LVwG T LVwG-2022/25/2680-1

LVwG-2022/25/2680-1Landesverwaltungsgericht27.10.2022

Regest

Zu- und Abfahrtsverbot

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/25/2680-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.25.2680.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, vom 07.10.2022, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.09.2022, ***, betreffend eine Vergütung gem § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im bekämpften Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft X den Antrag von AA vom 30.03.2020, konkretisiert am 06.05.2020 und 07.05.2020, auf Vergütung des Verdienstentganges in der Höhe von insgesamt Euro 54.175,38 für den Zeitraum vom 13.03. bis 23.04.2020 gemäß §§ 20, 24 und 32 Abs 1 Z 5 und 7 EpiG iVm den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol Nr 119/2020, 128/2020, 137/2020, 164/2020, 181/2020 und 189/2020 sowie § 1 und 2 Covid-19-MG ab.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher AA den Bescheid in seinem gesamten Umfang anficht und durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführt, dass er seinen Unternehmenssitz in **** Z, Adresse 1, habe. Das Geschäftsfeld, welches er in CC bearbeite, sei das DD. Er arbeite von einem fixen Standort aus, nämlich Adresse 3 in W. Er beschäftige in der Gemeinde W acht Mitarbeiter und habe im Zeitraum 01.01.2020 bis 29.02.2020 Euro 70.180,43 umgesetzt. Mit Inkrafttreten der Verkehrsbeschränkung und Abschneidung der Zufahrtsmöglichkeit ins DD seien die Einnahmen auf null abgesunken. In der Verordnung vom 13.03.2020 seien verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem EpiG 1950 über die Gemeinden des DD verhängt worden. Ihm sei damit die Zu- und Abfahrt zu seinem Betriebsstandort unmöglich gemacht worden. Die Einfahrt ins DD und somit in sein Geschäftsfeld sei damit unmöglich gemacht worden und seien ihm die Einnahmen weggebrochen. Vom 13.03.2020 bis 23.04.2020 sei es für keines seiner Taxis möglich gewesen, in das Geschäftsfeld einzufahren bzw die Taxis herauszubringen oder dort der Arbeit nachzugehen. Für die Dauer der Geltung dieser Verordnung stehe ihm nach § 32 Abs 4 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu, die dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen entspricht. Dies seien die tatsächlich verminderten Bruttoeinnahmen, von denen keine Aufwände oder Kosten oder dergleichen abzuziehen wären. Für den Zeitraum 13.03. bis 28.03.2020 stehe ihm gemäß § 32 Abs 4 EpiG eine Vergütung in der Höhe von Euro 20.638,24 zu.

Mit Verordnung vom 27.03.2020 habe die Bezirkshauptmannschaft X die inhaltlich identen Verkehrsbeschränkungen für sein gesamtes Geschäftsfeld neuerlich verordnet. Die taxativ aufgezählten wenigen Ausnahmen hätten für ihn nicht zugetroffen. Der Geltungszeitraum dieser Verordnung habe am 23.04.2020, 24.00 Uhr, geendet. Er habe auf seinen Stellplatz in W nicht zufahren und keine Mitarbeiter einsetzen können, weshalb die Umsätze bei null gewesen wären. Die Verordnung vom 27.03.2020 stütze sich auf die Rechtsgrundlage des Covid-19-MG, in welchem eine ausdrückliche Regelung betreffend eine Vergütung der betroffenen Personen für die durch eine Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile fehle (ungewollte Gesetzeslücke). Diese Gesetzeslücke sei durch analoge Heranziehung der Bestimmung des § 32 EpiG zu schließen. Der Gesetzgeber wolle bei gleicher Interessenlage und gleichem Sachverhalt die betroffenen Personen nicht willkürlich unterschiedlich behandeln. Dies gründe sich auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, wonach sachlich Gleiches auch rechtlich gleich behandelt werden muss (Willkürverbot). Auch der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz verlange nach einer solchen Interpretation. Bis zum 28.03. habe ein Anspruch auf Entschädigung bestanden; ein derartiger Eingriff in sein Eigentumsrecht sei nicht gewollt und nicht zu unterstellen. Sein Geschäftsfeld sei sohin in Summe für weitere 26 Tage nicht zugänglich gewesen. Ihm gebührten dementsprechend auch für den Zeitraum vom 29.03.2020 bis einschließlich 23.04.2020 Ansprüche auf Entschädigung gemäß § 32 Abs 4 EpiG. Dafür würden die identen Entschädigungssätze wie im Zeitraum vom 13. bis 28.03.2020 gelten und stünden ihm für die gesamte Periode von insgesamt 26 Tagen Euro 33.537,14 zu, was eine Summe von Euro 54.175,38 ergebe. Die gesetzliche Regelung sei verfassungskonform so zu interpretieren, dass er als Dienstleister nicht willkürlich von allen Entschädigungsansprüchen ausgeschlossen wird. Es werde deshalb beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als dem Begehren im gesamten Umfang stattgegeben wird.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer betreibt ein Taxiunternehmen mit Sitz in **** Z, Adresse 1. Das von ihm bediente Geschäftsfeld erstreckt sich im Wesentlichen auf das DD, wo der Beschwerdeführer einen fixen Standort in W, Adresse 3, betreibt. Er beschäftigt in der Gemeinde W acht Mitarbeiter. Im Zeitraum 01.01.2020 bis 29.02.2020 wurden dort Euro 70.180,43 umgesetzt.

