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LVwG-2022/33/1871-1•LVwG T LVwG-2022/33/1871-1
LVwG-2022/33/1871-1Landesverwaltungsgericht10.10.2022
Kaution<br/>Verfall<br/>Auflage<br/>Verschulden<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB Rechtsanwalt GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.06.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.11.2016, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer die grundverkehrsrechtliche Genehmigung für den Erwerb der Liegenschaft EZ ***1 GB ***** Y erteilt. Ihm wurde die Auflage vorgeschrieben, das von ihm vorgelegte Betriebskonzept vom 07.11.2016 umzusetzen und insbesondere bis spätestens 31.12.2020 auf der gegenständlichen Liegenschaft ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude zu errichten, das hinsichtlich seiner Größe einem der Kauffläche angemessenen Viehstand zu entsprechen hat. Zusätzlich muss der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt einen eigenen angemessenen Viehbestand anschaffen.
Zur Sicherung der Erfüllung dieser Auflage wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, eine Kaution in Höhe von EUR 20.000,- in Form einer auf sechs Jahre ab Rechtskraft der Genehmigung befristeten Bankgarantie bei der Bezirkshauptmannschaft Z zu hinterlegen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.06.2022, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Z als Grundverkehrsbehörde gemäß § 8 Abs 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG) den Verfall der mit Bescheid vom 21.11.2016, Zl *** zur Absicherung der Auflage aufgetragenen Kaution in Höhe von EUR 20.000,- zugunsten des Landeskulturfonds festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Betriebskonzept vorgelegt habe, in dem die Errichtung eines adäquaten Wirtschaftsgebäudes enthalten sei, was auch wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gewesen sei. Trotz ausreichender zeitlicher Möglichkeit habe der Beschwerdeführer das Wirtschaftsgebäude jedoch nicht errichtet. Sowohl die Marktgemeinde Y als auch der Beschwerdeführer haben sich laut der belangten Behörde schriftlich zum bisherigen Verfahrensablauf geäußert. Die Marktgemeinde Y führe in ihrer Stellungnahme vom 08.10.2020 aus, dass der Beschwerdeführer zunächst (April 2017) auf eine Umwidmung in eine Sonderfläche Hofstelle bestanden habe, was an entgegenstehenden Fachgutachten gescheitert sei. Im Juli 2017 habe die Aufsichtsbehörde (Abteilung DD beim Amt der Tiroler Landesregierung) dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Widmung „Sonderfläche Hofstelle“ nicht möglich sei. Im Juli 2019 habe die Fachabteilung nach weiteren „Anläufen“ des Beschwerdeführers, eine Umwidmung in „Sonderfläche Hofstelle“ zu erreichen, erneut ausgeführt, dass ein Wirtschaftsgebäude mit einer Betreiberwohnung ausreiche, um die vorgeschriebene Auflage zu erfüllen. Der Beschwerdeführer habe auch im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Hofes „EE“ in X – somit eines anderen Hofes als dem verfahrensgegenständlichen – eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, dort zu wohnen, obwohl er zuvor vor der belangten Behörde angegeben habe, den verfahrensgegenständlichen Hof beziehen zu wollen. Schließlich habe der Beschwerdeführer selbst nach letztlicher Akzeptanz einer Umwidmung lediglich in „sonstiges land- und forstwirtschaftliches Gebäude“ keine für die Raumordnungsbehörde nachvollziehbaren Nutzungspläne präsentiert. Für die Behörde sei auch der verworrene Zusammenhang mit der Situation des vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Hofes „EE“ in X nicht schlüssig gewesen.
Die Grundverkehrsbehörde habe das Verfahren sodann mit Schreiben vom 01.02.2022 bis 31.05.2022 ausgesetzt, um dem Verpflichteten die Errichtung des Gebäudes bzw. die Finalisierung der bau- und raumordnungsbehördlichen Verfahren zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 13.06.2022 habe der Beschwerdeführer – rechtsfreundlich vertreten – mitgeteilt, dass die Liegenschaft nunmehr seiner Tochter übertragen werden solle. Sie sei in landwirtschaftlicher Ausbildung zur Facharbeiterin und werde den Hof dann selbst bewirtschaften.
