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LVwG-2022/49/0699-2•LVwG T LVwG-2022/49/0699-2
LVwG-2022/49/0699-2Landesverwaltungsgericht18.10.2022
Entschädigung<br/>Beherbergungsbetrieb<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA GmbH (BB), Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) vom 31.01.2022, Zl ***, betreffend eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Im ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm VO der BH Z, Bote für Tirol 10b/2020, 122, aufgrund der Schließung ihres Beherbergungsbetriebes „BB“ in Z von 17.03.2020 bis 25.03.2020 eine Vergütung von Euro 112.901,14 zu. Im zweiten Spruchpunkt wies die belangte Behörde gemäß §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm VO der BH Z, Bote für Tirol 10b/2020, 122, das beantragte Mehrbegehren von Euro 49.733,84 für die Schließung dieses Beherbergungsbetriebes von 26.03.2020 bis 29.03.2020 ab. Den zweiten Spruchpunkt betreffend seien für den Zeitraum nach dem 25.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend den Betrieb der Partei erlassen worden, sondern lediglich Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-MG, welche jedoch – wie bereits durch höchstgerichtliche Judikatur bestätigt worden sei – als Gesamtes keine taugliche Rechtsgrundlage für Vergütungsansprüche aufgrund von behördlich angeordneten Betriebsschließungen – analog zu den Bestimmungen der §§ 20 und 32 EpiG bilde. Im dritten Spruchpunkt wies die belangte Behörde gemäß §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm VO der BH Z, Bote für Tirol 10b/2020, 122, die beantragte Vergütung des Verdienstentganges der DD aufgrund der Schließung dieses Beherbergungsbetriebes ab.
In der ausschließlich gegen den zweiten Spruchpunkt gerichteten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – aus, sie habe ihren Anspruch bereits im verfahrenseinleitenden Antrag auch auf die Schließung ihres Betriebes infolge der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.03.2020, LGBl 2020/38, gestützt. Mit § 1 Abs 2 der (fälschlicherweise) auf § 2 Z 2 COVID-19-MG gestützten Verordnung LGBl 2020/38 sei das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken, insbesondere von Hotelbetrieben, im gesamten Bundesgebiet verboten worden. Dieses Verbot habe unstrittig auch den Beherbergungsbetrieb der Beschwerdeführerin umfasst. Die Verordnung LGBl 2020/38 entspreche inhaltlich jedoch einer Maßnahme gemäß § 20 EpiG, womit im Anwendungsbereich und im Geltungszeitraum dieser Verordnung ebenfalls ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 EpiG zustehe.
Dazu verwies die Beschwerdeführerin begründend auf die Regelungsinhalte des § 20 EpiG, wonach die Anordnung des § 1 Abs 2 der Verordnung LGBl 2020/38 „das Betreten von Beherbergungsbetrieben…“ inhaltlich einer „Betriebsschließung“ gemäß § 20 Abs 1 EpiG entspreche. Dass der Landeshauptmann in der Verordnung LGBl 2020/38 nicht eine „Betriebsschließung“, sondern ein „Betretungsverbot“ für die genannten Betriebe anordnete, sei ohne Bedeutung, da inhaltlich jeweils dasselbe gemeint sei und dieselbe Anordnung bloß mit anderen Worten beschrieben worden sei.
Der Regelungsinhalt des § 2 COVID-19-MG beziehe sich unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien lediglich auf „bestimmte Orte“, worunter nur öffentliche Orte bzw allgemein zugängliche Orte zu verstehen seien, nicht hingegen private Wohnbereiche und auch nicht bestimmte Gewerbebetriebe. Das Schließen von Gewerbebetrieben falle daher bereits aufgrund einer historischen Interpretation bzw aufgrund des dokumentierten Willens des Gesetzgebers nicht in den Anwendungsbereich des § 2 COVID-19-MG. Dass § 2 Covid-19-MG eine Rechtsgrundlage für Betriebsschließungen bzw für Betretungsverbote hinsichtlich bestimmter Gewerbebetriebe bilden könnte, sei aber bereits hauptsächlich deshalb auszuschließen, da das Untersagen des Betretens von Betriebsstätten Regelungsgegenstand des § 1 COVID-19-MG sei, und deshalb zwangsläufig davon auszugehen sei, dass § 2 leg cit einen anderen, davon abweichenden und eben keinen überschneidenden Anwendungsbereich habe. Dem Gesetzgeber könne ohne weitere Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, dass er in § 2 leg cit den Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden zu Betriebsschließungen ermächtigen wollte, die in § 1 leg cit dem Bundesminister vorbehalten seien. Deshalb und aufgrund der anderen Wortwahl („bestimmte Orte“ in § 2) sei auszuschließen, dass § 2 Z 2 COVID-19-MG den Landeshauptmann ermächtigen sollte, das Betreten bestimmter Gewerbebetriebe zu untersagen.
In systematischer Sicht sei in diesem Zusammenhang darüber hinaus besonders zu beachten, dass sich der Regelungsgehalt des § 1 COVID-19-MG mit jenem des § 20 Abs 1 EpiG weitgehend decke. Beide gesetzlichen Bestimmungen würden den jeweiligen Verordnungsgeber ermächtigen, durch Verordnungen Betriebsschließungen vorzusehen (ob in Gestalt einer „Schließung“ oder eines „Betretungsverbots“ sei aufgrund des identischen Inhalts ohne weitere Bedeutung). Dem Bundesgesetzgeber sei die inhaltliche Überschneidung in § 1 COVID-19-MG und § 20 Abs 1 EpiG durchaus bewusst gewesen, und habe sich in § 4 Abs 3 COVID-19-MG bewusst dafür entschieden, dass die Bestimmungen des EpiG unberührt bleiben sollten, um die – ansonsten denkmögliche – Interpretationsmöglichkeit auszuschließen, dass mit § 1 COVID-19-MG der Verordnungsermächtigung in § 20 Abs 1 EpiG derogiert werden würde. Die Verordnungsermächtigung des § 20 Abs 1 EpiG sollte also durch § 1 COVID-19-MG unangetastet bleiben (so auch die Materialen zur Novelle BGBl I 16/2020).
