LVwG T LVwG-2022/35/2548-3

LVwG-2022/35/2548-3Landesverwaltungsgericht17.10.2022

Regest

Verwendung Kraftfahrzeug<br/>Landschatsschutzgebiet<br/>Grenzverlauf<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/35/2548-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.35.2548.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 6.8.2022, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem TNSchG 2005

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Zum angefochtenen Straferkenntnis vom 6.8.2022, ***:

Mit Schreiben der Tiroler Bergwacht, Einsatzstelle X, vom 28.2.2021 wurde die belangte Behörde in Kenntnis gesetzt, dass der Beschuldigte mit seinem einspurigen Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** ins Landschaftsschutzgebiet W - Zer See - V eingefahren sei.

Nach Durchführung eines im angefochtenen Straferkenntnis näher dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit diesem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis von der belangten Behörde Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 27.06.2021, 15:40 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung)

Ort: **** Z, Forststraße U (Kofler-Stiergarten), im LSG W - Zer See - V beim 1. Viehgatter (Leite)

Betroffenes Fahrzeug: Motorrad, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben am 27.06.2021, um 15:40 Uhr mit einem einspurigen Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***, die Forststraße U im oben genannten Bereich befahren ohne im Besitz der dafür gemäß § 3 lit k der Verordnung über das LSG W - Zer See - V, LGBl. Nr. 50/1984 erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung gewesen zu sein.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 10 Abs 1 und 2 lit h Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch LGBl. 80/2020 iVm § 3 lit k der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet W - Zer See - V, LGBl. Nr. 50/1984 iVm § 45 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch LGBl. 80/2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 300,00

0 Tage(n) 3 Stunde(n) 22 Minute(n)

§ 45 Abs 1 letzter Satz TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch LGBl. 80/2020 iVm § 6 der Verordnung über das LSG Nößlachjoch - Obernberger See – Tribulaune LGBl. Nr. 21/1984“

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass feststehe, dass Herr AA in das Landschaftsschutzgebiet W - Zer See - V mit seinem einspurigen Kraftfahrzeug ohne naturschutzrechtliche Bewilligung eingefahren sei. Diese Feststellung beruhe auf der Anzeige der Tiroler Bergwacht durch einen Privatanzeiger vom 28.02.2021, auf Lichtbildern und Koordinaten der Landschaftsschutzgebietstafel vom 23.06.2022 und auf der Vernehmung des Beschuldigten vom 09.06.2022.

Dass der Forstweg U eindeutig im genannten Landschaftsschutzgebiet liegt, ergebe sich aus § 2 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet LSG Nößlachjoch - Obernberger See – Tribulaune. Dort sei der Grenzverlauf des Landschaftsschutzgebietes mit „talseitigen Rand“ beschrieben und stehe der Forstweg bis zum U- Bach im Zusammenhang mit der Textpassage „dem teilseitigen Rand folgend“. Ein weiteres Indiz für diese Wortinterpretation sei die Landschaftsschutzgebietstafel, welche sich im Bereich des Forstweges U vor der Brücke des U Baches befinde (Koordinaten N *** und O ***) und klar und deutlich auf das Landschaftsschutzgebiet hindeute. Weiters sei eine Fahrverbotstafel neben der Forststraße U aufgestellt, welche nochmals auf das LSG hinweise (Koordinaten N *** und O ***). An beiden Tafeln sei der Beschuldigte im gegenständlichen Fall vorbeigefahren. Selbst wenn der Beschuldigte den Normtext nicht kennen würde, wären auf dem Forstweg U, welcher befahren wurde, ein Hinweis- und ein Verbotsschild klar zu erkennen gewesen.

