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LVwG-2022/43/2560-1•LVwG T LVwG-2022/43/2560-1
LVwG-2022/43/2560-1Landesverwaltungsgericht19.10.2022
Vergütung Verdienstentgang<br/>Entschädigung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch die BB GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.09.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird stattgegeben und das Mehrbegehren von Euro 16,27 zuerkannt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Gesuch vom 27.05.2021 beantragte die AA GmbH die Vergütung des Verdiensteingangs gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 für die Dienstnehmerin CC für die Zeit seiner behördlichen Absonderung als bestätigter Fall einer Infektion mit SARS-CoV-2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2022, Zl ***, wurde der Antragstellerin eine Vergütung in Höhe von Euro 656,28 gewährt. Das Mehrbegehren (es wurden Euro 674,55 beantragt) wurde mit der Begründung abgewiesen, dass nach Ansicht der belangten Behörde der Dienstgeberanteil der Arbeitslosenversicherung in Höhe von 3 % nicht geltend gemacht werden könne. § 51 ASVG enthalte eine taxative Aufzählung der Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.
Der Vergütungsanspruch für den Verdienstentgang gehe nur in dem im § 32 Abs 3 EpiG ausdrücklich bestimmten Umfang, das heißt nur die gesetzliche Sozialversicherung im engeren Sinn, auf den Arbeitgeber über. Deshalb seien andere lohnabhängige Abgaben und Beiträge, die nicht ausdrücklich im § 51 ASVG angeführt seien, nicht zu berücksichtigen.
Gegen diese Entscheidung der belangten Behörde wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde eingebracht und dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeber der Mitarbeiterin das dienstvertragliche Entgelt einschließlich aller regelmäßigen Entgeltbestandteile im Sinn des § 3 Entgeltfortzahlungsgesetzes weiter zu bezahlen habe und den darauf entfallenden Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung an den zuständigen Krankenversicherungsträger entrichtet habe. Als Basis der Weiterzahlung der variablen Entgelte habe die Partei entsprechend der Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes einen Durchschnitt der variablen Entgelte aus den letzten drei Monaten vor dem Absonderungszeitraum herangezogen.
Die belangte Behörde übersehe, dass der im § 32 Abs 3 Epidemiegesetz verwendete Begriff Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung keine Einschränkung auf ASVG Beträge enthalte, sondern entsprechend den sprachlichen Gepflogenheiten im Sozialversicherungsrecht und in der Personalverrechnung auch die Arbeitslosenversicherungsbeiträge umfasse. Die Arbeitslosenversicherungsbeiträge würden auf § 2 Arbeitsmarktpolitik – Finanzierungsgesetz (AMPFG) beruhen, und hätten somit ihre rechtliche Grundlage ebenso wie die ASVG Beiträge in einem Bundesgesetz und seien daher selbstverständlich ein Bestandteil der gesetzlichen Sozialversicherung.
Aus diesem Grund gebühre der Beschwerdeführerin auch die Vergütung der angefallenen Dienstgeberanteile zur Arbeitslosenversicherung. Es werde deshalb der Antrag gestellt, die Entscheidung der belangten Behörde insofern abzuändern, als dass auch der Anteil der Arbeitslosenversicherung zuerkannt werde.
II.Sachverhalt:
CC ist als Dienstnehmerin seit 04.11.2019 im Betrieb der Antragstellerin beschäftigt. Ihr monatliches brutto Grundgehalt beläuft sich auf Euro 1.028,75; hinzu kommt eine anteilige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 171,46. Der monatliche Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung beträgt somit Euro 180,34 bzw Euro 30,06. Der Anteil der Arbeitslosenversicherung beträgt Euro Euro 211,20.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.04.2021, Zl *** ordnende die belangte Behörde die Absonderung dieser Arbeitnehmerin bis zum 30.04.2021 mit sofortiger Wirkung an. Insgesamt betrug der Absonderungszeitraum somit 14 Tage.
Mit Schreiben vom 27.05.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdiensteingangs gemäß § 32 EpiG von insgesamt Euro 674,55.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Akt der belangten Behörde. Im Akt sind ist unter anderem der Absonderungsbescheid enthalten. Auch die geleisteten Zahlungen lassen sich aufgrund der beigelegten Unterlagen schlüssig und widerspruchsfrei nachvollziehen. Da der Sachverhalt somit unbestritten feststeht, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.
