LVwG T LVwG-2022/44/2107-4

LVwG-2022/44/2107-4Landesverwaltungsgericht10.10.2022

Regest

Vollversammlung<br/>Beschluss<br/>Einspruch<br/>Agrargemeinschaftsmitglied<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/44/2107-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.44.2107.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.08.2022, Zahl ***, betreffend eines Einspruchs gegen agrargemeinschaftliche Vollversammlungsbeschlüsse nach dem TFLG 1996 (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft Y), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.09.2022,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Die Vollversammlung der Agrargemeinschaft fasste am 11.06.2022 zu den Tagesordnungspunkten 5, 10 und 11 Beschlüsse betreffend des Abschlusses von Stromlieferverträgen (TOP ***), der Ausschüttung an Agrargemeinschaftsmitglieder (TOP ***) sowie des Rückbaus einer im Zuge einer Baustelle genutzten Fläche (TOP ***). Unter TOP *** wurde die Möglichkeit der Anstellung einer Arbeitskraft durch die Agrargemeinschaft diskutiert.

Mit Eingabe vom 22.06.2022 hat der Beschwerdeführer als Agrargemeinschaftsmitglied die unter diesen Tagesordnungspunkten gefassten Beschlüsse bei der Agrarbehörde beeinsprucht. Er werde den Stromliefervertrag nicht unterschreiben, da bereits ein Stromkabel für die Versorgung der Alm verlegt worden sei (TOP ***). Die Überschüsse seien zur Verwendung des Gemeinschaftsvermögens zu verwenden (TOP ***). Der Rückbau der für die Baustelle genutzten Fläche sei binnen der gesetzten Frist nicht möglich (TOP ***). Zur Anstellung einer Arbeitskraft hat er vorgebracht, dass sich der Agrargemeinschaftsobmann selbst anstellen möchte. Dieser habe sich jedoch durch „Untätigkeit und Inkompetenz“ hervorgetan, sodass eine andere Person zu suchen sei (TOP ***).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Einspruch vom 22.06.2022 gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 als unzulässig zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer trotz ordentlicher Ladung nicht an den Beschlussfassungen teilgenommen habe. Konkret habe die Vollversammlung um 20:00 Uhr begonnen. Der Beschwerdeführer sei um 20:10 Uhr erschienen und habe die Vollversammlung noch vor den Beschlussfassungen bereits um 20:25 Uhr wieder verlassen.

Dagegen richtet sich folgende fristgerechte Beschwerde vom 10.08.2022:

„Das Verlassen der Versammlung nach ca 10 Min wurde provoziert und musste geschehen um eine Eskalation vorzubeugen!

Durch das Verlassen würden somit Beschlüsse und Verträge rechtskräftig werden die aus meiner Sicht so nicht unterschrieben werden können.

Auch wurde darauf hingewiesen, dass der Obmann gegen Statuten und Bescheide arbeitet und endlich die Agrarbehörde zu einem persönlichen Lokalaugenschein in die Alm bringen soll!

Die Agrarbehörde wird hiermit um einen persönlichen Lokalaugenschein in der Lesachalm gebeten um meine vielen Eingaben an Sie auf ihre Richtigkeit vor Ort überprüfen zu können!

Es wird ebenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgerichtshof beantragt!“

Am 22.09.2022 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und den Obmann der Agrargemeinschaft als Zeugen einvernommen. Anschließend hat das Landesverwaltungsgericht die Entscheidung mündlich verkündet. Mit Schreiben vom 03.10.2022 hat der Beschwerdeführer eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung beantragt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Stammsitzliegenschaft „BB“ in EZ ***1, GB ***** Z, mit der 13,0 Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Y in EZ ***2, GB ***** Z, verbunden sind.

Am 01.06.2022 hat der Obmann dieser Agrargemeinschaft den Beschwerdeführer per E-Mail zur Vollversammlung am 11.06.2022 um 19:30 Uhr geladen. Zusätzlich wurde der Vollversammlungstermin vom 24.05.2022 bis 14.06.2022 an der Amtstafel der Gemeinde Z kundgemacht. Die Vollversammlung wurde unter anderem mit folgenden Tagesordnungspunkten anberaumt:

„5)Vorgabe eines Termins für die Unterfertigung des Stromliefervertrages für die Almbesitzer und den Gewerbebetrieb (CC). Beschlussfassung

(…)

10)Beratung über die Ausschüttung an die Mitglieder im steuerfreien Rahmen. Beschlussfassung

11)Die im Zuge der Baustelle (CC) genutzten Flächen der Agrargemeinschaft sind durch DD in den ursprünglichen Zustand rück zu bauen. Fristsetzung, Beschlussfassung

12)Anträge und Allfälliges“

Die Vollversammlung hat schließlich am 11.06.2022 ab 20:00 Uhr zunächst in Abwesenheit des Beschwerdeführers begonnen. Ab 20:10 Uhr hat der Beschwerdeführer an der Vollversammlung teilgenommen. Um 20:25 Uhr hat er die Vollversammlung vor Beginn der Beschlussfassungen zu den TOP ***, *** und *** freiwillig wieder verlassen. Er wurde nicht zum Verlassen der Vollversammlung gezwungen.

