Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-2022/26/0409-11•LVwG T LVwG-2022/26/0409-11
LVwG-2022/26/0409-11Landesverwaltungsgericht25.10.2022
baupolizeiliches Auftragsverfahren
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.01.2022, Zl ***, betreffend die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass
a. die Leistungsfrist für die Herstellung des konsensgemäßen Baubestandes mit 15.08.2023 neu festgelegt wird und
b. die Einreichplanung der BB GmbH vom März 2007 sowie die Vermessungsurkunde des CC vom 22.03.2007 zu der Geschäftszahl *** zu einem Bestandteil des angefochtenen Bescheides erklärt werden.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer in Ansehung des Gebäudeteiles „Garagenanbau mit Wintergarten“ des Wohnhauses auf dem Grundstück **1 KG Z auf der Rechtsgrundlage des § 46 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018 aufgetragen, den der Baubewilligung vom 13.04.2007, Zl ***, entsprechenden Zustand bis längsten 01.05.2022 herzustellen.
Zur Begründung dieses baupolizeilichen Auftrags führte die belangte Baubehörde im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass das baurechtlich bewilligte Bauvorhaben „Garagenanbau mit Wintergarten“ abweichend vom erteilten Baukonsens ausgeführt worden sei, dies sowohl in Bezug auf die Höhe als auch die Lage.
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben habe daher die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes angeordnet werden müssen.
Gegen diese baupolizeiliche Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und in eventu nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Bescheidaufhebung und Einstellung des baupolizeilichen Verfahrens beantragt wurden. Weiters in eventu wurde begehrt, den bekämpften Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens sowie zur neuen Entscheidung an die belangte Baubehörde zurückzuverweisen.
Schließlich wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal entsprechend der rechtswidrigen Rechtsmittelbelehrung der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommen solle.
Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass der von der belangten Baubehörde beigezogene hochbautechnische Sachverständige nicht ordnungsgemäß bestellt worden sei und zudem als befangen zu betrachten sei.
Das erstinstanzliche Verfahren sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft geblieben. So sei das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt worden.
Auf seine Stellungnahmen im Verfahren sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Einer Niederschrift fehle die Fertigung und ebenso die Angabe, wer hochbautechnischer Sachverständiger gewesen sei.
Einem Dritten sei im baupolizeilichen Verfahren Parteistellung eingeräumt worden, dies durch Ladung zum Lokalaugenschein und zu einer Besprechung im Gemeindeamt, wodurch das Verfahren der Baubehörde nicht rechtskonform geführt worden sei.
Die belangte Behörde habe sich auch mit der Frage nicht befasst, ob die angeblichen Abweichungen von der Baubewilligung eine baurechtliche Bewilligungspflicht ausgelöst haben.
Ebenso habe es die belangte Baubehörde unterlassen, eine Prüfung vorzunehmen, ob die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes überhaupt technisch möglich sei und zudem wirtschaftlich vertretbar. Davon hänge aber ab, ob die Beseitigung der baulichen Anlage oder deren konsensgemäße Herstellung aufzutragen sei.
Der angefochtene Bescheid trage schließlich nur zu unkonkret Maßnahmen zur Herstellung des einem näher bezeichneten Bescheid entsprechenden Zustandes auf.
Die gewährte Leistungsfrist sei viel zu kurz, angemessen wäre vielmehr eine Frist von mindestens einem Jahr.
Der verfahrensmaßgebliche Baubewilligungsbescheid vom 13.04.2007 würde die Höhenlage durch zwei widersprüchliche Angaben vorgeben. Einerseits werde der Fixpunkt für das Fußbodenniveau des Erdgeschoßes mit 563,51 müNN festgesetzt, andererseits sei im genehmigten Einreichplan (Ansicht Süd) die Bezugshöhe +0,00 mit dem Eingangsniveau des bestehenden Wohnhauses und damit mit 563,58 müNN festgelegt. An letztere Höhenvorgabe habe sich der Beschwerdeführer gehalten. Widersprüche im Baubescheid könnten nicht dem Rechtsmittelwerber angelastet werden.
Die belangte Behörde sei überdies ihrer Prüf- und Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, habe sie doch den Abstand des Bauwerks zum Nachbargrundstück nicht mit eigenen Erhebungen verifiziert.
Das Festpunktnetz in Z weise Festpunktverschiebungen von bis zu 15 cm auf, weshalb eine 2007 erfolgte Einmessung der Garagenaußenwand keine exaktere Lagegenauigkeit als +/- 15 cm aufweisen habe können.
Eine millimetergenaue Ausführung sei dem Stand der Technik entsprechend gar nicht möglich.
Daher sei eine Auslegung der Vorgaben der Tiroler Bauordnung, die keinerlei Toleranz bei der Bauausführung zulasse, rechtswidrig.
Sollte die Tiroler Bauordnung hinsichtlich der Ausführungsgenauigkeit keine Toleranzen gegenüber den Planmaßen zulassen, wären die entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung jedenfalls als verfassungswidrig anzusehen und aufzuheben.
Die theoretische Lageabweichung vom Baukonsens betrage höchstens 14 cm und sei dies von der Unschärfe des Festpunktnetzes abgedeckt, daher entspreche die Lage des Bauvorhabens dem dafür erteilten Baubescheid, eine Überbauung der Grundgrenze sei jedenfalls nicht geschehen.
Ebenso sei an keiner Stelle die gesetzlich zulässige Wandhöhe von 2,80 m überschritten worden, dies bezogen auf die maßgeblichen Geländehöhen gemäß dem Baubewilligungsbescheid vom 13.04.2007.
Die belangte Behörde habe es gleichermaßen unterlassen, im Gegenstandsfall die erforderliche Interessenabwägung zwischen Allgemeininteresse und schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers einerseits und den Nachbarn andererseits durchzuführen.
Das Vorgehen der belangten Baubehörde sei schikanös und unverhältnismäßig und bewirke eine im Allgemeininteresse nicht erforderliche Eigentumsbeschränkung.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle vom Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung überprüfen lassen, nach denen bei der Bauausführung für Abweichungen keinerlei Toleranzbereich gegeben sei.
Beantragt werde die Einvernahme eines namentlich angeführten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen zu der Frage der Genauigkeit von Vermessungen und Bauabsteckungen (Stand 2007) und zur Unschärfe des Festpunktnetzes in Z.
