Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-2022/25/2310-3•LVwG T LVwG-2022/25/2310-3
LVwG-2022/25/2310-3Landesverwaltungsgericht12.10.2022
geringfügige Unterentlohnung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb. XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vom 10.08.2022, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.07.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als von einer Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn AA folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt:
„Sie haben handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma BB GmbH, mit Sitz in **** X, Adresse 2 und somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass nachstehender Arbeitnehmer beschäftigt wurde, ohne ihm zumindest das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, geleistet zu haben.
Folgende Person wurden beschäftigt:
geb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Deutschland
Tätigkeit: Erntehelfer
Einstufung und Kollektivvertrag: BG A ungelernter Arbeitnehmer
Beschäftigungszeitraum: 10.04.2020 bis 30.04.2020
Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig
gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 454,51
Tatsächlich geleistetes Entgelt: € 377,12
Unterentlohnung in EURO: 77,39, Unterentlohnung in Prozent: 17,02 %
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 29 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 IdgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe
in Euro
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 1.000,00
10 Tage
§ 29 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 idgF iVm dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag
Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
• € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe
(mindestens jedoch € 10,00);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.100,- “
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher Herr AA zusammengefasst ausführt, dass er sich von jeher sicher gewesen wäre, gesetzeskonform gehandelt zu haben. Es seien alle betroffenen Dienstnehmer, die vom 10. bis 30.04.2020 tätig waren – in Summe mehrere Hunderte – nach dem Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlasser bezahlt bzw Nachzahlungen auf schon überwiesene Löhne vorgenommen worden. Aufgrund des Lohnzettels April 2020 mit einem angewiesenen Entgelt von Euro 377,00 habe die ÖGK in einem einzigen Fall, nämlich bei CC, eine Unterentlohnung festgestellt. Im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses für 2020 habe er Mitte 2022 festgestellt, dass CC sehr wohl die Differenz zwischen dem ausgezahlten Lohn und dem Kollektivvertrag ausbezahlt bekommen habe. Am 14.04.2020 und 20.04.2020 sei die Bezahlung für 5 Einsatztage über Euro 375,00 erfolgt. Am 20.04.2020 habe jedoch die Nachzahlung der Differenz über Euro 75,00 auf diese 5 Tage stattgefunden, alle Zahlungen seien noch im laufenden Arbeitsmonat April 2020 erfolgt. Insofern habe CC exakt den Betrag erhalten, den die ÖGK verifiziert hätte. Der Beschwerdeführer habe diesen Sachverhalt aufgrund einer kompletten Arbeitsüberlastung übersehen gehabt. Es werde deshalb Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses beantragt.
Der Beschwerde beigelegt war ein Ausdruck der Umsatzübersicht betreffend CC für den Zeitraum 01.04. bis 12.05.2020, aus dem sich die Überweisungen an CC vom 14.04.2020 über Euro 225,00 und die beiden Überweisungen vom 20.04.2020 über Euro 150,00 und Euro 75,00 ergeben. Weiters beigelegt waren der LSD-BG Bericht der ÖGK vom 13.10.2021, das Beiblatt zur Strafanzeige – Aufstellung der unterentlohnten Arbeitnehmer, das Lohnkonto für 2020 betreffend CC, das Schreiben von CC vom 02.08.2022 an die Bezirkshauptmannschaft Y, in welchem er bestätigt, für seine 5 Tage Arbeit – 37,5 Stunden - mit Euro 450,00 netto korrekt entlohnt worden zu sein sowie eine Führerscheinkopie von CC.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht argumentierte der Beschwerdeführer auf den Vorhalt, dass mit den überwiesenen Geldern noch immer eine Differenz zum zu bezahlenden Stundenlohn von Euro 12,12 gegeben wäre, mit der „10 % Regel“. Weiters gab Herr AA an, dass die Firmen, bei denen er handelsrechtlicher Geschäftsführer ist, seit dem Jahr 2010 ungefähr 8000 bis 9000 Mitarbeiter beschäftigt hatten. Weiters stellte er die Anwendung des Kollektivvertrages für Arbeitskräfteüberlassung außer Streit und akzeptierte diesen Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlassung.
II.Sachverhalt:
AA ist alleiniger Gesellschafter und seit 14.12.2019 handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH mit der Geschäftsanschrift Adresse 2, **** X. Der Geschäftszweig dieser Gesellschaft besteht im Reinigungsservice. Diese Firma hat eine Zweigniederlassung in 6020 Y, Adresse 3. Die BB GmbH verfügt seit 15.04.2020 über das freie Gewerbe „Durchführung von Lohnarbeiten und Dienstleistungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Geräten, die typischerweise in solchen Betrieben verwendet werden, bestehend aus Mähen, Pressen von Heu und Silage, Jauchegrube entleeren, Holzhäckslerarbeiten, Ausbringen von Dünger, Erntearbeiten, Bodenbearbeitung (Agrardienstleistungen ausgenommen Fuhrwerkdienste)“ und seit 24.12.2019 über das freie Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“. Hinsichtlich beider Gewerbe ist AA gewerberechtlicher Geschäftsführer.
