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LVwG-2022/25/2473-3•LVwG T LVwG-2022/25/2473-3
LVwG-2022/25/2473-3Landesverwaltungsgericht21.10.2022
Zu- und Abfahrtverbot
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, vom 20.09.2022, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.08.2022, Zl ***, betreffend Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft X den Antrag der AA GmbH vom 29.04.2020 auf Vergütung des Verdienstentgangs für den Zeitraum von 14.03. bis 22.04.2020 in der Höhe von Euro 39.406,80, betreffend den Handwerksbetrieb in **** Z, Adresse 1, gemäß §§ 24 und 32 Abs 1 Z 7 und Abs 3 Epidemiegesetz 1950 iVm den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Stück 10b (128/2020), sowie § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020, ab.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher der Bescheid vollinhaltlich angefochten wird. Die Rechtsmittelwerberin führt durch ihre Rechtsvertretung darin im Wesentlichen aus, dass für sie das im Antragszeitraum rechtswirksame Verordnungskonglomerat in Summe sehr wohl auch rechtlich eine Betriebsschließung ergeben hätte. Auch wenn aufgrund der zitierten Verordnung der Betrieb nicht explizit direkt geschlossen worden sei, sei in der direkten Schließung des gesamten Geschäftsumfeldes bzw dem Schließen all jener Betriebe, die kunden- und umsatzmäßig deren Geschäftsgrundlage seien, auch als eine Schließung des Betriebes der Beschwerdeführerin zu sehen. Der Betrieb der Beschwerdeführerin befinde sich gegenständlich direkt neben der geschlossenen Schiseilbahn samt benachbarter Hotellerie und stehe der Kundenstrom der Seilbahn in direkter 1 zu 1 Beziehung zum Erwerbseinkommen bzw zum Geschäftsumsatz der Beschwerdeführerin. In rechtlicher Hinsicht wäre dies so zu werten gewesen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur einen mittelbaren Schaden aufgrund der Schließungsverordnungen erlitten habe, sondern der Schaden direkt eingetreten und damit voll ersatzfähig gleich einer direkten Betriebsschließung sei. Dem historischen Gesetzgeber sei es mit Sicherheit darum gegangen, konkreten wirtschaftlich geschädigten Personen einen konkreten Verdienstentgangersatz zukommen zu lassen. Die jeweiligen Entschädigungssachverhalte seien primär auf Basis ihres wahren wirtschaftlichen Gehalts und nicht auf Basis juristischer Formalbegriffe zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin habe durch die gegenständlichen Verordnungen und die dadurch direkt bewirkte Behinderung ihres Erwerbs einen Vermögensnachteil erlitten, genauso, wie dies das Epidemiegesetz als ersatzfähig vorsehe, weshalb der begehrte Verdienstentgang vollinhaltlich zuzusprechen sei. Die relevanten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen seien als verfassungswidrig aufgehoben worden und habe die Beschwerdeführerin sohin einen Schaden direkt auf Basis rechtswidriger Verordnungen erlitten. Ein Verfahrensmangel sei darin gelegen, als die hier relevante Rechtsfrage aktuell Gegenstand eines ordentlichen Revisionsverfahrens gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahl *** sei; diese Sache sei noch nicht entscheidungsreif. Es stelle eine Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze dar, dass von der Behörde die Bearbeitungsdauer von der Verwendung eines Formulars abhängig gemacht werde. Außerdem verletze die Vorschreibung der Verwendung eines Formulars an sich schon ein faires Verfahren, stehe doch jeder Verfahrenspartei das freie Recht zu, sich mit freien Worten zu äußern. Die Mitteilung und Vorgehensweise, dass wesentliche Rechtsfragen erst mit dem Bund geklärt werden müssten, verletze zudem das Legalitätsprinzip, das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und auch die Gewaltentrennung und stelle ein derartiges Vorgehen einen Willkürakt dar. Dies gelte auch für die Vorschreibung der Verwendung des EPG Berechnungstools gemäß der EpiG Berechnungsverordnung. Es werde deshalb die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt und der Partei die Entschädigung nach dem Epidemiegesetz vollinhaltlich zuzusprechen. Weiters werde der Antrag auf Verfahrensunterbrechung bis zur Entscheidung des Revisionsverfahrens, betreffend die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahl ***, gestellt.
II.Sachverhalt:
Die AA GmbH betreibt am Standort Adresse 1, **** Z, die reglementierten Gewerbe der Elektrotechnik, der Planung und Aufstellung von Zentralheizungs-, Warmwasserbereitungs- und Lüftungsanlagen sowie der Gas- und Wasserleitungsinstallateure und das freie Handelsgewerbe, beschränkt auf den Einzelhandel mit Sanitär- und Installationsmaterial. Hinsichtlich der beiden Gewerbe Planung und Aufstellung von Zentralheizungs-, Warmwasserbereitungs- und Lüftungsanlagen sowie jenes der Gas- und Wasserleitungsinstallateure besteht eine weitere Betriebsstätte in **** W, Adresse 3.