Eine Gegenüberstellung der gesetzlichen Bestimmungen des § 20 Abs 1 EpiG einerseits sowie des § 2 COVID-19-MG zeige, dass § 20 Abs 1 EpiG die Schließung von Betriebsstätten bestimmter Gewerbe mittels Verordnung für bestimmt zu bezeichnende Gebiete vor Augen hat, während § 2 Covid-19-MG Betretungsverbote für bestimmte Orte normieren will, ohne auf eine bestimmte Kategorie von Betrieben bzw Gewerbebetrieben abzustellen. § 2 Z 2 COVID-19-MG biete somit keine gesetzliche Grundlage für die Verordnung des Landeshauptmanns LGBl 2020/38. Daraus folge, dass das Verbot des Betretens von Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 1 Abs 2 der Verordnung LGBl 2020/38 in Wahrheit als Betriebsschließung im Sinne des § 20 Abs 1 EpiG zu qualifizieren sei.
Dabei sei es ohne Bedeutung, dass der Landeshauptmann, der die Verordnung LGBl 2020/38 sichtlich auf § 2 Z 2 COVID-19-MG stützen wollte, nicht die Schließung des Betriebs, sondern das Verbot des Betretens des Betriebs anordnete. Es handle sich lediglich um eine terminologische Abweichung eines ansonsten identischen Regelungsinhalts: In beiden Fällen solle das Zusammentreffen von Menschen in Gewerbebetrieben verhindert werden. Durch die „Schließung“ eines Betriebs werde naturgemäß gleichzeitig ein „Betretungsverbot“ ausgesprochen und vice versa. Es dürfte auch unstrittig sein, dass in beiden Fällen nicht die Gewerbeausübung per se verboten werden sollte, sondern zum Zwecke der Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus eben das Betreten von Betriebsstätten. Jedenfalls könne nicht aus der Terminologie der Verordnung LGBl 2020/38 (Verbot des Betretens von Betrieben) abgeleitet werden, dass diese nicht in Durchführung der Verordnungsermächtigung des § 20 Abs 1 EpiG erfolgt wäre bzw durch § 20 Abs 1 EpiG gesetzlich nicht gedeckt wäre.
Die Verordnung LGBl 2020/38 sei auch nicht (inhaltlich) rechtswidrig, weil sie gemäß ihrer Promulgationsklausel auf § 2 Z 2 COVID-19-MG gestützt wurde. Da nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen für die Rechtmäßigkeit einer Verordnung alleine maßgeblich sei, ob diese gesetzlich gedeckt sei, und es unschädlich sei, wenn sich der Verordnungsgeber in der Promulgationsklausel auf eine gesetzliche Bestimmung stütze, welche den Inhalt der Verordnung nicht decke, sondern vielmehr – wie hier – die „richtige“ Rechtsgrundlage in einer anderen gesetzlichen Bestimmung (hier: § 20 Abs 1 EpiG) bestehe, könne die Verordnung inhaltlich als rechtmäßig bezeichnet werden.
Weiters folge aus § 4 Abs 2 COVID-19-MG erstens, dass die gesetzliche Grundlage für die durch Verordnung zu erfolgende Schließung von Betriebsstätten nicht § 2 COVID-19-MG sein könne, weil eine derartige Schließung von Betriebsstätten ausschließlich durch den Bundesminister gemäß § 1 COVID-19-MG verfügt werden dürfe. § 4 Abs 2 COVID-19-MG bestätige somit, was zur „systematischen Interpretation“ ausgeführt worden sei.
Zweitens sei aus § 4 Abs 2 COVID-19-MG abzuleiten, dass ausschließlich für den Fall einer Betriebsschließung gemäß § 1 leg cit durch den Bundesminister die Bestimmungen des EpiG nicht zur Anwendung gelangen sollen. In Verbindung mit § 4 Abs 3 leg cit, wonach die Bestimmungen des EpiG unberührt bleiben, folge daraus, dass eine Betriebsschließung, die aufgrund anderer gesetzlicher Grundlagen ergehe, das EpiG – und damit auch die Regelungen über den Verdienstentgang – sehr wohl zur Anwendung gelangen sollten. Mit anderen Worten folge aus § 4 Abs 2 leg cit e contrario, dass Betriebsschließungen, die von anderen Behörden und/oder aufgrund anderer gesetzlicher Grundlagen als § 1 leg cit angeordnet worden seien, die Bestimmungen des EpiG und damit auch jene des § 32 EpiG betreffend Verdienstentgang, zur Anwendung gelangen sollten.
Selbst wenn, was bestritten bleibe, die Verordnung LGBl 2020/38 – rechtmäßig auf § 2 Z 2 COVID-19-MG gestützt werden konnte, so sei aus § 4 Abs 2 COVID-19-MG e contrario abzuleiten, dass die Bestimmungen des EpiG sinngemäß anzuwenden seien. Wenn nämlich der Gesetzgeber es für notwendig erachte, konkret Verordnungen des Bundesministers gemäß § 1 COVID-19-MG vom Anwendungsbereich des EpiG auszunehmen, könne dies nur dahin verstanden werden, dass Verordnungen aufgrund des § 2 COVID-19-MG von dieser Anordnung des § 4 Abs 2 COVID-19-MG nicht betroffen seien und folglich – argumentum e contrario – die Bestimmungen des EpiG vollinhaltlich Anwendung finden sollten.
Beleg für diese Auffassung sei auch, dass durch die Novelle des § 4 Abs 2 COVID-19-MG, BGBl I 2020/16, die Wendung „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ eingefügt worden sei, woraus folge, dass der Gesetzgeber klarstellen wollte, dass parallel zu Verordnungen des Bundesministers gemäß § 1 COVID-19-MG auch weiterhin Verordnungen nach dem EpiG bestand haben konnten und erlassen werden durften.
