LVwG T LVwG-2022/29/2597-2

LVwG-2022/29/2597-2Landesverwaltungsgericht13.10.2022

Regest

Einstellung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/29/2597-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.29.2597.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 27.09.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Meldegesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass die Unterkunftnehmerin BB ihre Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt, dies bis zum 15.02.2022 der Meldebehörde Bürgermeister der Stadt Y binnen 14 Tagen mitzuteilen.

Die Genannte hat im September 2017 die Unterkunft in **** Y Adresse 2 aufgegeben, ohne sich abzumelden.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung (gemeint wohl gemäß § 8 Abs 2 MeldeG 1991) begangen und wurde über ihn gemäß § 22 Abs 2 Z 5 MeldeG 1991 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 85,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Vorhaltungen laut offenem Grundbuch nicht stimmen könnten.

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere den Grundbuchsauszug vom 11.10.2022 und die ZMR-Abfrage vom 12.10.2022.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war aufgrund des Kaufvertrages vom 05.08.1993 grundbücherlicher Eigentümer der Wohnung Adresse 2, **** Y. Mit Schenkungsvertrag vom 16.02.2006 übergab er die Liegenschaftsanteile an seinen Bruder CC, dieser ist seit dem Jahr 2006 bücherlicher Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsanteile (GB-Auszug vom 12.10.2022, Schenkungsvertrag vom 16.02.2006).

BB, geb. 17.03.1996, war seit 03.09.2021 an der Adresse 2 in **** Y polizeilich gemeldet. Die Abmeldung erfolgte am 04.10.2022. Als Unterkunftgeber scheint im zentralen Melderegister CC auf (ZMR-Auszug vom 12.10.2022).

Nicht festgestellt werden kann, dass BB vor dem 03.09.2021 an der Adresse 2 polizeilich gemeldet war und ihren Wohnsitz im September 2017 dort aufgeben hat, ohne sich abzumelden bzw dass der Beschwerdeführer Unterkunftgeber von BB war.

Am 08.01.2022 fand durch Beamte der PI Y Fremdenpolizei eine Kontrolle nach dem MeldeG und NAG statt, BB wurde an der Adresse 2 nicht angetroffen, vielmehr wohnte dort seit September 2017 eine andere Mieterin.

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden. Dass an der verfahrensgegenständlichen Adresse BB am 08.01.2022 nicht angetroffen wurde, ergibt sich aus der Anzeige der PI Y Fremdenpolizei vom 23.02.2022. Die Beamten führten dort eine Kontrolle nach dem MeldeG bzw NAG durch und trafen an der verfahrensgegenständlichen Adresse in der Wohnung Top I/9 lediglich die aktuelle Mieterin DD vor, diese gab an, seit September 2017 in der Wohnung zu wohnen, bei Bezug sei die Wohnung leer gewesen.

Es liegen keine Beweisergebnisse vor, die belegt hätten, dass BB bis September 2017 in der verfahrensgegenständlichen gewohnt hat oder dass der Beschwerdeführer ihr Unterkunftgeber war, weshalb die diesbezüglichen Negativfeststellungen zu treffen waren.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG 1991) BGBl 9/1992, lauten wie folgt:

„Besondere Pflichten des Unterkunftgebers

§ 8.

(…)

(2) Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, daß für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.

Strafbestimmungen

§ 22.

(2) Wer

(…)

5.

als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt oder

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen.“

V.Erwägungen:

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, die Meldung nach § 8 Abs 2 MeldeG an die Meldebehörde unterlassen zu haben, obwohl er Grund zur Annahme gehabt habe, dass sich BB nach ihrem Auszug aus der Wohnung im September 2017 nicht bei der zuständigen Behörde abgemeldet habe.

Zum einen ist hiezu auszuführen, dass BB an der verfahrensgegenständlichen Adresse zwar gemeldet war, dies jedoch erst ab 03.09.2021 (bis 04.10.2022), nicht jedoch bereits vor dem September 2017. Zum anderen scheint als Unterkunftgeber der BB (im Zeitraum03.09.2021 bis 04.10.2022) CC, der Bruder des Beschwerdeführers auf (er ist auch seit dem Jahr 2006 Eigentümer der Wohnung), weshalb eine allfällige Verpflichtung zur Meldung nach § 8 Abs 2 MeldeG, nämlich dahingehend, dass sich die Mieterin trotz Aufgabe des Wohnsitzes nicht abgemeldet hat (sofern er davon überhaupt Kenntnis erlangt hat), CC und nicht den Beschwerdeführer betroffen hätte.

Das Beweisverfahren hat weder ergeben, dass der Beschwerdeführer (jemals) Unterkunftgeber der BB war, noch dass diese vor September 2021 an der verfahrensgegenständlichen Adresse gemeldet gewesen ist, weshalb der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Das Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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