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LVwG-2021/31/2405-5•LVwG T LVwG-2021/31/2405-5
LVwG-2021/31/2405-5Landesverwaltungsgericht18.10.2022
Benützungsuntersagung<br/>betriebstechnisch notwendige Wohnungen<br/>Sonderfläche<br/>bewilligter und bestimmungsgemäßer Verwendungszweck<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.7.2021, Zl ***, betreffend eine auf § 46 Abs 6 TBO 2018 gestützte Benützungsuntersagung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.7.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer als Mieter der gegenständlichen baulichen Anlage, nämlich der Wohnung mit der Bezeichnung Top * des unter der Adresse 1 in **** Z auf Gst **1 KG Z befindlichen Gebäudes, gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2018 die weitere Benützung dieser Wohnung mit sofortiger Wirkung untersagt.
Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass die Wohnung entgegen dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.10.1998, Zl ***, mit der die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Umbau einer Werkshalle zu 15 Wohnungen“ auf Gst **1 KG Z erteilt worden sei und entgegen dem Widmungswortlaut nicht als „Dienstnehmerwohnung“ benützt werde.
Die Flächenwidmung des Gst **1 KG Z laute mit Ausnahme jener Wohnung, die sich im zweiten Obergeschoss befinden und über die Flächenwidmung „Sonderfläche Betriebs- und Personalwohnungen im 2. Obergeschoss“ verfügen „Gewerbe- und Industriegebiet“ gemäß § 39 Abs 1 lit c TROG 2016 und sei somit eine reine Nutzung zu Wohnzwecken unzulässig.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt habe und weder eine Einvernahme des Beschwerdeführers noch einen Lokalaugenschein durchgeführt habe.
Die Benützungsuntersagung mit sofortiger Wirkung stelle eine massive Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens und der Wohnung und des Rechts auf Schutz des Eigentums dar. Der Beschwerdeführer wurde vom bekämpften Bescheid überrascht und hatte keinerlei Möglichkeiten, zur Nutzung Stellung zu nehmen. Die Wohnung werden seit langer Zeit zu Wohnzwecken genutzt; der belangten Behörde sei bei Überprüfungen stets bewusst gewesen, dass der Beschwerdeführer dort seinen Hauptwohnsitz aufweise. Die Widmung, dass die streitgegenständliche Wohnung ausschließlich für Betriebszwecke geeignet sei, sei daher unzutreffend.
Die Partei habe einen Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes gestellt, diesen jedoch offenbar nicht richtig ausgeführt und hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Verbesserung auftragen müssen. Die Entwicklung des Gemeindegebietes gehe weg von einer industriellen Nutzung hin zu einem Wohngebiet mit Dienstleistungsbetrieben wie ein Rad- Reparaturservice, ein Büro für die Planung von Seilbahnen und Lawinenschutzeinrichtungen, Antiquitätenhandel, Tonstudio, und dergleichen. Eine Ansiedlung von produzierenden Industriebetrieben habe in den letzten Jahren nicht mehr stattgefunden. Zum nächsten Wohngebiet (Allgemeines Mischgebiet) betrage die Entfernung lediglich ca 160 Meter.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, in der gegenständlichen Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchzuführen, eine Sachentscheidung zu treffen und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu zurückzuverweisen.
Am 11.5.2022 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durchgeführt. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurde vom Verhandlungsleiter ausgeführt, dass nach Einsicht in den Bauakt der belangten Behörde zu attestieren sei, dass im Baubewilligungsbescheid aus dem Jahre 1998 lediglich von „Wohnungen“ die Rede ist, nicht aber von „Betriebswohnungen“. Aus Sicht des Verhandlungsleiters könne die rein widmungswidrige Nutzung eines Mietobjektes eine auf § 46 Abs 6 lit c TBO 2018 gestützte Benützungsuntersagung nicht zu tragen vermögen.