Aufgrund der vorgenannten Argumentationen seien auch die bislang vom Verwaltungsgerichtshof hierzu ergangenen Entscheidungen auf dem gegenständlichen Fall nicht anwendbar. In der Leitentscheidung des VwGH vom 24.02.2021, Ra 2021/03/0018, sei lediglich geprüft worden, ob aus der Verordnung des Bundesministers gemäß § 1 COVID-19-MG Ansprüche gemäß § 32 EpiG ableitbar seien. Es bestehe kein Zweifel, dass die Verordnungen, die bislang Gegenstand der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs gewesen seien, nämlich solche des Bundesministers, von § 4 Abs 2 COVID-19-MG erfasst gewesen sind, was auf die gegenständliche Verordnung LGBl 2020/38 explizit nicht zutreffe. Im Gegensatz zur Verordnung LGBl 2020/38 bestehe auch kein Zweifel daran, dass die COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl 296/2020, auf § 1 COVID-19-MG gestützt werden konnte und auch zweifellos nicht auf § 20 Abs 1 EpiG gestützt worden sei. Wie oben dargestellt, erweise sich aber im Hinblick auf die Verordnung LGBl 2020/38, dass diese aufgrund ihres Inhalts als Verordnung gemäß § 20 EpiG zu qualifizieren sei. Auch diesbezüglich liege noch keine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
Die von der Behörde zitierte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol, ***, sei ebenfalls nicht einschlägig, weil in dieser Entscheidung gar nicht geprüft worden sei, ob der Anspruch des damaligen Beschwerdeführers auf Verdienstentgang für den Zeitraum nach dem (dort) 26.03.2020 auf der Grundlage der Verordnung des Landeshauptmanns LGBl 2020/38 bestehe. In dem genannten Erkenntnis habe das Landesverwaltungsgericht Tirol nur verneint, dass die Verordnung LGBl 2020/35 anspruchsbegründend sein könnte.
Die Beschwerdeführerin beantragte daher die Vergütung von Euro 49.733,84 zuzusprechen, in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Mit Schriftsatz vom 15.03.2022, Zl ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 04.08.2022 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen und führte darin aus, die belangte Behörde habe mit ihrer Verordnung vom 26.03.2020 (Bote für Tirol 12a/2020, 183) ohne gesetzliche Grundlage die rückwirkende Aufhebung der Verordnung vom 14.03.2020 (Bote für Tirol 10b/2020, 122) angeordnet, weshalb ihr auch für den 26.03.2020 ein Vergütungsanspruch zu stehe. Zudem regte sie diesbezüglich einen Verordnungsprüfungsantrag gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG an.
II.Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin betreibt den Beherbergungsbetrieb „BB“ in **** Z.
Mit Verordnung über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirks Z (Bote für Tirol 10b/2020, 122) ordnete die Bezirkshauptmannschaft Z – gestützt auf § 20 EpiG, mit Inkrafttreten am 17.03.2020 – unter anderem an: „Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Z, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.“
Diese Verordnung hob die Bezirkshauptmannschaft Z mit Verordnung über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.03.2020, Bote für Tirol Nr 122/2020 (Bote für Tirol 12a/2020, 183), mit Inkrafttreten am 26.03.2020, auf.
Mit Verordnung vom 25.03.2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-MG (LGBl 2020/38) ordnete der Landeshauptmann, mit Inkrafttreten am 26.03.2020, in § 1 Abs 2 an: „Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken, insbesondere von Hotelbetrieben, Appartementhäusern, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie von Campingplätzen ist im gesamten Landesgebiet verboten.“
III.Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.
IV.Rechtslage
Epidemiegesetz 1950 (EpiG, BGBl 1950/186 [WV] idF I 2022/131)
„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen
§ 20.
(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(…)
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32.
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
(…)
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist,
(…)
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(…)
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(…)“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Kitzbühel (in weiterer Folge VO-BH Kitzbühel-122, Bote für Tirol 10b/2020, 122)
„Aufgrund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Imst sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.03.2020, Zahl KB-SANR-36/75-2020 als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARSCoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), jeweils in der geltenden Fassung, folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
a) Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Kitzbühel sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.
Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.
b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Kitzbühel sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienende Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Kitzbühel, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.
(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
§ 4
Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 122/2020 (in weiterer Folge VO-BH Kitzbühel-183, Bote für Tirol 12a/2020, 183)
„§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 122, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARSCoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.
(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 [2] Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Kitzbühel sowie der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel kundgemacht.)“
Verordnung des Landeshauptmannes vom 25. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (in weiterer Folge VO-LH-38, LGBl 2020/38, kundgemacht am 25.03.2020)
„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Betreten von jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen und das Betreten von Seilbahnanlagen ist im gesamten Landesgebiet verboten. Ausgenommen sind jene Kurse des Kraftfahrlinienverkehrs und jene Seilbahnanlagen, die der Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen (insbesondere Sektion I der Nordkettenbahn/Hungerburgbahn zwischen den Stationen „Congress“ und „Hungerburg“).
(2) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken, insbesondere von Hotelbetrieben, Appartementhäusern, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie von Campingplätzen ist im gesamten Landesgebiet verboten.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“
V.Erwägungen
A. Gegenstand des Verfahrens
Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides und somit gegen die Abweisung des Mehrbegehrens für die Schließung des Beherbergungsbetriebes von 26.03.2020 bis 29.03.2020.
Im Kern des gegenständlichen Verfahrens stehen die Fragen, ob sich das gegenständliche, durch § 1 Abs 2 VO-LH-38 verhängte Betretungsverbot von Beherbergungsbetrieben auf den in der Promulgationsklausel angeführten § 2 Z 2 COVID-19-MG stützen konnte oder, ob eine andere Rechtsgrundlage (§ 20 EpiG) heranzuziehen gewesen wäre und der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG für den Zeitraum von 26.03.2020 bis 29.03.2020 zugestanden wäre.
Zudem ist zu prüfen, ob § 1 lit b Satz 3 VO-BH Kitzbühel-122 am 26.03.2020 noch in Kraft war.
B. VO-LH-38
B.1 Darstellung der Rechtslage
§ 1 lit b VO-BH Kitzbühel-122 ordnete – gestützt auf §§ 15, 20, 24 und 26 EpiG – die Schließung aller Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Z, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe und Hotelbetriebe, an. Diese Verordnung trat gemäß § 3 Abs 2 VO-BH Kitzbühel-122 am 17.03.2020 in Kraft und wurde durch VO-BH Kitzbühel-183 mit 26.03.2020 aufgehoben und trat somit mit Ablauf des 25.03.2020 außer Kraft (siehe dazu die Ausführungen unter C.).
Somit galt von 17.03.2020 bis (einschließlich) 25.03.2020 eine auf das EpiG gestützte Schließung aller Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Z und somit auch des Beherbergungsbetriebes der Beschwerdeführerin. Aus diesem Grund erkannte die belangte Behörde im ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides eine Vergütung für diesen Zeitraum gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG von Euro 112.901,14 zu.
