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LVwG-2022/47/1911-7•LVwG T LVwG-2022/47/1911-7
LVwG-2022/47/1911-7Landesverwaltungsgericht24.10.2022
Namensänderung<br/>unzumutbare Nachteile in sozialen Beziehungen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.07.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, dem Antrag auf Änderung des Familiennamens von „BB“ auf „CC“ und dem Antrag auf Änderung des Vornamens von „DD“ auf „EE“ stattgegeben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 09.05.2022 den Antrag vom 06.05.2022 auf Änderung seines Familiennamens auf „FF“ bei der belangten Behörde ein und führte aus, dass die Änderung des Familiennamens notwendig sei, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden könnten.
Mit Schreiben vom 23.05.2022, Zl ***, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme mit und führte aus, dass es sich bei dem beantragten Familiennamen „FF“ um keinen im Inland gebräuchlichen Familiennamen gemäß § 3 Abs 1 Z 2 NÄG handle.
Mit Schreiben vom 27.05.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 31.05.2022, änderte der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Antrag dahingehend ab, als nunmehr die Änderung des Vornamens von „DD“ auf „EE“ und die Änderung des Familiennamens von „BB“ auf „CC“ beantragt wurde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er in seiner Kindheit mehrfach psychisch, physisch durch rohe Gewalt und auch sexuell missbraucht worden sei und dies auch bestätigt worden sei. Er leide sehr unter seinem Namen, da es auch Berichte im Internet gebe, welche auf ihn zurückzuführen sind.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Änderung des Familiennamens sowie den Antrag auf Änderung des Vornamens als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die objektiv unzumutbaren Nachteile im sozialen Leben sowie Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht nicht glaubhaft gemacht habe. Seine Begründung gehe nicht über ein subjektives Empfinden eines „Leidens“ als unzumutbaren Nachteil hinaus. Das Namensänderungsgesetz habe nicht jeglichem subjektiven Interesse eines Antragstellers Rechnung zu tragen. Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht seien nicht hervorgekommen. Die Behörde sehe die Namensänderung aus objektiver Sicht keineswegs als notwendig an, um unzumutbare Nachteile in sozialen Beziehungen zu vermeiden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 11.07.2022, in welcher der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragte und ausführte, dass binnen vier Wochen eine Begründung durch seinen Rechtsanwalt nachgereicht werde.
Mit Schreiben vom 26.07.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs 3 AVG die Mängel der Beschwerde zu beheben und die Gründe aufzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.
Mit Schriftsatz vom 24.08.2022 führte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter aus, dass er ein anerkanntes Missbrauchsopfer durch physische und psychische Gewalt sowie mehrfachen sexuellen Missbrauchs in der Kindheit und der Jugend sei. Er beziehe aufgrund seiner psychischen und physischen Beeinträchtigungen eine Invaliditätspension sowie eine Heimopferrente. Ein Verfahren betreffend Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz sei nach wie vor anhängig. Durch eine Klage gegen das Land Oberösterreich habe er Bekanntheit in den Medien erlangt. Dieser ungewollte Bekanntheitsgrad führe zu unzumutbaren Nachteilen. Die Erstbehörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Beschwerdeführer nicht einvernommen, um seine tatsächlichen psychischen, sozialen und wirtschaftlichen Nachteile darzulegen. Der vom Beschwerdeführer gewählte Nachname sei der Familienname seiner Urgroßeltern und „FF“ sei er von seiner Großmutter als Kind immer gerufen worden. Sowohl der Vorname als auch der Nachname sei gebräuchlich. Aufgrund des Umstandes, dass der Name des Beschwerdeführers im Internet im Zusammenhang mit seinem Missbrauch und der diesbezüglich eingebrachten Klage in Verbindung gebracht wird, erleide er in seinen sozialen Kontakten Nachteile, da er immer wieder diskriminiert werde, sobald Menschen von seiner Vergangenheit Kenntnis haben.
Beantragt wurde die Beischaffung des Aktes des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl ***, die Beischaffung des Aktes des BVwG, Zl ***, zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer an schweren psychischen und physischen Beeinträchtigungen leide. Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde aufrechterhalten und es wurde darüber hinaus beantragt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung des Nachnamens auf „CC“ sowie auf Änderung des Vornamens auf „EE“ stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Entscheidung des BVwG vom 23.09.2021, Zl ***, die Einholung des Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie vom 01.02.2020 sowie des psychiatrischen Ergänzungsgutachtens vom 04.09.2021 aus dem Akt Zl *** (OZ 6), die Einholung der Entscheidung des VwGH vom 06.05.2022, Z Ra 2021/11/0171 (Beilage ./A zu OZ 6), sowie die Einsichtnahme in Medienberichte betreffend die Klage des Landes Oberösterreichs durch ein ehemaliges Heimkind (Beilage B zu OZ 6) und die Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.10.2022 (OZ 6) sowie Einholung eines ZMR-Auszuges des Beschwerdeführers (OZ 7).