Die Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die gegenständliche Fahrt ergebe sich aus der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet W - Zer See - V und könne der Beschuldigte auch keinen Ausnahmetatbestand nennen, welcher es rechtfertigen würde, mit einem Kraftfahrzeug ins Landschaftsschutzgebiet W - Zer See - V einzufahren. Eine sogenannte „Testfahrt mit dem einspurigen Kraftfahrzeug“ stelle keinen Ausnahmetatbestand dar.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Fall das Fehlverhalten dem Beschuldigen klar und deutlich zuzurechnen sei, da der Beschuldigte wisse, dass das Befahren des Landschaftsschutzgebietes zu Vergnügungszwecken verboten ist und er trotz Beschilderung auf der Forststraße U ohne naturschutzrechtliche Bewilligung in das Landschaftsschutzgebiet eingefahren sei. Zudem müsse der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner Eigenschaft als Amtsleiter der Gemeinde Z über die rechtliche Situation und die Bedeutung des Landschaftsschutzgebietes W - Zer See - V Bescheid wissen.

Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde nach Bezugnahme auf § 19 VStG wie folgt aus:

„Was die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten betrifft, liegen der Behörde folgende Angaben vor. Der Beschuldigte hat Grundbesitz, sowie ein Haus in Adresse 1, wobei dieses ihm nur zu 1/2 Anteilen gehört. Ebenso hat er ca. € 200.000,00 Schulden. Hinsichtlich seines Einkommens möchte der Beschuldigte keine Angaben machen. Weiters hat er Sorgepflichten gegenüber seinem minderjährigen Sohn (16 Jahren). Da keine genauen Vermögenswerte bzw Einkommen der Behörde genannt wurden, war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels konkreter Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden kann.

Mit einem Strafrahmen bis zu € 30.000,00 bewegt sich die tatsächlich ausgesprochene Strafe bei € 300,00 und liegt somit bei 1 % des möglichen Strafrahmens.

Ausgehend von der verhängten Geldstrafe und des Verschuldensgrades wird der Betrag von € 300,00 als schuld- und tatangemessen und als nicht überhöht angesehen. Die Verhängung einer Geldstrafe war erforderlich, um den Beschuldigten auf den Unrechtsgehalt der Tat aufmerksam zu machen und soll auch generalpräventive Wirkung haben.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes erachtet die Behörde als sehr hoch, da dieses Gebiet aufgrund seiner besonderen landschaftlichen Eigenart und Schönheit zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wurde, mit dem Ziel dies auch so zu erhalten. Die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsguts wird als mittel eingestuft, da der Beschuldigte nur eine kurze Strecke eingefahren ist und umgekehrt ist.

Milderungsgründe sind im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt noch gänzlich unbescholten war.

Erschwerungsgründe im Verfahren sind, dass der Beschuldigte gänzlich uneinsichtig ist, was sein Handeln im Landschaftsschutzgebietes betrifft. Im Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung hat sich der Beschuldigte sorgfaltswidrig verhalten und ist trotz zweifacher Beschilderung in das Landschaftsschutzgebiet mit seinem einspurigen Kraftfahrzeug eingefahren ohne eine naturschutzrechtliche Bewilligung besessen zu haben. Im Laufe seiner beruflichen Tätigkeit als Amtsleiter der Gemeinde wäre es ihm zumutbar gewesen, dass er die rechtlichen Vorschriften der LSG Verordnung kenne. Daher geht die Behörde davon aus, dass der Beschuldigte zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, da er es für möglich hielt, dass seine Handlung eine Verwaltungsübertretung bildet und sich damit abfand.“

Laut der im Akt beiliegenden Zustellurkunde wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 6.8.2022 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA Beschwerde, welche am 1.9.2022 mittels Online-Formulars an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt und mit der insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses begehrt wurde.

Begründet wird diese Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:

