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LVwG-2022/28/1277-6•LVwG T LVwG-2022/28/1277-6
LVwG-2022/28/1277-6Landesverwaltungsgericht11.10.2022
Maskenpflicht<br/>Demonstration<br/>Versammlung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 04.04.2022, Zl ***, wegen einer Übertretung nach der 4. COVID-19-SchuMaV in Verbindung mit dem Epidemiegesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 12,00 zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit verwaltungsbehördlichem Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:
„Sie, AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 20.02.2021 um zumindest 16:46 Uhr in Z, Y folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben sich zu oben angeführter Zeit am oben angeführten Ort zum Zweck der Teilnahme an einer Versammlung nach § 13 Abs. 3 Z 2 der 4. COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58//2021, i.d.g.F. aufgehalten und hierbei entgegen § 13 Abs. 4 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58//2021, i.d.g.F. i.V.m. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, i.d.g.F. keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen.
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe
Falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
gemäß
€ 60,00
28 Stunden
§ 40 Abs. 2
Epidemiegesetz 1950,
BGBl. Nr. 186/1950, i.d.g.F.
Verfahrenskosten
Barauslagen
Gesamtbetrag
€ 10,00
€ 70,00“
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:
„Die den Hauptvorwurf betreffend eines behaupteten Verstoßes gegen die Abstandsregel, welcher auf Grund der in der letzten Beschwerde dargelegten Klarstellung fallen gelassen werden musste und die noch aufrechten Vorwürfe, welche mein generelles Fehlverhalten betreffend einer ominösen illegalen Demonstrationsteilnahme, die schon auf Grund der sehr allgemein formulierten Begründung im gegenständigen Bescheid nicht haltbar sind. Diese können bei einer öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung klar widerlegt werden.
Selbstverständlich behalte ich mir, gemeinsam mit meinem Lebensgefährten BB, die Nachreichung von Beweismittel und/oder Ladung von Zeugen vor.
PS:
Da ich auf Grund meiner beruflichen Tätigkeit aus Sicherheitsgründen im Ausland verweilen muss, bevollmächtige ich, CC, geb. XX.XX.XXXX, meinen Lebensgefährten BB, geb. XX.XX.XXXX, welcher ebenfalls Beschwerde innerhalb offener Frist bezüglich seiner Causa einbringen wird, mit der Vornahme sämtlicher Prozessaktivitäten auch bezüglich meiner Person und erwarte mir, dass diese Stellungnahme als diesbezügliche Bevollmächtigung und Beschwerde anerkannt wird.
Sollte dem nicht so sein, dann erwarte ich mir eine entsprechende Verständigung von Seite der zuständigen Behörde.
Ich beantrage hiermit die vollinhaltliche Aufhebung des gegenständlichen Straferkenntnis und in eventu in Form einer positiven Vorabentscheidung der verantwortlichen Behörde und/oder einer gerichtlichen Entscheidung durch das zuständige Landesverwaltungsgerichts.
Mit vorzüglicher Hochachtung,
CC“
Aus der Anzeige des Stadtpolizeikommandos Z vom 25.02.2021, Zahl ***, geht zusammengefasst hervor, dass AA am 20.02.2021 um 16:46 Uhr in **** Z, Y, südlich des Denkmales bei einer unangemeldeten Versammlung teilgenommen hat und dort keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard getragen hat.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat am vorfallsgegenständlichen Tag, dies war der 20.02.2021 um 16:46 Uhr bei einer unangemeldeten Versammlung in **** Z, Y, südlich des Denkmales, teilgenommen. Die Demonstration startete von der DD Basilika und führte sodann zum Y. Die Beschwerdeführerin stand am Tatort, ohne eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard getragen zu haben. Die Beschwerdeführerin wurde sodann vom amtshandelnden Beamten, Herrn EE auf die Einhaltung der Coronabestimmungen und auf das Aufsetzen einer Maske hingewiesen. Die Beschwerdeführerin setzte jedoch keine Maske auf, wobei sie auf Aufforderung des amtshandelnden Beamten sodann den Versammlungsplatz verließ.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Nichttragen der Beschwerdeführer einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und hier insbesondere aus der Anzeige vom 25.02.2021. Weiters ergibt sich das Nichttragen der Schutzmaske der Beschwerdeführerin bei dieser unangemeldeten Versammlung aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen KI EE und AI FF, welche übereinstimmend angaben, dass die Beschwerdeführerin am Tattag und am Tatort keine Schutzmaske getragen hat. Die Aussagen dieser Zeugen waren für das Landesverwaltungsgericht Tirol schlüssig, glaubhaft und nachvollziehbar und bestehen keinerlei Bedenken an den getroffenen Feststellungen und Aussagen der Zeugen.
IV.Rechtslage und Erwägungen:
Gemäß § 13 Abs 1 der 4. COVID-19-SchuMaV sind Veranstaltungen untersagt.
§ 13 Abs 3 Ziffer 2 der 4. COVID-19-SchuMaV besagt, dass Abs 1 leg cit nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953, gilt.
Gemäß § 15. (1) Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186/1950 i.d.g.F. sind, sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,
1. einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen,
2. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder
3. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.
Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen nicht aus, sind Veranstaltungen zu untersagen.
Gemäß § 15 (2) Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186/1950 i.d.g.F. können Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:
1. Vorgaben zu Abstandsregeln,
2. Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,
3. Beschränkung der Teilnehmerzahl,
4. Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln,
5. Zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19: Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr des Teilnehmers. Ein Nachweis ist bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest auszustellen. Ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 kann auch im Rahmen einer vom Veranstalter veranlassten Testung erlangt werden; § 5a Abs. 8 Satz 5 bis 7 gilt sinngemäß.
6. ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektions- sowie des Ausbreitungsrisikos. Ein Präventionskonzept ist eine programmhafte Darstellung von Regelungen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer näher bezeichneten meldepflichtigen Erkrankung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(…)“
Zusammengefasst steht für Landesverwaltungsgericht zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin am vorfallsgegenständlichen Tag bei einer unangemeldeten Versammlung Teilnehmerin war und dort keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen hat, weshalb sie das gegenständliche Delikt auch verwirklicht hat.
Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Die Beschwerdeführerin hat initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Sie hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen. Behauptungen der Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Ihre darüberhinausgehenden Einwände gehen ins Leere.
V.Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die einschlägige Strafbestimmung lässt eine Bestrafung bis zu einem Betrag von Euro 500,00 zu. Die Beschwerdeführerin verfügt derzeit, laut ihrem Vertreter bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 29.09.2022, über kein eigenes Einkommen. Weiters hat die Beschwerdeführerin keine Schulden und kein Vermögen. Es bestehen keine Sorgepflichten für die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, was als Milderungsgrund gewertet wurde. Erschwerend kam kein Umstand hinzu. Die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe ist ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol tat- und schuldangemessen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Weißgatterer
(Richterin)
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