Durch § 1 Abs 2 der – nunmehr auf § 2 Z 2 COVID-19-MG gestützten – VO-LH-38 wurde ein Betretungsverbot von Beherbergungsbetrieben diesmal im gesamten Landesgebiet erlassen: „Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken, insbesondere von Hotelbetrieben, Appartementhäusern, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie von Campingplätzen ist im gesamten Landesgebiet verboten.“ Diese Verordnung trat am 26.03.2020 in Kraft und galt bis zum Ablauf des 13.04.2020 (§ 4 VO-LH-38).
Somit war von 26.03.2020 bis einschließlich 13.04.2020 ein Verbot des Betretens von Beherbergungsbetrieben in Kraft, welches sich auf § 2 Z 2 COVID-19-MG stützte. Vor diesem Hintergrund wies die belangte Behörde im zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides das Mehrbegehren für den Zeitraum von 26.03.2020 bis 29.03.2020 von insgesamt Euro 49.733,84 als unbegründet ab.
In diesem Zusammenhang ist – wie oben angeführt – § 2 Z 2 COVID-19-MG oder eine andere Rechtsgrundlage des EpiG als hinreichende Grundlage zu prüfen.
B.2. Umfang der Ermächtigungen gemäß §§ 1 und 2 COVID-19-MG
Im Kern ermächtigte § 1 COVID-19-MG (BGBl I 2020/12) nur den Bundesminister durch Verordnung, „das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen“ zu untersagen. Diese Ermächtigung kam somit nach dem ausdrücklichen Wortlaut dem Landeshauptmann nicht zu. Eine substantielle Änderung erfolgte erst im September 2020 durch BGBl I 2020/104 und somit nach dem gegenständlich relevanten Zeitraum.
§ 2 COVID-19-MG wiederum ermächtigte „das Betreten von bestimmten Orten“ zu untersagen. Dafür war auch der Landeshauptmann zuständig, wenn sich die Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt (Z 2).
Somit ist die Frage zu klären, ob unter dem Betreten von bestimmten Orten im Sinne des § 2 COVID-19-MG auch ein Betreten von Beherbergungsbetrieben umfasst ist.
Die Materialien (IA 396/A 27. GP, 11) führen als Beispiele für „bestimmte Orte“ iSd § 2 COVID-19-MG „etwa Kinderspielplätze, Sportplätze, See- und Flussufer oder konsumfreie Aufenthaltszonen“ an. Später wird abermals von „konsumfreien Zonen“ gesprochen. Die Materialien gehen somit offenbar davon aus, es handle sich um „konsumfreie“ bestimmte Orte.
Dies deckt sich mit der Systematik. So regelt § 1 COVID-19-MG das Betreten von (bestimmten) Betriebsstätten „zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen“. Mit (bestimmten) Betriebsstätten sind eng bezeichnete bestimmte Orte umfasst, bei denen als zusätzliches Kriterium der Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen und somit der Konsum hinzutritt. Für diese unter anderem in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit (massiv) eingreifende Maßnahme war nur der Bundesminister selbst ermächtigt.
Zusätzlich darf mit § 2 COVID-19-MG das Betreten von bestimmten (nicht von § 1 leg cit umfassten) Orten untersagt werden. Diese Kompetenz soll neben dem Bundesminister auch den Landeshauptleuten bzw Bezirksverwaltungsbehörden zu kommen.
Mit anderen Worten: Sowohl § 1 COVID-19-MG als auch § 2 COVID-19-MG regeln Betretungsverbote für bestimmte Orte. Während § 2 COVID-19-MG allgemein von bestimmten Orten spricht, führt § 1 COVID-19-MG ausdrücklich (nur) Betriebsstätten an. Als zusätzliches Kriterium erfordert § 1 COVID-19-MG den Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen und somit den Konsum. Das Verbot des konsumfreien Betretens von Betriebsstätten könnte sich somit auf § 2 COVID-19-MG stützen. Andererseits umfasst die allgemeine Regelung des § 2 COVID-19-MG als lex generalis Betretungsverbote von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen gerade nicht. Dies regelt § 1 COVID-19-MG als lex specialis. Würde man – entgegengesetzt – Betretungsverbote von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen auch unter § 2 COVID-19-MG subsumieren, wäre § 1 leg cit bedeutungslos. Das kann nicht überzeugen.
Zusammengefasst können sich Betretungsverbote von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen nicht auf § 2 COVID-19-MG stützen.
Es steht unzweifelhaft fest, beim gegenständlichen Beherbergungsbetrieb handelt sich um eine Betriebsstätte zum Zweck des Erwerbs von Dienstleistungen.
Es wäre somit bloß der Bundesminister gemäß § 1 COVID-19-MG zuständig gewesen, ein den gegenständlichen Beherbergungsbetrieb betreffendes Betretungsverbot zu verordnen. Auf § 2 Z 2 COVID-19-MG kann sich § 1 Abs 2 VO-LH-38 nicht stützen.
B.3. Keine Heranziehung einer anderen hinreichenden Grundlage (des EpiG)
a) Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 2276/1952, 2432/1952, 4375/1963, 9253/1981, 14.938/1997, 16.094/2001, 16.930/2003) ist jedoch – so VfGH 10.12.2020, V 535/2020, Rz 29 – nicht entscheidend, auf welche Rechtsgrundlage eine Verordnung förmlich (zB in ihrer Promulgationsklausel) gestützt wird. Sollte somit die Verordnungsbestimmung in der, in der Promulgationsklausel angeführten Ermächtigungsnorm keine Grundlage finden, führt dies nur zur Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmungen, wenn sie sich (im maßgeblichen Zeitraum) auch nicht auf eine andere gesetzliche Grundlage stützen konnten.
So führte der Verfassungsgerichtshof dahingehend aus, die Zitierung der gesetzlichen Grundlage ist weder ausdrücklich in der Bundesverfassung festgesetzt, noch kann sie aus den in Betracht kommenden Bestimmungen der Bundesverfassung als Erfordernis abgeleitet werden (VfSlg 2276/1952). Findet eine Verordnung zwar nicht in der darin zitierten Rechtsgrundlage, aber in einer anderen, nicht zitierten Gesetzesbestimmung ihre Deckung, so entspricht sie der Vorschrift des Art 18 Abs 2 B-VG (VfSlg 2432/1952).