Aufgrund von Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft X war zwischen 13.03.2020 und 22.04.2020 für die Beschwerdeführerin die Zu- und Abfahrt ins Vtal und nach U verboten. Bis 27.03.2020 erfolgten diese Verordnungen auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 und danach gemäß dem COVID-19-Maßnahmengesetz. Aus Folge dieser Maßnahmen konnte die Rechtsmittelwerberin in diesem Zeitraum mitunter keine Leistungen im Vtal bzw der Gemeinde U erbringen. Der Unternehmensstandort in der Gemeinde Z, Adresse 1, liegt außerhalb der Bereiche, über die gegenständliche Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden. Im Nahebereich des Unternehmensstandortes in Adresse 1 befinden sich weder Hotellerie, noch Seilbahnen oder Schischulen, deren Kunden in einer unmittelbaren wirtschaftlichen Beziehung zu den von der Beschwerdeführerin ausgeübten Gewerbetätigkeiten stehen.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft X und des Landesverwaltungsgerichts Tirol und dabei wiederum insbesondere aus den Auszügen aus Unternehmensregister und Gewerbeinformationssystem sowie zur örtlichen Lage aus den CC-Ausdrucken und von DD Street View über den Bereich T. Aus Letzterem ergibt sich, dass es im Bereich T weder Schilifte und damit verbundene Infrastruktur und keine damit im Zusammenhang stehende Hotellerie gibt. Im Nahbereich zum Unternehmensstandort der Beschwerdeführerin befinden sich nur die Gastgewerbebetriebe „EE“, das Restaurant „FF“ und die Pizzeria „GG“. Eine Wechselwirkung zwischen den Kunden dieser Restaurantbetriebe zum Heizung-, Sanitär-, Lüftung-, Elektrobetrieb der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar.
IV.Rechtslage:
1. Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186/1950, idF BGBl I Nr 37/2018:
„Vergütung für den Verdienstentgang
§ 32.
(1)Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2)Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3)Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4)Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5)Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.“
2. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/9-2020, kundgemacht im Boten für Tirol Nr 128/2020 am 14.03.2020:
„Nr. 128 Bezirkshauptmannschaft Landeck
VERORDNUNG
der Bezirkshauptmannschaft Landeck
Verkehrsbeschränkende Maßnahmen
nach dem Epidemiegesetz 1950
für die Gemeinden im Paznauntal
und Gemeinde St. Anton a. A.;
Um eine geordnete Rückkehr der Gäste in die Heimatländer sicherstellen zu können, den Verbleib einer relevant großen Menschenmenge in den Hotspot - Gebieten zu unterbinden und gleichzeitig aber eine mögliche zusätzliche Verbreitung der SARS-CoV-2 durch Heimreisen bzw. in den Gemeinden einzudämmen, werden für das Paznauntal, darunter zählen die Gemeinden Galtür, Ischgl, Kappl und See sowie für die Gemeinde St. Anton am Arlberg nachstehende Anordnungen getroffen.
Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verordnet als zuständige Behörde gemäß § 24 Epidemiegesetz in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
a)Die Zu- und Abfahrt ins Paznauntal und nach St. Anton am Arlberg wird mit Ausnahme der unter lit. b angeführten Bestimmung verboten. Dieses Verbot gilt insbesondere für das Personal der Tourismusbetriebe und für Gäste aus Österreich. Davon ausgenommen werden (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen, allgemeine Versorgungsfahrten (z.B. Lebensmittel-transporte) und Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinienverkehr), Fahrten zur Erfüllung der täglichen Bedürfnisse und Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge, sowie Alten- und Krankenpflege und individuelle unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialysepatient etc.).
b)Sonderregelung für Urlaubsgäste aus dem Ausland: Das gesamte Paznauntal und die Gemeinde St. Anton a. A werden insofern verkehrsbeschränkt, als für ausländische Gäste die Abfahrt aus den betroffenen Gebieten (Paznauntal und die Gemeinde St. Anton am Arlberg) nur mehr kontrolliert und nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein wird.
Im Rahmen der Regelung für das Abreisemanagement ist für jeden abreisenden Gast aus dem Paznauntal oder der Gemeinde St. Anton a. A. in das Ausland das beiliegenden Formular mit den wesentlichen Kontaktdaten auszufüllen und an den Kontrollpunkten der Exekutive vorzuweisen.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 28. März 2020 außer Kraft.