Im Zuge einer gemeinsamen Überprüfung aller Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) seitens der Österreichischen Gesundheitskasse wurde festgestellt, dass die BB GmbH dem Arbeitnehmer CC im Zeitraum 10.04. bis 30.04.2020 nicht den nach dem Kollektivvertrag für die Arbeitskräfteüberlassung ihm zustehenden Lohn bezahlt hatte.
Nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung war im April 2020 ein Stundenlohn samt aliquoter Sonderzahlungen und Zulagen von Euro 12,12 zu leisten. CC arbeitete für die BB GmbH im Zeitraum 10. bis 30.04.2020 an 5 Tagen und leistete dabei 37,5 Stunden Arbeit. Seitens der Arbeitgeberin wurden ihm am 14.04.2020 Euro 225,00 und am 20.04.2020 Euro 150,00 und Euro 75,00, sohin zusammen Euro 450,00 überwiesen. Die am 20.04.2020 überwiesenen Euro 75,00 wurden nicht der ÖGK gemeldet. Dies entspricht einem Stundenlohn von Euro 12,00. Laut Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung hätte für die 37,5 Stunden ein Mindestlohn von Euro 454,50 bezahlt werden müssen, was einer Unterentlohnung von Euro 4,50 bzw 1 % entspricht.
Die BB GmbH beschäftigte im April 2020 mehr als 9 Arbeitnehmer. Einschlägige Strafvormerkungen sind über AA nicht aktenkundig.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus Akten der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichts Tirol. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer die Anwendung des Kollektivvertrages für Arbeitskräfteüberlassung außer Streit.
Die Tatsache, dass die BB GmbH CC für seine 5 Tage Arbeit im April 2020 Euro 450,00 ausbezahlt hat, ergibt sich einerseits aus der vorgelegten Umsatzübersicht der Dienstgeberin und andererseits aus dem von CC unterfertigten Schreiben vom 02.08.2022 samt Ausweiskopie. Es gibt keine Hinweise dafür, dass diese Unterlagen gefälscht wären oder sonst nicht den Tatsachen entsprechen würden. Der Umstand, dass die Überweisung der Euro 75,00 am 20.04.2020 bei der ÖGK bislang nicht dokumentiert ist, lässt den Schluss zu, dass diese Zahlung seitens der Dienstgeberin nicht bei der ÖGK abgerechnet wurde.
IV.Rechtslage:
Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes BGBl I Nr 44/216 idF BGBl I Nr 174/2021 maßgeblich:
„§ 29 Unterentlohnung
(1) Wer als Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm oder ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. Ist im Erstfall bei Arbeitgebern mit bis zu neun Arbeitnehmern die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als 20 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 20 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 50 000 Euro, beträgt die Geldstrafe bis zu 100 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 250 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro und wurde das Entgelt in Lohnzahlungszeiträumen der Unterentlohnung vorsätzlich um durchschnittlich mehr als 40 vH des Entgelts vorenthalten, beträgt die Geldstrafe bis zu 400 000 Euro. Wirkt der Arbeitgeber bei der Aufklärung zur Wahrheitsfindung unverzüglich und vollständig mit, ist anstelle des Strafrahmens bis 100 000 Euro oder bis 250 000 Euro der jeweils niedrigere Strafrahmen anzuwenden. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für Arbeitnehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Auftraggeber im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 3 einen Heimarbeiter beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz oder Verordnung gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten.
(2) Die Strafbarkeit nach Abs. 1 ist nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung nach den §§ 12, 14 und 15 die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt nachweislich leistet.
[…]
§ 72 Inkrafttreten
[…]
(10) Die §§ 1 Abs. 2, 3, 5 bis 9, 2 Abs. 2, 3 und 4, 3 Abs. 5 und 7, 12 Abs. 1 Z 3 bis 6, 14 samt Überschrift, 15 Abs. 2, 19, 21, 22, 24 Abs. 1 erster Satz, 25a, 26 bis 28 samt Überschriften, 29 Abs. 1, 33, 34 samt Überschrift, 35 Abs. 2 und 4 und die Überschrift zu § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2021 treten mit 1. September 2021 in Kraft und sind auf Entsendungen und Überlassungen anzuwenden, die nach dem 31. August 2021 begonnen haben. Die §§ 2 Abs. 3 und 35 Abs. 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2021 treten mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. September 2021 ereignet haben. Die §§ 2 Abs. 3 und 3 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2021 gelten nicht für Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 9. Die §§ 11 Abs. 1 Z 3, 20 Abs. 1 und 2 Z 1, 32 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Die §§ 26 bis 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2021 sind auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen anhängigen Verfahren einschließlich von Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof anzuwenden.
[…]“
V.Erwägungen:
Aufgrund der als „Nachzahlung“ betitelten Überweisung an CC von Euro 75,00 am 20.04.2020 erfolgte diese noch während des Beschäftigungszeitraumes 10. bis 30.04.2020 und ist daher als ursprüngliche Bezahlung anzusehen, auch wenn diese offensichtlich „schwarz“ erfolgte, da sie nicht der ÖGK gemeldet wurde.