Aufgrund von Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft X war zwischen 13.03.2020 und 22.04.2020 für den Beschwerdeführer die Zu- und Abfahrt ins DD verboten. Bis 27.03.2020 erfolgten diese Verordnungen auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 und danach gemäß dem Covid-19-Maßnahmengesetz. Als Folge dieser Maßnahmen konnte der Rechtsmittelwerber in diesem Zeitraum keine Taxidienstleistungen im DD erbringen und dort keinerlei Umsätze erwirtschaften. Dafür beantragte er die Vergütung eines Verdienstentganges in der Höhe von insgesamt Euro 54.175,38.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt. Darin enthalten ist der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges samt Konkretisierungen und den dazu vorgelegten Beilagen. Die Behinderung seines Taxibetriebes im DD ergibt sich aus den in der Folge erwähnten Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft X.

IV.Rechtslage:

1. Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186/1950, idF BGBl I Nr 37/2018:

§ 20

(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganzaußerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.“

„Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32.

(1)Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2)Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3)Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4)Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5)Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.“

2. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/9-2020, kundgemacht im Boten für Tirol Nr 128/2020 am 14.03.2020:

„Nr. 128 Bezirkshauptmannschaft Landeck

VERORDNUNG

der Bezirkshauptmannschaft Landeck

Verkehrsbeschränkende Maßnahmen

nach dem Epidemiegesetz 1950

für die Gemeinden im Paznauntal

und Gemeinde St. Anton a. A.;

Um eine geordnete Rückkehr der Gäste in die Heimatländer sicherstellen zu können, den Verbleib einer relevant großen Menschenmenge in den Hotspot - Gebieten zu unterbinden und gleichzeitig aber eine mögliche zusätzliche Verbreitung der SARS-CoV-2 durch Heimreisen bzw. in den Gemeinden einzudämmen, werden für das Paznauntal, darunter zählen die Gemeinden Galtür, Ischgl, Kappl und See sowie für die Gemeinde St. Anton am Arlberg nachstehende Anordnungen getroffen.

Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verordnet als zuständige Behörde gemäß § 24 Epidemiegesetz in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1

a)Die Zu- und Abfahrt ins Paznauntal und nach St. Anton am Arlberg wird mit Ausnahme der unter lit. b angeführten Bestimmung verboten. Dieses Verbot gilt insbesondere für das Personal der Tourismusbetriebe und für Gäste aus Österreich. Davon ausgenommen werden (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen, allgemeine Versorgungsfahrten (z.B. Lebensmittel-transporte) und Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinienverkehr), Fahrten zur Erfüllung der täglichen Bedürfnisse und Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge, sowie Alten- und Krankenpflege und individuelle unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialysepatient etc.).

b)Sonderregelung für Urlaubsgäste aus dem Ausland: Das gesamte Paznauntal und die Gemeinde St. Anton a. A werden insofern verkehrsbeschränkt, als für ausländische Gäste die Abfahrt aus den betroffenen Gebieten (Paznauntal und die Gemeinde St. Anton am Arlberg) nur mehr kontrolliert und nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein wird.

Im Rahmen der Regelung für das Abreisemanagement ist für jeden abreisenden Gast aus dem Paznauntal oder der Gemeinde St. Anton a. A. in das Ausland das beiliegenden Formular mit den wesentlichen Kontaktdaten auszufüllen und an den Kontrollpunkten der Exekutive vorzuweisen.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 28. März 2020 außer Kraft.