Gemäß der belangten Behörde könne daher nicht mehr davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer an der Nichterfüllung der Bescheidauflage kein Verschulden treffe. Seit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides seien nunmehr fünfeinhalb Jahre vergangen und dem Beschwerdeführer sei regelmäßig kommuniziert worden, was an seinem Vorhaben unschlüssig erscheine. Außerdem seien entsprechende Fachgutachten eingeholt worden.
In der gegen den Bescheid vom 14.06.2022, Zl *** fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass ihn kein Verschulden an der Nichterfüllung der Auflage treffe. Dies wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer alle ihm zumutbaren Maßnahmen unverzüglich und mit der notwendigen Entschlossenheit gesetzt habe, um die Gemeinde Y von einer Umwidmung in „Sonderfläche Hofstelle“ zu überzeugen, da es ihm ohne die begehrte Umwidmung rechtlich unmöglich gewesen sei, die behördlich verfügte Auflage zu erfüllen. Somit wäre es ihm mangels der entsprechenden Umwidmung nicht möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten und die Auflage zu erfüllen.
Im Detail führt der Beschwerdeführer aus, dass er bereits vier Monate nach Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 21.11.2016, Zl *** die zur Erfüllung der Auflage notwendigen Maßnahmen eingeleitet habe, indem er das Ersuchen um die erforderliche Umwidmung in „Sonderfläche Hofstelle“ gestellt habe. Im Anschluss sei mit Stellungnahme der Abteilung FF vom 19.06.2017 ausgesprochen worden, dass eine „Sonderfläche für land- und forstwirtschaftliches Gebäude und Anlagen“ ausreiche. Seit dieser Stellungnahme habe sich der Sachverhalt jedoch geändert, weil die Liegenschaft „GG“ in den geschlossenen Hof auf der gegenständlichen Liegenschaft EZ ***1 GB ***** Y eingebracht wurde. Die Einbringung sei mittels Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.09.2017, Zl *** grundverkehrsrechtlich bewilligt worden und die zu bewirtschaftende Fläche habe sich nunmehr auf insgesamt 158.204 m2 erweitert. Demnach betrage die Fläche nun mehr als das Fünffache der von § 44 Abs 1 lit d Z 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (TROG) für die Widmung von Grundfläche als „Sonderfläche Hofstelle“ gesetzlich vorgeschriebenen Fläche. Es sei jedoch nach übereinstimmender Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und des Verfassers des Betriebskonzeptes, JJ, sowie nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben zur Erfüllung der Auflage der Errichtung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes, die Widmung von Grundflächen als „Sonderfläche Hofstelle“ gemäß § 44 TROG 2016 jedenfalls notwendig.
In den Folgejahren sei die angestrebte Umwidmung zusammengefasst daran gescheitert, dass es dem Beschwerdeführer trotz intensiver Bemühungen und trotz der dazu vom Beschwerdeführer abgegebenen eidesstattlichen Erklärung vom 09.09.2021, dass er selber der künftige Bewohner der zu errichtenden Betreiberwohnung sein werde, nicht gelungen sei, der Gemeinde die widmungsmäßige Nutzung und den Umstand, dass er sich selber am gegenständlichen Hof niederlassen werde, glaubhaft zu machen.
Weiters kenne das TROG 2016 kein subjektives Recht auf Widmung einer Liegenschaft. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Möglichkeit ungenützt gelassen, um die Gemeinde Y von seinem Betriebskonzept zu überzeugen. Aus diesem Grund habe sich der Beschwerdeführer nun dazu entschlossen, das Eigentum am gegenständlichen Hof seiner Tochter KK, die ihrerseits kurz vor dem Abschluss ihrer Ausbildung zur landwirtschaftlichen Facharbeiterin an der Landeslehranstalt „LL“ stehe, zu übertragen. Sie erfülle sämtliche Voraussetzungen zur Selbstbewirtschaftung des Hofes. Zudem beabsichtige KK nach der Umwidmung und Errichtung der Hofstelle ihren Hauptwohnsitz nach Y zu verlegen.
