Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-2022/38/2557-1•LVwG T LVwG-2022/38/2557-1
LVwG-2022/38/2557-1Landesverwaltungsgericht17.10.2022
Vergütung Verdienstentgang<br/>Entschädigung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch die BB Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.08.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz (EpiG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und das Mehrbegehren von Euro 67,96 zuerkannt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 27.04.2021 beantragte die AA GmbH die Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 für den Dienstnehmer CC für einen Absonderungszeitraum von 13 Kalendertagen in Höhe von Euro 3.983,08. Hierzu erging der Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2022 zur Zahl ***, mit dem eine Vergütung von Euro 3.915,12 gewährt wurde und das Mehrbegehren in Höhe von Euro 67,96 abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der beantragte Vergütungsbetrag den errechneten überstiegen habe. Konkret sei zu den vergütungsfähigen Dienstgeberanteilen die Arbeitslosenversicherung in Höhe von 3 % geltend gemacht worden. § 51 ASVG enthalte eine taxative Aufzählung der Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Lohnnebenkosten, wie der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung, Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag und Wohnbauförderungsbeitrag sei nicht in der taxativen Aufzählung des § 51 ASVG enthalten und auch nicht Anteil der gesetzlichen Sozialversicherung. Der Vergütungsanspruch für den Verdienstendgang gehe nur in dem im § 32 Abs 3 EpiG ausdrücklich bestimmten Umfang, das heißt nur die gesetzliche Sozialversicherung im engeren Sinne, auf den Arbeitgeber über. Alle anderen lohnabhängigen Abgaben und Beiträge, die nicht ausdrücklich in § 51 ASVG angeführt und nicht Regelungsgegenstand des ASVG seien, seien nicht zu berücksichtigen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie als Arbeitgeber dem Mitarbeiter das dienstvertragliche Entgelt einschließlich aller regelmäßigen Entgeltsbestandteile im Sinn des § 3 Entgeltfortzahlungsgesetzes weiterbezahlt habe und den darauf entfallenden Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosen-versicherungsbeiträge) an den zuständigen Krankenversicherungsträger entrichtet habe. Als Basis für die Weiterzahlung der variablen Entgelte habe sie entsprechend den Bestimmungen des EFZG einen Durchschnitt der variablen Entgelte aus den letzten 3 Monaten vor dem Absonderungszeitraum herangezogen. Gemäß § 32 Abs 3 letzter Satz Epidemiegesetz sei der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitsgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung vom Bund zu ersetzen. Ungeachtet dessen führe der Bescheid aus, dass dem Antrag hinsichtlich der Erstattung der vom Arbeitgeber getragenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge keine Folge geleistet werden könne, da unter dem vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteil lediglich die in § 51 ASVG genannten Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu verstehen seien.
Die belangte Behörde habe übersehen, dass der im § 32 Abs 3 Epidemiegesetz verwendete Begriff „Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung“ keine Einschränkung auf ASVG-Beiträge (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) enthalte, sondern entsprechend den sprachlichen Gepflogenheiten im Sozialversicherungsrecht und in der Personalverrechnung auch die Arbeitslosenversicherungsbeiträge umfasse. Die Arbeitslosenversicherungsbeiträge würden auf § 2 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) beruhen, und hätten somit ihre rechtliche Grundlage ebenso wie die ASVG-Beiträge in einem Bundesgesetz und seien daher selbstverständlich Bestandteil der „gesetzlichen Sozialversicherung“. Der für die Zeit der behördlichen Absonderung angefallene Dienstgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung sei daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde in die Vergütung gemäß § 32 Abs 3 Epidemiegesetz einzurechnen.
Dementsprechend werde der Antrag gestellt, das abgewiesene Mehrbegehren demensprechend zuzuerkennen.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin betreibt eine DD GmbH. Der bei ihr seit 31.07.2000 angestellte Mitarbeiter erhält ein monatliches Bruttogrundgehalt von Euro 6.779,14. Der monatliche Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung beträgt Euro 1.139,42. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.03.2021, Zl ***, ordnete die belangte Behörde die Absonderung des Arbeitnehmers mit sofortiger Wirkung an. Die Absonderung wurde bis einschließlich 11.04.2021 verlängert. Insgesamt betrug der Absonderungszeitraum 13 Tage.
Mit Antrag vom 27.04.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdienst-entgangs gemäß § 32 Epidemiegesetz von Euro 3.983,08.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig und stehen aufgrund des vorliegenden Aktes der Bezirkshauptmannschaft Z fest. Sie wurden auch von keiner der Parteien bestritten.