Außerdem möge ein hochbautechnisches Gutachten zu den Fragen der tatsächlichen Abweichungen bei der Bauausführung und zu deren Baubewilligungsbedürftigkeit eingeholt werden.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 26.09.2022 die vom Rechtsmittelwerber beantragte Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In deren Rahmen wurden ein hochbautechnischer sowie ein vermessungstechnischer Sachverständiger näher zum verfahrensrelevanten Sachverhalt befragt. Für die Verfahrensparteien bestand dabei die Möglichkeit, Fragen an die Sachverständigen zu richten.
Im Anschluss an die Rechtsmittelverhandlung wurde die Beschwerdeentscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die Niederschrift über die Verhandlung vom 26.09.2022 wurde den Verfahrensparteien samt Belehrung nach § 29 Abs 2a VwGVG zugestellt, worauf vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 03.10.2022 ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.
II.Sachverhalt:
Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein administrativrechtliches Verfahren, und zwar ein baupolizeiliches Auftragsverfahren zur Herstellung des konsens- und damit rechtmäßigen Baubestandes.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.04.2007 wurde dem Rechtsmittelwerber die baurechtliche Genehmigung für einen Garagenanbau mit Wintergarten an seinem Wohnhaus auf dem Gst **1 KG Z erteilt.
In Punkt 3. der baupolizeilichen Bedingungen, die spruchgemäß zu einem integrierenden Bestandteil des Baukonsenses erklärt wurden, wurde als Fixpunkt für das Fußbodenniveau des Erdgeschosses eine Höhenlage von 563,51 müNN festgelegt.
In den genehmigten Planunterlagen ist ein Abstand der Garagenaußenwand zum Nachbargrundstück **2 KG Z von 30 cm vorgesehen.
Noch im Frühjahr 2007 wurde mit der Ausführung des bewilligten Bauvorhabens begonnen und wurde diesbezüglich vom Rechtsmittelwerber eine entsprechende Baubeginnsanzeige erstattet.
Im Zuge der Bauausführung kam es zu folgenden verfahrensrelevanten Abweichungen des baurechtlich bewilligten Bauwerks gegenüber dem erteilten Baukonsens:
Die Garagenaußenwand wurde näher am Nachbargrundstück **2 KG Z errichtet, der vorgesehene Grenzabstand von 30 cm wurde nicht eingehalten, vielmehr wurde dieser zwischen 10 cm und 13 cm unterschritten, wodurch die Nutzfläche der konsentierten Garage um 1,46 m2 vergrößert wurde. Durch die Verschiebung der Garagenaußenwand in Richtung des Nachbargrundstückes **2 KG Z kam es also zu einer Vergrößerung des Garagenraumes.
Was die Höhe der verfahrensgegenständlichen Garage anbelangt, wurde die diesbezüglich vorgegebene Höhe von 563,51 müNN nicht überschritten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Baubehörde vom 03.01.2022 wird die Herstellung der strittigen baulichen Anlage „Garagenanbau mit Wintergarten“ entsprechend der dafür erteilten Baubewilligung vom 13.04.2007, Zl ***, verlangt.
Diese Herstellung des konsensgemäßen Baubestandes ist sowohl technisch möglich als auch wirtschaftlich vertretbar.
Für die bautechnische Durchführung der Herstellung des konsensgemäßen Zustandes sind die nachstehend angeführten Maßnahmen vorzunehmen:
-Abbau der Belagskonstruktion auf der Terrasse bis auf die Rohdecke in der erforderlichen Breite von ca einem Meter.
-Abtragen des Asphaltbelages im Garagenbereich auf der Breite der Mauerscheibe bis zum Rolltor.
-Einbau von Schwerlaststützen in der Garage zur Abstützung des Deckengewichtes laut statischer Bemessung und Anordnung.
-Entfernen der bestehenden Außenwand und Kürzen der Decke auf das Maß der Einreichplanung mit 10 cm Überstand der Decke vor die Garagenwand.
-Einbau einer neuen Garagenwand, bei einer Ausführung in Ortbeton sind in der Bestandsdecke Bohrungen für ein Einbringen des Betons herzustellen.
-Die Außenwand ist mit einem Dämmsystem zu versehen und ein Deckputz ist anzubringen.
-Zum Abschluss sind Beschichtungen auf Mauerwerken, Putz und Beton auszuführen. Der Baugrubenbereich ist zu rekultivieren. Im Einfahrtsbereich sind die erforderlichen Asphaltierungsarbeiten auszuführen.
Für die vorstehend angeführten Arbeiten zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes ist mit Kosten in Höhe von rund Euro 27.894,00 (inklusive USt) zu rechnen.
Die vollständige Beseitigung der verfahrensgegenständlichen Garage würde einen Betrag von rund Euro 15.840,00 (inklusive USt) erfordern.
Würde die strittige Garage heutzutage errichtet, wäre mit Herstellungskosten von etwa Euro 400,00 (netto) je m3 Errichtungskubatur zu rechnen. Würde die streitverfangene Garage mit einer Länge von rund 13 m und einer Breite von etwa 6,7 m und schließlich einer Höhe von knapp über 3 m heute errichtet, müssten dafür ein Betrag von weit mehr als Euro 100.000,00 aufgewendet werden.
Die Ausarbeitung von Leistungsbeschreibungen und die Einholung von Angeboten entsprechender Bauunternehmen für die aufgetragene Herstellung des konsensgemäßen Baubestandes werden ca 6 Wochen in Anspruch nehmen. Die Durchführung der Arbeiten wird etwa 5 Monate benötigen, wobei bei diesen Arbeiten Abbindezeiten zur Erreichung von Mindestfestigkeiten zu beachten sind, ebenso der Umstand, dass Abdichtungsarbeiten Mindesttemperaturen und Trockenheit des Untergrundes voraussetzen.
Auf der Grundlage der für den beschwerdegegenständlichen Garagenanbau erstellten Vermessungsurkunde vom 22.03.2007 und des im Jahr 2007 örtlich gegebenen Lagefestpunktfeldes hätte das strittige Bauwerk bereits im Jahr 2007 mit einer geschätzten Genauigkeit von 2 cm ausgeführt werden können, dies was die lagemäßige Situierung der baulichen Anlage betrifft.