„Beim vorgeworfenen Tatzeitpunkt (27.6.2021, 15h40 Uhr) habe ich die Weganlage ‚U‘ von der Gemeindestrasse kommend auf einer Länge von ca. 200 m bis zum 1. Gatter, welcher vor der 1. Kehre des Weges liegt, befahren und dann wieder zurück. Die Fahrt mit dem Motorrad möchte ich auch bestätigen, diese dauert im genannten Wegbereich einige Minuten. Jedoch hat diese Fahrt nicht innerhalb des genannten Landschaftsschutzgebietes stattgefunden. Zudem bin ich berechtigt diese Weganlage zu nutzen, aufgrund der eingetragenen Mitgliedschaft. Laut Verordnungstext, gemäß LGBl. Nr. 50/1984, ist in diesem Bereich die Fahrbahn der Grenzverlauf zwischen dem Landschaftsschutzgebiet und dem talseitigen Bereich, welcher nicht im Schutzgebiet liegt. Eine Definition, ob die talseitige Böschungskante oder die bergseitige Böschungskante die Grenze darstellen fehlt in der Verordnung zur Gänze. Wie es die Behörde des ausgestellten Straferkenntnisses richtig erkennt, ist das bei anderen Wegstücken der Fall, wo eine konkrete Grenzziehung erfolgt, z.B. die talseitige Böschungskante. Die Behörde, welche das Straferkenntnis ausspricht, hat den talseitigen Rand des betroffenen Weges als Grenzverlaufes fälschlicherweise ausgemacht. Nur weil es in einem ganz anderen Wegbereich textlich so bestimmt ist, kann dies nicht auf die ganze Verordnung so angewendet werden. Im Verordnungstext unter § 3 lit. k, wie diesen auch die einschreitende Behörde im Straferkenntnis wiedergibt, wird nur bei einem bestimmten Weg, also lt. Verordnungstext ‚ ……… sodann dem talseitigen Rand dieses Weges‘, eine genaue Definition dargelegt, jedoch mit dem Hinweis, dass es nur für diesen Weg gültig ist. Im weiteren Verlauf der Beschreibung des Grenzverlaufes, folgt die Grenze dem T-Bach (50 m breit) am Talschluss von Z und über ein Waldstück zum Weg im S- Wald und weiter zur Weganlage ‚U‘. Hier fehlt die Definition im Verordnungstext, wo genau die Grenzlinie auf der Fahrbahn folgt. Ein textlicher Zusammenhang zum erstgenannten Weg kann nicht erkannt werden. Das heißt nun, dass die gesamte Fahrbahn die Grenzfläche, also die Trennfläche zwischen Schutzgebiet und die Flächen außerhalb des Schutzgebietes darstellt. Somit stellt die Fahrbahn keinen Teil des Schutzgebietes dar, sondern die Trennfläche zwischen den Flächen außerhalb und innerhalb des Schutzgebietes. Weiter folgend kann somit eindeutig festgestellt werden, dass die Fahrbahn der Weganlage U bis zur 3. Kehre', ca. 800 Laufmeter, nicht Teil des Schutzgebietes ist.

Schlussfolgend kann festgestellt werden, dass der Verordnungstext die Grenzziehung nicht eindeutig erscheinen lässt und im gegebenen Fall nicht eindeutig vorliegt, ob die Fahrbahn des Weges zum Schutzgebiet gehört oder nicht. Daher ist die Anpassung des Verordnungstextes von Nöten. In anderen Wegbereichen erachtet es der Gesetzgeber für erforderlich, die Grenze auf der Fahrbahn besser zu definieren. Damit wird festgelegt, dass die Fahrbahn eindeutig einem Schutzgebiet oder anderen Bereichen zugeordnet werden.

Die am Beginn auf gestellten Hinweisschilder (Foto Bergwacht) sind in Bezug auf die Nutzung des Weges erst bei der 3. Kehre des Weges von Relevanz, denn erst dort führt der Weg in das Schutzgebiet hinein. In diesem Fall haben diese nur informativen Charakter bzw. sind an dieser Stelle rechtswidrig und daher rechtlich unwirksam aufgestellt, weil das Schutzgebiet erst nach ca. 800 m Wegnutzung beginnt.

Für das laufende Verwaltungsstrafverfahren ist dies jedoch von entscheidender Bedeutung ob die Fläche der Fahrbahn dem Schutzgebiet zugeordnet ist oder nicht. Eine Verwaltungsübertretung bei der Nutzung des Fahrweges mit einem einspurigen Fahrzeug bis zum 1. Gatter (ca. 200 Lfm.) hat im Sinne der vorgeworfenen Übertretungen somit nicht stattgefunden.“

Sofern trotz der obigen Ausführungen eine Verwaltungsübertretung anzunehmen sei, werde eine Reduzierung der Höhe der Verwaltungsstrafe begehrt. Dies aufgrund der geringfügigen Störung der Schutzgüter des Landschaftsschutzgebietes, weil der Wegabschnitt von anderen Nutzungsberechtigten ohnedies täglich stark befahren werde und weil hier außerdem höchstens der Rand des Schutzgebietes und eine Schotterstraße ohne ersichtliche Schutzgüter betroffen und es weder zu einer Störung noch Belastung gekommen sei.