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und am XX.XX.XXXX in Y geboren. Er lebt nunmehr in Osttirol in einer Genossenschaftswohnung. Der Beschwerdeführer bezieht eine monatliche Invaliditätspension in Höhe von ca Euro 1.000,00. Zusätzlich bezieht er eine Heimopferrente in der Höhe von Euro 343,00 und Mietzinsbeihilfe. Er kann damit seinen Lebensunterhalt bestreiten
Der Beschwerdeführer hat eine 50 %ige Behinderung. Der Beschwerdeführer leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, dissozialen und paranoiden Anteilen.
Der Beschwerdeführer ist zunächst bei seiner Mutter aufgewachsen. Als er die Hauptschule besucht hat wurde er sexuell missbraucht. Es kam in weiterer Folge zu erzieherischen Schwierigkeiten und Schulproblemen des Beschwerdeführers. Dieser wurde sodann im Kinderheim GG untergebracht.
Nach dem vom Beschwerdeführer in der öffentlich mündlichen Verhandlung beschriebenen sexuellen Missbrauch durch einen Pfarrer hat sich dieser zunächst an den Schuldirektor gewandt, welcher ihm nicht geglaubt hat und welcher ihm selbst physische Gewalt zugefügt hat. Ein anderer Pfarrer, welcher ihm sodann helfen wollte, hat in weiterer Folge Selbstmord begangen.
Durch diesen sexuellen Missbrauch wurde der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zum Bettnässer und es kam unter anderem aufgrund seines Bettnässens im Kinderheim sodann zu physischer und psychischer Gewalt, welcher der Beschwerdeführer ausgesetzt war. Er musste zum Beispiel in seinem nassen Pyjama stundenlang am Gang stehen. Dem Beschwerdeführer wurde in seiner Zeit im Kinderheim darüber hinaus noch weitere physische und psychische Gewalt zugefügt.
Unter diesen Erlebnissen leidet der Beschwerdeführer heute nach wie vor. Es ist ihm aufgrund seines physischen und psychischen Zustandes nicht möglich, einer Beschäftigung nachzugehen, weshalb er eine Invaliditätspension bezieht. Der Beschwerdeführer bezieht darüber hinaus noch eine Heimopferrente und beim Bundesverwaltungsgericht behängt derzeit ein Verfahren auf Gewährung von Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2021, Zl ***, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.05.2022, Zl ***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. In seiner Entscheidung hat sich der Verwaltungsgerichtshof hinlänglich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage erforderliche Feststellungen unterlassen habe, weshalb das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts behaftet sei. Die gutachterlichen Ausführungen seien außerdem aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht schlüssig. Das Verfahren behängt derzeit wieder beim Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer brachte aufgrund der Vorkommnisse im Kinderheim eine Klage gegen das Land Oberösterreich ein. Vertreten wurde er damals pro bono durch eine Xer Rechtsanwaltskanzlei. Die Kanzlei vertat zum damaligen Zeitpunkt mehrere Heimopfer und brachte mehrere Klagen gegen das Land Oberösterreich ein. Mit der Xer Rechtsanwaltskanzlei ist der Beschwerdeführer wie auch die anderen durch diese Kanzlei vertretenen Heimopfer damals an die Öffentlichkeit gegangen. Er würde das heute aber nicht mehr machen. Es finden im Internet Zeitungsberichte, in welchen der Beschwerdeführer aber namentlich nicht angeführt ist. In den Berichten betreffend seinen Fall wird er als „gebürtiger Yer“ bezeichnet. Darüber hinaus gibt es ein Video auf „JJ“, in welchem der Beschwerdeführer namentlich erwähnt wird und auch zu sehen ist. Am Tag der öffentlichen mündlichen Verhandlung hatte der „JJ“ -Beitrag 372 Aufrufe.
Der Beschwerdeführer leidet sehr unter dem, was ihm in seiner Vergangenheit widerfahren ist. Bei den Schilderungen ist der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Tränen ausgebrochen.