§ 4
Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
Der Bezirkshauptmann: Dr. Maaß“
3. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27.03.2020, kundgemacht im Boten für Tirol vom 28.03.2020, Stück 12b, Nr. 189:
„Nr. 189 Bezirkshauptmannschaft Landeck
VERORDNUNG
der Bezirkshauptmannschaft Landeck
Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft
Landeck vom 14. März 2020, Bote für Tirol Nr. 128/2020
§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13. März 2020, GZ. LA-KAT-COVID-EPI/57/9-2020, kundgemacht im Boten für Tirol Nr. 128/2020 am 14. März 2020, mit welcher gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für das Paznauntal, darunter zählen die Gemeinden Galtür, Ischgl, Kappl und See sowie die Gemeinde St. Anton a. A. angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 2020, GZ. LA-KAT-COVID-EPI/57/22-2020 in Kraft.
Für den Bezirkshauptmann: Mag. Geiger
Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 28. März 2020 an den Amtstafeln der Gemeinden See, Kappl, Ischgl, Galtür und St. Anton am Arlberg sowie der Bezirkshauptmannschaft Landeck kundgemacht.“
4. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27.03.2020, kundgemacht im Boten für Tirol vom 28.03.2020, Stück 12b, Nr. 186:
„Nr.186 Bezirkshauptmannschaft Landeck
VERORDNUNG
der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 2020 nach
§ 2 Z 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Auf Grund von § 2 Z 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:
§ 1
(1)Die Zufahrt in das und die Abfahrt aus dem Paznauntal sowie nach und aus St. Anton am Arlberg werden verboten.
(2)Abs. 1 gilt nicht für:
a)(Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,
b)Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung) sowie Fahrten, die zur Abwendung von Schäden unbedingt notwendig und unaufschiebbar sind,
c)Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger),
d)vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppen-Repatriierungen und ebensolche Einzelfahrten von ausländischem Personal der Tourismusbetriebe und ausländischen Urlaubsgästen, sofern der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten dem jeweils zugestimmt haben und der jeweilige Heimatstaat oder jener Staat, in dem der Ausreisende seinen Wohnsitz hat, die Rücknahme dieser Personen jeweils zugesagt hat,
e)vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppenheimfahrten und vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Einzelfahrten von Personen, die in Österreich gemeldet sind, nicht jedoch solchen mit Hauptwohnsitz im Paznauntal oder in St. Anton am Arlberg, der bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden hat, sofern der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Inneres dem jeweils zugestimmt haben und die Bezirkshauptmannschaft Landeck als zuständige Gesundheitsbehörde erster Instanz das Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden hergestellt hat.
(3)Die Abfahrt aus dem Paznauntal und aus St. Anton am Arlberg gemäß Abs. 2 lit. d) und e) ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass ab dem Zeitpunkt der kontrollierten Abreise (Abs. 4) das Landesgebiet unverzüglich, spätestens jedoch am selben Tag ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route verlassen wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die in weiterer Folge auf dem Luftweg weiterreisen.
(4)Für die in Abs. 2 lit. d) und e) angeführten Fahrten werden das gesamte Paznauntal und die Gemeinde St. Anton am Arlberg insofern verkehrsbeschränkt, dass für alle abreisenden Personen die Abfahrt nur mehr kontrolliert unter Einhaltung der jeweiligen Regelungen für das Abreisemanagement zulässig ist. Dazu zählt für jede im Rahmen einer Fahrt gemäß Abs. 2 lit. d) und e) abreisende Person insbesondere die Verpflichtung, ein Formular nach dem Muster der Anlage mit den wesentlichen Kontaktdaten auszufüllen. Das ausgefüllte Formular ist an den Kontrollpunkten den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und verbleibt während der Fahrt beim Ausreisenden. Sofern der Ausreisende einen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, ist eine Kopie des Formulars der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden unverzüglich zu übermitteln. Sofern der Ausreisende seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist eine Kopie des Formulars der diplomatischen Vertretungsbehörde des jeweiligen Heimatstaates unverzüglich zu übermitteln. Für die in Abs. 2 lit. d) und e) angeführten Fahrten gilt, dass gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist. Dieser Mindestabstand darf nur unterschritten werden, wenn durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann oder wenn es sich um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben.