§ 4

Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

Der Bezirkshauptmann: Dr. Maaß“

3. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27.03.2020, kundgemacht im Boten für Tirol vom 28.03.2020, Stück 12b, Nr. 189:

„Nr. 189 Bezirkshauptmannschaft Landeck

VERORDNUNG

der Bezirkshauptmannschaft Landeck

Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft

Landeck vom 14. März 2020, Bote für Tirol Nr. 128/2020

§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13. März 2020, GZ. LA-KAT-COVID-EPI/57/9-2020, kundgemacht im Boten für Tirol Nr. 128/2020 am 14. März 2020, mit welcher gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für das Paznauntal, darunter zählen die Gemeinden Galtür, Ischgl, Kappl und See sowie die Gemeinde St. Anton a. A. angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 2020, GZ. LA-KAT-COVID-EPI/57/22-2020 in Kraft.

Für den Bezirkshauptmann: Mag. Geiger

Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 28. März 2020 an den Amtstafeln der Gemeinden See, Kappl, Ischgl, Galtür und St. Anton am Arlberg sowie der Bezirkshauptmannschaft Landeck kundgemacht.“

4. Covid-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020, idF BGBl I Nr 16/2020:

§ 1

Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen sowie Arbeitsorte

Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.

§ 2

5. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27.03.2020, kundgemacht im Boten für Tirol vom 28.03.2020, Nr. 186:

Nr. 186 Bezirkshauptmannschaft Landeck

V E R O R D N U N G

der Bezirkshauptmannschaft Landeck

vom 27. März 2020 nach

§ 2 Z 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Auf Grund von § 2 Z 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes,

BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz

BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Zufahrt in das und die Abfahrt aus dem Paznauntal sowie nach und aus St. Anton am Arlberg werden verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,

b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung) sowie Fahrten, die zur Abwendung von Schäden unbedingt notwendig und unaufschiebbar sind,

c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger),

d) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppen-Repatriierungen und ebensolche Einzelfahrten von ausländischem Personal der Tourismusbetriebe und ausländischen Urlaubsgästen, sofern der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten dem jeweils zugestimmt haben und der jeweilige Heimatstaat oder jener Staat, in dem der Ausreisende seinen Wohnsitz hat, die Rücknahme dieser Personen jeweils zugesagt hat,

e) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppenheimfahrten und vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Einzelfahrten von Personen, die in Österreich gemeldet sind, nicht jedoch solchen mit Hauptwohnsitz im Paznauntal oder in St. Anton am Arlberg, der bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden hat, sofern der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Inneres dem jeweils zugestimmt haben und die Bezirkshauptmannschaft Landeck als zuständige Gesundheitsbehörde erster Instanz das Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden hergestellt hat.

(3) Die Abfahrt aus dem Paznauntal und aus St. Anton am Arlberg gemäß Abs. 2 lit. d) und e) ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass ab dem Zeitpunkt der kontrollierten Abreise (Abs. 4) das Landesgebiet unverzüglich, spätestens jedoch am selben Tag ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route verlassen wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die in weiterer Folge auf dem Luftweg weiterreisen.

(4) Für die in Abs. 2 lit. d) und e) angeführten Fahrten werden das gesamte Paznauntal und die Gemeinde St. Anton am Arlberg insofern verkehrsbeschränkt, dass für alle abreisenden Personen die Abfahrt nur mehr kontrolliert unter Einhaltung der jeweiligen Regelungen für das Abreisemanagement zulässig ist. Dazu zählt für jede im Rahmen einer Fahrt gemäß Abs. 2 lit. d) und e) abreisende Person insbesondere die Verpflichtung, ein Formular nach dem Muster der Anlage mit den wesentlichen Kontaktdaten auszufüllen. Das ausgefüllte Formular ist an den Kontrollpunkten den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und verbleibt während der Fahrt beim Ausreisenden. Sofern der Ausreisende einen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, ist eine Kopie des Formulars der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden unverzüglich zu übermitteln. Sofern der Ausreisende seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist eine Kopie des Formulars der diplomatischen Vertretungsbehörde des jeweiligen Heimatstaates unverzüglich zu übermitteln. Für die in Abs. 2 lit. d) und e) angeführten Fahrten gilt, dass gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist. Dieser Mindestabstand darf nur unterschritten werden, wenn durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann oder wenn es sich um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben.

(5) Abs. 2 lit. d) und e) gilt nicht für:

a) Personen, die mit Bescheid gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 abgesondert wurden, für die Dauer der Absonderung. Nach Aufhebung der Maßnahme ist diesen Personen die Ausreise nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 lit. d) und e) 3 und 4 gestattet.

b) Personen, die, ohne durch Bescheid abgesondert zu sein, Krankheitssymptome von COVID-19 aufweisen. Diese Personen haben darüber unverzüglich die Bezirkshauptmannschaft Landeck als zuständige Gesundheitsbehörde zu verständigen.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen und die kontrollierte Abreise im Sinne des § 2 Abs. 3 zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

Der Bezirkshauptmann: Dr. Maaß

Anlage: Musterformular (siehe Seite 126)