Dem Beschwerdeführer ist sehr wohl bewusst, dass er in seinem Leben selbst auch Fehler gemacht hat, welche zu gerichtlichen Verurteilungen geführt haben und welche er heute auch sehr bereut.
Der Beschwerdeführer möchte mit seiner Vergangenheit abschließen und ein Leben in Frieden führen. Durch die Artikel und das Video, welche im Internet zu finden sind, kann jeder unter dem Namen des Beschwerdeführers dessen Vergangenheit recherchieren. Dies ist dem Beschwerdeführer auch immer wieder widerfahren. Es haben Nachbarn oder auch eine Frau, welche er beim Spazierengehen kennengelernt hat, sich über seine Vergangenheit informiert und dann den Kontakt abgebrochen oder ihn beschimpft.
Der Beschwerdeführer lebt sozial zurückgezogen. Nachdem er seine Heimat Oberösterreich verlassen hat, ist er zunächst nach Niederösterreich, dann in das Burgenland und im Jahr 2018 nach Osttirol gezogen. Umgezogen ist der Beschwerdeführer, weil andere Personen Kenntnis von seiner Vergangenheit erlangt haben.
Nunmehr lebt Beschwerdeführer in Osttirol und fühlt sich dort sehr wohl. Er ist dankbar für die Genossenschaftswohnung, die er sich mit der Unterstützung durch die Mietzinsbeihilfe leisten kann. Eine weitere Übersiedlung wäre für den Beschwerdeführer finanziell nicht zu bewältigen. Er möchte mit seiner Vergangenheit abschließen und den Namen, unter welchem ihm in seiner Vergangenheit Schlimmes widerfahren ist, ablegen.
Als Kind wurde er von seiner Großmutter „FF“ gerufen und den Namen „CC“ haben seine Urgroßeltern geführt. Bei dem Namen „FF“ handelt es sich um einen niederländischen Vornamen männlichen Geschlechts und mit dem Familiennamen „CC“ scheint im ZMR eine Person auf.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eingeholten Gutachten aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie. Hinsichtlich dieser Feststellungen ist aus Sicht des erkennenden Gerichts das vorliegende Gutachten schlüssig. Die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.05.2022, Zl Ra 2021/11/0171, aufgezeigte Unschlüssigkeit der vom BVwG eingeholten Gutachten bezieht sich auf die Kausalität der Erkrankungen des Beschwerdeführers zur Unterbringung im Heim. Dies war für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz.
Die Feststellungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubwürdigen Angaben.
Der Beschwerdeführer schilderte im Zuge seiner Einvernahme dem Landesverwaltungsgericht schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, was ihm in seiner Kindheit widerfahren ist. Er führte außerdem aus, dass er heute nicht mehr mit seinem Leid an die Medien gehen würde. Die vom Beschwerdeführer geschilderten sozialen Nachteile, welche er aufgrund seiner Vergangenheit, die eben mit seinem Namen in Verbindung gebracht wird, erleidet, waren glaubwürdig und nachvollziehbar. Die von der Richterin selbst durchgeführten Recherchen im Internet haben ergeben, dass der Name des Beschwerdeführers in den Zeitungsartikeln selbst zwar nicht aufscheint, er aber in einem auf „JJ“ veröffentlichten Video namentlich erwähnt wird.
Es ist absolut nicht lebensfremd, dass neugierige Nachbarn oder andere Bekanntschaften, die der Beschwerdeführer macht, sich im Internet über ihn informieren und sodann auf diese Berichte stoßen. Es ist auch nachvollziehbar, dass eine Person, welcher ein derartig schlimmes Schicksal widerfahren ist, sozial zurückgezogen lebt und mit den Geschehnissen nicht mehr in Verbindung gebracht werden möchte.
Die Feststellungen zur Gebräuchlichkeit des Familiennamens „CC“ und des Vornamens „FF“ ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes und den diesbezüglich von der belangten Behörde durchgeführten Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes (NÄG), BGBl Nr 195/1988, idF BGBl I Nr 105/2019, lauten auszugsweise wie folgt:
Antrag auf Namensänderung
§ 1. (1) Eine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft
1. einen österreichischen Staatsbürger;
2. einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
3. einen Flüchtling im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(2) Der Antragsteller muss – außer in den Fällen der Abs. 3 und 4 – entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.
(3) Den Antrag einer nicht entscheidungsfähigen minderjährigen Person hat die mit der Pflege und Erziehung betraute Person (der Erziehungsberechtigte) einzubringen.
