LVwG T LVwG-2021/31/2106-9

LVwG-2021/31/2106-9Landesverwaltungsgericht17.10.2022

Regest

Freizeitwohnsitz<br/>Baubewilligung<br/>nachträgliche Anmeldung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/31/2106-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.31.2106.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 5.7.2021, Zl ***, betreffend die Feststellung, dass das auf Gst **1 KG Z befindliche Wohnhaus nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als hinsichtlich des im Alleineigentum des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 3, **** Z, auf Gst **1 KG Z unter der Adresse 1, **** Z, befindlichen Wohngebäudes mit zwei Wohnungen auf Antrag vom 8.1.1995, bei der belangten Behörde eingelangt am 16.1.1995, gemäß § 17 Abs 3 TROG 2022 festgestellt wird, dass (ausschließlich) die im „Grundriss EG“ des Einreichplanes vom 19.3.1984 ersichtliche Wohnung, welche laut Baubeschreibung vom 19.3.1984 eine Baumasse von 275,46 m³ und eine überbaute Fläche von 98,38 m² aufweist, als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Baueingabe vom 19.3.1984 wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines „Ferienhauses mit zwei Ferienwohnungen und überdachtem Autoabstellplatz“ auf Gst **1 KG Z angesucht.

Nach Durchführung einer Bauverhandlung wurde schließlich mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 6.7.1984, Zl ***, die baubehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses auf Gst **1 KG Z unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt. Die gesamte Wohnnutzfläche beider Wohnungen wurde dabei mit 118,70 m² beziffert.

Mit Eingabe vom 8.1.1995, bei der belangten Behörde eingelangt am 16.1.1995, begehrte der nunmehrige Beschwerdeführer nach § 16 Abs 1 TROG 1994 die Feststellung der Freizeitwohnsitzeigenschaft des gesamten auf Gst **1 KG Z befindlichen Wohngebäudes.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 5.7.2021, Zl ***, wurde über die Eingabe vom 8.1.1995 abgesprochen und gemäß § 17 Abs 3 und Abs 6 TROG 2016 festgestellt, dass das auf Gst **1 KG Z befindliche Wohnhaus nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe.

Begründend führte die belangte Behörde diesbezüglich nach Anführung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen aus, dass mit Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 6.7.1984, Zl *** die Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten genehmigt worden sei. Für eine tatsächliche Verwendung des Gebäudes als Freizeitwohnsitz seien keine geeigneten Unterlagen beigebracht worden. Laut lokalem Melderegister sei im Zeitraum vom Juli 1990 bis November 1994 in diesem Gebäude die Familie CC mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Dementsprechend habe eine Nutzung als Freizeitwohnsitz nicht festgestellt werden können.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, obwohl das zugrundeliegende Ansuchen bereits 26 Jahre behängt sei. Es fehlen auch Ausführungen dahingehend, von welchem festgestellten Sachverhalt die Behörde ausgehe und sei die Entscheidung nicht ausreichend begründet. Maßgeblich sei im behängenden Verfahren, ob die Wohnung am 31.12.1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden sei oder ob sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergebe. Dabei genüge es, dass die Baubewilligung die Verwendung als Freizeitwohnsitz mitumfasse. Der Baubescheid vom 6.7.1984 schließe eine Freizeitwohnsitznutzung nicht aus und sei das gegenständliche Gebäude zum rechtlich relevanten Stichtag als Freizeitwohnsitz genutzt worden. Die meldepolizeiliche Situation der Familie CC sei dabei nicht maßgeblich.

Abschließend wurde beantragt, dass das gefertigte Gericht eine mündliche Verhandlung durchführen und feststellen möge, dass aufgrund der am 16.1.1995 bei der belangten Behörde eingelangten Meldung das in Rede stehende Wohnhaus als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen am 22.6.2022 und am 13.9.2022, in deren Rahmen zur Eruierung der tatsächlichen Nutzung des Gebäudes zum Stichtag 31.12.1993 der Beschwerdeführer selbst sowie CC als Zeuge einvernommen wurden.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Unstrittig ist, dass das Bauansuchen des AA vom 19.3.1984 auf Errichtung eines Ferienhauses mit zwei Ferienwohnungen und überdachtem Autoabstellplatz auf dem in der Widmungskategorie Wohngebiet befindlichen Gst **1 KG Z lautet. Auch der dem Baubescheid zu Grunde liegende Einreichplan vom 19.3.1984 umreißt den Gegenstand des Bauvorhabens mit „Ferienhaus DD“.

