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LVwG-2022/25/2161-4•LVwG T LVwG-2022/25/2161-4
LVwG-2022/25/2161-4Landesverwaltungsgericht14.10.2022
FFP2- Maskenpflicht<br/>Versammlung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vom 10.08.2022 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters von Z vom 03.08.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Fundstelle des § 8 Covid-19-Maßnahmengesetz lautet:
„BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 255/2021“.
Die Fundstelle der 6. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung lautet:
„BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 602/2021“
3. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Im bekämpften Straferkenntnis wird Frau AA folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über sie verhängt:
„Sie, Frau AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 19.01.2022 um 13:35 Uhr in Z, Y, folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben zur angeführten Zeit an angeführter Örtlichkeit an einer nicht angemeldeten Versammlung gern. § 14 Abs. 1 Z 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021, i.d.g.F., zum Zweck der Teilnahme an dieser Demonstration teilgenommen und hierbei entgegen § 14 Abs. 1 letzter Satz der 6. COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021, i.d.g.F. keine Maske gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung getragen. Sie gaben an, es wäre Ihnen egal, da Sie ohnehin Einspruch einlegen würden.
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe
Falls diese uneinbringlich
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
gemäß
€ 300,00
6 Tage
§ 8 Abs. 5a Zif. 1 COVID-19-
Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.g.F.
Verfahrenskosten
Barauslagen
Gesamtbetrag
€ 30,00
€ 330,00“
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher Frau AA bestreitet, die genannte Übertretung in dieser Form begangen zu haben. Deshalb beantrage sie eine mündliche Verhandlung.
In der mündlichen Verhandlung führte Frau AA Folgendes aus:
„Es ist richtig, dass ich mich am 19.01.2022 um 13:35 Uhr in Z am Y befunden habe.
Es ist richtig, dass dort gerade eine Versammlung gegen CORONA-Maßnahmen stattgefunden hat.
Ich bin dort mit drei Meter Abstand herumgelaufen, hatte eine Trommel und ein Schild mit, auf dem geschrieben stand: „Keine Impfplicht“. Es waren fast keine Leute dort und mich hat niemand aufgefordert etwas zu tun, ich habe nichts gerufen oder ähnliches.
Wenn ich gefragt werde, warum ich eilig den Y in Richtung Adresse 2 auf die andre Straßenseite verlassen habe, führe ich an, dass ich Polizeibeamte kommen sah und da ich unter Angstattacken leide, wollte ich nicht warten, bis ich von diesen angesprochen werde und ging deshalb weg. Ich fühlte mich eingekreist und ging dann auf der Adresse 2 auf die andere Straßenseite und wurde dort von Polizisten angesprochen und gefragt, ob ich wisse, warum ich nun von ihnen angesprochen würde. Ich verneinte dies; daraufhin gaben die Polizisten mir zu verstehen, dass ich nicht über den Schutzweg die Fahrbahn gequert hätte.
Danach, als die Polizisten wieder weg waren, bin ich wieder zum Y zurückgegangen und dachte mir, wenn man mich schon wegen nichts anspricht, gehe ich wieder auf den Y zurück und tue meine Ansicht gegen die Impfpflicht dort kund.
Nach ungefähr 10 Minuten bin ich nach Hause gegangen.
Wenn mir der Verhandlungsleiter den im Anzeigeninhalt geschilderten Sachverhalt vorträgt, führe ich an, dass ich, nachdem ich das zweite Mal am Y war, dann von dort Richtung nach Hause gegangen bin, nicht mehr von Polizisten angesprochen wurde. Am Y selbst bin ich auch von keinen Aufsichtsorganen angesprochen worden.
Ich möchte grundsätzlich anführen, dass ich von meinen Grundrechten Gebrauch gemacht hatte und ich habe für den Rechtsstaat gekämpft, der dadurch ausgehebelt wurde. Ich habe alle Regeln eingehalten, was eine Demokratie fordert. Es war keine Demonstration, sondern eine Versammlung, deshalb war es auch nicht notwendig, eine FFP2-Maske zu tragen.
Wenn in der Polizeianzeige festgehalten ist, dass ich angegeben hätte, dass mir die Anzeige egal sei, da ich sowieso Einspruch erheben würde, so trifft dies nicht zu. Dieser Satz wird von Polizisten bei allen Anzeigen gegen Demonstranten geschrieben.“
II.Sachverhalt:
Am 19.01.2022 fand gegen 13:30 Uhr in Z auf dem Y eine unangemeldete Versammlung gegen Corona-Maßnahmen statt. Dort befand sich um 13:35 Uhr auch AA, die mit einer Trommel und einem Schild ausgestattet war, auf dem stand „Keine Impfpflicht“. Sie ist damit auf dem Y herumgegangen und hat dabei keine FFP2-Maske getragen. Sie hat sich dort aufgehalten, um ihre Ansicht gegen die Impfpflicht kund zu tun.