Für die verfahrensmaßgebliche Verschiebung der Garagenaußenwand in Richtung des Nachbargrundstückes **2 KG Z und für die dadurch bewirkte Vergrößerung des Grundrisses des Garagenraumes um 1,46 m2 besteht bislang kein entsprechender Baukonsens.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der vorstehend festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus den gegebenen Aktenunterlagen und insbesondere aus den beiden vom Gericht eingeholten Fachstellungnahmen der dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Bautechnik sowie der Vermessungstechnik ergibt.
Weder gegen die vorliegenden Aktenunterlagen noch gegen die Fachausführungen der verfahrensbeteiligten Sachverständigen obwalten beim erkennenden Verwaltungsgericht Bedenken.
Auch der Rechtsmittelwerber hat solche Bedenken gegen die Ausführungen der Sachverständigen nicht vorgetragen, vor allem ist er den Fachbeurteilungen der vom Gericht beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ebenso wenig hat er plausible Argumente gegen die Fachdarlegungen der Sachverständigen vorgebracht, obschon ihm die schriftlichen Fachstellungnahmen mit der Einladung zur durchgeführten mündlichen Rechtsmittelverhandlung übermittelt worden sind. Der Beschwerdeführer hat sich überhaupt mit keinem Wort gegen die fachlichen Ausführungen der beiden dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen gewandt.
Dementsprechend konnten die Fachdarlegungen der am Rechtsmittelverfahren beteiligten Sachverständigen ohne Bedenken der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zugrunde gelegt werden.
Die Feststellungen zur baurechtlichen Bewilligung der streitverfangenen Garage samt Wintergarten und zu deren Ausführung im Jahr 2007 beruhen auf der gegebenen Aktenlage, insbesondere dem Baugenehmigungsbescheid vom 13.04.2007 samt den bewilligten Einreichunterlagen sowie auf der aktenkundigen Baubeginnsanzeige des Rechtsmittelwerbers.
Die festgestellten Abweichungen des ausgeführten Garagenanbaus vom dafür erteilten Baukonsens gehen auf die fachlichen Ausführungen des vom Gericht beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen zurück.
Dieser stützte sich bei seinen Ausführungen wiederum auf eine vermessungstechnische Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Garage durch einen Mitarbeiter des Fachbereichs Vermessung der Abteilung DD des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 23.05.2022. Aus dem diesbezüglich erstellten Lage- und Höhenplan im Maßstab 1:250 und mit dem Plandatum 13.06.2022 sowie der Zl *** ergibt sich sehr klar, in welchem Ausmaß der konsentierte Grenzabstand zum Nachbargrundstück **2 KG Z nicht eingehalten wurde. Ebenso geht aus dem vorbezeichneten Lage- und Höhenplan sehr eindeutig hervor, dass die Höhenvorgabe des Baugenehmigungsbescheides vom 13.04.2007 bei Ausführung des Garagenanbaus eingehalten worden ist.
Diesen auf eine durchgeführte Vermessung abgestützten Fachdarlegungen des beigezogenen Sachverständigen sind die Verfahrensparteien in keiner Weise entgegengetreten.
Dass in Bezug auf die strittige Garage die Herstellung des konsensgemäßen Bauzustandes technisch möglich ist, hat der verfahrensbeteiligte Hochbautechniker unmissverständlich dargetan, wobei er im Einzelnen die vorzunehmenden Arbeiten aufgelistet hat. Auch diesen Ausführungen des Sachverständigen wurde von den Verfahrensparteien nicht widersprochen.
Die festgestellte wirtschaftliche Vertretbarkeit der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in Ansehung der streitverfangenen Garage gründet sich gleichermaßen auf der entsprechenden Fachbeurteilung des verfahrensbeteiligten Hochbautechnikers.
Diese Beurteilung ist für das erkennende Verwaltungsgericht insofern sehr gut nachvollziehbar und plausibel, als vom Sachverständigen berechnete Kosten (für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes) im Ausmaß von Euro 27.894,00 Kosten einer vollständigen Beseitigung der strittigen Garage in Höhe von Euro 15.840,00 gegenüberstehen.
Es mag nun zwar kostenmäßig günstiger sein, die streitverfangene Garage vollständig zu entfernen als diese dem Baukonsens entsprechend herzustellen, doch darf dabei nicht übersehen werden, dass im Beseitigungsfall für den Beschwerdeführer keine Garage mehr zur Verfügung steht, wogegen im Fall der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes diesem eine Garage zur Nutzung verbleibt, wobei die Herstellung der konsentierten Garage heutzutage einen Betrag von weit über Euro 100.00,00 erfordern würde.
Mit Bedachtnahme auf die vorstehend dargelegten Umstände sowie die angeführten Beträge ist es nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts jedenfalls wirtschaftlich vertretbar, mit einem Betrag von Euro 27.894,00 den konsensgemäßen Baubestand herzustellen.
Der diesbezüglichen Fachbeurteilung des beigezogenen Sachverständigen sind die Verfahrensparteien ebenso nicht mit entsprechenden Argumenten entgegengetreten.
Die Feststellungen zur zeitlichen Dauer der Durchführung der notwendigen Maßnahmen zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes basieren auf den entsprechenden fachlichen Ausführungen des vom Gericht beigezogenen Hochbautechnikers. Auch diesen Fachausführungen haben die Verfahrensparteien in keiner Weise widersprochen.
Die Feststellungen zur vermessungstechnisch möglichen Genauigkeit der lagemäßigen Positionierung der strittigen Garage im Jahr 2007 gründen sich auf den überzeugenden Fachdarlegungen des verfahrensbeteiligten vermessungstechnischen Sachverständigen. Diese Fachausführungen sind für das entscheidende Verwaltungsgericht durchaus nachvollziehbar und sehr einleuchtend. Die Verfahrensparteien haben auch dagegen keinerlei Argument vorgebracht.
Dass für die abweichende Bauausführung und die damit einhergehende Vergrößerung des Garagenraumes bislang keine Baugenehmigung erteilt wurde, geht aus der Aktenlage hervor. Der Beschwerdeführer hat auch gar nicht behauptet, dass für diese durch die Verschiebung der Garagenaußenwand bewirkte Vergrößerung des Garagenraums von der belangten Baubehörde eine entsprechende (nachträgliche) Baugenehmigung erteilt worden wäre.