(4) Der Antrag einer volljährigen nicht entscheidungsfähigen Person ist durch ihren gesetzlichen Vertreter einzubringen und zu bewilligen, wenn dies zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist. Gibt die vertretene Person zu erkennen, dass sie die vom gesetzlichen Vertreter angestrebte Namensänderung ablehnt, so hat sie zu unterbleiben, es sei denn, ihr Wohl wäre sonst erheblich gefährdet.
Voraussetzungen der Bewilligung
§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
1. der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;
2. der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;
3. der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;
4. der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat;
5. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat;
6. die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, daß es zu Verwechslungen der Personen kommen kann;
7. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 93b ABGB) einen Familiennamen nach §§ 93 bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811 erhalten will;
(Anm.: Z 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)
8. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 157 Abs. 1 ABGB) einen Familiennamen nach § 155 ABGB erhalten will;
9. der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;
9a.der Antragsteller, der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, einen Familiennamen erhalten will, den er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt und Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen;
10. der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können;
10a.der Antragsteller glaubhaft macht, Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit. a Strafprozessordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zu sein und dass eine Änderung des Familiennamens Straftaten im Sinne des § 65 Z 1 lit. a StPO vorbeugen kann;
11. der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 6, 9a, 10, 10a und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wenn
1. das minderjährige Wahlkind andere als die bei der Geburt gegebenen Vornamen erhalten soll und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht wird;
2. der Antragsteller nach Änderung seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen will und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht wird;
3. ein Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht.
(3) Sonstige Namen (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) können auf Antrag aus dem aktuellen Namen entfernt werden.
V.Erwägungen:
Voraussetzung für die Bewilligung eines Antrages auf Namensänderung gemäß § 2 Abs 1 Z 10 NÄG ist, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese auf andere Weise nicht abgewendet werden können. Die in Abs 1 Z 10 leg cit angeführten Gründe gelten gemäß § 2 Abs 2 NÄG auch für die Änderung von Vornamen.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 NÄG darf die Änderung des Familiennamens nicht bewilligt werden, wenn der beantragte Familienname für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist und die Änderung des Vornamens darf gemäß § 3 Abs 1 Z 7 NÄG nicht genehmigt werden, wenn der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass sowohl der vom Beschwerdeführer beantragte Nachname in Österreich gebräuchlich ist, da im Zentralen Melderegister eine Person mit dem Familiennamen „CC“ erfasst ist.
Auch der vom Beschwerdeführer beantragte erste Vorname „FF“ ist als niederländischer Vorname männlichen Geschlechts ein gebräuchlicher Vorname. Beim Vornamen kommt es gemäß den zuvor zitierten Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes nicht darauf an, ob der Vorname im Inland gebräuchlich ist.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel ausgeführt, dass die Änderung seines Familiennamens und Vornamens notwendig sei, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden, die nicht auf andere Weise abgewendet werden können.
Gemäß dem klaren gesetzlichen Wortlaut haben für die Bewilligung der Namensänderung gemäß § 2 Abs 1 Z 10 NÄG entweder unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Sicht oder Nachteile in den sozialen Beziehungen vorzuliegen, welche nicht auf andere Weise abgewendet werden können. Es hat sohin alternativ die Voraussetzung der wirtschaftlichen Nachteile oder der sozialen Nachteile vorzuliegen und kumulativ dazu müssen diese Nachteile nicht auf andere Weise abwendbar sein.
Den Ausführungen der belangten Behörde, dass beim Beschwerdeführer keine Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht vorliegen, ist jedenfalls beizupflichten. Der Beschwerdeführer bezieht eine Invaliditätspension und eine Heimopferrente und er findet nach eigenen Angaben dadurch auch das Auslangen. Mit dem Vorbringen, dass für ihn eine weitere Übersiedlung finanziell nicht bestreitbar wäre, vermochte er nicht durchzudringen.
Ein Nachteil in finanzieller Hinsicht durch seinen Vor- und Familiennamen konnte der Beschwerdeführer sohin nicht aufzeigen.
Zu prüfen bleibt nunmehr, ob die Änderung seines Vor- und Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat eindeutig ergeben, dass der Beschwerdeführer massiv darunter leidet, was ihm in seiner Vergangenheit widerfahren ist und dass dies – auch durch sein eigenes Handeln – im Internet mit seinem Namen in Verbindung gebracht werden kann. Der Beschwerdeführer bereut den Gang an die Medien massiv und würde das heute so nicht mehr machen. Er hat das Gericht davon überzeugt, dass er unzumutbare Nachteile in seinen sozialen Beziehungen hat.