Im Sinne einer nachhaltigen Beilegung dieser Angelegenheit unter Wahrung größtmöglicher Transparenz und Rechtssicherheit für die belangte Behörde einerseits, sowie für insgesamt fünf betroffene Mieter, die sich gegen die Untersagung der Benützung der jeweils von ihnen genutzten Mietwohnung mittels Beschwerde zur Wehr gesetzt haben, wurde sodann mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 11.5.2022 anwesenden Bürgermeister der Gemeinde Z vereinbart, dass dieser eine Rechtsauskunft bei der Fachabteilung X mit der Fragestellung, ob angesichts der behördlichen Bewilligung vom 12.10.1998 in Verbindung mit dem zugrundeliegenden Bauansuchen vom 17.8.1993 davon auszugehen sei, dass lediglich Betriebswohnungen auf der gegenständlichen Liegenschaft genehmigt worden seien oder ob es sich um normale – für jedermann nutzbare – Wohnungen handle, einholen werde.
Die diesbezügliche Anfrage an die Rechtsabteilung erging (unter Beischluss des Bauaktes) mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.5.2022 und wurde schließlich mit Stellungnahme der Abteilung X vom 22.9.2022, Zl ***, ausgeführt wie folgt:
„[…]
Unter Mitarbeiter- bzw. Personalunterkünften sind grundsätzlich vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Räumlichkeiten mit einfacher Ausstattung zur Nächtigung von Arbeitnehmern zu verstehen, die zeitlich beschränkt für die Dauer des aufrechten Arbeitsverhältnisses und als Hauptwohnsitz verwendet werden dürfen.
Bezüglich der Qualifikation einer Wohnung als „betriebstechnisch notwendig“ ist ein strenger Maßstab anzulegen, insbesondere angesichts der Zielsetzung dieser Bestimmung, Nutzungskonflikte zu vermeiden. Betriebstechnisch notwendig sind nur jene Wohnungen, die aufgrund eines ständigen Anwesenheitsbedarfs von Betriebspersonal (insbesondere im Fall von Schichtbetrieben bzw. 24 Stunden durchlaufenden Produktionsprozessen) erforderlich sind. Unter dem Begriff „betriebstechnisch“ wird man sowohl technische Belange im engeren Sinn (etwa Aufsicht über Maschinen) als auch operative Tätigkeiten (z.B. Betreuung von Warenanlieferungen zur Nachtzeit) verstehen dürfen. Nützlichkeit allein ist zu wenig, es bedarf eines konkreten betriebswirtschaftlichen Erfordernisses. Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 2010/06/0036 vom 27.01.2011) ist der Regelbetrieb maßgeblich.
Sowohl im Tiroler Raumordnungsgesetz 1984, LGBI. Nr. 4/1984 (WV) wie auch im Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBI. Nr. 81/1993 ist in den jeweiligen Paragrafen zu Gewerbe- und Industriegebiet geregelt, dass in beschränktem Ausmaß eine bestimmte Wohnnutzung im Zusammenhang mit einem Betrieb zulässig ist. Gemäß § 13 Abs. 1 TROG 1984 ist die Errichtung von Personalunterkünften und betriebstechnisch notwendigen Wohnungen für Aufsichts- und Wartungspersonal dienen zulässig, gemäß § 39 Abs. 1 lit. c TROG 1994 sind in solchen Gebieten betriebstechnisch notwendige Wohnungen zulässig.
