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LVwG-2022/38/2299-1•LVwG T LVwG-2022/38/2299-1
LVwG-2022/38/2299-1Landesverwaltungsgericht17.10.2022
Verdienstentgang<br/>Vergütung<br/>Entschädigung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.07.2022, Zl ***, betreffend eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z wies diese die Anträge der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG von insgesamt Euro 41.926,03 aufgrund der Schließung des Gastgewerbebetriebes „CC“, Adresse 1, **** Z, für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 14.05.2020 gemäß §§ 20, 32 Abs 1 Z 4 und 5 sowie Abs 3 und 4 EpiG, BGBl Nr 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 103/2022 iVm der EpiG-Berechnungsverordnung BGBl II Nr 329/2020, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 151/2022, und der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr 120/2020), sowie §§ 1 und 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl Nr 16/2020 iVm sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen ab. Begründend wurde ausgeführt, dass parallel zur Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Bote für Tirol Stück 10b (Nr 120/2020) der gegenständliche Gastgewerbebetrieb geschlossen wurde. Jedoch trat am 17.03.2020 die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020, in Kraft, mit dem auch gemäß § 3 bundesweit die Gastgewerbebetriebe mit einem Betretungsverbot belegt wurden. Dies hatte zur Folge, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 4 Abs 2 COVID-19-MG außer Kraft getreten ist. Für die Dauer der Geltung der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz waren somit die Bestimmungen des EpiG nicht mehr anwendbar. Auch wenn der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.09.2021, Zl V188/2021, festgestellt hat, dass § 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl II Nr 96/2020, gesetzwidrig war, ändert dies nichts am Ausschluss der Vergütung des Verdienstentgangs für Gastronomiebetriebe, da die gesetzliche Grundlage für die Nichtanwendung der Bestimmung des Epidemiegesetzes, nämlich § 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, vom genannten Erkenntnis nicht betroffen war.
Die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Vergütungsanspruches durch das COVID-19-Maßnahmengesetz wurde vom Verfassungsgerichtshof mehrfach, unter anderem durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.07.2020, Zl G202/2020, bestätigt, in dem dieser zu dem Schluss gelangt ist, dass der Ausschluss eines Vergütungsanspruchs durch Verordnungen, die sich auf das COVID-19-Maßnahmengesetz stützen, nicht verfassungswidrig sind. Für den Zeitraum vom 26.03. bis 14.05.2020 seien lediglich Maßnahmen auf der Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassen worden, sodass für diesen Zeitpunkt jedenfalls kein Anspruch besteht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin, in der sie zusammengefasst vorbringt, dass die Bestimmung des § 4 Abs 2 COVID-19-MG ausführe, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes dann nicht zur Anwendung gelangen würden, wenn der Bundesminister auf Basis des COVID-19-MG eine entsprechende Verordnung erlassen habe. Diese Bestimmung setze aber freilich voraus, dass eine entsprechende, auf den konkreten Anlassfall auch anzuwendende Verordnung vorhanden sei. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2021, Zl V188/2021, habe der Verfassungsgerichtshof die maßgebliche Bestimmung des § 3 der COVID-Maßnahmenverordnung-96, BGBl II 96/2020 aufgehoben. In diesem Erkenntnis habe der Verfassungsgerichtshof auch davon Gebrauch gemacht, dass die aufhebende Wirkung des Erkenntnisses nicht nur auf den Anlassfall, sondern explizit rückwirkend auf sämtliche Sachverhalte erstreckt worden sei. Artikel 139 Abs 6 zweiter Satz B-VG verleihe dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit, die Anlasswirkung über den Anlassfall hinaus zu erstrecken. Damit verhelfe der VfGH dem Rechtschutz zum Durchbruch. Laut der Rechtsprechung des VwGH sei in einem derartigen Fall so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig aufgehobene Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes nicht mehr der Rechtsordnung angehört habe.