IV.Rechtslage:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf die Bestimmungen des § 46 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018 gestützt.
Mit dem Gesetz LGBl Nr 44/2022 wurde die Tiroler Bauordnung wiederverlautbart, wobei die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift seit 01.05.2022 als Tiroler Bauordnung 2022 zu bezeichnen ist. Die Regelungen des § 46 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018 sind mit den (wiederverlautbarten) Regelungen des § 46 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2022 wortident.
Diese Regelungen haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Inhalt:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2) […]“
V.Erwägungen:
Die strittige Vergrößerung des verfahrensgegenständlichen Garagenraums durch Verschiebung der Garagenaußenwand in Richtung der Grenze des Bauplatzes zum Nachbargrundstück **2 KG Z ist mit Blick auf die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 8 Tiroler Bauordnung als „Zubau“ zu bewerten, als solcher „Zubau“ unterliegt diese Abweichung bei der Bauausführung vom erteilten Baukonsens für den Garagenanbau jedenfalls der Baubewilligungspflicht nach § 28 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung.
Für die selbstständige Vornahme der Verschiebung der Garagenaußenwand in Richtung des Nachbargrundstückes **2 KG Z und die solcherart bewirkte Vergrößerung des Garagenraums um eine Nutzfläche von 1,46 m2 hätte es einer Baubewilligung bedurft.
Die Baugenehmigungsbedürftigkeit für die beschwerdegegenständliche Vergrößerung des Garagenraums hat dabei bereits im zeitlichen Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2001 bestanden (vgl § 20 Abs 1 lit a TBO 2001).
Ebenso verstand man schon im zeitlichen Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2001 unter einem „Zubau“ ua die Erweiterung bestehender Räume (siehe § 2 Abs 8 TBO 2001).
Insoweit ist vorliegend die nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Bewilligungspflicht hinsichtlich einer von einem baupolizeilichen Auftrag betroffenen baulichen Anlage nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes, sondern auch im Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages (VwGH 21.11.2017, Ra 2017/05/0260) gegeben.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, dass aufgrund der Geringfügigkeit der Lageverschiebung der Außenmauer im Grunde eine konsensgemäße Bauausführung anzunehmen sei, kann im Gegenstandsfall mit Blick auf die lagemäßige Verschiebung der Garagenaußenwand um 10 cm bis 13 cm in Richtung des Nachbargrundstückes **2 KG Z nicht nur von einer geringfügigen Unterschreitung des vorgegebenen Grenzabstandes ausgegangen werden (vgl dazu VwGH 29.01.2008, 2005/05/0152, und 23.04.1987, 86/06/0238).
Die lagemäßig – anders als baurechtlich bewilligt – erfolgte Positionierung der Garagenaußenwand zum Nachbargrundstück **2 KG Z hin ist vielmehr rechtlich erheblich und die Baugenehmigungspflicht für einen „Zubau“ auslösend.
Da der für die gegenständlich streitverfangene Verschiebung der Garagenaußenwand in Richtung des Nachbargrundstückes **2 KG Z und die damit bewirkte Vergrößerung des Garagenraums um 1,46 m2 erforderliche Baukonsens fehlt, hat der Bürgermeister der Gemeinde Z völlig rechtskonform die Herstellung des der Baubewilligung für den Garagenanbau entsprechenden Zustandes verlangt, zumal auch die Herstellungsarbeiten technisch möglich sind und zudem wirtschaftlich vertretbar, sodass von der vollständigen Beseitigung des konsenswidrig ausgeführten Garagenanbaus - dem Gesetz entsprechend -Abstand genommen werden konnte.
Der gegen diese baupolizeiliche Entscheidung erhobenen Beschwerde kommt keine Berechtigung zu, weshalb die angefochtene Entscheidung zu bestätigen war.
Das entscheidende Verwaltungsgericht sah sich lediglich zu folgenden Änderungen und Verbesserungen der bekämpften Entscheidung veranlasst:
a)
Auch wenn der erteilte baupolizeiliche Auftrag (Herstellung des bewilligungskonformen Bauzustandes) grundsätzlich dem gesetzlichen und vom Verwaltungsgerichtshof näher umschriebenen Bestimmtheitserfordernis entspricht, da die betroffene bauliche Anlage klar mit „Garagenanbau mit Wintergarten“ angesprochen wurde und die Lage des betreffenden Bauwerks in der angefochtenen Entscheidung insofern ausreichend bestimmt wurde, als das Gst **1 KG Z angeführt wurde, und schließlich durch die spruchgemäße Bezugnahme auf den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.04.2007, Zl ***, auch ausreichend konkret vorgegeben wurde, welcher Bauzustand herzustellen ist, woraus sich die vorzunehmenden Herstellungsarbeiten von selbst ergeben, gelangte das Landesverwaltungsgericht Tirol dennoch zur Anschauung, dass mit einer Spruchverbesserung dem Bestimmtheitserfordernis an Leistungsbescheide – wie vorliegend einer gegeben ist – noch besser Rechnung getragen werden kann.
So konnte durch die Erklärung der Einreichplanung der BB GmbH vom März 2007 sowie der Vermessungsurkunde des CC vom 22.03.2007 zu der Geschäftszahl *** zu einem Bestandteil des angefochtenen Bescheides eine noch bessere Verdeutlichung des herzustellenden Bauzustandes der strittigen Garage bewirkt werden, mag es sich grundsätzlich auch von selbst verstehen, dass zu dem vom Bürgermeister der Gemeinde Z im bekämpften Bescheid angeführten Baugenehmigungsbescheid vom 13.04.2007 die damit bewilligten Einreichunterlagen gehören, was jedenfalls in Bezug auf die Einreichplanung der BB GmbH vom März 2007 durch Anbringung eines Genehmigungsvermerks und dem solcherart gesetzten Integrationsakt (der Planunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil des Bewilligungsbescheides) angenommen werden kann.
Durch die gegenständliche Spruchverbesserung wird dies nunmehr unmissverständlich klargestellt.
