LVwG T LVwG-2022/28/1824-6

LVwG-2022/28/1824-6Landesverwaltungsgericht12.10.2022

Regest

2G-Nachweis<br/>Reisebus<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/28/1824-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.28.1824.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.06.2022, Zl ***, wegen einer Übertretung nach der 5. COVID-19-SchuMaV, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu bezahlen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.06.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:20.11.2021, 05:20 Uhr

Ort:**** X, X-Kreisverkehr

Sie haben als Kundin des Reisebusunternehmens BB, Adresse 2, **** X, einen Reisebus im Gelegenheitsverkehr zum angegebenen Zeitpunkt im Bereich des X-Kreisverkehrs benützt, ohne dass Sie einen gültigen 2G-Nachweis vorgewiesen haben, obwohl beim Betreten/Benützen eines Reisebusses gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 1. Novelle zur 5. COVID-19-SchuMaV in der Fassung BGBl. II Nr. 467/2021, in der Zeit vom 15.11.2021 bis 24.11.2021, der Betreibereines Reisebusunternehmens Personen nur einlassen darf, wenn diese einen gültigen 2GNachweis vorweisen. Es wurde festgestellt, dass Sie zum Zeitpunkt der Kontrolle am 20.11.2021 um 05:20 Uhr im Bereich des X-Kreisverkehrs über keinen gültigen 2G-Nachweis verfügten. Sie konnten lediglich einen PCR-Test (Zeitpunkt der Probeentnahme: 19.11.2021, 15:28 Uhr) vorweisen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 8 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 3 COVID-19-MG idF BGBl. I Nr. 183/2021 iVm § 4 Abs. 3 Z 1 1 Novelle zur 5. COVID-19-SchuMaV idF BGBl. II Nr. 467/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 100,00

1 Tag 9 Stunden

§ 8 Abs. 2 Z 1 COVID-19-MG idF BGBl. I Nr. 183/2021

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch

mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe + Verfahrenskosten) beträgt daher

€110,00“

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus, wie folgt:

„Tatbestand trifft nicht zu. Wir waren nie mit einem Reisebus unterwegs, sondern wir waren mit dem gemeinnützigen BB Institut ZVR *** unter Ausübung der anerkannten Statuten (Paragraph 2) ehrenamtlich tätig“

Aus der Anzeige der PI W vom 15.12.2021, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass Frau AA, am 20.11.2021 um 05.20 Uhr den Reisebus des Unternehmens BB in **** X, X-Kreisverkehr, betreten und benützt hat, ohne dass sie einen gültigen 2G-Nachweis vorweisen konnte, obwohl beim Betreten/Benützen eines Reisebusses gemäß COVID-19-Maßnahmenverordnung der Betreiber eines Busunternehmens Personen nur einlassen darf, wenn diese einen gültigen 2G-Nachweis vorweisen können. Es wurde festgestellt das Frau AA über keinen erforderlichen 2G-Nachweis verfügte. Sie konnte lediglich einen PCR-Test (Zeit der Probeentnahme: 19.11.2021, 15.28 Uhr) vorweisen.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betrat und benützte am 20.11.2021 um 05.20 Uhr einen Reisebus des Unternehmens BB und zwar in **** X, X-Kreisverkehr, um mit dem Reisebus nach V zu fahren um hier bei einer Corona Demonstration teilzunehmen. Die Beschwerdeführerin konnte bei der Kontrolle keinen gültigen 2G-Nachweis vorweisen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Die Beschwerdeführerin hat initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Sie hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweis zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Ihre darüberhinausgehenden Einwände gehen ins Leere.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellung im Zusammenhang mit dem Betreten und Benützen des Reisebusses des Unternehmens BB ergibt sich aus der Anzeige der PI W vom 15.12.2021 sowie aus der Aussage des einvernommenen Zeugen CC bei der Verhandlung am 04.10.2022 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin keinen gültigen 2G-Nachweis vorweisen konnte, ergibt sich ebenfalls aus der oben angeführten Anzeige und aus der Aussage des einvernommenen Zeugen CC. Die Aussagen des Zeugen CC waren glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar und bestehen keinerlei Bedenken an den getroffenen Feststellungen und Aussagen des Zeugen.

IV.Rechtslage:

Beim Auftreten von COVID-19 kann gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 183/2021, durch Verordnung das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

In einer solchen Verordnung kann gemäß Abs. 2 leg cit entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt gemäß § 4 Abs. 3 1. Novelle zur 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 467/2021:

1. Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.

2. Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-

Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Da die Beschwerdeführerin, wie bereits ausgeführt, am vorfallsgegenständlichen Tag ohne einen 2G-Nachweis vorweisen zu können, einen Reisebus nach V betreten und benützt hat, hat die Beschwerdeführerin das gegenständliche Delikt auch verwirklicht.

V.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wer eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt, begeht gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 183/2021, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

Die einschlägige Strafbestimmung lässt, wie oben ausgeführt, eine Bestrafung bis zu einem Betrag von Euro 500,00 zu. Mildernd war die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten. Erschwerend kam kein Umstand hinzu. Die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe ist ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, auch bei unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin, tat- und schuldangemessen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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