Glaubhaftmachung (Bescheinigung) bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass ein behaupteter Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht ist. Mit seinen Schilderungen vermochte der Beschwerdeführer das Landesverwaltungsgericht davon zu überzeugen.
Unzumutbare Nachteile in den sozialen Beziehungen können beispielsweise dann vorliegen, wenn aufgrund einer Namensgleichheit die Gefahr der Verwechslung mit einer übel beleumundeten Person besteht. Bei häufig vorkommenden Namen (zB „KK“ oder „LL“) müsste aber diese Verwechslungsgefahr durch weitere gleiche Personenmerkmale (Vorname, Beruf, usw) verstärkt werden (vgl Kutscher (Wildbert, PStR2, § 2 NÄG Z 26)). Dies stellt jedoch lediglich ein Beispiel für Nachteile in den sozialen Beziehungen dar und keine abschließende Aufzählung. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der XVII. GP (467 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates) ist zu entnehmen, dass in Z 7 eine bewusst weit gefasste Auffangregelung zur Verfügung steht. § 2 Abs 1 Z 7 NÄG, BGBl Nr 195/1988, entspricht der nunmehr anzuwendenden Bestimmung in § 2 Abs 1 Z 10 NÄG. Der Gesetzgeber lässt sohin betreffend den Begriff unzumutbare Nachteile in den sozialen Beziehungen einer weit gefassten Auslegung zu.
Die Behörde hat dahingehend ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, als Erhebungen zu den Eintragungen des Beschwerdeführers unter seinem Namen im Internet angestellt wurden. Mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Nachteilen in den sozialen Beziehungen hat sich die belangte Behörde aber nicht weiter auseinandergesetzt und lediglich festgestellt, dass die nicht über ein subjektives Empfinden eines „Leidens“ hinausgehenden unzumutbaren Nachteile keine Antragsstattgebung bewirken können.
Mit seinen glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vermochte der Beschwerdeführer das Landesverwaltungsgericht jedenfalls davon zu überzeugen, dass er sehr wohl an unzumutbaren Nachteilen in seinen sozialen Beziehungen leidet, welche in direktem Zusammenhang mit seinem Namen stehen. Nachteile in sozialen Beziehungen können auch darin bestehen, dass Personen, welche die Vergangenheit des Beschwerdeführers recherchiert haben, mit diesem nichts mehr zu tun haben möchten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Zeitungsartikeln zwar nicht namentlich erwähnt ist und es lediglich ein „JJ“-Video im Internet gibt, in welchem er mit seinem Namen aufscheint, reichen für das erkennende Gericht aus, weil er eben die unzumutbaren Nachteile in seinen sozialen Beziehungen glaubhaft gemacht hat.
Zumal der Beschwerdeführer – was er heute definitiv bereut – damals mit seiner Anwaltskanzlei und auch mit anderen Heimopfern an die Öffentlichkeit herangetreten ist, wird es nicht möglich sein, diese Berichte aus dem Internet wieder entfernen zu lassen. Ein Abwenden der Nachteile auf andere Art und Weise ist sohin nicht möglich.
Der vom Beschwerdeführer beantragten Änderung seines Vornamens von „AA“ auf „EE“ und seines Nachnamens von „BB“ auf „CC“ stehen keine Versagungsgründe im Sinne des § 3 NÄG entgegen und es liegt, wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren hervorgebracht hat, die Voraussetzung für die Änderung gemäß § 2 Abs 1 Z 10 Namensänderungsgesetz vor, weshalb dem Antrag vollinhaltlich Folge zu geben ist.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall fehlt es zwar an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, wie er Begriff „Nachteile in den sozialen Beziehungen“ auszulegen ist. Trotz des Fehlens einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine eindeutige Regelung trifft. Lassen sich die relevierten Rechtsfragen nur aufgrund des Gesetzes und seiner Materialien zweifelsfrei lösen, stellt sich insoweit keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG (VwGH 18.02.2015, Zahl Ra 2015/04/0009). Bei der Frage, ob Nachteile in den sozialen Beziehungen beim Beschwerdeführer vorliegen, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche das Verwaltungsgericht anhand der von ihm vorzunehmenden Beweiswürdigung durchzuführen hat.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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