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der Meldungsleger mit Email vom 11.10.2022 um eine Stellungnahme, insbesondere um Darlegung des genauen Tatortes ersucht. Von der Tiroler Bergwacht, Bezirk Y, wurde daraufhin mit Email vom 12.10.2022 Stellung genommen; dabei wurden insbesondere TIRIS-Auszüge vorgelegt, aus denen der Standort eines Hinweisschildes auf das Landschaftsschutzgebiet sowie eines Fahrverbotes bzw aus denen jener Ort hervorgeht, an dem die gegenständliche Motorradfahrt endete.

Von BB, dem zuständigen Mitarbeiter der Abt. CC beim Amt der Tiroler Landesregierung für die Darstellung von Landschaftsschutzgebieten in der Internet-Anwendung TIRIS-Maps, wurde dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Wortfolge „sodann diesem Forstweg folgend talauswärts bis zum Verbindungsweg, der zur R- Alm führt, sodann diesem Weg abwärts bis zum U- Bach, diesem bachaufwärts bis zum Waldrand folgend“ im § 2 der Landschaftsschutzverordnung über die Erklärung des Gebietes um das W, den Zer See und die V in den Gemeinden Q, Trins, Gries am Brenner und Z zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl 50/1984, für die Darstellung des Grenzverlaufes im gegenständlichen Bereich in der Anwendung TIRIS-Maps ausschlaggebend war. Die Grenze verlaufe also entlang des Forstweges. Dass auf aktuellen TIRIS-Auszügen der Grenzverlauf des Landschaftsschutzgebietes W — Zer See — V vom eingezeichneten Forstweg leicht abweiche, liege nur an kartographischen Ungenauigkeiten.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

2. Zur Sache:

Im vorliegenden Fall sind insbesondere die im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 10, 29 und 45) maßgeblich:

„§ 10

Landschaftsschutzgebiete

(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete von besonderer landschaftlicher Eigenart oder Schönheit durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind, soweit dies zur Erhaltung der Eigenart oder Schönheit und des sich daraus ergebenden Erholungswertes des Landschaftsschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Landschaftsschutzgebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden:

a) (…)

h) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.“

„§ 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,

a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a) (…)

b) für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,

c) für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 27 Abs. 4 festgesetzten Verboten

darf nur erteilt werden,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.

(2a) (…)“

„§ 45

Strafbestimmungen

(1) Wer

a) ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;

b) ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgelegt ist, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt,

c) (…)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.

(2) (…)“

Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Erklärung des Gebietes um das Nösslachjoch, den Obernberger See und die Tribulaune in den Gemeinden Gschnitz, Trins, Gries am Brenner und Obernberg zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl 50/1984 (im Folgenden kurz: LSG-VO) (§§ 1 bis 5) lauten auszugsweise wie folgt (Hervorhebung nicht im Original!):

„§ 1

(1) Das in der Anlage dargestellte rot umrandete Gebiet in den Gemeinden Gschnitz, Trins, Gries am Brenner und Z, wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt (Landschaftsschutzgebiet Nösslachjoch- Obernberger See - Tribulaune).

(2) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von 92 km2.