Im Fall einer derartigen Vorgangsweise könne somit nicht eine wie auch immer geartete Derogationswirkung eingetreten sein. Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation habe die Behörde einen unrichtigen Umkehrschluss getroffen. Es sei unrichtig nach Ansicht der Beschwerdeführerin, dass eine Entschädigung auch dann zu leisten sei, wenn sich im Nachhinein die Gesetzwidrigkeit der Verordnung herausstelle. Wie bereits der VfGH dargelegt habe, sei es nämlich entscheidend, dass die Anwendung der gesetzwidrigen Verordnung für die Rechtstellung des Beschwerdeführers nachteilig gewesen sei (vergleiche VfGH 25.11.2020, E2355/2020). Werde nun eine als gesetzwidrig aufgehobene Verordnungsbestimmung zum Anlass genommen, einen Rechtsnachteil herbeizuführen, so sei die Intention des Höchstgerichtes ins Gegenteil verkehrt.
Zudem sei durch diese Vorgangsweise ohne erkennbare sachliche Grundlage der Betreiber eines Gastgewerbes gegenüber den Betreibern eines Beherbergungsbetriebes klar ungleich behandelt worden. Die Tatsache, dass § 4 Abs 2 COVID-19-MG nicht vom Erkenntnis des VfGH betroffen sei, sei unerheblich. Diese Bestimmung normiere lediglich, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bei Schließungen von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereiches derselben Verordnung nicht zur Anwendung gelangen würden. Die Anwendbarkeit des § 4 Abs 2 setze denklogisch aber eine rechtswirksame Schließung auf Grundlage des COVID-19-MG voraus, die eben gerade nicht vorgelegen sei. Die Schließung des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes sei vielmehr allein aufgrund der auf das Epidemiegesetz gestützten Verordnung der BH Lienz, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr 120/2020) erfolgt. Die Schließung habe nicht auf Grundlage des § 3 der Verordnung BGBl II Nr 96/2020 erfolgen können, da eben diese Bestimmung durch das Erkenntnis des VfGH vom 29.09.2021, Zahl V188/2021 als gesetzwidrig erkannt worden sei und demnach nie Wirkung hätte entfalten können.
Im Ergebnis stehe somit fest, dass die Rechtsgrundlage für die Schließung des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes jedenfalls die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz gewesen sei und durch die Aufhebung des § 3 der Verordnung des Bundesministers das Verhältnis zwischen den Verordnungen nicht mehr betrachtet werden dürfe.
§ 4 des COVID-Maßnahmengesetzes normiere, dass lediglich im überschneidenden Anwendungsbereich Bestimmungen des Epidemiegesetzes außer Kraft treten würden. Daraus ergebe sich aus den allgemeinen Regeln der Derogation, dass ein solcher überschneidender Anwendungsbereich gar nicht vorliege, da die Verordnung der BH Lienz räumlich und sachlich spezifischer als die Bundesverordnung sei, sodass auch aus diesem Blickwinkel die gegenständliche Betriebsschließung auf Grundlage des Epidemiegesetzes erfolgt sei.
Da die belangte Behörde aufgrund einer, nach Ansicht der Beschwerdeführerin, unrichtigen Rechtsansicht auch keine Ermittlungen und Feststellungen zur genauen Höhe des Verdienstentganges getätigt habe, leide der Bescheid auch an Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Deshalb werde bereits an dieser Stelle die Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zum Beweis des tatsächlichen Verdienstentganges sowie die Einholung eines entsprechenden buchhalterischen Gutachtens eines Amtssachverständigen zur genauen Erhebung dessen beantragt. Darüber hinaus werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.07.2022, Zahl ***, dahingehend abändern, dass dem Vergütungsantrag wegen Schließung des Gastgewerbebetriebes in der Höhe von Euro 41.926,03 stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin betreibt als Inhaberin den Gastgewerbebetrieb „CC“, in **** Z, Adresse 1. Vom 17.03.2020 bis 14.05.2020 war die Beschwerdeführerin gehindert, ihr Restaurant zu betreiben.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt resultiert aus dem Akt der belangten Behörde zur Zl *** und wurde zudem in keiner Lage des Verfahrens von Seiten der Beschwerdeführerin bestritten. Da die Sachlage somit unbestritten feststeht, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 (WV), in der derzeit geltenden Fassung BGBl I Nr 80/2022, lauten:
„Betriebsbeschränkung und Schließung gewerblicher Unternehmungen
§ 20
(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.
(Anmerkung: Diese Bestimmung ist unverändert, seit der Stammfassung (WV) BGBl Nr 186/1995)
Vergütung für den Verdienstentgang
§ 32
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
(…)
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
(…)
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.
