Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-2022/20/0640-7•LVwG T LVwG-2022/20/0640-7
LVwG-2022/20/0640-7Landesverwaltungsgericht14.10.2022
Kanalanschlussgebühr<br/>Entstehung des Abgabenanspruchs<br/>Anschluss eines Grundstückes/Gebäudes<br/>Lagerhalle<br/>Befreiung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich aufgrund des Vorlageantrages vom 25.02.2022 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch den Bürgermeister der Gemeinde Z vom 24.01.2022 über die Beschwerde der Frau AA, **** Z, und der Frau BB, **** Z, vertreten durch Rechtsanwälte CC und DD, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.01.2022, GZl ***, betreffend die Festsetzung einer Kanalanschlussgebühr für das Grundstück Gst Nr .**1, KG Z, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Festsetzung der Kanalanschlussgebühr stützt sich auf § 3 Z 3 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Ebbs (Gemeinderatsbeschluss vom 06.11.2019) sowie in Bezug auf die Festsetzung der Tarifhöhe auf den Gemeinderatsbeschluss vom 18.12.2019.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
I.1. Ausgangsbescheid:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.01.2022, GZl ***, wurde den Beschwerdeführerinnen als Eigentümerinnen des Grundstückes Nr .**1, KG Z, eine Kanalanschlussgebühr unter Zugrundelegung einer Grundfläche von 223,50 m2 und eines Tarifs von Euro 16,50 in Höhe von Euro 3.687,75 vorgeschrieben.
In der Begründung dieses Abgabenfestsetzungsbescheides wurde darauf verwiesen, dass für die Errichtung einer Lagerhalle auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine Baubewilligung erteilt worden sei. Die Anschlussgebühr sei gemäß § 4 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Ebbs festgesetzt worden. Das Grundstück sei bereits angeschlossen. Es sei daher die Gebührenpflicht gemäß § 3 der Kanalgebührenverordnung entstanden.
I.2. Beschwerdevorbringen:
In der fristgerecht gegen die Festsetzung der Kanalanschlussgebühr erhobenen Beschwerde vom 21.01.2022 wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen die Festsetzung der Anschlussgebühr. Es wäre das Grundstück bereits mit Erstellung des ersten Bauabschnittes 2004 erschlossen worden. Durch den Bau der Lagerhalle 2020 habe keine Änderung stattgefunden. Im Baubewilligungsbescheid wären keine Erschließungskosten angeführt gewesen. Die Vorschreibung hätte bereits mit Erlassung des Baubescheides ergehen müssen.
I.3.Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.01.2022, ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Gebühren aus dem Informationsblatt zur Gebührenvorschreibung, das dem Baubescheid beigelegt gewesen sei, entnehmbar gewesen wären. Die Rechtsgrundlage wäre die entsprechende Verordnung der Gemeinde Ebbs, welche auf der Homepage der Gemeinde abrufbar sei. Ein Lagergebäude sei von der Gebührenvorschreibung nicht ausgenommen. Bei Zu- und Umbauten entstünde die Gebührenpflicht mit dem Baubeginn. Die Verjährungsfrist der Gebührenvorschreibungen betrage im Allgemeinen fünf Jahre.
I.4. Vorlageantrag, Vorlage:
Mit Schriftsatz vom 25.02.2022 beantragten die Beschwerdeführerinnen, ihre Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid zur Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass weder ein Wasser- noch Kanalanschluss geplant, beantragt oder genehmigt worden sei. Das Lagergebäude besitze keinen Anschluss und gebe es auch keine Verpflichtung, das Gebäude anzuschließen. Der Abgabenanspruch entstünde gemäß § 3 Z 2 der Kanalgebührenverordnung mit dem Anschluss des Grundstückes. Ein solcher sei (im Zusammenhang mit der Errichtung des gegenständlichen Lagergebäudes) nicht erfolgt. Im Übrigen sei das Gebäude gemäß § 4 Z 3 der Kanalgebührenverordnung von der Abgabe befreit.