Allerdings lag allen vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fällen ein Sachverhalt zu Grunde, in dem keine (VfSlg 2276/1952, 4375/1963, 9253/1981) oder eine falsche (VfSlg 2432/1952, 16.094/2001, 16.930/2003) Rechtsgrundlage angeführt war. In keinem dieser Fälle zog der Verfassungsgerichtshof eine hinreichende Grundlage heran, auf die der Verordnungsgeber die Bestimmungen gerade nicht stützen wollte.
b) Hinreichende Grundlage von ursprünglich auf § 2 COVID-19-MG gestützter Verordnungen in § 24 EpiG
Aus diesem Grund erblickte der Verfassungsgerichtshof in den – ursprünglich auf § 2 Z 2 COVID-19-MG gestützten – §§ 3 und 4 Abs 4 VO-LH-35 in § 24 EpiG eine hinreichende Grundlage (VfGH 10.12.2020, V 535/2020, Rz 31). Zusammengefasst befand somit der Verfassungsgerichtshof die ursprünglich auf § 2 Z 2 COVID-19-MG gestützten Bestimmungen der VO-LH-35 für gesetzmäßig, da diese sich auf eine Grundlage im EpiG (§ 24) stützen konnte. Ebenso erkannte der Verwaltungsgerichtshof mangels gesetzlicher Deckung des ausdrücklich in der Promulgationsklausel angeführten § 2 COVID-19-MG eine hinreichende Grundlage in § 24 EpiG (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0229). Somit zogen beide Höchstgerichte § 24 EpiG als hinreichende Grundlage heran.
c) Entstehung eines Entschädigungsanspruchs durch die Änderung der Rechtsgrundlage
Aufgrund der Heranziehung des § 24 EpiG als hinreichende Grundlage einer laut Promulgationsklausel auf § 2 COVID-19-MG gestützten Verordnung bejahte der Verwaltungsgerichtshof als Konsequenz das Vorliegen eines Vergütungsanspruches nach dem Epidemiegesetz (VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0006: „Demnach liegt … eine Verkehrsbeschränkung nach § 24 EpidemieG 1950 vor, die [grundsätzlich] einen Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpidemieG 1950 zu begründen vermag.“; VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0229: „Für den Zeitraum des Bestehens der [materiell] auf § 24 EpiG beruhenden Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Bludenz ist daher ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG zu prüfen.“).
d) Keine Zuständigkeit des Landeshauptmanns bis 04.04.2020
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 28.10.2021, Zl Ro 2021/09/0006, aber auch aus, die Bezirkshauptmannschaft sei als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Zeitpunkt der Verordnungserlassung gemäß § 43 Abs 3 EpiG auch zur Erlassung eines derartigen Verbots (nach § 24 EpiG) ermächtigt gewesen und bejahte dieser auch aus diesem Grund durch die vorhandene gesetzliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden zur Erlassung einer Verordnung auf Grundlage des § 24 EpiG einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG.
Die Verordnungsermächtigung des § 20 EpiG stand jedoch zum Zeitpunkt der Erlassung der VO-LH-38 (26.03.2020) nur den Bezirksverwaltungsbehörden zu (§ 43 Abs 4 EpiG, idF BGBl I 2016/63). Zum Zeitpunkt der Erlassung der VO-LH-38 wäre somit der Landeshauptmann gar nicht zuständig gewesen, eine auf § 20 EpiG gestützte Verordnung zu erlassen (zu einer vergleichbaren Konstellation betreffend VO-LH-35 und § 24 EpiG VfGH 10.12.2020, V 535/2020, Rz 29).
Der Landeshauptmann erhielt genau diese Zuständigkeit erst durch den mit BGBl I 2020/23 eingeführten § 43 Abs 4a EpiG mit Inkrafttreten am 05.04.2020: Gemäß § 43 Abs 4a EpiG (in der seit 05.04.2020 geltenden Fassung BGBl I 23/2020) sind – so VfGH 10.12.2020, V 535/2020, Rz 30 ausdrücklich – Verordnungen, deren Erlassung nach dem EpiG grundsätzlich in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden fällt, vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn deren Anwendungsbereich sich auf mehrere politische Bezirke oder das gesamte Landesgebiet erstreckt. Aus diesem Grund erblickte auch der Verfassungsgerichtshof in den – ursprünglich auf § 2 Z 2 COVID-19-MG gestützten – §§ 3 und 4 Abs 4 VO-LH-35 in § 24 EpiG eine hinreichende Grundlage (VfGH 10.12.2020, V 535/2020, Rz 31). Dieser erachtete deshalb diese Bestimmungen nur bis zum Ablauf des 04.04.2020 für gesetzwidrig. Für den Zeitraum ab dem 05.04.2020 bis zum Außerkrafttreten einen Tag später erblickte der Verfassungsgerichtshof eine hinreichende gesetzliche Grundlage in § 24 EpiG.
Somit fehlt für die Heranziehung einer hinreichenden Grundlage im EpiG auch die Zuständigkeit des Landeshauptmanns zur Erlassung von Verordnungen, jedenfalls bis 04.04.2020 und damit auch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 26.03.2020 bis 29.03.2020.
e) Intention die VO-LH-38 gerade nicht auf das EpiG zu stützen
Abschließend scheitert die Heranziehung einer hinreichenden Grundlage des EpiG auch an der offensichtlichen Intention des Verordnungsgebers, den § 1 Abs 2 VO-LH-38 gerade nicht auf das EpiG zu stützen, um einen Entschädigungsanspruch auszuschließen.
So erachtete der Verfassungsgerichtshof (14.07.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 111 ff) den durch Einführung des COVID-19-MG bewirkten Ausschluss eines Entschädigungsanspruchs für zulässig und führte darin umfassend aus:
„Vor Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes bestand (bereits) gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 die Möglichkeit, die Betriebsbeschränkung bzw Schließung gewerblicher Unternehmungen beim Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten durch Verordnung anzuordnen. Gemäß § 32 Abs 1 Z 5 Epidemiegesetz 1950 ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten.
Mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz schuf der Gesetzgeber eine Grundlage zur Anordnung von Maßnahmen durch Verordnung zur Bekämpfung von COVID-19 (§§ 1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz). Ein Entschädigungsanspruch für Betroffene einer entsprechenden Maßnahme ist im COVID-19-Maßnahmengesetz nicht vorgesehen.
Aus den Materialien zur Stammfassung des COVID-19-Maßnahmengesetzes geht hervor, dass der Gesetzgeber das rechtspolitische Anliegen verfolgt hat, effektive Maßnahmen zur Bekämpfung der ‚Corona-Krise‘ zu setzen (Erläut zum IA 396/A 27. GP, 11). Nach Ansicht des Gesetzgebers seien die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 nicht ausreichend bzw "zu kleinteilig", um eine weitere Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern.
Im Hinblick auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 auf Grundlage des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz angeordnet werden, kommt eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 nicht in Betracht. Der Gesetzgeber schloss die Geltung der Regelungen des Epidemiegesetzes 1950 über die Schließung von Betriebsstätten betreffend Maßnahmen nach § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz aus. Mit der Schaffung des COVID-19-Maßnahmengesetzes verfolgte der Gesetzgeber offenkundig (auch) das Anliegen, Entschädigungsansprüche im Fall einer Schließung von Betriebsstätten nach dem Epidemiegesetz 1950, konkret nach § 20 iVm § 32 Epidemiegesetz 1950, auszuschließen.
2.4.2.3. Unter Punkt 2.3.6. wurde bereits ausgeführt, dass der Gesetzgeber das Betretungsverbot gemäß § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nicht bloß als isolierte Maßnahme erlassen hat, sondern dieses in ein umfangreiches Maßnahmenpaket eingebettet hat.
Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass dem Gesetzgeber in der Frage der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Wenn sich der Gesetzgeber daher dazu entscheidet, das bestehende Regime des § 20 iVm § 32 Epidemiegesetz 1950 auf Betretungsverbote nach § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nicht zur Anwendung zu bringen, sondern stattdessen ein alternatives Maßnahmen- und Rettungspaket zu erlassen (vgl Punkt 2.3.6. oben), so ist ihm aus der Perspektive des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art 2 StGG sowie Art 7 B VG nicht entgegenzutreten.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen Leistungen zwar (teilweise) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art 17 B-VG) erbracht werden. Aus der Fiskalgeltung der Grundrechte (vgl etwa OGH 23.12.2014, 1 Ob 218/14m; 23.5.2018, 3 Ob 83/18d) folgt aber, dass Betroffene einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf haben, dass ihnen solche Förderungen in gleichheitskonformer Weise und nach sachlichen Kriterien ebenso wie anderen Förderungswerbern gewährt werden.“
Übereinstimmend und darauf bezugnehmend sah auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018, Rz 37) den durch Einführung des COVID-19-MG bewirkten Ausschluss eines Entschädigungsanspruchs für zulässig an:
„Gesetzgeber bzw. Verordnungserlasser des COVID-19-MG bzw. der ‚COVID-19-Verordnungen‘ haben die in Rede stehenden Einschränkungen nicht isoliert erlassen, sondern ‚in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet‘ (vgl. die Darstellung des Verfassungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 14. Juli 2020, G 202/2020, Punkt 2.3.6). Wenn nun der Gesetzgeber des COVID-19-MG, ausgehend vom Befund, ‚die Maßnahmen des Epidemiegesetzes 1950 – seien – nicht ausreichend bzw. zu kleinteilig, um die weitere Verbreitung von COVID-19 zu verhindern‘ (vgl. die Erläuterungen zum IA 396/A 27. GP, 11), es für notwendig erachtet hat, ein eigenes – nach dem oben Gesagten in ein Gesamtpaket, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, eingebettetes – Gesetz zur Bewältigung der Pandemie zu erlassen, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsieht, steht auch dies der Annahme entgegen, die Einschränkungen nach den auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen könnten einen Anspruch iSd (im Zuge des genannten „Pakets“ insoweit unverändert belassenen) § 32 iVm § 20 EpiG auslösen.“
Die Höchstgerichte erachteten somit den Entfall von Entschädigungsansprüchen aufgrund der Einführung des COVID-19-MG für zulässig. Das gleiche trifft auch auf die gegenständliche Verordnungsbestimmung zu.
Es war offensichtliche Intention des Verordnungsgebers, das Betretungsverbot für Beherbergungsbetriebe ab 26.03.2020 auf das COVID-19-MG zu stützen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass genau mit Inkrafttreten dieser Verordnung der frühere § 1 lit b 1 VO-BH Kitzbühel-122, welcher gestützt auf das EpiG die Schließung aller Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Z, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe und Hotelbetriebe, anordnete, koordiniert mit den übrigen Bezirksverwaltungsbehörden in Tirol (dazu VO 177-185, Bote für Tirol vom 26.03.2020, 2020/12a), außer Kraft trat.
Der Verordnungsgeber wollte das Betretungsverbot für Beherbergungsbetriebe ab dem 26.03.2020 gerade nicht auf das EpiG stützen, sondern auf das COVID-19-MG. Intention hinter der Einführung des Regimes des COVID-19-MG war offensichtlich der Ausschluss des im EpiG vorgesehenen Entschädigungsanspruchs (dazu oben VfGH 14.07.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 111 ff).
Aufgrund dieser offensichtlichen Intention des Verordnungsgebers, das Betretungsverbot für Beherbergungsbetriebe gerade nicht auf das EpiG zu stützen, ist die oben näher dargestellte ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, den Verordnungsgeber für zuständig zu erachten, wenn eine andere hinreichende Grundlage gefunden werden kann, auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar.
Entgegengesetzt würde die Anwendung dieser Grundsätze auf den gegenständlichen Fall bedeuten, eine Rechtsgrundlage entgegen der offensichtlichen Intention des Verordnungsgebers anzuwenden. Damit würde der Wille des Verordnungsgebers (ein Betretungsverbot gerade einem anderen Regime unterwerfen zu wollen) ad absurdum geführt. Es würde auch der – vom Verfassungsgerichtshof als zulässig beurteilte – Wille des Gesetzgebers, durch das COVID-19-MG Entschädigungsansprüche auszuschließen bzw einem anderen Regime unterwerfen zu wollen, unterlaufen.
