ehegatten KK und LL übertragen werden, welche AA und BB gemäß Vertragspunkt XVII. wiederum das Recht des Gehens und Fahrens grundbücherlich einräumen.

Auf den Plänen dargestellt ist nur der Stand nach Flurbereinigung ohne diese beabsichtigte Grundstücksübertragung der Wegegrundstücke. Tatsächlich führt nach Umsetzung des Punktes XVII. „Wegeregelung“ ausgehend vom Freizeitwohnsitz der Familie KK und LL zwischen dem Grundbesitz der DD und der AA und des BB bis hin zum Anschluss an das öffentliche Gut ein Wegegrundstück von 355 m².

Angesichts der bereits bestehenden Grundstücksverhältnisse im Vergleich zur Situation nach Flurbereinigung stellt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht schlüssig dar, woraus sich eine bessere Bewirtschaftung ergeben sollte. Im gesamten Vorbringen der Beschwerdeführer beschränkt man sich auf den Hinweis, dass die Grundstückserwerbe für den jeweiligen Erwerb bzw Hof eine Verbesserung der Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse und eine vorteilhafte Arrondierung und Flurbereinigung darstellen würden. Auch in der Stellungnahme vom 09.07.2021 wird unter Anführung der Grundstücksübertragungen ausgeführt, dass sich die Verhältnisse verbessern und ungünstige Grundstücksformen beseitigt werden. Auch in der Beschwerde ist lediglich der Hinweis enthalten, dass sich die Vorteilhaftigkeit aus der Vermessungsurkunde ergebe und Mängel der Agrarstruktur und ungünstige Grundstücksformen beseitigt werden. Es wird jedoch in keinster Weise ausgeführt, dass die Bewirtschaftung ausgehend von den aktuellen Eigentumsverhältnissen nicht ohne Probleme möglich ist. Die Bewirtschaftung konnte bis dato offenbar erfolgen, sogar eine Verpachtung der Grundstücke durch Frau DD wurde vorgenommen. Bereits ohne Flurzusammenlegung liegen zusammenhängende Grundstücke mit gutem Größenverhältnis vor. Aus vorstehenden Gründen ist das Erfordernis einer notwendigen Flurbereinigung nicht gegeben. Augenscheinlich ist jedoch, dass durch den vorliegenden Flurbereinigungsvertrag und die im Punkt XVII. ein Anschluss des Grundstückes **2 an das öffentliche Gut erfolgt und der Rechtsansicht der belangten Behörde zu folgen war, wonach die Flurbereinigung primär offenbar die Wegeregelung hin zum Freizeitwohnsitz verfolgt wird. Der verfahrensgegenständliche Flurbereinigungsvertrag hat sohin

Im Ergebnis sind die im Flurbereinigungsvertrag angeführten Grundstücksübertragungen nicht als Flurbereinigung zu qualifizieren. Die beabsichtigten Rechtsgeschäfte stellen keine Maßnahme im allgemeinen öffentlichen Interesse im Sinne des § 1 Abs 2 lit b TFLG 1996 dar. Zudem werden durch diesen Erwerb auch keine agrarstrukturellen Mängel im Sinn des § 1 Abs 2 lit a TFLG 1996 in entscheidungsrelevanter Weise abgewendet, gemildert oder behoben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

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