(…)
Behördliche Kompetenzen
§ 43
(…)
(4) Die Einleitung, Durchführung und Sicherstellung sämtlicher in diesem Gesetz vorgeschriebenen Erhebungen und Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten beziehungsweise die Überwachung und Förderung der in erster Linie von den zuständigen Sanitätsorganen getroffenen Vorkehrungen sind Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde.
(4a) Soweit in diesem Bundesgesetz eine Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen ist, sind Verordnungen, deren Anwendungsbereich sich auf mehrere politische Bezirke oder das gesamte Landesgebiet erstreckt, vom Landeshauptmann zu erlassen. Einer Verordnung des Landeshauptmanns entgegenstehende Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde treten mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmanns außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist. Erstreckt sich der Anwendungsbereich auf das gesamte Bundesgebiet, so sind Verordnungen vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen. Eine entgegenstehende Verordnung des Landeshauptmanns oder einer Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Bundesministers außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist.
(…)
(Anmerkung: Abs 4a wurde mit der Novelle BGBl I Nr 23/2020, in Kraft seit 05.04.2020 eingefügt, dessen Satz 3 und 4 durch die Novelle BGBl I Nr 43/2020, in Kraft seit 15.05.2020, ergänzt).
Zuständigkeiten betreffend COVID-19
§ 43a
(1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden.
(3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden.
(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
(…)
(Anmerkung: eingefügt durch die Novelle BGBl I Nr 104/2020, in Kraft seit 26.09.2020)“
2. COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020 abgelöst durch die am 26.09.2020 in Kraft getretene Novelle BGBl I Nr 104/2020):
„Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren - Dienstleistungen wie Arbeitsorte
§ 1
Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.
(Anmerkung: Mit der Novelle BGBl I Nr 16/2020 war die Überschrift zu § 1 neu gefasst und in § 1 die Wortfolge in „oder Arbeitsorte im Sinn des § 2 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ eingefügt worden. Mit der Novelle BGBl I Nr 23/2020 war der letzte Satz des § 1 eingefügt worden.)
Betreten von bestimmten Orten
§ 2
Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.
(Anmerkung: Der letzte Satz des § 2 war mit der Novelle BGBl I Nr 23/2020 angefügt worden.)
Inkrafttreten
§ 4
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.
(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
(5) §§ 1, 2 und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(Anmerkung: Mit der Novelle BGBl I Nr 16/2020 war § 4 Abs 2 durch Einführung der Wortfolge „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ neu gefasst und der Abs 1a eingefügt worden. Abs 5 war mit der Novelle BGBl I Nr 23/2020 eingefügt worden.)“
3. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV), BGBl II Nr 96/2020 idF BGBl II Nr 130/2020:
„§ 3
(1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
(2) Abs 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;
3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
(3) Abs 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
§ 5
(1)(…)
(2)§ 3 tritt mit 17.03.2020 in Kraft.
(…)
(4)Die §§ 1 bis 3 treten mit Ablauf des 13. April außer Kraft.“
4. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 14.03.2020 betreffend verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für den Bezirk Lienz (kundgemacht im Boten für Tirol, Stück 10b, Nr 120/2020):
Aufgrund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen in Tirol sowie der hohen Anzahl der urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft Lienz als zuständige Behörde nach § 43 Abs 4 Epidemiegesetz 1950 verordnet in Ergänzung zur Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 11.03.2020, Zl LZ SANI-37/20-20, gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 iVm der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkungen oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), jeweils in der geltenden Fassung, folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
„§ 1
a)Für die Bewohnerinnen und Bewohner der Gemeinden im Bezirk Lienz sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.
Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.
b)Weiters sind für die Bewohnerinnen und Bewohner der Gemeinde im Bezirk Lienz sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Lienz, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Apartmenthäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen udgl sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15.03.2020 in Kraft.