Diese Umstände seien der belangten Behörde mittels Schreiben vom 13.06.2022 zur Kenntnis gebracht worden. Es sei auch die Verlängerung der Bankgarantie sowie die persönliche Haftungsübernahme des Beschwerdeführers angeboten worden, all dies jedoch ohne Erfolg.
Abschließend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Nichterfüllung der Auflage durch den Beschwerdeführer nicht schuldhaft erfolgt sei. Ein Verschulden liege dann vor, wenn eine Handlung oder Unterlassung dem Schädiger subjektiv vorwerfbar sei. Dies sei dann der Fall, wenn man von der konkreten Person erwarten konnte, dass sie sich rechtmäßig verhält. Der Beschwerdeführer hätte sich im gegenständlichen Fall rechtmäßig verhalten, wenn er entsprechend der vorgeschriebenen Auflage ein Wirtschaftsgebäude errichtet hätte. Dies sei allerdings rechtlich unmöglich gewesen, da hierfür eine entsprechende Widmung erforderlich gewesen wäre.
Demnach sei es nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers gelegen, dass er die Auflage bis heute nicht erfüllen konnte. Deshalb beantragt der Beschwerdeführer, den Bescheid aufzuheben und eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.
II.Sachverhalt:
Mit Kaufvertrag vom 17.06.2016 bzw. 28.06.2016 hat der nunmehrige Beschwerdeführer Herr AA die Liegenschaft EZ ***1, KG ***** Y von Herrn MM zu einem Kaufpreis von EUR 1.100.000,- erworben.
Laut dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Betriebskonzept vom 07.11.2016, erstellt von JJ, soll auf der Liegenschaft für einen Mutterkuhbetrieb ein Wohnhaus und ein Wirtschafsgebäude errichtet werden.
Die Grundstücke der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sind derzeit gemäß Flächenwidmungsplan als Freiland ausgewiesen.
Nach Vorlage des Betriebskonzeptes vom 07.11.2016, wurde der Erwerb der vorgenannten Liegenschaft mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.11.2016, Zl *** unter Vorschreibung folgender Auflage grundverkehrsrechtlich genehmigt:
Herr AA hat das von ihm vorgelegte Betriebskonzept vom 07.11.2016 (erstellt von JJ) umzusetzen und insbesondere bis spätestens 31.12.2020 auf der gegenständlichen Liegenschaft ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude zu errichten, das hinsichtlich seiner Größe einem der Kauffläche angemessenen Viehstand entsprechen muss, und bis zu diesem Zeitpunkt einen eigenen angemessenen Viehbestand anzuschaffen.
Zur Sicherung der Erfüllung dieser Auflage hat Herr AA eine Kaution in Höhe von € 20.000,- in Form einer auf 6 (sechs) Jahre ab Rechtskraft dieser Genehmigung befristeten Bankgarantie einer inländischen Kreditunternehmung binnen Monatsfrist ab Rechtskraft dieser Genehmigung bei der Bezirkshauptmannschaft Z zu hinterlegen. […]
Am 21.04.2017 wurde vom Beschwerdeführer erstmalig um Änderung des Flächenwidmungsplanes durch Umwidmung eines Teiles der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in „Sonderfläche Hofstelle“ angesucht.
In diesem Zusammenhang gab die Abteilung FF am 19.06.2017 eine negative Stellungnahme ab, weshalb dem Beschwerdeführer seitens der Abteilung DD empfohlen wurde, eine Widmung als „sonstiges land- und forstwirtschaftliches Gebäude“ anzustreben.