Im Bauansuchen wird immer vom „Umbau einer Werkshalle zu 15 Wohnungen“ gesprochen, in den Schreiben der Gemeinde ist wird zwar grundsätzlich, insbesondere im Zusammenhang mit der 1996 erfolgten Umwidmung von Gewerbe- und Industriegebiet in Sonderfläche Betriebs- und. Personalwohnungen im 2. Obergeschoss, von Personalwohnungen gesprochen. Aufgrund der indifferenten Bezeichnungen ist eine klare Abgrenzung nicht möglich und somit insbesondere im Sinn der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes auf den Baukonsens im Zweifel davon auszugehen, dass Wohnungen bewilligt wurden. Wenn somit im Zeitpunkt der Erlassung des Baubescheides eine Widmung als Gewerbegebiet vorgelegen ist, könnte der Bescheid über die Baubewilligung von Wohnungen (und nicht bloßen Personalunterkünften) somit aus Sicht der Abteilung X mit Nichtigkeit bedroht sein. Doch ist aufgrund des langen Zeitablaufs von mehr als 20 Jahren und der seither offenbar erfolgten Nutzung im Sinn der Interessenabwägung die Einleitung eines Nichtigkeitsverfahrens nicht mehr gerechtfertigt.
[…]“
II.Rechtliche Grundlagen:
Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LBGl Nr 134/2020 (TBO 2018), von Relevanz:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
[…]“
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,
e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
f)wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
[…]“
III.Rechtliche Erwägungen:
Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass der Beschwerdeführer AA Mieter der Wohnung Top * des unter der Liegenschaftsadresse Adresse 1 in **** Z auf Gst **1 KG Z etablierten Gebäudes ist.
Von zentraler Bedeutung erweist sich zunächst die Prüfung, welcher Verwendungszweck für die von der Benützungsuntersagung umfassten Wohneinheit festgelegt wurde:
§ 46 Abs 6 lit c TBO 2018 knüpft die Benützungsuntersagung einer baulichen Anlage an den Benützer an die gesetzliche Voraussetzung, dass der Benützer die bauliche Anlage zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt.
Hinsichtlich des bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck ist auszuführen, dass laut dem in der Begründung des bekämpften Bescheides zitierten Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.10.1998, Zl ***, in der Rubrik „Beschreibung des Bauvorhabens“ der „Art und Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage“ mit „15 Wohnungen“ für „Wohnzwecke“ bezeichnet wurde.
Diese behördlich gewählte Terminologie deckt sich mit den als integrierenden Bestandteilen der Baubewilligung gekennzeichneten Einreichunterlagen, etwa dem Baugesuch vom 17.8.1993, das das Bauvorhaben als „Umbau einer Werkshalle in 15 Wohnungen“ tituliert, sowie einer ohne Datum versehenen Baubeschreibung, welche in der Rubrik „Art und Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage“ „Umbau einer Werkshalle in 15 Wohnungen“ festhält. Ein diesbezüglicher Dissens zwischen Einreichung und Genehmigung kann daher nicht erkannt werden.
Auszuführen ist weiters, dass eine allenfalls widmungswidrige Benützung von baulichen Anlagen nicht den Gegenstand einer Benützungsuntersagung im Sinne des § 46 Abs 6 TBO 2018 darstellen kann, was vor dem Hintergrund, dass es in diversen Widmungskategorien eigene Bestimmungen hinsichtlich einer möglichen Erweiterung des widmungsfremden Bestandes (vgl etwa § 38 Abs 3 TROG 2022 hinsichtlich Wohngebiet oder § 39 Abs 5 TROG 2022 für rechtmäßig bestehende Wohnungen im Gewerbe- und Industriegebiet) gibt, nur folgerichtig ist.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass angesichts der von der belangten Behörde getroffenen „indifferenten Bezeichnungen“ daher – wie auch in der diesbezüglichen Rechtsauskunft der Abteilung X vom 22.9.2022 ausgeführt - im Zweifel davon auszugehen ist, dass Wohnungen bewilligt wurden.
Ein Nichtigkeitsverfahren gemäß § 66 TBO 2022 infolge Widerspruchs des Baubescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.10.1998, Zl ***, zum Flächenwidmungsplan, erscheint vor dem Hintergrund der seit der Bewilligung verstrichenen Zeit von 24 Jahren und der vorzunehmenden Interessensabwägung, aussichtslos.
Der gegenständliche baubehördliche Auftrag geht daher ins Leere und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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