Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-2022/11/1910-6•LVwG T LVwG-2022/11/1910-6
LVwG-2022/11/1910-6Landesverwaltungsgericht20.10.2022
Landwirtschaftsbetrieb<br/>Eigengrundausstattung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Purtscher über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, öffentlicher Notar in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.06.2022, Zl ***, betreffend die Versagung der grundverkehrs-behördlichen Genehmigung zu einem Kaufvertrag, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Kaufvertrag vom 16.02.2022 hat CC das Gst **1 mit 522 m² und das Gst **2 mit 4.255 m² je aus der Liegenschaft in EZ *** GB Y um den Kaufpreis von Euro 57.324,00 an AA verkauft. Entsprechend der Vorschrift des § 23 TGVG wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft Z angezeigt.
Mit Bescheid vom 14.06.2022, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Z diesem Rechtsgeschäft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Käufer auf seinen Liegenschaften in EZ *** und EZ *** je GB Y mit einem Gesamtflächenausmaß von 3,6748 ha das Gewerbe „Vermieten und Einstellen von Reitpferden“ betreibe. Entsprechend der gewerblichen Betriebsausrichtung seien die Flächen dieser Liegenschaften als Sonderfläche Reithalle nach § 50 TROG, Betreiberwohnhaus nach § 43 TROG sowie als Sonderfläche Sportanlage, Reitanlage gewidmet und auch im örtlichen Raumordnungskonzept mit vorwiegend touristischer Nutzung ausgewiesen. Die beiden Kaufgrundstücke würden landwirtschaftliche Grundstücke darstellen und direkt an den Grundbesitz des Käufers angrenzen. Auf diesen beiden Grundstücken sowie auf im Freiland gelegenen Eigenflächen im Ausmaß von 1,39 ha betreibe der Käufer im Wesentlichen Grünlandwirschaft für die Gewinnung von Futter für die in seinem Reitbetrieb eingestellten Pferde. Der Käufer bewirtschafte jedoch keinen landwirtschaftlichen Betrieb und gelte daher nicht als Landwirt im Sinne des § 2 Abs 5 TGVG. Anknüpfend daran sei ein Interessentenverfahren durchgeführt worden. Dabei seien der Landeskulturfonds sowie DD als Interessenten aufgetreten. DD betreibe einen Landwirtschaftsbetrieb. Die zukünftige Bewirtschaftung der beiden Kaufgrundstücke im Rahmen dieses Betriebes sei gewährleistet. Zudem könnten durch den Erwerb der Grundstücke derzeit pachtweise genutzte LN-Flächen durch Eigenflächen ersetzt werden. Sowohl ihm als auch dem Landeskulturfonds sei die Interessenteneigenschaft zuzuerkennen gewesen und anknüpfend daran habe die beantragte grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt werden müssen.
Gegen diese Entscheidung hat der rechtsfreundlich vertretene Käufer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Vertreter der Landwirtschaftskammer gegen das vorliegende Rechtsgeschäft keinen Einwand erhoben habe. Auch die Gemeinde Y habe keine negative Stellungnahme abgegeben. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige wolle der Behörde beweisen, dass der Käufer kein Landwirt im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes sei, da er das freie Gewerbe (Vermieten und Einstellen von Reitpferden) aufrecht angemeldet und zudem kein Förderungsansuchen an die AMA gestellt habe. Der Käufer habe bis vor wenigen Jahren diesen Förderungsantrag bei aufrechtem Gewerbe gestellt, habe aber in der Folge aufgrund des großen Aufwandes und der kleinen Förderung darauf verzichtet. Der Käufer habe eine Betriebsnummer und zahle als Landwirt selbstverständlich auch den Beitrag nach dem BSVG bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen. Als Landwirt gelte, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschafte. Das sei im vorliegenden Fall gewährleistet. Der Käufer bewirtschafte seine landwirtschaftlichen Flächen um einen Teil des Futters zu gewinnen, den Mist als Dünger zu verwenden und er habe in Zukunft durch den Kauf der angrenzenden Grundstücke mehr Eigenfläche, somit würden sich die Besitz- und Bewirtschaftungsverhältnisse verbessern. Das Halten und Einstellen von Pferden erfolge im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes. Der landwirtschaftliche Betrieb des Käufers bestehe aus einem Wohnhaus, Stall- und Futterhaus und es sei auch hier kein Mangel erkennbar. Es werde daher beantragt, dem Kaufvertrag vom 16.02.2022 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen.