Parallel zur gegenständlichen Vorschreibung hat die Abgabenbehörde die Wasseranschlussgebühr festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 07.03.2022 legte die belangte Behörde den Abgabenakt (der die Vorschreibung der Kanal- als auch der Wasseranschlussgebühr beinhaltete) dem Landesverwaltungsgericht vor und verwies im Wesentlichen auf den bisherigen Verfahrensgang.
I.5. Beschwerdeverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte in dieser Angelegenheit am 05.10.2022 eine Verhandlung durch, wobei sich die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsfreund (bzw Frau AA durch Herrn EE und dieser wiederum durch den Rechtsvertreter) vertreten ließen. Der Bürgermeister der Gemeinde Z war persönlich anwesend.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerinnen sind Eigentümerinnen der Liegenschaft Gst Nr. **1, KG Z, mit der Adresse 1, **** Z. Auf diesem Grundstück befinden sich als Altbestand ein Bürogebäude und eine Umschlaghalle, die im Jahr 2004 errichtet wurden sowie eine im Jahr 2014 errichtete Lagerhalle. Mit Bescheid vom 02.11.2020 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z den Beschwerdeführerinnen die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer weiteren Lagerhalle auf dem genannten Grundstück.
Diese Lagerhalle weist eine Fläche von 4,90 m x 15,00 m auf. Die bebaute Fläche beträgt 223,50 m². Dem Baubewilligungsbescheid war ein Infoblatt über die zu erwartenden Gebäuden angeschlossen und waren in diesem auch die zu erwartende Kanal- und Wasseranschlussgebühr angeführt.
In Bezug auf dieses Grundstück wurde bereits 2004 ein Kanalanschluss bzw Wasseranschluss errichtet. Der Baubeginn war am 09.11.2020. Die Fertigstellung erfolgte im Jahr 2021. Eine Anzeige über die Bauvollendung vom 18.05.2021 wurde an die Behörde übermittelt. Die verfahrensgegenständliche Lagerhalle verfügt über keinen gesonderten Wasser- bzw Kanalanschluss.
III.Beweiswürdigung:
Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde, durch die Angaben des Bürgermeisters der Gemeinde Z im Rahmen der Verhandlung am 05.11.2022, durch Einsichtnahme in den Bauakt sowie in einen Auszug aus Tiris Maps.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Ebbs (Gemeinderatsbeschluss vom 06.11.2019) hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
§ 3
Anschlussgebühr
[…]
3. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen oder zerstörten Bauten entsteht die Gebührenpflicht mit Baubeginn nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage der Umfang der Früheren übersteigt.
4. Vom Altbau getrennt errichtete Neubauten unterliegen der vollen Gebührenpflicht, auch wenn sie kanalisierungsmäßig an den Altbau angeschlossen sind.
[…]
§ 4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Anschlussgebühr
1. Bemessungsgrundlage ist die Fläche eines jeden Geschoßes (Keller- und ausgebautes Dachgeschoß zählen als je ein Geschoß) des an die Kanalisationsanlage anzuschließenden Objektes, wobei Gebäude (Gebäudeteile), die sich freistehend auf den an die Kanalisationsanlage anzuschließenden Grundstücken befinden, ebenfalls zur Bemessungsgrundlage zählen. Als Fläche eines jeden Geschoßes gilt dessen Grundrissfläche, die von den äußeren Begrenzungen der Umfassungswand aus zu berechnen ist.
[…]
4. Nicht zur Bemessungsgrundlage zählen Holzlegen, Remisen, Gartenhäuschen, Geräteschuppen etc, sofern in diese Räume kein Wasser eingeleitet wird, sowie landwirtschaftliche Stallungen, Scheunen und Heuanlagen.
[…]
§ 7
Gebührenschuldner
Zur Entrichtung der Gebühren (einmalige Anschlussgebühr, Erweiterungsgebühr, Benützungsgebühr) sind die jeweiligen Eigentümer der an die Kanalanlage angeschlossenen Liegenschaften bzw Analgen verpflichtet, bei Miteigentum haftet jeder Miteigentümer zur ungeteilten Hand.
Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 18.12.2019 betrug die Kanalanschlussgebühr im Jahr 2020 Euro 16,50 pro m2. In diesem Betrag ist die USt bereits inkludiert.
V.Rechtliche Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall geht es um die Errichtung einer Lagerhalle auf einem bereits an das gemeindeeigene Wasserleitungsnetz bzw an den Gemeindeabwasserkanal angeschlossenen Grundstück. Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen würde durch den Umstand, dass das Gebäude selbst nicht an die genannten Kanäle angeschlossen sei, kein Abgabentatbestand verwirklicht bzw würde im Hinblick auf die Beschaffenheit des Gebäudes (Lagerhalle) eine Befreiung vorliegen.
Die Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Ebbs sieht (grundsätzlich) in § 3 Z 2 die Entstehung eines Abgabenanspruchs mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die Kanalisationsanlage vor. Ein weiterer Tatbestand findet sich in § 3 Z 3 der Kanalgebührenverordnung, welcher unter anderem Zubauten betrifft. Demnach entsteht bei Zubauten ein Abgabenanspruch insoweit, als es zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage (hier: der Fläche) kommt. Eine derartige flächenmäßige Erweiterung stellt inhaltlich den Gegenstand einer sogenannten „Ergänzungsgebühr“ dar (vgl VwGH 18.08.2020, Ra 2020/16/0084).
Die Einbeziehung von Zu- und Umbauten und Wiederaufbauten von abgerissenen Gebäuden in die Gebührenpflicht soll sicherstellen, dass ein nachträglich errichtetes Gebäude bzw ein nachträglich errichteter Gebäudeteil in einer Art und Weise in die Bemessungsgrundlage einbezogen und damit der Besteuerung unterzogen wird, als wäre dieses Gebäude bzw dieser Gebäudeteil bereits ursprünglich (beim Anschluss des Grundstückes an die Wasserversorgungs- bzw Kanalanlage) vorhanden gewesen. Auf einen direkten Anschluss des neu errichteten Gebäudes an die Wasserversorgungs- bzw Kanalanlage kommt es nicht an.
Jene baulichen Anlagen, die nicht zur Bemessungsgrundlage zählen, sind im § 4 Z 3 der Kanalgebührenverordnung (exemplarisch) angeführt. Demnach zählen beispielsweise Holzlegen, Remisen, Gartenhäuschen, Geräteschuppen, sofern in diese Räume kein Wasser eingeleitet wird, sowie landwirtschaftliche Stallungen, Scheunen und Heuanlagen nicht zur Bemessungsgrundlage. Daraus ergibt sich, dass die Fläche von Gebäuden, die nicht unter diese Aufzählung fallen, unabhängig davon, ob in diese Räume Wasser eingeleitet wird oder nicht, sehr wohl zur Bemessungsgrundlage zählt. Eine Lagerhalle ist weder einer Remise, einem Gartenhäuschen noch einem Geräteschuppen gleichzustellen und stellt auch keine einem landwirtschaftlichen Zweck dienende Scheune dar.
Insofern ergibt sich durch die Neuerrichtung der Lagerhalle eine Ergänzung der bestehenden baulichen Anlage auf einem bereits angeschlossenen Grundstück, wobei die Lagerhalle keine von einer Befreiung erfasste bauliche Anlage darstellt. Die Lagerhalle unterliegt daher mit ihrer Fläche der Gebührenpflicht.
Der zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches gültige Tarif beträgt Euro 16,50. Darin ist die Umsatzsteuer bereits enthalten. Die Anschlussgebühr errechnet sich daher wie folgt:
223,5m2 x Euro 16,50 = Euro 6.838,74
Lediglich ergänzend sei angeführt, dass die Abgabenfestsetzung auf der Grundlage der Bundesabgabenordnung und nicht der Tiroler Bauordnung vorzunehmen ist. Die Festsetzung muss nicht gemeinsam mit dem Baubewilligungsbescheid erfolgen. Eine Festsetzung ist solange möglich, als noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, verjährt im Regelfall nach fünf Jahren.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen. Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.