In den folgenden Jahren beharrte der Beschwerdeführer allerdings weiterhin auf einer Umwidmung in „Sonderfläche Hofstelle“. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer bezüglich der geplanten Nutzungsart zunächst an, dass er selbst und auch das angestellte Personal den Hof beziehen werden. In weiterer Folge hatte er zusätzlich beabsichtigt, eine Vermietung von Zimmern an ständig wechselnde Gäste zu betreiben. Dementsprechend wurde im Sommer 2018 auch ein Raumordnungsvertrag geschlossen.
Bezüglich der begehrten Umwidmung erklärte die Abteilung DD erneut, dass eine Widmung „Sonderfläche Hofstelle“ ohne Zustimmung der Agrarabteilung nicht möglich ist. Die Agrarabteilung hielt im Allgemeinen an ihrer ersten Stellungnahme fest und führte ergänzend aus, dass eine Widmung „Sonderfläche Hofstelle“ betriebswirtschaftlich nicht notwendig sei. Laut ihrer Stellungnahme vom 25.07.2019 wäre eine Widmung „Wirtschaftsgebäude mit Betreiberwohnung“ ausreichend, um die grundverkehrsbehördliche Auflage zu erfüllen. Als Hinweis ergänzte die Agrarabteilung in ihrer Stellungnahme noch, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gemeinde betreffend die Bewirtschaftung des Hofes „EE“ – somit eines anderen als des verfahrensgegenständlichen Hofes – eine eidesstattliche Erklärung abgegeben habe, dass er auf diesem Hof wohnen werde.
Schließlich beantragte der Beschwerdeführer im Jahr 2020 doch eine Umwidmung in „Sonderfläche landwirtschaftliches Wirtschafsgebäude mit Betreiberwohnung“. Die Entwurfsplanung wurde dem Bau- und Raumordnungsausschuss am 01.09.2020 präsentiert. Die Gestaltung des Wohnraumes laut Plan war in Anbetracht der beabsichtigten Nutzung als Angestelltenwohnung für den Bau- und Raumordnungsausschuss allerdings nicht nachvollziehbar.
Dementsprechend wurde einer Umwidmung in „Sonderfläche Wirtschaftsgebäude mit Betreiberwohnung“ aufgrund der unterschiedlich dargestellten Nutzungsabsichten sowie der ungeklärten Situation darüber, wo der Beschwerdeführer zukünftig seinen Hauptwohnsitz begründen will, nicht zugestimmt.
Mit Schreiben vom 11.01.2021 sowie vom 27.01.2021 suchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Frist zur Erfüllung der Auflage an, was er im Wesentlichen damit begründete, dass ihn an der Nichterfüllung kein Verschulden treffe.
Die belangte Behörde setzte daraufhin mit Schreiben vom 01.02.2021 die Durchsetzung der Auflage bis längstens 31.05.2022 aus.
Da auch bis zu diesem Zeitpunkt kein Wirtschaftsgebäude auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft errichtet wurde, sprach die belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid den Verfall der Kaution in Höhe von EUR 20.000,- aus.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt betreffend den Inhalt des Kaufvertrages vom 17.06.2016 bzw. 28.06.2016 ergibt sich unstrittig aus dem Vertrag selbst, welcher Bestandteil des grundverkehrsbehördlichen Aktes ist.
Dass auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft laut Betriebskonzept für einen Mutterkuhbetrieb ein Wohnhaus und ein Wirtschaftsgebäude errichtet werden soll, konnte unstrittig aus dem Betriebskonzept vom 07.11.2016, erstellt von JJ, welches ebenfalls Bestandteil des grundverkehrsbehördlichen Aktes ist, festgestellt werden.
Die Feststellungen zur derzeitigen Widmung der Liegenschaft EZ ***1, KG ***** Y ergeben sich aus der Einsicht in das Tiroler Rauminformationssystem Tiris.
Die Feststellungen zum Verlauf des Umwidmungsverfahrens konnten aufgrund der ausführlichen Stellungnahme der Gemeinde Y vom 08.10.2020 sowie aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde selbst, getroffen werden.