II.Sachverhalt:
Der Verkäufer CC ist Eigentümer der Liegenschaft in EZ *** GB Y mit einem Gesamtflächenausmaß von 7,9096 ha. Laut Kataster entfallen von diesen Flächen rund 0,69 ha auf LN und 6,43 ha auf Wald. Es handelt sich um einen auslaufenden landwirtschaftlichen Betrieb, zumal die Selbstbewirtschaftung und Viehhaltung bereits vor Jahren aufgegeben wurde. Mittlerweile ist CC verstorben. Die beiden Kaufgrundstücke stellen einen rechteckig ausgeformten Besitzkomplex dar und liegen in der Feldflur von Y südlich des Reitsportzentrums EE. Nach der amtlichen Bodenschätzung weisen die völlig ebenen und voll ackerfähigen Grundstücke eine Grünland bzw Ackerzahl von 58 auf. Die Grundstücke stellen Freilandgrundstücke dar, sie sind unbebaut und werden vom nunmehrigen Käufer genutzt. Der Käufer AA ist Eigentümer der Liegenschaften in EZ *** und EZ *** je GB Y mit einem Gesamtflächenausmaß von 3,6748 ha. Laut Kataster entfallen davon 1,39 ha auf LN, 1,37 ha auf sonstige Flächen (Freizeitflächen) und 0,65 ha auf Wald. Sämtliche Grundstücke dieser Liegenschaften bilden einen zusammenhängenden Besitzkomplex; die beiden Kaufgrundstücke grenzen direkt an. Das Reitsportzentrum Y des Käufers samt Wohnhaus befindet sich auf den Gst **3, **4 und **5. Diese Grundstücke sind als Sonderfläche Reithalle nach § 50 TROG, Betreiberwohnhaus nach § 43 TROG sowie als Sonderfläche Sportanlage, Reitanlage gewidmet.
Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde hat mit Bescheid vom 20.04.2022, Zl ***, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass der gegenständliche Kaufvertrag zur Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) erforderlich ist, keine Folge gegeben. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers AA nicht landwirtschaftlich, sondern im Rahmen des Freizeit- und Sportbetriebes (Reitsportcenter) Y außerlandwirtschaftlich genutzt werde. Das Betriebszentrum des Käufers samt angrenzendem Besitzkomplex entspreche somit einer gewerblichen Betriebsausrichtung; eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des TFLG 1996 finde nicht statt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
AA ist Inhaber des freien Gewerbes „Vermieten und Einstellen von Reitpferden“ im Standort Y, Adresse 2. Er betreibt an diesem Standort das Reitsportzentrum Y; angeboten werden: Reitangebot (Ponyreiten für Kinder, Longestunden für Anfänger, Bahnstunden, Springunterricht bis zur Klasse l, ein- und mehrstündige Ausritte, Tagesausritte); Fahrangebot (Kutschenfahrten, Schlittenfahrten, Fahrten bei besonderen Anlässen: Hochzeiten, Geburtstage,…., Fahrunterricht); Angebote für Privatpferde (Einstellmöglichkeit für Privatpferde in schönen Außenboxen inkl Anlagenbenützung [Reithalle, beleuchteter Springplatz mit Hindernismaterial, Außenviereck, Geländestrecke, Koppeln und Bewegungsmaschine], Beritt und Einfahren von Privatpferden).
AA hält selbst Pferde, darüber hinaus sind am Reitsportzentrum auch noch Pensionspferde eingestellt. Die in seinem Eigentum stehenden 1,39 ha landwirtschaftliche Nutzflächen werden eigenbewirtschaftet, zusätzlich werden auch noch 1,5 ha Pachtflächen bewirtschaftet. Dabei wird Heu gewonnen, das an die Pferde verfüttert wird. Die für die Bewirtschaftung erforderliche Maschinenausstattung ist vorhanden.
Die belangte Behörde hat die kaufgegenständlichen, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke einem Interessentenverfahren nach § 7 a TVG unterzogen. DD, vulgo FF, **** Y, Adresse 3, hat fristgerecht sein Interesse zum Erwerb dieser landwirtschaftlich genutzten Grundstücke angemeldet und verbindlich erklärt, sich zur Bezahlung des ortsüblichen Preises zu verpflichten. In diesem Zusammenhang wurde auch eine entsprechende Bankbestätigung vorgelegt. DD ist Eigentümer der Liegenschaft in EZ ***** GB Y im Gesamtausmaß von 12,1941 ha. Die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes erfolgt durch den ältesten Sohn GG, der den Betrieb mit Milchvieh im Nebenerwerb führt. Zudem werden Speisekartoffel zur Direktvermarktung angebaut. Neben den landwirtschaftlich nutzbaren Eigenflächen werden zusätzlich Landwirtschaftsflächen zugepachtet und mitbewirtschaftet. Durch den Ankauf der kaufgegenständlichen Flächen könnten Pachtflächen durch Eigenflächen ersetzt werden und damit eine Aufstockung dieses Landwirtschaftsbetriebes erfolgen.