Aus diesem Grund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da es rein um die Klärung einer Rechtsfrage geht.
IV.Rechtslage:
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl I Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 131/2022
„§ 7
Absonderung Kranker
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.
(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.
(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.
(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.
(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.
§ 32
Vergütung für den Verdienstentgang
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(…)
§ 49
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(…)“
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG, BGBl Nr 399/1974 idF BGBl Nr 100/2018)
„§ 3
Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemisst sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(…)“
V. Rechtliche Beurteilung:
Der betroffene Mitarbeiter der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 7 Epidemiegesetz abgesondert. Ihm stand gemäß § 32 Abs 1 Z 1 Epidemiegesetz eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging mit der Ausbezahlung gemäß § 32 Abs 3 dritter Satz Epidemiegesetz auf den Dienstgeber über.
Die geltend gemachte Vergütung des Verdienstentgangs wurde von der belangten Behörde mit einem Betrag von Euro 3.915,12 gewährt. Allerdings wurde das Mehrbegehren für den aliquoten Anteil der Arbeitslosenversicherung in Höhe von Euro 67,96 abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass § 51 ASVG eine taxative Aufzählung der Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vorsehe. Lohnnebenkosten, wie der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung, des Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlages und des Wohnbauförderungsbeitrages seien in dieser taxativen Aufzählung nicht enthalten. Der Vergütungsanspruch für den Verdienstentgang gehe nur in dem in § 32 Abs 3 Epidemiegesetz ausdrücklich bestimmten Umfang, das heißt nur die gesetzliche Sozialversicherung im engeren Sinn, auf den Arbeitgeber über.
Dem gegenüber führt die Beschwerdeführerin aus, dass § 32 Abs 3 Epidemiegesetz wörtlich sich auf die zu „entrichtenden Dienstgeberanteile in der gesetzlichen Sozialversicherung“ beziehe und keine Einschränkung auf ASVG-Beiträge enthalte, sodass auch Arbeitslosenversicherungsbeiträge grundsätzlich zu refundieren seien.
Gemäß § 32 Abs 3 erster Satz Epidemiegesetz ist die- gemäß § 32 Abs 2 leg cit für jeden Tag, der von der in § 32 Abs 1 legt cit genannten behördlichen Verfügung umfasst ist- zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinn des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl Nr 399/1974, zu bemessen.
Dem Gesetz ist demnach unmissverständlich zu entnehmen, dass die Bemessung des für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütungsbetrages nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes vorzunehmen ist. Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG ist gemäß dessen § 3 Abs 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl VwGH 29.03.1984, 84/08/0043).
Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll (vergleiche VwGH 13.05.2009, 2006/08/0226).
In Bezug auf den in § 3 Abs 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts ist vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vergleiche OGH 23.02.2018, 8ObA53/17b) Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, das heißt mit abbrechenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vergleiche OGH 26.11.2013, 9ObA82/13v).
Im Übrigen ist der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulage (ohne Auswandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligung oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vergleiche OGH 28.02.2011, 9ObA121/10z).
Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert (vergleiche VwGH 24.06.2021, RA 2021/09/0094).
Vom Grundgedanken leistet § 32 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang. Im konkreten Fall soll der Arbeitgeber für den Verlust der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entschädigt werden. Wenn ein Arbeitgeber für den Absonderungszeitraum eines Arbeitnehmers einen anderen Arbeitnehmer beschäftigen würde, müsste er diesem ebenfalls anteilsmäßige Sonderzahlungen und für diesen auch Arbeitslosenversicherungsbeiträge leisten. Aus dem Gesetzestext ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber konkret auf § 51 ASVG Bezug nehmen wollte. Vielmehr resultiert, dass der vollkommene Verlust der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu entschädigen ist. Dies bedeutet, dass auch die aliquoten Beiträge für die Zeiten der Absonderung aus der Arbeitslosenversicherung entsprechend zu vergüten sind.
Somit kommt der Beschwerde Berechtigung zu und ist der Antragstellerin gemäß § 32 Epidemiegesetz anteilsmäßig auch eine Vergütung für die Arbeitslosenversicherung für den Absonderungszeitraum des Arbeitnehmers zu gewähren, da darauf ein Rechtsanspruch besteht.
Der Beschwerde war somit stattzugeben und das Mehrbegehren entsprechend zuzusprechen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Verwaltungsgericht am Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.06.2021, Ra 2021/09/0094, orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Lechner
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.