Die Einreichplanung der BB GmbH vom März 2007 sowie die Vermessungsurkunde des CC vom 22.03.2007 zu der Geschäftszahl *** erfüllen zweifelsohne das an Leistungsbescheide zu stellende Bestimmtheitserfordernis, da aus diesen Planunterlagen ohne weiteres für einen Fachkundigen zu ersehen ist, wie die strittige Garage herzustellen ist, damit sie dem dafür erteilten Baukonsens entspricht, womit die angefochtene Verpflichtung des Rechtsmittelwerbers ausreichend bestimmt ist (vgl etwa VwGH 05.11.2019, Ra 2019/05/0290).
Zu der vorstehenden Spruchverbesserung war das erkennende Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt.
b)
Die Leistungsfrist war einerseits mit Bedachtnahme auf den mit dem Rechtsmittelverfahren verstrichenen Zeitraum und andererseits mit Blick auf die fachkundigen Ausführungen des beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen neu zu bestimmen.
Der hochbautechnische Sachverständige hat ausgeführt, dass für die Ausarbeitung der Leistungsbeschreibungen und für die Einholung von Angeboten entsprechender Bauunternehmen ein Zeitraum von ca 6 Wochen benötigt werden wird. Ca 5 Monate sind sodann für die Vornahme der Herstellungsarbeiten in Anschlag zu bringen, wobei diesbezüglich zu beachten ist, dass gewisse Abbindezeiten zur Erreichung der Mindestfestigkeiten abzuwarten sind und Abdichtungsarbeiten auch Mindesttemperaturen sowie eine Trockenheit des Untergrundes voraussetzen.
Insgesamt erachtete der Sachverständige eine Frist von 7 Monaten als angemessen.
Bei der Bemessung der Leistungsfrist ließ sich das erkennende Verwaltungsgericht nun von folgenden Überlegungen leiten.
Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer unter Anspannung aller seiner Kräfte (vgl VwGH 29.11.2012, 2011/01/0167) sich an die Ausarbeitung der Leistungsbeschreibungen und an die Einholung von Angeboten von Baufirmen macht, ist nach den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen bereits ein Zeitraum von ca 6 Wochen vergangen, sodass die anschließend vorzunehmenden Herstellungsarbeiten in die Winterzeit fallen würden.
Der verfahrensbeteiligte Hochbautechniker hat aufgezeigt, dass die Herstellungsarbeiten zum Teil gewisse Mindesttemperaturen voraussetzen, ebenso eine Trockenheit des Untergrundes, weshalb das entscheidende Verwaltungsgericht die Durchführung der Herstellungsarbeiten im Winter als weder zweckentsprechend noch billig erachtet. Dementsprechend wurde der Beginn der vom Sachverständigen als notwendig angesehenen Ausführungsfrist von ca 5 Monaten in das kommende Frühjahr verschoben, wobei der Sachverständige über gerichtliche Befragung klarstellte, dass in der Gemeinde Z voraussichtlich ein Baubeginn ab Mitte März möglich sein wird.
Daraus ergibt sich sodann ein Ende der Leistungsfrist mit Mitte August 2023.
Wenn der Rechtsmittelwerber die bevorstehende Winterzeit zur Ausarbeitung der Leistungsbeschreibungen und zur Einholung von Angeboten nützt, ist die Durchführung der erforderlichen Arbeiten zur Herstellung des baukonsensgemäßen Zustandes der strittigen Garage – entsprechend den fachkundigen und unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Sachverständigen – bis Mitte August 2023 sicherlich möglich.
Die nunmehr vom erkennenden Verwaltungsgericht mit der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung festgesetzte Leistungsfrist ist demzufolge als angemessen zu beurteilen.
Die gegen den angefochtenen Bescheid vorgetragenen Beschwerdeargumente sind zweifelsohne nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes auszuführen ist:
a)
Im Rechtsmittelschriftsatz wird beklagt, dass der von der belangten Baubehörde beigezogene nichtamtliche hochbautechnische Sachverständige nicht ordnungsgemäß bestellt worden sei und dieser zudem befangen gewesen sei, was die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belaste.
Mit diesen Einwänden ist für den Beschwerdeführer deshalb nichts zu gewinnen, da die von ihm gerügten Verfahrensmängel durch ein vor dem Verwaltungsgericht geführtes Rechtsmittelverfahren saniert werden können (vgl etwa VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0051).
Vorliegend stützt das entscheidende Verwaltungsgericht seine Beschwerdeentscheidung nicht auf die Fachausführungen des Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren, vielmehr wurde auf Rechtsmittelebene ein dem Gericht zur Verfügung stehender Amtssachverständiger beigezogen und beruht die vorliegende Rechtsmittelentscheidung auf dessen Fachbeurteilungen.
Damit spielen aber die vom Rechtsmittelwerber gerügten Mängel keine Rolle mehr.
b)
Insoweit der Rechtsmittelwerber eine Verletzung seines Rechts auf Parteiengehör durch die belangte Baubehörde moniert, ist er wiederum darauf hinzuweisen, dass ein derartiger Verfahrensmangel der Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden kann (VwGH 26.02.2019, Ra 2019/06/0011).
Im Gegenstandsfall hat das Landesverwaltungsgericht Tirol antragsgemäß eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung bestand für alle erschienenen Verfahrensparteien die Möglichkeit, in die vorliegenden Aktenunterlagen Einsicht zu nehmen und die Verlesung von Aktenstücken zu begehren. Außerdem konnten die Verfahrensparteien bei der Verhandlung alles vorbringen, was für ihren Standpunkt zweckdienlich ist.
Wenn sich nun der Rechtsmittelwerber durch Nichtteilnahme an der Verhandlung dieser Möglichkeiten begeben hat, so ändert dies nichts daran, dass eine Sanierung der gerügten Verletzung des Parteiengehörs durch das mängelfreie Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingetreten ist. Wenn dem Beschwerdeführer eine persönliche Teilnahme an der Verhandlung urlaubsbedingt nicht möglich gewesen ist, hätte er zum einen einen Vertagungsantrag stellen können und zum anderen hätte er für eine entsprechende Vertretung sorgen können. Beides hat der Rechtsmittelwerber nicht getan.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat das gegenständliche Rechtsmittelverfahren jedenfalls mängelfrei durchgeführt, sodass Sanierung des geltend gemachten Verfahrensmangels bewirkt wurde, dies unbeschadet des Umstandes, dass der Rechtsmittelwerber von seinen mit dem Rechtsmittelverfahren gebotenen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat.
c)
Was den Beschwerdeeinwand anbelangt, einer näher bezeichneten Person sei im gesamten gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren Parteistellung eingeräumt worden, obschon diese Person kein Nachbar im Sinne der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung sei und auch als Nachbar im baupolizeilichen Verfahren keine Parteistellung hätte, ist dem Beschwerdeführer Folgendes zu erwidern:
Es mag sein, dass diese namentlich bezeichnete Person bei einer Besprechung im Gemeindeamt sowie bei einem Lokalaugenschein zugegen gewesen ist, doch vermag der Rechtsmittelwerber damit keine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides aufzuzeigen, der bekämpfte Bescheid wurde auch dieser namentlich angeführten Person nach der Aktenlage nicht zugestellt.
