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LVwG-2022/44/2533-2•LVwG T LVwG-2022/44/2533-2
LVwG-2022/44/2533-2Landesverwaltungsgericht25.10.2022
Natura 2000-Gebiet<br/>Antennentragmast<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.08.2022, Zahl ***, betreffend der naturschutzrechtlichen Bewilligung eines Sendemasts in einem Schutzgebiet
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Bewilligungsantrag nicht abzuweisen, sondern gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen ist.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin zur Errichtung einer 30 Meter hohen Telekommunikationsanlage im Natura 2000-Gebiet W und Landschaftsschutzgebiet V auf dem Grundstück Nr **1, KG U, abgewiesen, da die geltend gemachten langfristigen öffentlichen Interessen am Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nicht überwiegen würden und der Antennenmast auch in 100 Meter Entfernung außerhalb des Schutzgebiets errichtet werden könnte. Dem zugrunde gelegten naturkundefachlichen Gutachten ist zu entnehmen, dass das Vorhaben nicht nur zu starken Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes führe, sondern auch zahlreiche geschützte Pflanzen betroffen seien. Das Vorhaben berühre die an die Europäische Kommission gemeldeten Schutzgüter des Natura 2000-Gebietes.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, wonach – auf das Wesentliche zusammengefasst – der Antennentragmast im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die Notrufversorgung, die Krankenhausversorgung, die Kommunikation der Krankentransporte sowie zur Versorgung der Adresse 3 und der Adresse 4 benötigt werde. Ein Standort außerhalb des Schutzgebietes sei funktechnisch nicht geeignet und vom Grundeigentümer abgelehnt worden.
Dem verfahrenseinleitenden Bewilligungsantrag der Beschwerdeführerin fehlen die gemäß § 43 Abs 2 TNSchG 2005 erforderlichen Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer der Grundstücke Nr **1 (Standort Antennentragmast, Eigentümerin: Marktgemeinde U) und Nr **2 (Bauzufahrtstraße samt Parkplatz, Eigentümerin: CC), die erforderlichen pflanzen- und tierkundlichen Zustandserhebungen des Vorhabengebietes (Standort des Antennenmastes und temporäre Zufahrtstraße) sowie eine Planung, aus der erkennbar ist, wie die Beeinträchtigungen im Bereich der temporären Zufahrtstraße vermieden oder verringert werden können (zB Bepflanzungspläne).
Mit Schreiben vom 04.10.2022 wurde die Beschwerdeführerin daher vom Landesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, diese Mängel binnen zwei Wochen zu beheben. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass der Bewilligungsantrag bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden müsste. Dieser Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 07.10.2022 zugestellt. Bis dato wurde der Bewilligungsantrag jedoch nicht verbessert.
II.Rechtslage:
Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005):
„§ 43
Verfahren
(1) Ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ist schriftlich einzubringen.
(2) Im Antrag sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um Pläne in Natura 2000-Gebieten oder um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,
a)die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten, des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und
b)aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen; bei Vorhaben, die Natura 2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen können, sind im Antrag die Alternativen, einschließlich der so genannten „Null-Variante“ darzustellen, Ausgleichsmaßnahmen vorzuschlagen und die Zustimmung der Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten anzuschließen.
(3) Beeinträchtigt ein Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, so hat der Antragsteller das Vorliegen jener öffentlichen Interessen (§ 29 Abs. 1 lit. b) oder langfristigen öffentlichen Interessen (§ 29 Abs. 2 Z 2), bei Natura 2000-Gebieten der Interessen nach § 14 Abs. 5, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.“
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
„Anbringen
§ 13.
(…)
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
III.Erwägungen:
Gemäß § 43 Abs 2 TNSchG 2005 sind einem naturschutzrechtlichen Bewilligungsantrag die Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer und – sofern erforderlich – pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen sowie Planungen zur Vermeidung von Naturschutzbeeinträchtigungen anzuschließen. Zumal im vorliegenden Fall unstrittig der Standort geschützter Pflanzen und die Schutzgüter des Natura 2000-Gebietes betroffen sind, besteht kein Zweifel, dass derartige Zustandserhebungen erforderlich sind. Insbesondere wäre anhand dieser Erhebungen zu klären, ob allenfalls auch eine Verträglichkeitsprüfung gemäß § 14 TNSchG 2005 in Bezug auf das Natura 2000-Gebiet durchzuführen wäre. Da eine temporäre Baustraße im Schutzgebiet erforderlich ist, liegt es auf der Hand, dass auch Planungen zur Renaturierung dieser Trasse notwendig sind.
Die Beschwerdeführerin wurde vom Landesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, die aufgezeigten Mängel des Bewilligungsantrages binnen zwei Wochen zu beheben. Die Beschwerdeführerin wurde dabei explizit auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs 3 AVG hingewiesen. Da sie die gesetzte Frist dennoch ergebnislos verstreichen ließ, ist der Bewilligungsantrag als unvollständig zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass es der Beschwerdeführerin mit der bloßen Behauptung, dass der Antennentragmast für die öffentliche Sicherheit erforderlich wäre und ein Standort außerhalb des Schutzgebietes nicht geeignet sei, nicht gelingen kann, iSd § 43 Abs 3 TNSchG 2005 ein langfristiges öffentliches Interesse glaubhaft zu machen. Vielmehr wäre mittels Gutachten konkret darzulegen, warum die Notrufversorgung, die Krankenhausversorgung und die Kommunikation der Krankentransporte ohne den gegenständlichen Antennenmast nicht gewährleistet wäre bzw, inwiefern Versorgungsengpässe für den Straßenverkehr bestehen.
Da der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs 2 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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