Der dieses Bauansuchen erledigende Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 6.7.1984, Zl ***, beschreibt den beantragten Neubau des Gebäudes als „Errichtung eines Wohnhauses“, eine Einschränkung des Verwendungszweckes dergestalt, dass die gegenständlichen Wohnungen nur zum Zwecke der Begründung eines Hauptwohnsitzes bzw. nicht für Erholungszwecke genutzt werden dürfen, finden sich aber weder im bekämpften Bescheid selbst noch in den im Anhang ersichtlichen Auflagen.

Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere der Einvernahme des Beschwerdeführers selbst sowie des Zeugen CC im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 13.9.2022 hat sich weiter schlüssig und widerspruchsfrei ergeben, dass der 1. Stock des gegenständlichen Wohngebäudes (in den Planunterlagen vom 19.3.1984 als „EG-Erdgeschoß“ bezeichnet) dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Errichtung bis ins Jahr 2001 hindurch als Freizeitwohnsitz gedient hat.

Ebenso aktenkundig ist, dass das untere Geschoß des gegenständlichen Wohngebäudes (in den Planunterlagen vom 19.3.1984 als „UG-Untergeschoß“ bezeichnet) zum maßgeblichen Zeitpunkt 31.12.1993 dem CC als Hauptwohnsitz gedient hat.

Aufgrund der tatsächlichen Nutzung lediglich des oberen Geschoßes als Freizeitwohnsitz zum Stichtag 31.12.1993 (gemäß § 17 Abs 1 TROG 2022) war dementsprechend eine Einschränkung der gegenständlichen Freizeitwohnsitzanmeldung dergestalt geboten, dass lediglich eine materiellrechtliche Beurteilung jenes Gebäudeteils, der zum maßgeblichen Zeitpunkt 31.12.1993 tatsächlich als Freizeitwohnsitz genutzt wurde, vorgenommen wurde. Der Beschwerdeführer stimmte einer solchen Vorgangsweise anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 13.9.2022 ausdrücklich zu.

III.Rechtliche Grundlagen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl Nr 43/2022, lauten wie folgt:

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,

a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder

b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.

Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.

(…)

§ 17

Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige Feststellungsverfahren

(1) Wohnsitze, die

a)am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und

b)nach diesem Zeitpunkt weiterhin oder, im Fall einer späteren Unterbrechung der Nutzung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz, künftig wiederum als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen,

können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.

(2) In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem 21. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am 31. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.

(3) Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und im Fall des Abs. 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.

(4) Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten.

(5) Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.

(6) Nach § 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Abs. 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Abs. 2 erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des § 61 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1997 zugrunde zu legen.

(7) Bescheide, mit denen entgegen diesem Gesetz die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festgestellt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 17 Abs 1 TROG 2022 können Wohnsitze, die am 31.12.1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind (lit a) und die weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden sollen (lit b) vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30.6.2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.

Die Genehmigung einer nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach § 17 Abs 3 TROG 2022 setzt zwingend voraus, dass es sich beim angemeldeten Objekt um einen Wohnsitz handelt und dieser zudem am 31.12.1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist und auch weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll.

Dass der betreffende Wohnsitz bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, ist in der Anmeldung gemäß § 17 Abs 2 TROG 2022 vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen. Weiters hat die Anmeldung die Angaben nach § 14 Abs 1 lit a bis d TROG 2011 zu enthalten. Die Beweislast, dass der jeweils verfahrensgegenständliche Wohnsitz bereits am 31.12.1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, liegt somit beim Antragsteller.

In diesem Zusammenhang ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, ist der Nachweis nach § 17 Abs 2 TROG 2022 durch Beweismittel iSd § 46 AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen und reicht die bloße Glaubhaftmachung im Hinblick auf die gegebene Rechtslage nicht (vgl VwGH 17.12.2014, Ro 2014/06/0066; VwGH 16.10.2014, Ro 2014/06/0050 ua).