Dementsprechend ist für den Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nichts zu gewinnen.
d)
Im Recht ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung unzutreffend den Hinweis enthält, dass einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Tatsächlich ist das vorliegende Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung verbunden, zumal die Rechtsvorschrift des § 65 Abs 1 Tiroler Bauordnung im Gegenstandsfall deshalb nicht greift, weil mit dem angefochtenen Bescheid keine Berechtigung eingeräumt wird, sondern vielmehr eine Verpflichtung auferlegt wird.
Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts vermag die (in Bezug auf den Hinweis einer nicht gegebenen aufschiebenden Wirkung) unzutreffende Rechtsmittelbelehrung dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil zu gereichen (vgl VwGH 24.05.2005, 2004/05/0186). Vor allem wird aber durch diesen fälschlichen Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung der bekämpfte baupolizeiliche Auftrag zur Herstellung des baukonsensgemäßen Baubestandes nicht rechtswidrig.
Aufgrund der vorliegenden Beschwerdeentscheidung über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers erübrigt sich auch der von ihm gewünschte Zuspruch der aufschiebenden Wirkung, daran besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr. Mit der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache ist nämlich ein diesbezüglich gegebenes Rechtsschutzbedürfnis zweifelsohne in Wegfall gekommen.
e)
In der Beschwerde wird vorgetragen, dass eine ausreichende Konkretisierung der bescheidmäßig verfügten Verpflichtung fehle.
Zu diesem Beschwerdeeinwand ist unter Hinweis auf die vorstehenden Begründungserwägungen hier noch einmal festzuhalten, dass die belangte Baubehörde spruchgemäß bezüglich des herzustellenden Baubestandes auf den Baubewilligungsbescheid vom 13.04.2007, Zl ***, Bezug genommen hat und damit auch auf die einen integrierenden Bestandteil dieses Genehmigungsbescheides bildenden Einreichunterlagen.
Aus diesen Planunterlagen ist – wie bereits dargelegt – für einen Fachkundigen zweifelsfrei zu ersehen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um den baukonsensgemäßen Zustand in Ansehung der strittigen Garage herzustellen, womit aber der angefochtene baupolizeiliche Auftrag als ausreichend bestimmt anzusehen ist (vgl etwa VwGH 12.04.2021, Ra 2019/06/0118).
Im Übrigen wurde mit der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung noch eine Verbesserung des bekämpften Herstellungsauftrages vorgenommen, dies dahingehend, dass näher bezeichnete Planunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil des bekämpften baupolizeilichen Bescheides erklärt wurden.
Unter Einbeziehung der genannten Unterlagen ist jedenfalls eine ausreichende Bestimmtheit des baupolizeilichen Auftrages gegeben (vgl VwGH 19.09.2006, 2005/06/0085).
f)
Der Rechtsmittelwerber monierte weiters, dass es die belangte Baubehörde unterlassen habe, eine Prüfung vorzunehmen, ob der von ihr erteilte baupolizeiliche Auftrag überhaupt technisch möglich und auch wirtschaftlich vertretbar ist, allenfalls hätte die Behörde bei festgestellter technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unvertretbarkeit einen Beseitigungsauftrag anstelle des Herstellungsauftrages erteilen müssen.
Mit dieser Kritik ist der Beschwerdeführer zwar im Recht, doch wurde auf Rechtsmittelebene die fehlende Prüfung der technischen Möglichkeit und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des angefochtenen baupolizeilichen Herstellungsauftrages nachgeholt, dies mit dem von den Verfahrensparteien unwidersprochen gebliebenen Ergebnis, dass die aufgetragenen Arbeiten zur Herstellung des rechtskonformen Baubestandes zum einen technisch möglich und zum anderen auch wirtschaftlich vertretbar sind. Diesbezüglich ist auf die näheren Überlegungen des erkennenden Gerichts im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen.
Demzufolge ist auch dieser Beschwerdevortrag nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen.
g)
Im vorliegenden Rechtsmittelschriftsatz wird vorgebracht, dass die Höhenlage der streitverfangenen Garage im Baugenehmigungsbescheid vom 13.04.2007 durch zwei widersprüchliche Angaben vorgeschrieben worden sei, zumal der Fixpunkt für das Fußbodenniveau des Erdgeschosses mit 563,51 müNN festgesetzt worden sei, wogegen in der genehmigten Planunterlage „Ansicht Süd“ die Bezugshöhe +0,00 mit dem Eingangsniveau des bestehenden Wohnhauses festgelegt worden sei, wobei letztere Höhe laut vorliegendem Vermessungsplan 563,58 müNN betrage, also um 7 cm höher.
Dazu ist auszuführen, dass der vermeintlich vom Rechtsmittelwerber aufgezeigte Widerspruch zwischen Baubewilligungsbescheid und Planunterlage tatsächlich gar nicht besteht.
So wurde sowohl im Bescheidspruch (Punkt 3. der baupolizeilichen Bedingungen) als auch in der Planunterlage „Grundriss Erdgeschoss“ die Höhenlage des Fußbodenniveaus des Erdgeschosses (= Oberkante Terrasse) mit 563,51 müNN vorgegeben, wobei diese Vorgabe in der Planunterlage richtigerweise in roter Farbe im Plan eingetragen wurde, zumal diese Vorgabe den Neubau der Garage betroffen hat.