Die Nichterfüllung der vorgeschriebenen Auflage im nunmehr bekämpften Bescheid, ist ohnehin unstrittig.
IV.Rechtslage:
Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Bestimmung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), LGBl Nr 61/1996 in der Fassung LGBl Nr 204/2021, lautet samt Überschrift wie folgt:
§ 8
Auflagen
(1) Zur Sicherung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 2, 3, 4 und 7 kann die Genehmigung nach § 4 mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, daß
a) der Erwerber
1. sofern er Eigentümer eines geschlossenen Hofes ist, das erworbene Grundstück mit seinem geschlossenen Hof vereinigen muß,
2. die Neubildung eines geschlossenen Hofes beantragen muß, wenn er Eigentümer von walzenden Grundstücken ist, die nach ihrem Ausmaß und ihrer Ertragsfähigkeit die Voraussetzungen für die Neubildung eines geschlossenen Hofes erfüllen oder durch den Rechtserwerb erlangen,
3. das erworbene Grundstück dem der Genehmigung zugrunde liegenden Verwendungszweck zuführen muß,
4. die erworbenen Grundstücke der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht dauerhaft entziehen darf;
b) die Vertragsparteien bei Rechtserwerben, in deren Folge ein Grundstück vorübergehend der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden soll, durch entsprechende Vorkehrungen sicherstellen müssen, daß dieses Grundstück nach der vorübergehenden Zweckentfremdung wieder der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird.
(2) Für die Erfüllung einer Auflage nach Abs. 1 ist eine angemessene Frist festzusetzen. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe von einem Drittel der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben werden. Die Kaution verfällt zugunsten des Landeskulturfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn die Auflage nach Abs. 3 aufgehoben wird.
(3) Die Grundverkehrsbehörde kann eine Auflage mit Bescheid aufheben, wenn deren Durchsetzung für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.
V.Erwägungen:
Gemäß § 8 Abs 1 TGVG kann eine Genehmigung nach § 4 zur Sicherung der Voraussetzungen nach § 6 Abs 1, 2, 3, 4 und 7 mit Auflagen erteilt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Rechtserwerb dem öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, insbesondere der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, nicht entgegensteht. Dem Genehmigungswerber kann unter Auflagen die beantragte Genehmigung schon in einem Zeitpunkt erteilt werden, in dem der Genehmigungswerber nicht alle Voraussetzungen für eine positive Genehmigungsentscheidung erfüllt. Die Erfüllung der Auflagen kann zusätzlich durch eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe von einem Drittel der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, abgesichert werden. Im gegenständlichen Verfahren wurde eine Auflage sowie eine Kaution in Form einer Bankgarantie in Höhe von EUR 20.000,- vorgeschrieben.
Gemäß § 8 Abs 2 TGVG verfällt eine Kaution zugunsten des Landeskulturfonds, wenn die Auflage schuldhaft nicht erfüllt wird.
Im gegenständlichen Verfahren war die Frage zu beurteilen, ob die Nichterfüllung der dem Beschwerdeführer mit Bescheid aufgetragenen Auflage schuldhaft erfolgte oder nicht.
Gemäß dem Bescheid der belangten Behörde hätte der Beschwerdeführer das von ihm vorgelegte Betriebskonzept vom 07.11.2016, erstellt von JJ, umsetzen und insbesondere bis spätestens 31.12.2020 auf der gegenständlichen Liegenschaft ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude errichten müssen.
Da die gegenständliche Liegenschaft im Flächenwidmungsplan als Freiland ausgewiesen war – und noch immer ist –, wäre für die Auflagenerfüllung eine Umwidmung notwendig gewesen.
Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass kein subjektives Recht auf Widmung einer Liegenschaft gemäß TROG besteht, jedoch kann den Ausführungen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten, nicht zugestimmt werden.