§ 2

Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft beim Grenzpunkt d 23 (Pflerscher Scharte) an der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik beginnend über den Grat nach Norden zur Garklerin, von dort über den Grat zum Nenningkopf, von dort talwärts am westlichen Rand der Blöße bis zum Schnittpunkt der Höhenlinie 1200 mit dem Weg zur Laponisalm, sodann talauswärts entlang des Hangfußes bis zum Schnittpunkt des Waldrandes mit dem Gschnitzbach, von dort entlang des Gschnitzbaches talauswärts bis zur Brücke bei Pitzens, von dort in gerader Linie nach Südosten entlang des westlichen Randes der Schipiste bis zum Ende des Schleppliftes, sodann dem oberen Rand der Schipiste talauswärts folgend und in einem Abstand von 25 m parallel zum Schlepplift abwärts bis zum Gschnitzbach, sodann diesem talauswärts folgend bis zum Beginn der Wiesen gegenüber dem Weiler Stauden, von dort entlang des Waldrandes um das Krustner Feld bis zum Gschnitzbach, diesem weiter talauswärts folgend bis zur Einmündung des Torbaches, diesem aufwärts folgend bis zum Talzaun des Waldes der Agrargemeinschaft Trins, sodann entlang dieses Zaunes talauswärts bis zur Grenze zwischen den Gemeinden Trins und Steinach und Umgebung am Grafernaunbach, sodann dieser Grenze aufwärts folgend bis zum Schnittpunkt der Grenzen zwischen den Gemeinden Trins, Steinach und Umgebung und Gries am Brenner, von dort der Grenze zwischen den Gemeinden Trins und Gries am Brenner folgend auf das Nößlachjoch, sodann in gerader Linie in einem Abstand von 20 m südlich der Trasse des Hochsonnliftes abwärts bis zur Höhenlinie 1800, sodann dieser Höhenlinie nach Norden folgend bis 50 m vor der Trasse des Sesselliftes, dieser entlang bis zum Schnittpunkt mit der Grenze zwischen den Gemeinden Gries am Brenner und Steinach und Umgebung, sodann dieser Grenze folgend bis zur Bundesstraße A 13 (Brenner Autobahn), von dort der Brenner Autobahn entlang nach Süden bis zu deren Schnittpunkt mit der Grenze zwischen den Gemeinden Gries am Brenner und Steinach und Umgebung, von dort wiederum entlang dieser Grenze bis zur Ausfahrt Nößlach der Brenner Autobahn, sodann dem Straßenrand der Autobahnausfahrt folgend bis zur Einmündung in die Nößlacher Straße, dieser entlang bis zum Humlerhof, diesen, den Parkplatz und das bäuerliche Anwesen im Norden umfahrend zur Oberen Nößlach Straße, sodann dem westlichen Straßenrand folgend unter Umgehung der alten Volksschule bis zum Anwesen Rieser, von dort den Fußsteig abwärts bis zum Schneiderhof an der Nößlacher Straße, sodann wieder dieser Straße entlang den Schlierbach querend und südlich des Baches dem Waldrand aufwärts und sodann dem Rand der Lärchenwiesen nach Südwesten bis zur Grenze zwischen den Gemeinden Gries am Brenner und Obernberg am Brenner folgend, von dort entlang dieser Grenze aufwärts bis zur Höhenlinie 1600, dieser Höhenlinie taleinwärts bis zum Gerinne innerhalb des Anwesens Schmiedhof und sodann diesem Gerinne abwärts bis zur Höhenlinie 1500 folgend, sodann dieser Höhenlinie folgend taleinwärts bis zu ihrem Schnittpunkt mit dem Kastnerbergweg, sodann dem talseitigen Rand dieses Weges abwärts folgend bis zur Kehre, von dieser Kehre in gerader Linie zum Hinterennsbach, sodann diesem bachabwärts bis zu seiner Einmündung in den Seebach folgend, diesen querend und in gerader Linie aufwärts bis zum Ende des unteren Forstweges im Flitterwald, sodann diesem Forstweg folgend talauswärts bis zum Verbindungsweg, der zur Koatenalm führt, sodann diesem Weg abwärts bis zum Fraderbach, diesem bachaufwärts bis zum Waldrand folgend und sodann diesem Waldrand entlang talauswärts bis zum Schnittpunkt von Waldrand und Obernberger Landesstraße, von dort entlang der Obernberger Landesstraße talauswärts unter Umgehung des Gasthofes Tribulaunblick bis zum Zaun westlich des Kuglerhofes, diesem Zaun entlang bis zum Gribenbach, diesen querend und sodann aufwärts folgend bis zum bergseitigen Rand der Hofzufahrt Labler, sodann dem bergseitigen Rand dieses Weges folgend bis zum Rand der Lärchenwiesen vor dem Hof Labler, diesen Hof am Rand der Lärchenwiesen umgehend bis 50 m vor der Lifttrasse, von dort dieser Lifttrasse aufwärts folgend bis zur Querung des Gerngrabens, sodann diesem Graben aufwärts bis zu dessen Ursprung folgend, sodann von dort in gerader Linie auf den Satteiberg, von dort der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik westwärts folgend bis zum Ausgangspunkt.