(5)Abs. 2 lit. d) und e) gilt nicht für:
a)Personen, die mit Bescheid gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 abgesondert wurden, für die Dauer der Absonderung. Nach Aufhebung der Maßnahme ist diesen Personen die Ausreise nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 lit. d) und e) 3 und 4 gestattet.
b)Personen, die, ohne durch Bescheid abgesondert zu sein, Krankheitssymptome von COVID-19 aufweisen. Diese Personen haben darüber unverzüglich die Bezirkshauptmannschaft Landeck als zuständige Gesundheitsbehörde zu verständigen.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen und die kontrollierte Abreise im Sinne des § 2 Abs. 3 zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
Der Bezirkshauptmann: Dr. Maaß
Anlage: Musterformular (siehe Seite 126)
Hinweis: Diese Verordnung wurde am 27. März an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden sowie der Bezirkshauptmannschaft Landeck kundgemacht.“
5. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 22.04.2020, kundgemacht im Boten für Tirol am 22.04.2020, Stück 16a, Nr. 245:
„Nr. 245 Bezirkshauptmannschaft Landeck
VERORDNUNG
der Bezirkshauptmannschaft Landeck, mit der
die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck
vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 186/2020,
in der Fassung der Verordnung
Bote für Tirol Nr. 235/2020 aufgehoben wird
Auf Grund des § 2 Z 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 186/2020, in der Fassung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 11. April 2020, Bote für Tirol Nr. 235/2020, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Für den Bezirkshauptmann: Mag. Geiger
Hinweis: Diese Verordnung wurde am 22. April 2020 an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden sowie der Bezirkshauptmannschaft Landeck kundgemacht.“
V.Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin argumentiert damit, dass die Schließung der Gastgewerbebetriebe in ihrer Umgebung auch als Schließung ihres Betriebes anzusehen sei, da sich der Kundenstrom der Seilbahn in direkter 1 zu 1 Beziehung zu ihrem Erwerbseinkommen bzw Geschäftsumsatz befinde. Die Rechtsmittelwerberin hat dabei in keinster Weise plausibel gemacht, in welcher Hinsicht die geschlossenen Restaurantbetriebe „EE“, FF“ und „GG“ sich auf die Aufträge bzw Geschäfte ihres Installationsbetriebes auswirken hätte sollen. Worin eine Behinderung ihres Erwerbes durch die Schließung dieser erwähnten Gastgewerbebetriebe gelegen sein soll, wird in keiner Weise erläutert; selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde es sich dabei nur um einen mittelbaren und keinen unmittelbaren Schaden handeln. So hat beispielsweise auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.03.2022, V 316/2021, zum Ausdruck gebracht, dass bloß mittelbare, wirtschaftliche Auswirkungen der angefochtenen Verordnung nicht dazu führen, dass diese Verordnung, die Gastgewerbebetriebe auch nicht zu Adressaten hatte, für diese anzuwenden wären. Dasselbe gilt im Gegenstandsfall, wonach die Verordnungen, die die Schließung von Gastgewerbebetrieben zum Inhalt hatten, nicht auf einen Installationsbetrieb anzuwenden sind. Ein sich daraus mittelbar ergebender Schaden ist damit nicht nach dem Epidemiegesetz vergütungsfähig.
Die Rüge eines Verstoßes gegen ein faires Verfahren durch die Vorschreibung der Verwendung eines Formulars oder des EpG-Berechnungstools ist nicht Gegenstand des Spruches des angefochtenen Bescheides und daher auch nicht Verfahrensgegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens. Die Mitteilung, dass wesentliche Rechtsfragen erst mit dem Bund geklärt werden müssten, stellt keinen Bescheid dar und ist somit auch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich im gegenständlichen Fall der entscheidende Umstand, dass der Unternehmenssitz in Z und somit außerhalb des Bereiches gelegen ist, über den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden, womit schon allein dadurch die Voraussetzung für eine Vergütung nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG nicht erfüllt ist, womit keine Rechtsgrundlage für den Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung vom 29.04.2020 in der Höhe von Euro 39.406,80 besteht.
Nicht erkennbar ist, worin die dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.05.2022, LVwG-***, zugrunde liegende Rechtsfrage, über welche ein Revisionsverfahren anhängig ist, Relevanz im gegenständlichen Verfahren zukommen sollte. Dort geht es um die Schließung eines Gastgewerbebetriebes, dem gegenständlichen Verfahren liegen weder eine Schließung noch ein Betretungsverbot zugrunde, sondern die Verkehrsbeschränkung in Form des Zu- und Abfahrtsverbots ins Vtal und nach U. Die Frage, welche rechtliche Auswirkung dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2021, V 188/2021, das die Gesetzwidrigkeit des § 3 COVID-19-Maßnahmenverordnung feststellt und die Nichtanwendung dieser Bestimmung ausspricht, in der das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe untersagt wurde, zukommt, hat aufgrund einer anderen Sach- und Rechtslage für das gegenständliche Verfahren keinerlei Bedeutung. Es bestand deshalb auch kein Grund dafür, mit gegenständlicher Entscheidung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im erwähnten Revisionsverfahren zuzuwarten.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
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