Nachdem der Beschwerdeführer erstmals am 21.04.2017 ein Ansuchen um Widmung eines Teiles der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in „Sonderfläche Hofstelle“ gestellt hatte, wurde ihm bereits Mitte des Jahres 2017 mitgeteilt, dass eine derartige Umwidmung aufgrund der negativen Stellungnahme der Abteilung FF nicht möglich ist. Obwohl auch bereits zu diesem Zeitpunkt von der Abteilung DD empfohlen wurde, eine Umwidmung in „Sonderfläche Wirtschaftsgebäude mit Betreiberwohnung“ anzustreben, da dies zur Auflagenerfüllung ebenso ausreichend ist, beharrte der Beschwerdeführer bis November 2019 – sohin weit über zwei Jahre – auf einer Umwidmung in „Sonderfläche Hofstelle“.
Dem Beschwerdeführer wurden stets die Gründe mitgeteilt, weshalb eine Umwidmung nicht möglich ist bzw. wurde ihm auch bereits zu einem frühen Zeitpunkt empfohlen, eine Widmung als „Sonderfläche Wirtschaftsgebäude mit Betreiberwohnung“ anzustreben. Der Beschwerdeführer ließ dennoch einen Zeitraum über zwei Jahre ab diesem Zeitpunkt verstreichen, indem er auf einer Umwidmung in „Sonderfläche Hofstelle“ beharrte. Schließlich wurde erst Anfang 2020 die Entwurfsplanung bezüglich „Sonderfläche landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude mit Betreiberwohnung“ vorgelegt. Auch hier wurde dem Beschwerdeführer klar kommuniziert, dass die Planunterlagen in Bezug auf die beabsichtigte Nutzung als Angestelltenwohnung nicht nachvollziehbar sind und darüber hinaus divergierende Angaben vorliegen, wo der Beschwerdeführer künftig seinen Hauptwohnsitz begründen werde. Die Situation war insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer vor der Gemeinde X eine eidesstattliche Erklärung dahingehend abgab, dass er künftig einen anderen als den verfahrensgegenständlichen Hof beziehen werde, für die Behörde nicht eindeutig nachvollziehbar.
Schließlich wurde dem Beschwerdeführer allerdings noch zusätzlich Zeit für die Umsetzung der Auflage gewährt, indem die belangte Behörde das Verfahren Anfang Februar 2021 bis zum 31.05.2022 aussetzte.
Während diesem Zeitraum hätte der Beschwerdeführer durchaus eine entsprechende Umwidmung erwirken und in weiterer Folge die vorgeschriebene Auflage erfüllen können.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten treffen aus den soeben genannten Gründen nicht zu. Der Beschwerdeführer hätte durchaus früher handeln und um Umwidmung in „Sonderfläche Wirtschaftsgebäude mit Betreiberwohnung“ ansuchen können. Darüber hinaus wären klare Angaben bezüglich der geplanten Nutzungsverhältnisse erforderlich gewesen. Diese Umstände hat die Behörde ihm stets klar kommuniziert, weshalb es am Beschwerdeführer lag, die entsprechenden Punkte umzusetzen. Insbesondere hervorzuheben ist auch der beträchtliche Zeitraum, welcher zwischen der Erlassung des Bescheides vom 21.11.2016, mit welchem die Auflage vorgeschrieben wurde, und der Erlassung des Bescheides vom 14.06.2022, mit welchem die Kaution für verfallen erklärt wurde, vergangen ist.
Letztlich wurde somit die Auflage vom Beschwerdeführer schuldhaft nicht erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
VI.Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ungeachtet eines Antrages des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann das Landesverwaltungsgericht jedoch gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung derselbigen absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im gegenständlichen Fall nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt schon aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt und nicht erörterungsbedürftig war und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes sohin aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der vorliegenden Beweisergebnisse getroffen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung hätte zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache beitragen können. Zudem wird der Beschwerdeführer in keinem dem ihm nach der EMRK und der GRC zustehenden Recht verletzt.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
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