§ 3

Im Landschaftsschutzgebiet bedarf, sofern im § 4 nichts anderes bestimmt ist, einer Bewilligung:

a) (…)

k) die Verwendung von Kraftfahrzeugen, das Verlassen von Verkehrsflächen mit Kraftfahrzeugen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen oder außerhalb der unmittelbaren Nähe von Wohngebäuden;

l) (…)“

§ 4

Im Landschaftsschutzgebiet bedarf keiner Bewilligung:

a) (…)

d) die Verwendung von Kraftfahrzeugen

1. auf der Nößlacher Straße vom Gasthof Humler bis zur Grenze zwischen den Gemeinden Gries am Brenner und Steinach und Umgebung,

2. auf den Zufahrtswegen zu den Anwesen Eggerhöfe und Saglhof,

3. für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, zur Versorgung von Berggasthöfen, Schutzhütten und Jausenstationen sowie zur Erhaltung und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen,

4. zur Erhaltung und zum Betrieb der Liftanlagen am Nösslachjoch,

5. zur Versorgung des evangelischen Jugendheimes Nösslachjoch,

6. auf den Gemeindewegen im Bereich der landwirtschaftlich genutzten Flächen in der Gemeinde Trins.

§ 5

(…)“

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Vor diesem Hintergrund konnte mangels gegenteiligen Beschwerdevorbringen vom Landesverwaltungsgericht als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer am angenommenen Tatort zur angenommenen Tatzeit ein einspuriges Kraftfahrzeug verwendet hat. Auch die Annahme, dass diese Kraftfahrzeugverwendung ohne naturschutzrechtliche Bewilligung erfolgte, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen und steht somit als erwiesen fest.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen war im vorliegenden Fall allerdings zu prüfen, ob die gegenständliche Kraftfahrzeugverwendung überhaupt einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht unterlag. In diesem Zusammenhang steht zunächst fest, dass nach Maßgabe des § 10 Abs 1 und 2 lit h TNSchG 2005 iVm § 3 lit k der LSG-VO die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Landschaftsschutzgebiet W — Zer See — V einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Das Vorliegen einer Ausnahme von dieser Bewilligungspflicht nach § 4 der LSG-VO wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und musste diese Frage vom Landesverwaltungsgericht insofern auch nicht näher geprüft werden. Im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 9.6.2022, wonach er nur schauen wollte, ob sein Motorrad funktioniert, fehlen auch jegliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahme von der Bewilligungspflicht. Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war nun allerdings zu prüfen, ob der angenommene Tatort überhaupt innerhalb des gegenständlichen Landschaftsschutzgebietes liegt.

Diesbezüglich kam das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die im vorliegenden Fall beanstandete Kraftfahrzeugverwendung auf einem Forstweg erfolgte, entlang dem laut LSG-VO die im gegenständlichen Fall maßgebliche Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft. Dies zeigt sich anhand der vorhandenen TIRIS-Auszüge, aus denen sich die Fahrtstrecke des Beschwerdeführers genau ergibt, sowie aus den Ausführungen des für die Darstellung von Landschaftsschutzgebieten in der Internet-Anwendung TIRIS-Maps zuständigen Mitarbeiters des Amtes der Tiroler Landesregierung, wonach die Wortfolge „sodann diesem Forstweg folgend talauswärts bis zum Verbindungsweg, der zur R- Alm führt, sodann diesem Weg abwärts bis zum Ubach, diesem bachaufwärts bis zum Waldrand folgend“ im § 2 der LSG-VO den gegenständlichen Grenzverlauf umschreibt und wonach gewisse Abweichungen zwischen dem Grenzverlauf des Landschaftsschutzgebietes und dem Verlauf des Forstweges im gegenständlichen Bereich in der Anwendung TIRIS-Maps lediglich auf kartographischen Ungenauigkeiten beruhen.