C. VO-BH Kitzbühel-122
C.1 Außer-Kraft-Treten der relevanten Verordnung
§ 1 lit b Satz 3 VO-BH Kitzbühel-122 ordnete – gestützt auf § 20 EpiG mit Inkrafttreten am 17.03.2020 – an: „Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Z, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.“ Diese Verordnung wurde durch § 1 VO-BH Kitzbüehl-183 aufgehoben.
Gemäß § 32 Abs 2 EpiG ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Verfügung umfasst ist. Somit ist zu beurteilen, ob § 1 lit b Satz 3 VO-BH Kitzbühel-122 am 26.03.2020 noch in Geltung stand.
Gemäß § 6 Abs 2 EpiG sind Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden in elektronischer Form auf der Internetseite der Behörde, sofern aber landesgesetzliche Vorschriften betreffend die Kundmachung von Verordnungen der Behörde bestehen, nach diesen Vorschriften kundzumachen; sie können ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch in anderer Form bekannt gemacht werden, insbesondere durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde oder an der Amtstafel der Gemeinden des betroffenen Gebiets.
Üblicherweise treten Rechtsvorschriften mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft: Verbindliche Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt treten laut § 11 Abs 1 Bundesgesetzblattgesetz, BGBl I 2003/100 idF 2020/24, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Auch Landesgesetze treten gemäß Art 40 Abs 1 Tiroler Landesordnung 1989, LGBl 1988/61 idF 2022/36, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft. Die rechtsverbindliche Wirkung von Verlautbarungen im Bote für Tirol – so am 26.03.2020 § 13 Abs 1 Landes-Verlautbarungsgesetz 2013, LGBl I 2013/125 idF 2018/144, sowie übereinstimmend in der nunmehr geltenden Fassung § 17 Abs 1 Satz 2 Landes-Verlautbarungsgesetz 2021, LGBl 2021/160 idF 2022/24 – beginnt, wenn in der Verlautbarung oder in der betreffenden Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung. Ebenso treten Verordnungen gemäß § 60 Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl 2001/36 idF 2022/62, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft. Insoweit ist die Beschwerdeführerin im Recht, üblicherweise treten Rechtsakte mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, freilich stets vorbehaltlich anderslautender Vorgaben im Rechtsakt selbst.
Eine solche anderslautende Vorgabe war gegenständlich vorgesehen: Gemäß § 2 VO-BH Kitzbühel-183 trat diese Verordnung ausdrücklich (schon) „am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft“. Gemäß dem im Boten für Tirol 2020/12a, 183, zusammen mit der VO-BH Kitzbühel-183 veröffentlichten Hinweis wurde diese am 26.03.2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Z sowie der Bezirkshauptmannschaft Z kundgemacht. Die VO-BH Kitzbühel-183 trat somit am 26.03.2020 in Kraft. Somit wurde gemäß § 1 VO-BH Kitzbühel-183 die ursprüngliche VO-BH Kitzbühel-122 mit 26.03.2020 aufgehoben.
Dass dies auch dem Willen des Verordnungsgebers entsprach, zeigt der Zusammenhang der VO-BH Kitzbühel-183 (und der Aufhebung übereinstimmender Verordnungen aller anderen Bezirksverwaltungsbehörden in Tirol, dazu die weiteren im Boten für Tirol 2020/12a kundgemachten Aufhebungsverordnungen) mit der Erlassung der Verordnung des Landeshauptmannes vom 25.03.2020, LGBl 2020/38 (VO-LH-38): § 1 Abs 2 dieser – auf § 2 Z 2 COVID-19-MG gestützten – VO-LH-38 verbot das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken im gesamten Landesgebiet. Diese VO-LH-38 trat gemäß § 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung und damit mit 26.03.2020, 0:00 Uhr, in Kraft. Aufgrund dieses landesweiten – auf das COVID-19-MG gestützten – Betretungsverbots für Beherbergungsbetriebe wurden die von den Bezirksverwaltungsbehörden für ihren Bezirk verordneten – auf § 20 EpiG gestützten – Schließungen von Beherbergungsbetrieben allesamt mit Aufhebungsverordnungen vom 26.03.2020 aufgehoben, die jeweils „am Tag der Kundmachung“ in Kraft traten. Damit ist ersichtlich, die VO-LH-38 sollte mit 26.03.2020, 0:00 Uhr, an die Stelle der betreffenden Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden treten.
Die belangte Behörde ging somit zu Recht davon aus, für den Zeitraum nach dem 25.03.2020 war – auch unter Verweis auf die Ausführungen unter Punkt B. - keine auf § 20 EpiG gestützte Verordnung in Kraft. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist somit der 26.03.2020 nicht mehr inkludiert. Für diesen Tag gebührt keine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG.
C.2 Keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Zwar ist die Beschwerdeführerin insoweit im Recht, als durch das In-Kraft-Treten (schon) am Tag der Kundmachung und nicht erst – wie grundsätzlich üblich – mit Ablauf des Tages der Kundmachung, die VO-BH Kitzbühel-183 für einige Stunden rückwirkend in Kraft trat. Als Konsequenz trat die ursprüngliche VO-BH Kitzbühel-122 für einige Stunden rückwirkend außer Kraft.
Gemäß der mit VfSlg 167/1922 beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist aufgrund des Legalitätsprinzips (Art 18 B-VG) eine Rückwirkung von Verordnungen nur zulässig, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt (zB VfSlg 312/1924, 2966/1956, 7139/1973, 7787/1976, 8875/1980, 12.843/1991, 12.943/1991, 13.370/1993, 15.675/1999, 16.897/2003; 17.773/2006, 18.037/2006, 20.127/2016, 20.211/2017; 24.09.2019, V 23/2019). Allerdings sah der Verfassungsgerichtshof eine kurzfristige Rückwirkung von Satzungen nach § 19 Arbeitsverfassungsgesetz als nicht gesetzwidrig an (VfSlg 13.880/1994). Dabei handelte es sich um eine Rückwirkung von zehn Tagen.