Darüber hinaus hat der Landeskulturfonds fristgerecht ein Interesse zum Erwerb der Grundstücke angemeldet.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen zu den Eigentums- und Bewirtschaftungsverhältnissen beim Käufer AA stützen sich auf die Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 04.05.2022 sowie auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Ausführungen des Amtssachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar. Die Feststellungen zum durchgeführten Flurbereinigungsverfahren fußen auf dem Akt der Agrarbehörde zu Zl ***. Die Feststellungen zum Reitsportzentrum Y stützen sich auf den eingeholten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem sowie auf die Homepage des Reitsportzentrums Y [(Link im Original als pdf ersichtlich)]. Die Feststellungen zu den beiden aufgetretenen Interessenten wurden aufgrund der Unterlagen im Behördenakt, sowie weiters aufgrund der dazu eingeholten Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 14.06.2022 getroffen.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 204/2021, lauten auszugsweise:
„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Grundsätze und Geltungsbereich
(1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:
a) die Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, dies durch
1. die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,
2. die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und
3. die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen,
jeweils unter besonderer Förderung kleinbäuerlicher Betriebe,
(…)
§ 2
Begriffsbestimmungen
(…)
(2) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen.
(…)
(5) Als Landwirt gilt,
a)wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder
b)wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der lit. a ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner zumindest fünfjährigen praktischen Tätigkeit oder seiner fachlichen Ausbildung nachweisen kann und erklärt, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb bzw. das landwirtschaftliche Grundstück entsprechend einem vorzulegenden, fachkundig erstellten Betriebskonzept nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaften wird; …
(6) Interessenten sind
a) Landwirte, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstück abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass
1. die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist,
2. der Erwerb den im § 1 Abs. 1 lit. a Z 1 genannten Grundsätzen dient und
3. im Fall des Erwerbes von landwirtschaftlichen Grundstücken ihr landwirtschaftlicher Betrieb einer Aufstockung bedarf und sie die Absicht haben, das Grundstück im Rahmen dieses Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften;
(..)
Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken
§ 4
Genehmigungspflicht
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:
a) den Erwerb des Eigentums;
(…)
§ 6
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht.
(…)
(3) Rechtserwerbe an landwirtschaftlichen Grundstücken durch einen Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 lit. a sind zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht und der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er das landwirtschaftliche Grundstück im Rahmen seines Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß mitbewirtschaftet.
(…)
§ 7
Besondere Versagungsgründe
(1) Im Sinn der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn
(…)
e) der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist und zumindest ein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist.
(…)
§ 7a
Interessentenregelung
(1) Wenn der Erwerber nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist, hat die Grundverkehrsbehörde der Gemeinde, in deren Gebiet die den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, die jedenfalls folgende Angaben enthalten muss:
a) die Art des Rechtsgeschäftes,
b) den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt für das zu erwerbende Recht,
c) die Bezeichnung des (der) den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstückes(e) durch Angabe von Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, Flächenausmaß und Benützungsart,
d) die Anmeldefrist,
e) den Hinweis, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Grundverkehrsbehörde ihr Interesse am Erwerb des (der) Grundstückes(e), das (die) den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildet(en), schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann.
Der Bürgermeister hat die Kundmachung unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde zu veranlassen.
(2) Die Anmeldefrist beträgt vier Wochen und beginnt mit der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde. Nach dem Ablauf von vier Wochen hat die Gemeinde die mit dem Anschlagsvermerk versehene Kundmachung der Grundverkehrsbehörde zu übermitteln.
(3) Die Grundverkehrsbehörde hat die Kundmachung gleichzeitig mit der Übermittlung nach Abs. 1 an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde anzuschlagen sowie dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.
(4) Gleichzeitig mit der Anmeldung sind die Voraussetzungen für die Interessenteneigenschaft im Sinn des § 2 Abs. 6 glaubhaft zu machen und ist die verbindliche Erklärung abzugeben, sich zur Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts zu verpflichten, sowie anzugeben, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist. Wenn der Interessent noch nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 lit. a ist, muss die Anmeldung auch die Angaben und Nachweise nach § 2 Abs. 5 lit. b umfassen. Mit der fristgerechten Anmeldung erlangt der Interessent die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG im weiteren Verfahren. Die Anmeldung hat die Wirkung eines verbindlichen Angebotes gegenüber dem Veräußerer bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der die Genehmigung des vorliegenden Rechtsgeschäftes versagenden grundverkehrsbehördlichen Entscheidung.