Somit ist nun allerdings entscheidend, ob der die Grenze des Landschaftsschutzgebietes bildende Forstweg auch selbst Teil des Landschaftsschutzgebietes ist. Dies ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Bereich zu verneinen. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Bescheid zwar zu begründen versucht, dass der talseitige Rand des Forstweges die Grenze bilde und der Forstweg selbst daher mitumfasst sei; wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde allerdings zu Recht aufgezeigt wurde, findet sich dieser Hinweis auf den talseitigen Rand nicht beim gegenständlichen Forstweg, sondern bei einem anderen, und kann nicht generell darauf geschlossen werden, dass bei allen den Grenzverlauf bestimmenden Wegen und Straßen jeweils der talseitige Rand die Grenze bildet. Dies umso mehr, als an anderer Stelle bei der Beschreibung des Grenzverlaufs im § 2 der LSG-VO auch auf den bergseitigen Rand eines Weges abgestellt wird. Zudem wird im § 2 der LSG-VO auch schon vor dem genannten Bezug auf den „talseitigen Rand“ auf Straßen, etwa auf die P Autobahn oder die O Straße, als Grenze abgestellt, ohne näher zu definieren, welcher Rand dieser Straßen die Grenze darstellen soll.

Da es der Verordnungsgeber somit offenkundig an mehreren Stellen, und auch beim gegenständlichen Forstweg, unterlassen hat, genau zu definieren, ob der jeweilige Weg bzw die jeweilige Straße, entlang denen die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft, selbst zu diesem Gebiet gehören, war für das Landesverwaltungsgericht für die Klärung dieser Frage unter anderem entscheidend, dass im § 1 Abs 1 der LSG-VO davon die Rede ist, dass das „in der Anlage dargestellte rot umrandete Gebiet“ zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird. Die Umrandung ergibt sich aber aus dem in § 2 leg cit umschriebenen Grenzverlauf und deutet der Begriff „Umrandung“ darauf hin, dass nur das innerhalb dieser Umrandung gelegene Gebiet als Landschaftsschutzgebiet gilt. Dies scheint auch mit dem Sinn und Zweck eines Landschaftsschutzgebietes im Einklang zu stehen. Bei solchen Gebieten muss es sich nach § 10 Abs 1 TNSchG 2005 um außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete von besonderer landschaftlicher Eigenart oder Schönheit handeln, und ist per se nicht anzunehmen, dass der Verordnungsgeber auch Forstwege, oder etwa die P Autobahn, dem besonderen Schutzregime eines Landschaftsschutzgebietes unterstellen wollte.

Wenn seitens der belangten Behörde ein Hinweisschild auf das Landschaftsschutzgebiet und ein Fahrverbotsschild ins Treffen geführt wird, an denen der Beschwerdeführer vorbeigefahren sein musste, so ist dies nicht geeignet, eine gegenteilige Auffassung nahezulegen, da dem Aufstellen eines Hinweisschildes keine konstitutive Wirkung zukommt, sondern sich der Grenzverlauf nach der Gebietsumschreibung in der maßgeblichen Verordnung richtet, und da das gegenständlichen Straßenverkehrszeichen nicht auf einer naturschutz-, sondern auf einer straßenverkehrsrechtlichen Grundlage beruht und die Frage der Missachtung dieses Fahrverbotsschildes daher auch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist.

Insgesamt steht somit fest, dass die gegenständliche Kraftfahrzeugverwendung tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, außerhalb des Landschaftsschutzgebietes W — Zer See — V erfolgte und daher keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurfte. Insofern hat der Beschwerdeführer aber die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht.

Der Beschwerdeführer hat also die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen und war das gegenständliche Strafverfahren daher nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.

Auf das weitere Beschwerdevorbringen musste bei diesem Ergebnis nicht mehr eingegangen werden.

3. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Nach § 44 Abs 2 VwGVG entfällt eine Verhandlung dann, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Letzteres ist im vorliegenden Zusammenhang der Fall.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die im vorliegenden Fall zu klärende Rechtsfrage, ob der gegenständliche Tatort innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes liegt, konnte vom Landesverwaltungsgericht unmittelbar aufgrund der anzuwendenden Rechtsvorschriften gelöst werden (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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