(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16.03.2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13.04.2020 außer Kraft
(Diese Verordnung wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Bote für Tirol, Stück 12a, Nr 180/2020 am 26.03.2020 aufgehoben.)“
V.Rechtliche Beurteilung:
In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin im konkreten Fall die angenommene materielle Derogation des § 20 EpiG durch die Anordnung der während des relevanten Zeitraums geltenden Bestimmung des § 4 Abs 2 COVID-19-MG. Zwar normiere § 4 Abs 2 COVID-19-MG, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes dann nicht zur Anwendung gelangen würden, wenn der Bundesminister auf Basis des COVID-19- MG eine entsprechende Verordnung erlassen habe. Diese Bestimmung setze aber freilich voraus, dass eine entsprechende, auf den konkreten Anlassfall auch anzuwendende Verordnung vorhanden sei. Mit Erkenntnis vom 29.09.2021, Zl V188/2021 habe der Verfassungsgerichtshof den maßgeblichen § 3 der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 BGBl II 96/2020 aufgehoben und unter Spruchpunkt II. ausdrücklich festgehalten, dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei. Damit sei die Aufhebungswirkung des Erkenntnisses explizit rückwirkend auf sämtliche Sachverhalte erstreckt worden. Somit wirke die festgestellte Rechtswidrigkeit der zitierten Bestimmung auch auf den vorliegenden Beschwerdefall.
Im Zeitraum vom 16. bis einschließlich 26.03. war neben der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz betreffend verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem EpiG für den Bezirk Lienz auch die auf § 1 des COVID-19-MG gestützte Verordnung BGBl II Nr 96/2020 in den Fassungen BGBl II Nr 110/2020 und 112/2020 in Kraft.
§ 4 Abs 2 COVID-19-MG (nunmehr § 13 Abs 2 COVID-19-MG), der mit BGBl I Nr 16/2020 rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft getreten ist, sah zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz sowie der COVID-19-MV-96 für das Verhältnis des COVID-19-MG zum Epidemiegesetz die Regelung vor, dass für den Fall, dass der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen hat, die Bestimmungen des Epidemiegesetzes betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung nicht zur Anwendung gelangen.
Die wesentliche Frage im gegenständlichen Verfahren ist somit, ob trotz der Erlassung der auf § 1 COVID-19-MG gestützten Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs 1 EpiG gegeben ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 14.07.2020, G202/2020 und V408/2020, ausführlich mit dem Verhältnis von EpiG und COVID-19-MG auseinandergesetzt.
Laut dem Verfassungsgerichtshof kommt im Hinblick auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 aufgrund des § 1 COVID-19-MG angeordnet werden, eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentganges nach § 32 EpiG nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe die Geltung der Regelungen des Epidemiegesetzes durch die Schließung von Betriebsstätten betreffend Maßnahmen nach § 1 COVID-19-MG ausgeschlossen.
Mit der Schaffung des COVID-19-Maßnahmengesetzes verfolgte der Gesetzgeber offenkundig das Anliegen, Entschädigungsansprüche im Falle einer Schließung von Betriebsstätten nach dem EpiG, konkret § 20 iVm § 32 EpiG, auszuschließen (vgl VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018). Durch die geschaffenen finanziellen Ausgleiche wurde dieser Ausschluss der Entschädigungsansprüche als verfassungskonform gewertet.
Auch das in § 4 Abs 1a COVID-19-MG vorgesehene rückwirkende Inkrafttreten des § 4 Abs 2 idF BGBl I Nr 16/2020 mit 16.03.2020 ist aus Sicht des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes nicht bedenklich. Der Ausschluss der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Epidemiegesetzes betreffend die Schließung von Betriebsstätten war bereits in der – am 16.03.2020 in Kraft getretenen – Stammfassung des § 4 Abs 2 COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020, enthalten. Mit der Novellierung BGBl I Nr 16/2020 sei die Bestimmung lediglich insofern präzisiert worden, als die Bestimmungen des Epidemiegesetzes betreffend die Schließung von Betriebsstätten „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ nach § 1 COVID-19-MG nicht gelten würden. Eine rückwirkende Beeinträchtigung einer Vertrauensposition sei darin nicht zu erblicken. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes bietet § 32 Abs 1 Z 5 EpiG somit keine Rechtsgrundlage für eine Vergütung, wenn die Beschränkung oder Sperrung des jeweiligen Betriebes durch eine Maßnahme nach dem COVID-19-MG entstanden ist.
Daraus resultiert, dass durch die auf § 1 COVID-19-MG gestützte COVID-19-MV-96, mit der der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Betretungsverbot von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe verordnete, gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-MG ein Anspruch auf Vergütung wegen der Schließung von Gastgewerbebetrieben durch die Verordnung der BH Lienz gemäß § 32 Abs 1 EpiG nicht mehr in Betracht kommt.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin setze § 4 Abs 2 COVID-19_MG aber voraus, dass es eine entsprechende, auf den konkreten Anlassfall auch anzuwendende Verordnung gebe. Der Verfassungsgerichtshof habe mit dem Erkenntnis vom 29.09.2021, Zahl: V 188/2021, erkannt, dass § 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, gesetzwidrig gewesen sei und die Bestimmung auch nicht mehr anzuwenden sei. Damit sei die Aufhebungswirkung auch explizit rückwirkend auf sämtliche Sachverhalte erstreckt worden.
Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass der Verfassungsgerichtshof mit dem von ihr zitierten Erkenntnis § 3 der Verordnung des Bundesministers für gesetzwidrig erkannt hat und zusätzlich ausgesprochen hat, dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Bundesminister mit der COVID-19-MV-96 eine Verordnung gemäß § 1 COVID-19-MG erlassen hat und diese im gegenständlich relevanten Zeitraum in Geltung stand und Rechtswirkungen entfaltete. Gerade an diese Tatsache- nämlich die Erlassung einer Verordnung gemäß § 1 COVID-19-MG durch den Bundesminister- knüpft § 4 Abs 2 COVID-19-MG an. Vergleichbar stellt die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung der Kausalität einer Betriebsschließung gemäß § 20 EpiG für den Verdienstentgang darauf ab, ob dieser durch andere Ursachen entstanden ist. Als „andere Ursachen“ für den Verdienstentgang kommen etwa Verordnungen über Betretungsverbote nach dem COVID-19-MG in Frage (vgl VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).
Im Rahmen der Kausalitätsprüfung ist somit die Tatsache der Erlassung bzw des Inkrafttretens einer Verordnung über Betretungsverbote nach dem COVID-19-MG und ein dadurch verursachter Schaden relevant. An diesem Faktum ändert jedoch eine allfällige nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verordnung nichts (vgl zur Frage der Wirkung eines Ausspruches über die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung, die auf der Grundlage des EpiG erlassen wurde VfGH 03.03.2022, V 319/2021-19, Rn 31).
Die tatbestandliche Anknüpfung in § 4 Abs 2 COVID-19-MG an das Erlassen der hier maßgeblichen COVID-19-MV-96 bedeutet nach Auffassung des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes jedoch nicht, dass diese Verordnung entgegen dem Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes nach Art 139 Abs 6 zweiter Satz B-VG „angewendet“ wird. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine Rechtsfolge unmittelbar auf die als gesetzwidrig festgestellte Norm gestützt werden würde. So geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur etwa davon aus, dass sich auf die für gesetzwidrig erkannte Bestimmung der COVID-19-MV-96 ein Ersatzanspruch im Verwaltungsweg nicht mehr stützen lässt (vgl VwGH 23.04.2021, Ra 2021/09/0042). Die hier maßgebliche Rechtsfolge der Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten folgt jedoch unmittelbar auf § 4 Abs 2 COVID-19-MG und nicht aus der für gesetzwidrig erkannten Bestimmung der COVID-19-MV-96.
Daraus resultiert, dass im gegenständlichen Fall ein Vergütungsanspruch gestützt auf § 20 iVm § 32 Abs 1 EpiG für die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-MG nicht besteht.
Wenn von der Beschwerdeführerin noch vorgebracht wird, dass die Verordnung der BH Lienz räumlich und sachlich spezifischer als die Bundesverordnung sei, so ist auch mit diesem Argument nichts zu gewinnen, da nach dem Wortlaut des § 4 Abs 2 COVID-19-MG die Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des EpiG direkt an die Erlassung einer Verordnung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geknüpft ist und nicht differenziert, inwieweit bereits Verordnungen nach dem EpiG erlassen worden sind. Mit der Erlassung der COVID-19-MV-96 traten die bereits erlassenen Verordnungen nach dem EpiG zurück, da ihre Rechtsgrundlage aus dem EpiG nicht mehr anwendbar war.
Somit war die Beschwerde für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020f als unbegründet abzuweisen.
Für den Zeitraum vom 26.03.2022 bis zum 14.05.2020 waren lediglich Maßnahmen auf der Grundlage des COVID-19-MG erlassen, sodass ein Vergütungsanspruch nach dem EpiG von vorne herein nicht abgeleitet werden könnte.
Gesamt kam somit der Beschwerde keine Berechtigung zu, sodass sie als unbegründet abzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Lechner
(Richterin)
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