(5) Einem Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 lit. a ist die Interessenteneigenschaft nur dann zuzuerkennen, wenn sein Betrieb im selben Gemeindegebiet wie das (die) Grundstück(e), an dessen (deren) Erwerb er interessiert ist, liegt oder die Entfernung zwischen seinem Betrieb und diesem (diesen) Grundstück(en) nicht größer ist, als es im Hinblick auf die jeweilige Nutzungsart dieses (dieser) Grundstückes (Grundstücke) betriebswirtschaftlich vertretbar ist.
(…)“
V.Erwägungen:
Der landwirtschaftliche Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 04.05.2022, ***, ausgeführt, dass der Käufer mit dem Erwerb der rund 0,41 ha LN-Flächen zusammen mit seinen eigenen LN-Flächen (1,39 ha) über eine Eigengrundausstattung von lediglich 1,80 ha LN-Flächen verfügen würde. Bei dieser Flächenausstattung könne aus fachlicher Sicht nicht von einer entsprechenden Basis für einen Landwirtschaftsbetrieb gesprochen werden.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes begründet der Besitz einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke noch keinen Landwirtschaftsbetrieb, vielmehr muss der Grundbesitz bzw die Eigengrundausstattung eine solche Mindestfläche aufweisen, dass die daraus gezogenen Erträgnisse zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beitragen (vgl § 2 Abs 2 TGVG). Die erforderlichen Größenstrukturen können dabei nicht nach starren Regeln beurteilt werden, sondern nur nach Maßgabe des Einzelfalls. Wann die Eigengrundausstattung hinreichend ist, richtet sich dabei nach der Art des Betriebes. Pachtflächen sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. Die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Betrieb hat der Verfassungsgerichtshof bei 1,2 ha mit Schafhaltung (VfSlg 13.468), weiters bei 1,5 ha mit Pferdezucht (VfSlg 11.705) sowie schließlich bei 2,3 ha mit Schafzucht (VfSlg 12.427) verneint (vgl insgesamt auch Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, S 154 ff und die dort weiters zitierte Judikatur). Damit muss die Eigengrundausstattung des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der kaufgegenständlichen Flächen tatsächlich als nicht hinreichend angesehen werden, um vom Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes sprechen zu können.
Im Zusammenhang mit der nicht ausreichenden Eigengrundausstattung war auch noch zu berücksichtigen, dass der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gar keinen Landwirtschaftsbetrieb im Sinne der Vorgaben des § 1 Abs 1 lit a Z 1 bzw des § 2 Abs 2 TGVG, sondern vielmehr ein gewerbliches Freizeit- und Sportunternehmen (Reitsportzentrum) betreibt. Im Hinblick auf diese nicht landwirtschaftliche, sondern vielmehr gewerbliche Nutzung – rechtskonform auf entsprechend gewidmeten Sonderflächen – hat auch die Agrarbehörde die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nach dem TFLG 1996 (rechtskräftig) abgelehnt. Im Ergebnis ist beim rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer daher weder die Landwirteeigenschaft nach § 2 Abs 5 lit a TGVG gegeben (und auch nicht die Genehmigungsvoraussetzung des § 6 Abs 3 TGVG erfüllt) noch die Landwirteeigenschaft nach § 2 Abs 5 lit b leg cit vorliegend.
Die belangte Behörde hat folglich zutreffend ein Interessentenverfahren nach § 7a TGVG durchgeführt und – vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes – in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben beiden aufgetretenen Interessenten die Interessenteneigenschaft zuerkannt. Damit ist im Ergebnis der Versagungsgrund des § 7 Abs 1 lit e TGVG erfüllt und liegt folglich ein Widerspruch zum in der Generalklausel umschriebenen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes vor. Die besonderen Versagungsgründe vertypen und konkretisieren die unbestimmten Gesetzesbegriffe der Generalklausel und machen es entbehrlich, die Versagung unter Berufung auf die Generalklausel in einer Interessenabwägung zu begründen; vielmehr darf einem Rechtsgeschäft bei Vorliegen eines besonderen Versagensgrundes keinesfalls zugestimmt werden (vgl dazu Schneider, Handbuch österreichisches Grundverkehrsrecht, S 165 und die dort zitierte Judikatur).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die (ordentliche) Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die in der vorliegenden Rechtssache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der eindeutigen Rechtslage sowie der zitierten Judikatur einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht hervorgekommen und war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Purtscher
(Präsident)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.