IV.Rechtslage:
Epidemiegesetz 1950 (EpiG BGBl 1950/186 idF BGBl I Nr 131/2022):
§ 7 Absonderung Kranker
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahrens und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.
(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.
(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.
(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.
(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.
§ 32 Vergütung für den Verdienstentgang
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über die Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
§ 49 Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(…)
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG, BGBl 1974/399 idF BGBl I Nr 2018/100):
§ 3 Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemisst sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(...)
V.Rechtliche Beurteilung:
Im gegenständlichen Fall wurde die betroffene Arbeitnehmerin gemäß § 7 Epidemiegesetz abgesondert, sodass ihr gemäß § 32 Abs 1 Z 1 eine Vergütung für den Verdienstentgang zusteht. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs 3 dritter Satz Epidemiegesetz auf den Dienstgeber über.
Die geltend gemachte Vergütung des Verdienstentgangs wurde von der belangten Behörde mit einem Betrag von Euro 658,28 gewährt. Allerdings wurde das Mehrbegehren für den aliquoten Anteil der Arbeitslosenversicherung in Höhe von Euro 16,27 abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass § 51 ASVG eine taxative Aufzählung der Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vorsehe. Lohnnebenkosten, wie der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung, des Insolvenz- Entgeltsicherungszuschlags und des Wohnbauförderungsbeitrags seien in dieser taxativen Aufzählung nicht enthalten. Der Vergütungsanspruch für den Verdienstentgang gehe nur in dem in § 32 Abs 3 EpiG ausdrücklich bestimmten Umfang, dh nur die gesetzliche Sozialversicherung im engeren Sinn, auf den Arbeitgeber über.
Gemäß § 32 Abs 3 erster Satz Epidemiegesetz ist die- gemäß § 32 Abs 2 leg cit für jeden Tag, der von der in § 32 Abs 1 legt cit genannten behördlichen Verfügung umfasst ist- zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinn des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl Nr 399/1974, zu bemessen.
Dem Gesetz ist demnach unmissverständlich zu entnehmen, dass die Bemessung des für jeden Tag der Absonderung zu leisteten Vergütungsbetrages nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes fortzunehmen ist. Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG ist gemäß dessen § 3 Abs 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl VwGH 29.03.1984, 84/08/0043).
Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll (vergleiche VwGH 13.05.2009, 2006/08/0226).
In Bezug auf den in § 3 Abs 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts ist vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vergleiche OGH 23.02.2018, 8ObA53/17b) Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, das heißt mit abbrechenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vergleiche OGH 26.11.2013, 9ObA82/13v).
Im Übrigen ist der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulage (ohne Auswandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligung oder anstelle einer Ist- Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vergleiche OGH 28.02.2011, 9ObA121/10z).
Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 Epi Gesetz zur leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert (vergleiche VwGH 24.06.2021, RA 2021/09/0094).
Vom Grundgedanken leistet § 32 Epi Gesetz eine Vergütung für den Verdienstentgang. Im konkreten Fall soll der Arbeitgeber für den Verlust der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entschädigt werden. Wenn ein Arbeitgeber für den Absonderungszeitraum eines Arbeitnehmers einen anderen Arbeitnehmer beschäftigen würde, müsste er diesem ebenfalls anteilsmäßige Sonderzahlungen und für diesen auch Arbeitslosenversicherungsbeiträge leisten. Aus dem Gesetzestext ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber konkret auf § 51 ASVG Bezug nehmen wollte. Vielmehr resultiert, dass der vollkommene Verlust der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu entschädigen ist. Dies bedeutet, dass auch die aliquoten Beiträge für die Zeiten der Absonderung aus der Arbeitslosenversicherung entsprechend zu vergüten sind.
Somit kommt der Beschwerde Berechtigung zu und ist der Antragstellerin gemäß § 32 Epidemiegesetz anteilsmäßig auch eine Vergütung für die Arbeitslosenversicherung für den Absonderungszeitraum der Arbeitnehmerin zu gewähren, da darauf ein Rechtsanspruch besteht.
Der Beschwerde war somit stattzugeben und das Mehrbegehren entsprechen zuzusprechen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht vor allem an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.06.2021, Zl RA2021/09/0094, orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zu zulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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