Vor diesem Hintergrund entstanden dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch unter Verweis auf das im ergänzenden Vorbringen vom 04.08.2022 angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.10.2017, Zl V 1/2017, keine verfassungsrechtlichen Bedenken:
Erstens handelt es sich um eine kurzfristige, bloß einige Stunden dauernde Rückwirkung (dazu VfSlg 13.880/1994). Zweitens ist – die gegenständliche VO-BH Kitzbühel-183 isoliert betrachtet – dem Verordnungsgeber nicht entgegenzutreten, wenn dieser besonders eingriffsintensive Regelungen (wie gegenständlich Betriebsschließungen) ehestmöglich (und somit schon am Tag der Kundmachung) und nicht erst am nächsten Tag (mit Ablauf des Tages der Kundmachung) außer Kraft setzt. Betrachtet man drittens aber den Zusammenhang mit der – oben näher ausgeführten – VO-LH-38 zeigt sich nur eine geringfügige Änderung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin. So war bis 25.03.2020 der Betrieb der Beschwerdeführerin aufgrund der auf das EpiG gestützten VO-BH Kitzbühel-122 geschlossen. Ab 26.03.2020 verbot § 1 Abs 2 VO-LH-38 – auf das COVID-19-MG gestützt – das Betreten dieses Betriebes zu touristischen Zwecken. Aufgrund dieser landesweiten VO-LH-38 bestand keine Notwendigkeit mehr, die bezirksweise verordneten Betriebsschließungen weiter aufrecht zu erhalten. Vor diesem Hintergrund kann eine fehlende gesetzliche Deckung der VO-BH Kitzbühel-183 nicht erkannt werden. Es wurde (lediglich) eine aufgrund der geänderten Rechtslage nicht mehr weiter erforderliche Maßnahme der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich nach Erlassung der VO-LH-38 und im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens beendet. Auch wenn dies – im gegenständlichen Fall – für die Beschwerdeführerin zum Entfall eines Entschädigungsanspruchs führt, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Entschädigung bei Eigentumsbeschränkungen vorzusehen (ausführlich zum Entfall der Entschädigungen durch das COVID-19-MG VfGH 14.07.2020, G 202/2020, V 408/2020; VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018).
Doch auch wenn man eine Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit annehmen würde, kann die Beschwerdeführerin damit nichts gewinnen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu Flächenwidmungs- bzw Bebauungsplänen leben frühere Verordnungsbestimmungen bzw Verordnungen nach der Aufhebung von Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof nicht wieder auf. Dies ergibt sich schon daraus, dass Art 140 Abs 6 Satz 1 B-VG ausdrücklich vorsieht, dass im Fall der Aufhebung eines Gesetzes die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren, während Art 139 B-VG, der die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof regelt, eine gleichartige Bestimmung nicht enthält (umfassend VfSlg 20.179/2017 mwN). Somit würde die ursprüngliche VO-BH Kitzbühel-122 nicht wieder aufleben, wenn der Verfassungsgerichtshof die VO-BH Kitzbühel-183 als gesetzwidrig feststellen (und für unanwendbar erklären) würde.
D. Ergebnis
Zwar kann sich § 1 Abs 2 VO-LH-38 (Betretungsverbot von Beherbergungsbetrieben) nicht auf den in der Promulgationsklausel angeführten § 2 Z 2 COVID-19-MG stützen. Allerdings bleibt es für die Frage der Zuerkennung eines Entschädigungsanspruches irrelevant, ob diese aufgrund des COVID-19-MG erlassenen Bestimmungen vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig festgestellt und für nicht mehr anwendbar erklärt würden. Auch dann würde ein Entschädigungsanspruch ausscheiden, dieser ist im COVID-19-MG schlicht nicht vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof geht diesbezüglich zwar davon aus, auf eine als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung, die ausdrücklich nicht mehr anzuwenden ist, „lässt sich auch schon deshalb ein Ersatzanspruch im Verwaltungsweg nicht mehr stützen“ (VwGH 23.04.2021, Ra 2021/09/0042; 07.04.2021, Ra 2021/09/0051; 07.04.2021, Ra 2021/09/0048). Demgegenüber würde – in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs – auch ein allfälliger Ausspruch über die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung für sich allein einen Entschädigungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG noch nicht ausschließen, „weil die Rechtswidrigkeit einer solchen Verordnung nichts daran ändert, dass die Normadressaten zunächst gehalten waren, ihre Betriebe zu schließen, und das § 32 EpiG die dadurch tatsächlich eingetretenen Vermögensnachteile auszugleichen beabsichtigt“ (VfGH 03.03.2022, V 319/2021, Rz 31). Somit wäre – nach dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs – eine Entschädigung auch zu leisten, wenn sich im Nachhinein die Gesetzwidrigkeit der Verordnung herausstellt. Dem liegt der Grundgedanke zugrunde, wenn § 32 EpiG eine Entschädigung für gesetzeskonforme Verordnungen vorsieht, muss dies umso mehr für gesetzwidrige Verordnungen gelten. Somit ist eine Entschädigung unabhängig von der Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der Verordnung zu leisten, wenn sich diese auf das EpiG stützte. Nach dem gleichen Grundgedanken gebührt im gegenständlichen Fall aber keine Entschädigung, unabhängig von der Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der auf das COVID-19-MG gestützten VO-LH-38.
Eine Heranziehung einer Ermächtigungsnorm des EpiG scheidet ebenfalls aus, da erstens der Landeshauptmann zur Verordnungserlassung nach dem EpiG bis 04.04.2020 gar nicht zuständig wäre und zweitens der Verordnungsgeber nach seiner eindeutigen Intention das Betretungsverbot gerade nicht auf das EpiG stützen wollte. Somit kann sich darauf dieser Entschädigungsanspruch nicht auf das EpiG stützen. Die belangte Behörde wies somit im angefochtenen zweiten Spruchpunkt das Mehrbegehren für den Beherbergungsbetrieb zu Recht ab.
F. Entfall der mündlichen Verhandlung
Weder die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel noch die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben stellten einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Ungeachtet eines Parteienantrags können Verwaltungsgerichte von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.02.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind − ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt − ausschließlich die Fragen des Zustehens eines Vergütungsanspruchs auf Grundlage der VO-LH-38 und des Außerkrafttretens einer Verordnung. Diese Fragen konnten aufgrund eines unbedenklichen Gesetzeswortlauts und der höchstgerichtlichen Judikatur zweifelsfrei entschieden werden. Somit bedurfte es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfragen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Vor diesem Hintergrund ist auch die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 07.04.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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