AA ist bislang unbescholten, sie bezieht eine monatliche Mindestpension in der Höhe von ca EUR 950,00.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Stadt Z und des Landesverwaltungsgerichts Tirol und dabei wiederum insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Sie schilderte dort das Geschehen nach ihrer Wahrnehmung, bestätigte ihre Anwesenheit bei der Versammlung gegen Corona-Maßnahmen ohne Tragen einer FFP2-Maske und dass sie am Y mit Trommel und Schild herumgegangen ist, um ihre Ansicht gegen die Impfplicht kund zu tun.
IV.Rechtslage:
Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Rechtsvorschriften maßgeblich:
6. Covid-19-Schutzmaßnahemverordnung BGBl II Nr 537/2021, idF BGBl II Nr 602/2021:
„§ 14
Zusammenkünfte
(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
3. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
6. unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974;
7. Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen;
8. das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
9. Zusammenkünfte gemäß Abs. 6 und den §§ 15 und 16.
Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.“
[…]
Covid-19-Maßnahmengesetz BGBl I Nr 12/2020 idf BGBl I Nr 255/2021:
„§ 8
Strafbestimmungen
[…]
(5a) Wer
1. eine Zusammenkunft organisiert und dabei eine Untersagung oder Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet oder an einer untersagten oder nicht bewilligten Zusammenkunft teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen;
2. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;
3. gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und dabei eine Untersagung oder eine Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen;
4. gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und dabei sonstige gemäß § 5 Abs. 4 festgelegte Beschränkungen missachtet oder nicht dafür Sorge trägt, dass gemäß § 5 Abs. 4 festgelegte Beschränkungen eingehalten werden, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 360 Euro bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
[…]
V.Erwägungen:
Frau AA stellt sich auf den Standpunkt, dass am 19.01.2022 um 13:35 Uhr in Z am Y keine Demonstration, sondern nur eine Versammlung stattgefunden hätte.
Das Versammlungsgesetz verwendet den Begriff der Versammlung, definiert in aber ebenso wenig wie Artikel 12 StGG. Im Erkenntnis vom 23.11.1963 hat der VfGH ausgeführt, dass unter einer Versammlung „ein nur für die Dauer des örtlichen Beieinanderseins bestehender, einen bestimmten Zweck verfolgender Zusammenschluss von Personen“ zu verstehen ist. Der Verfassungsgerichtshof versteht unter einer Versammlung im Sinn des Versammlungsgesetzes eine Zusammenkunft von mehreren Menschen, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammenkommenden entsteht. Er definiert eine Versammlung auch als Zusammenkommen von Menschen zum gemeinsamen Zweck der Erörterung von Meinungen oder der Kundgabe von Meinungen an andere. Es muss sich dabei jedenfalls um eine vorübergehende Zusammenkunft an einem bestimmten Ort handeln.
Nach der Judikatur und Literatur werden Demonstrationen als Versammlungen im Sinn des Versammlungsgesetzes qualifiziert.
Wenn Frau AA anlässlich einer Versammlung gegen Corona-Maßnahmen mit Trommel und einem Schild „Keine Impfpflicht“ sich am Versammlungsort aufgehalten hat, um damit ihre Ansicht gegen die Impfpflicht dort kundzutun, ist sie jedenfalls als Teilnehmerin dieser Versammlung (Demonstration) anzusehen, weil die Versammlung gegen Corona-Maßnahmen – auch wenn sie unangemeldet war - in der Absicht veranstaltet wurde, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammenkommenden entstand. Wenn Frau AA sich dort aufgehalten hat, um ihre Ansicht gegen die Impfplicht kund zu tun, ist sie dort mit anderen Menschen zusammengekommen zum gemeinsamen Zweck der Kundgabe von Meinungen an andere. Es hat sich damit ohne Zweifel um eine Versammlung im Sinn des Versammlungsgesetzes gehandelt.
Nach § 14 Abs 1 letzter Satz 6. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist bei Zusammenkünften gemäß Ziffer 2 (Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953) auch im Freien eine Maske zu tragen. Nach § 2 Abs 1 gilt als Maske im Sinn dieser Verordnung eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
Da Frau AA als Teilnehmerin einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz im Freien keine FFP2-Maske trug, hat sie tatbildlich gehandelt. Eine Einschränkung ihres Rechtes auf Versammlungsfreiheit ist damit nicht verbunden, weil die Beschuldigte unter Verwendung einer FFP2-Maske sehr wohl ihre Ansicht gegen die Impfpflicht dort kundtun hätte können. Sie ist damit in der Ausübung ihrer Grundrechte nicht verletzt worden.
Der Beschwerde konnte deshalb kein Erfolg beschieden sein, weshalb diese als unbegründet abzuweisen war.
Sollte der Rechtsmittelwerberin aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Strafe nicht zumutbar sein, hätte sie die Möglichkeit, gemäß § 54b Abs 3 VStG beim Bürgermeister von Z einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Strafe zu stellen.
Die Fundstellen des Covid-19-Maßnahmengesetzes und der 6. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurden hinsichtlich der zur Tatzeit geltenden Versionen korrigiert.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Betrag zu den Kosten dieses Strafverfahrens zu leisten hat, der für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00 zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Kostenvorschreibung in Spruchpunkt 3..
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
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