Die vom Beschwerdeführer erwähnte Eintragung in der Planunterlage „Ansicht Süd“ mit +0,00 beim Eingangsniveau des bestehenden Wohnhauses ist dagegen in schwarzer Farbe ausgeführt, hat somit den gegebenen Baubestand (Wohnhaus) betroffen, nicht aber die neu auszuführende Garage, für welche in der Planunterlage „Ansicht Süd“ ebenso eine Eintragung mit +0,00 in roter Farbe gegeben ist, wobei die in unterschiedlicher Farbe dargestellten Bezugshöhen +0,00 nicht deckungsgleich sind.
Durch die unterschiedliche Farbgebung wird ganz deutlich klargestellt, dass die eine Bezugshöhe die neu auszuführende Garage betrifft und die andere Bezugshöhe das gar nicht verfahrensgegenständliche Bestandsgebäude.
Davon abgesehen gebührte im Falle eines Widerspruches zwischen Bescheidspruch und Planunterlage nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Y dem Bescheidausspruch als dem unmittelbaren Ausdruck des behördlichen Willens der Vorrang gegenüber der Planunterlage (VwGH 19.09.1991, 91/06/0062), sodass im Gegenstandsfall die Höhenvorgabe 563,51 müNN Geltung beanspruchte.
Im Übrigen erfolgte auf Rechtsmittelebene eine Überprüfung der tatsächlichen Höhe der streitverfangenen Garage wie auch des Grenzabstandes der Garage zum Nachbargrundstück **2 KG Z, wobei hinsichtlich der Höhe der ausgeführten Garage festgestellt wurde, dass diese die bescheidmäßige Höhenvorgabe nicht überschreitet. Es verbleibt sohin für den Rechtsmittelwerber nur noch die Notwendigkeit, die Garagenaußenwand zum Nachbargrundstück **2 KG Z hin auf die bewilligte Position zurückzusetzen.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den vermeintlich widersprüchlichen Höhenvorgaben kommt demgemäß im gegenständlichen Verfahren keinerlei Bedeutung mehr zu.
h)
Insoweit der Beschwerdeführer beklagt, die belangte Baubehörde sei ihrer Prüfpflicht nur unzulänglich nachgekommen, da sie eigene Erhebungen bzw Vermessungen unterlassen habe, was Höhe und Lage des ausgeführten Garagenanbaus anbelange, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht Folgendes zu bemerken:
Ein allfälliger diesbezüglicher Ermittlungsmangel der belangten Behörde wurde jedenfalls auf Rechtsmittelebene einer Sanierung zugeführt. Das streitverfangene Bauwerk wurde nämlich auf Beschwerdeebene einer neuerlichen vermessungstechnischen Überprüfung zugeführt, dies sowohl in Bezug auf die Höhe als auch in Bezug auf die örtliche Situierung.
Dabei wurde – wie schon ausgeführt – festgestellt, dass die vorgegebene Bauhöhe nicht überschritten wurde, wogegen der konsensgemäße Bauabstand zum Nachbargrundstück **2 KG Z von 30 cm um 10 cm bzw 13 cm unterschritten wurde. Solcherart wurde die Nutzfläche des betreffenden Garagenraums um 1,46 m2 erhöht.
Den diesbezüglichen Ausführungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen bautechnischen Sachverständigen – gestützt auf eine vermessungstechnische Nachprüfung am 23.05.2022 durch einen Mitarbeiter des Fachbereichs Vermessung der Abteilung DD des Amtes der Tiroler Landesregierung – sind die Verfahrensparteien nicht mehr entgegengetreten.
i)
In der Beschwerde wird vorgetragen, dass eine im Jahr 2007 durchgeführte Einmessung der Garagenaußenwand keine genauere Lagegenauigkeit als +/- 15 cm aufweisen hätte können, da das Festpunktnetz in Z Festpunktverschiebungen von bis zu 15 cm aufweise, sodass von einem Rechtsunterworfenen keine größere Sorgfalt erwartet werden könne, als jene Sorgfalt, die von den staatlichen Behörden anzuwenden sei.
Die lagemäßige Abweichung der ausgeführten Garage vom erteilten Baukonsens sei nämlich von der Unschärfe des Festpunktnetzes abgedeckt, womit die Lage der baulichen Anlage dem Baugenehmigungsbescheid entspreche, weshalb die im angefochtenen Bescheid auferlegten Verpflichtungen verfassungswidrig unverhältnismäßig seien. Die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Plan- und Ausführungspräzision würden überspannt und möge daher das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof in Gang setzen, wenn die Bestimmung des § 46 Tiroler Bauordnung keine Toleranz bei der Ausführung von Bauwerken zulasse.
Diesen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers ist Folgendes zu entgegnen:
Der dem Rechtsmittelverfahren beigezogene vermessungstechnische Sachverständige hat auf der Grundlage einer näher dargelegten Berechnung die Genauigkeit des Lagefestpunktfeldes im Gebiet der strittigen Garage für das Jahr 2007 mit +/- 3 cm abgeschätzt.
Außerdem legte dieser Sachverständige mit näherer Begründung dar, dass für die Ausführungsgenauigkeit der streitverfangenen Garage im Jahr 2007 die absolute Genauigkeit des Lagefestpunktfeldes nur bedingt von Bedeutung gewesen ist, da bei einer vorausgegangenen Bestandsvermessung und Grenzerhebung sowie bei Verwendung desselben Anschlusses an das Festpunktfeld Auswirkungen der Genauigkeiten des Festpunktfeldes großteils eliminiert werden können.
Der Sachverständige gelangte bezüglich der im Jahr 2007 aus vermessungstechnischer Sicht gegebenen Ausführungsgenauigkeit zum Ergebnis, dass Bauwerksachsen im Jahr 2007 im Gegenstandsbereich mit einer geschätzten Genauigkeit von 2 cm abgesteckt haben werden können.
Demzufolge liegen die festgestellten Abweichungen der Garagenaußenwand zur konsensgemäßen Position – entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers – keineswegs innerhalb der vermessungstechnisch möglichen Ausführungsgenauigkeit.