Der Strafbarkeitsausschließungsgrund nach § 29 Abs 2 LSD-BG ist aber nicht gegeben, da dies eine völlige Schadenswiedergutmachung, dh eine vollständige Bezahlung des dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich zustehenden Entgelts voraussetzt. Eine Unterentlohnung von Euro 4,50 bzw 1 % ist gegenüber CC bis heute gegeben.
Bezüglich dieser Unterentlohnung berief sich der Beschwerdeführer auf die „10 % Regel“. Er nimmt damit offenkundig Bezug auf die LSDB-Richtlinie des Sozialministeriums zur alten Rechtslage nach dem AVRAG, wonach eine geringfügige Unterschreitung bei einer Bagatellgrenze der Unterentlohnung von bis zu 10 % vorliegt. Seitens der Rechtsprechung des VwGH wurde diese 10 % Grenze auch zur alten Rechtslage nicht anerkannt. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte generell die Geringfügigkeit der Unterschreitung bei hohen Prozentsätzen ab. Er anerkannte zur alten Rechtslage hinsichtlich des Lohndumpings bei Unterschreiten des Grundlohnes, aber auch bei bereits prozentuell niedrigen Unterentlohnungen, diese nur dann als gering an, wenn die Unterentlohnung zusätzlich durch eine kurze Dauer und niedrige absolute Geldbeträge gekennzeichnet war. Eine Unterschreitung um 4,33 % bei Berücksichtigung der Gesamthöhe der Nachzahlung von Euro 44,59 für insgesamt 6 Arbeitnehmer wurde vom VwGH noch als geringfügig gewertet (VwGH 23.10.2014, Ro 2014/11/0071), ebenso wie eine Unterentlohnung von einer Dauer von lediglich 4 Tagen und absoluten Beträgen in der Höhe von Euro 40,87 (VwGH 15.12.2014, Ra 2014/11/0068). Unterentlohnungen im Ausmaß von 1,1 % bis 4,2 % Prozent wurden jedoch bei einem weiteren Fall nicht als gering angesehen, weil sie sich über einen Zeitraum von 2 bis 17 Monaten erstreckten. Der VwGH stellte diesbezüglich fest, dass bei einer derart langen Dauer der Unterentlohnung generell auch bei einem Prozentsatz von 1,1 % rechnerisch bisher nicht mehr von einem geringen Fehlbetrag ausgegangen werden kann (VwGH 10.06.2015, 2013/11/0121). Selbiges galt für eine Unterentlohnung für die Dauer von 2 Monaten bei einer Betroffenheit von 34 Arbeitnehmern. Auch prozentuell niedrige Entlohnungen von 3,76 % bis 4,71 % wurden nicht mehr als gering eingestuft, nachdem sie sich über einen Zeitraum von 3, 5 ½ und 18 Monaten erstreckten und Beträge zwischen Euro 182,70 und Euro 1.750,40 ausmachten (VwGH 10.06.2015, Ra 2015/11/0035).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist die gegenständliche Unterentlohnung im Ausmaß von 1 % und mit einem absoluten Betrag von Euro 4,50 über eine Dauer von 20 Tagen als gering einzustufen.
Laut herrschender Ansicht handelt es sich bei § 29 LSD-BG um ein Ungehorsamsdelikt, bei welchem das Verschulden gesetzlich vermutet wird. Nachdem § 29 LSD-BG hinsichtlich des Verschuldens nichts anderes bestimmt, genügt für die Erfüllung des Verwaltungsstraftatbestandes der Unterentlohnung bereits fahrlässiges Verhalten nach § 5 Abs 1 Satz 1 VStG, welches widerleglich vermutet wird. Bei der Verwaltungsübertretung gehört zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens, noch einer Gefahr, was charakteristisch für ein Ungehorsamsdelikt ist. Es obliegt dem Arbeitgeber, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung erfordert dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache durch den Arbeitgeber wahrscheinlich gemacht wird. Herr AA hat diesbezüglich kein Vorbringen erstattet und sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung Fehler eingeräumt und sich dafür entschuldigt. Ein fehlendes Verschulden wurde somit vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht und muss er sich Fahrlässigkeit anrechnen lassen.
Da im gegenständlichen Fall die Unterentlohnung als gering einzustufen ist, war von der Verhängung einer Strafe abzusehen, da § 29 Abs 1 LSD-BG präventiven Charakter hat und im Vordergrund die Sicherstellung des Entgeltanspruchs der Arbeitnehmer und nicht die Pönalisierung des Arbeitgebers steht. Es war jedoch gemäß § 50 VwGVG iVm § 45 Abs 1 zweiter Satz VStG iVm Z 4 dem Beschuldigten eine Ermahnung zu erteilen, um ihn auf die Rechtwidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen und von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten (vgl VwGH 15.12.2014, Ra 2014/11/0068).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.