Völlig unstrittig ist aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, dass die laut Einreichplan vom 19.3.1984 im Erdgeschoss befindliche Wohnung zum Stichtag 31.12.1993 seitens des Beschwerdeführers als Freizeitwohnsitz verwendet wurde, währenddem die darunterliegende Wohnung im Untergeschoß laut Einreichplan vom 19.3.1984 zum maßgeblichen Zeitpunkt 31.12.1993 dem CC als Hauptwohnsitz diente.

Daraus erhellt, dass die Freizeitwohnsitzanmeldung vom 8.1.1995 nur hinsichtlich der im laut Einreichplan vom 19.3.1984 im Erdgeschoß befindlichen Wohnung zu prüfen war:

Wenn die belangte Behörde vermeint, dass der laut Baubescheid vom 6.7.1984 festgelegte Verwendungszweck Wohnhaus die Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht mitumfasse, so ist diesbezüglich auszuführen, dass erst aus der Bestimmung des am 1.3.1989 in Kraft getretenen § 56 Abs 7 TBO 1989 hervorgehe, dass die bauordnungsgemäße Benützung jene ist, die sich nach dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck ergibt (vgl VwGH 29.4.1993, 90/06/0086).

So wurde etwa vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch im Falle der Verwendung eines ursprüngliches als Almhütte errichteten und nach der TLBO 1901 als konsentiert anzusehenden Gebäudes als Freizeitwohnsitz keine Änderung des sich aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszwecks erblickt werden könne, weil auch eine Almhütte während der Sommermonate Wohnzwecken dient (vgl VwGH 3.10.1996, 96/06/0157). Überhaupt waren in einem noch vor In-Kraft-Treten der TBO errichteten Wohngebäude (ohne Beschränkung des Verwendungszweckes) eben die verschiedensten „Wohnzwecke“ gedeckt. Änderungen von „Hauptwohnung“ in „Freizeitwohnung“ waren irrelevant, weil sie beide in dem Begriff „Wohnzweck“ ihre Deckung finden. Erst wenn der erkennbare Zweck überschritten ist, bedarf es seit der Geltung des § 56 Abs 7 TBO (bzw der Nachfolgerbestimmung) einer Baubewilligung (vgl VwGH 28.3.1996, 95/06/0265).

Die mittels Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 6.7.1984 ausgesprochene Verwendung des beantragten Gebäudes als Wohnhaus steht daher einer nachfolgenden Nutzung als Freizeitwohnsitz nicht entgegen, zumal eine Festlegung des Verwendungszweckes dergestalt, dass die Bewilligung lediglich „für den ständigen Wohnbedarf“ in Betracht kommt oder allfällige Auflagen den Verwendungszweck weiter reglementieren, nicht gegeben sind. Die Baubewilligung vom 6.7.1984 umfasst dementsprechend auch die Verwendung des gegenständlichen Wohngebäudes als Freizeitwohnsitz.

Hinsichtlich der raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit ist auszuführen, dass das Baugrundstück bereits zum Zeitpunkt der Baugenehmigung vom 6.7.1984 eine Baulandwidmung, konkret „Wohngebiet“, aufgewiesen hat und somit der Begründung eines Freizeitwohnsitzes aufgrund der tatsächlichen Nutzung zum 31.12.1993 – auch auf raumordnungsrechtlicher Ebene keine Bedenken begegnen. Im Zeitpunkt der Baubewilligung im Jahre 1984 stand die raumordnungsrechtliche Regelung des § 16a TROG 1984 in Geltung, wonach lediglich die Errichtung von mehr als drei Wohnungen in einem Gebäude, die als Aufenthalt während der Ferien, des Urlaubes oder nur zeitweilig als Zweitwohnung benützt werden sollte, verboten war, wenn keine entsprechende Widmung vorlag (vgl VwGH vom 21.9.2000, 99/06/0043).

Zusammenfassend war daher spruchgemäß zu entscheiden und dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 8.1.1995 insofern Folge zu geben, als er die zum Stichtag 31.12.1993 de facto als Freizeitwohnsitz genützten Gebäudeteile, konkret die im Einreichplan vom 19.3.1984 im „Grundriss EG“ ersichtliche Wohnung (überbaute Fläche laut Baubeschreibung vom 19.3.1984: 98,38 m²) gemäß § 17 Abs 3 TROG 2022 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwenden darf.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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