Im gegebenen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in Y in seiner Judikatur bereits klar zum Ausdruck gebracht, dass in Bauverfahren zwar eine Exaktheit im Millimeterbereich angesichts der typischen konkreten baulichen Maßnahmen bei der tatsächlichen Bauausführung und im Hinblick auf die Möglichkeit der Verletzung von Nachbarrechten nicht von Bedeutung ist (VwGH 11.03.2016, Ra 2014/06/0043), aber bei Abweichungen von 17 cm im Mittel (VwGH 23.04.1987, 86/06/0238) oder bei einer Verringerung des dreimetrigen Bauwichs um 18 cm (VwGH 29.01.2008, 2005/05/0152) nicht mehr nur von geringfügigen Verschiebungen bzw Abweichungen gesprochen werden kann.
Im Lichte dieser Rechtsprechung des Höchstgerichts ist für das entscheidende Verwaltungsgericht klargestellt, dass bei einer Lageabweichung der Garagenaußenwand von 10 cm bis 13 cm bei einer möglichen vermessungstechnischen Ausführungsgenauigkeit von 2 cm nicht davon die Rede sein kann, dass die Lage der Außenwand (eigentlich) dem Baugenehmigungsbescheid entspreche und die im bekämpften Bescheid auferlegte Verpflichtung zur Herstellung des konsensgemäßen Baubestandes verfassungswidrig unverhältnismäßig sei.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht daher aufgrund des vorliegenden Falles – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – keine Veranlassung, in Ansehung der anzuwendenden Bestimmung des § 46 Abs 1 Tiroler Bauordnung ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof in Gang zu setzen.
Ein schikanöses Vorgehen der belangten Baubehörde ist für das erkennende Gericht ebenso wenig zu erkennen.
j)
Was die Ausführung des Rechtsmittelwerbers anbelangt, dass die strittige Garage an keiner Stelle die nach § 6 Abs 3 (gemeint wohl: Abs 4 lit a) Tiroler Bauordnung zulässige Wandhöhe bzw Höhe von 2,80 m überschreite, dies bezogen auf die maßgeblichen Geländehöhen gemäß dem Baugenehmigungsbescheid vom 13.04.2007, womit er augenscheinlich die seiner Meinung nach gegebene Genehmigungsfähigkeit der aktuellen Position der Garagenaußenwand ins Treffen führt, ist ihm Folgendes zu erwidern:
Die Frage der Bewilligungspflicht ist von jener der Bewilligungsfähigkeit zu trennen. In einem Bauauftragsverfahren – wie gegenständlich eines gegeben ist – ist nicht die Bewilligungsfähigkeit einer Anlage zu prüfen, sondern das Vorliegen einer Baubewilligungspflicht, und zwar sowohl zur Zeit der Errichtung des Baues als auch jener des Bauauftrages (VwGH 29.10.2019, Ra 2018/05/0281).
Letztere Prüfung wurde vom entscheidenden Verwaltungsgericht – weiter vorstehend – durchgeführt, dies mit dem Ergebnis, dass für die Verschiebung der Garagenaußenwand in Richtung des Nachbargrundstückes und für die damit bewirkte Vergrößerung des Garagenraums („Zubau“ im Sinne der Begriffsbestimmungen der Tiroler Bauordnung) Baugenehmigungsbedürftigkeit sowohl im Zeitpunkt der Bauausführung im Jahr 2007 als auch zum jetzigen Zeitpunkt unzweifelhaft gegeben ist.
Die Frage einer allfälligen Genehmigungsfähigkeit des tatsächlich ausgeführten Garagenanbaus ist im gegenständlichen baupolizeilichen Auftragsverfahren aber nicht entscheidungserheblich. Daher muss auf die diesbezüglichen Ausführungen des Rechtmittelwerbers nicht näher eingegangen werden.
k)
Der Beschwerdeführer beklagt schließlich in seinem Rechtsmittelschriftsatz, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die erforderliche Interessenabwägung zwischen dem Allgemeininteresse und den schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers einerseits und der Eigentümer des Gst **2 KG Z andererseits durchzuführen.
Dem ist zu entgegnen, dass die Regelungen der Tiroler Bauordnung im Zusammenhang mit einem baupolizeilichen Verfahren – wie es vorliegend durchgeführt wurde – die vom Rechtsmittelwerber gewünschte Interessenabwägung nicht vorsehen, sodass von einer diesbezüglichen Unterlassung der belangten Behörde nicht gesprochen werden kann.
Auch der Beschwerdeführer führt keinerlei Bestimmung ins Treffen, nach welcher die von ihm angestrebte Interessenabwägung vorzunehmen wäre.
Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt wurde.
Gleichermaßen wurde die begehrte Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen durch das Gericht vorgenommen. Dieser hat auch die tatsächlichen Abweichungen der ausgeführten Garage im Vergleich zu der bewilligten Garage erhoben. Ob diese Abweichungen einer Baubewilligung bedurft hätten, ist eine Rechtsfrage und war daher vom beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen nicht zu beantworten, sondern vielmehr vom erkennenden Verwaltungsgericht.
Was den Beweisantrag anbelangt, einen namentlich angeführten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen einzuvernehmen, dies zur Frage der Genauigkeit von Vermessungen und Bauabsteckungen im Jahr 2007 und zur Unschärfe des Festpunktnetzes in Z, ist auszuführen, dass vom entscheidenden Verwaltungsgericht ein Amtssachverständiger für Vermessungswesen mit diesen Fragestellungen befasst wurde, wodurch die (zusätzliche) Einvernahme des vom Beschwerdeführer namentlich angeführten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen entbehrlich wurde, zumal sämtliche vermessungstechnischen Fragestellungen in der vorliegenden Beschwerdesache durch den Amtssachverständigen ausreichend geklärt werden konnten.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen,
-wie bei einem Widerspruch zwischen Bescheidspruch und Planunterlage vorzugehen ist,
-inwieweit Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde und die Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht geführtes Verfahren saniert werden können,
-ob für die Bestimmtheit eines baupolizeilichen Auftrages ausreichend ist, dass ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann, welche Maßnahmen zu ergreifen sind,
-ob bei Bauabweichungen von 17 cm im Mittel bzw von 18 cm noch von geringfügigen Verschiebungen bzw Überschreitungen gesprochen werden kann,
-ob bei der Beurteilung der ausreichenden Konkretisierung eines baupolizeilichen Auftrages Unterlagen als Bescheidbestandteil miteinbezogen werden können und
-nach welchen Kriterien eine Leistungsfrist zu bemessen ist.
An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.