Das Protokoll der Vollversammlung gibt folgende Beschlussfassungen wieder:

„zu Pkt. 5:

Obmann EE gibt die Stromlieferverträge für die Almbesitzer zur Durchsicht und Unterfertigung aus:

Verträge werden von anwesenden Almbesitzern noch während der Versammlung unterfertigt und an den Obmann retourniert

Kopien der unterfertigten Verträge gehen anschließend an jeweiligen Almbesitzer

den restlichen Almbesitzern wird eine Frist bis zum 01. August 2022 für die Unterschrift und Abgabe beim Obmann gesetzt

AA wird im Vorfeld noch ein- bis zweimal aufmerksam gemacht

Abstimmung durch Handzeichen: EINSTIMMIG

(…)

zu Pkt. 10:

Ausschüttung an die Mitglieder: soll, wie bisher, im steuerfreien Rahmen erfolgen Abstimmung durch Handzeichen: EINSTIMMIG

zu Pkt. 11:

Rückbau Baustelle CC - AA:

Es wird eine Fristsetzung bis zum 01. August 2022 zum Rückbau der genutzten Agrargemeinschaftsflächen in den ursprünglichen Zustand beschlossen.

Abstimmung durch Handzeichen: EINSTIMMIG“

Unter TOP 12. (Anträge und Allfälliges) ist unter anderem Folgendes dokumentiert:

„Antrag 5 – EE:

Nachdem die Fertigstellung, Betreuung, Sanierungen, usw. beim Kraftwerk neben einer hauptberuflichen Tätigkeit viel Zeit in Anspruch nehmen, möchte der Obmann die Möglichkeit einer fixen Anstellung im Rahmen der Agrargemeinschaft diskutieren.

Die Vollversammlung steht diesem Vorschlag sehr positiv gegenüber: es werden Informationen eingeholt bezüglich der Umsetzbarkeit, der verschiedenen Anstellungsformen, des Aufgabenbereiches,…“

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht eingeräumt, dass er die Vollversammlung vor Beginn der Beschlussfassungen freiwillig verlassen hat.

IV.Rechtslage:

Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996):

„§ 37

Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten

(…)

(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten

a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie

b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.

Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“

Satzung der Agrargemeinschaft Y (Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.10.2021, Zahl AGR-R1003/44-2021):

„§ 6

DIE VOLLVERSAMMLUNG

(…)

4)Die Einberufung der Vollversammlung hat in der Weise zu geschehen, dass die Tagesordnung mindestens eine Woche vorher ortüblich (an der Amtstafel der Gemeinde Z) kundgemacht wird und die Mitglieder, wie sie das ordnungsgemäß geführte Mitgliederverzeichnis (§ 13 Abs. 5) aufweist zusätzlich per Email (an eine bekanntgegebene Emailadresse) eingeladen werden.“

V.Erwägungen:

Die Agrarbehörde hat gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 auf Antrag über Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern zu entscheiden. Dabei können sich Agrargemeinschaftsmitglieder insbesondere gegen Beschlüsse oder Verfügungen der agrargemeinschaftlichen Organe wenden. Nicht zulässig sind jedoch Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Eine Aufhebung von Beschlüssen der Organe einer Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde darf nur erfolgen, wenn die Beschlüsse erstens gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und zweitens dabei wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzt werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (VwGH 24.04.2003, 2003/07/0006).

Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht an den von ihm angefochtenen Beschlussfassungen teilgenommen. In seinem Rechtsmittel bringt er vor, dass sein Verlassen der Vollversammlung nach ca 10 Minuten provoziert worden sei und geschehen habe müssen, um einer Eskalation vorzubeugen. Daher hat das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und den Beschwerdeführer sowie den Obmann als Leiter der Vollversammlung einvernommen. Der Beschwerdeführer hat dabei eingeräumt, dass er nicht zum Verlassen der Vollversammlung aufgefordert wurde auch nicht bedroht wurde. Vielmehr sei er der Meinung gewesen, dass bei der Vollversammlung ohnehin nichts herauskomme und nicht statutengemäß gearbeitet werde. Wenn er gewusst hätte, dass dies zum Verlust seiner Einspruchsrechte führt, hätte er die Vollversammlung nicht verlassen. Ihm wurde also die Teilnahme an den Beschlussfassungen nicht verwehrt, sodass sein Einspruch bei der Agrarbehörde gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 unzulässig war.

Festzuhalten bleibt, dass unter TOP *** kein Beschluss gefasst wurde, sondern lediglich eine Diskussion stattfand. Damit kann aber auch keine Verletzung wesentlicher Interessen des Beschwerdeführers verbunden sein, weshalb sich sein Einspruch gegen diese Diskussion auch aus diesem Grund als unzulässig erweist.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Anträge von Mitgliedern, die trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht an der Beschlussfassung teilnehmen, sind nämlich nach dem eindeutigen Wortlaut des §37 Abs 7 TFLG 1996 unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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