Hinweis: Diese Verordnung wurde am 27. März an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden sowie der Bezirkshauptmannschaft Landeck kundgemacht.“

6. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27.03.2020, kundgemacht im Boten für Tirol vom 22.04.2020, Nr. 245:

Nr. 245 Bezirkshauptmannschaft Landeck

V E R O R D N U N G

der Bezirkshauptmannschaft Landeck, mit der

die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck

vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 186/2020,

in der Fassung der Verordnung

Bote für Tirol Nr. 235/2020 aufgehoben wird

Auf Grund des § 2 Z 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 186/2020, in der Fassung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 11. April 2020, Bote für Tirol Nr. 235/2020, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Für den Bezirkshauptmann: Mag. Geiger

Hinweis: Diese Verordnung wurde am 22. April 2020 an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden sowie der Bezirkshauptmannschaft Landeck kundgemacht.“

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer argumentiert nachvollziehbar damit, dass durch das im Antragszeitraum bestehende Zu- und Abfahrtsverbot ins DD er dort das Taxigewerbe nicht ausüben und deshalb dort keine Einnahmen erzielen konnte.

Die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13.03.2020, Bote für Tirol Nr 128/2020 und vom 27.03.2020, Nr 186/2020, verboten die Zu- und Abfahrt ins DD und nach V mit einigen Ausnahmen, die auf das Taxigewerbe des Beschwerdeführers im Allgemeinen nicht zutrafen. Die Adressaten dieser Verordnungen waren weder Betriebe noch juristische Personen oder Unternehmen, sondern ausschließlich natürliche Personen. Taxibetriebe wurden durch diese Verordnungen nicht geschlossen.

Auch in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, kundgemacht im Boten für Tirol vom 14.03.2020, Nr 119/2020, wurden in § 1 lit a zwar Betriebe geschlossen, aber nur in der Form, als die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten waren. In lit b kam es zur Schließung von Gastgewerbebetrieben zu touristischen Zwecken. Das Taxiunternehmen des Beschwerdeführers fällt jedoch unter keine der mit dieser Verordnung gemäß § 20 EpiG geschlossenen Betriebsarten.

Da Herr AA sein Taxigewerbe im Bereich des DD im gegenständlichen Zeitraum nicht ausüben konnte, war er dort in seiner Berufsausübung behindert und erlitt durch den Wegfall von Einnahmen finanzielle Nachteile, die Nebeneffekte dieser Verkehrsbeschränkung waren. Wie die Erstbehörde bereits zutreffend ausführte, ist gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG unter einer Behinderung des Erwerbes ausschließlich die dafür ursächliche Einschränkung der Möglichkeit zur Berufsausübung zu verstehen, das heißt nur dann, wenn die Verkehrsbeschränkung die Einschränkung der Befugnis zur Erwerbstätigkeit ausdrücklich umfasst und nicht wenn die Behinderung bloße Nebeneffekte der Verkehrsbeschränkung sind, weshalb nur solche Maßnahmen als anspruchsbegründend gelten können, welche die Möglichkeit zur Berufsausübung unmittelbar beschränken. § 32 Abs 1 Z 5 EpiG stellt ausdrücklich auf eine Betriebsschließung oder eine weitere Beschränkung gemäß § 20 ab. Die Zu- und Abfahrtsverbote für das DD zielten nicht auf eine Einschränkung der Möglichkeit zur Erwerbsausübung ab.

Da durch die Verordnungen Taxibetriebe nicht geschlossen wurden, stellt das Zu- und Abfahrtsverbot in einem Bereich des Geschäftsfeldes des Beschwerdeführers für diesen einen Nebeneffekt der Verkehrsbeschränkung dar, weshalb der daraus resultierende Einnahmenentfall bloß einen mittelbaren und damit nicht vergütungsfähigen Schaden darstellt.

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27.03.2020, Bote für Tirol Nr 186/2020, erging aufgrund von § 2 Z 3 Covid-19-MG. Dieses sieht keine dem § 32 EpiG 1950 vergleichbare Regelung über die Vergütung für den Verdienstentgang vor. Wenn der Beschwerdeführer darin eine ungewollte Gesetzeslücke erkennt und eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 32 EpiG fordert, widerspricht dem die aktuelle Rechtsprechung.

So erachtete der Verfassungsgerichtshof (14.7.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 111 ff) den durch Einführung des COVID-19-Maßnahmengesetzes bewirkten Ausschluss eines Entschädigungsanspruchs für zulässig und führte darin umfassend aus:

„Vor Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes bestand (bereits) gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 die Möglichkeit, die Betriebsbeschränkung bzw Schließung gewerblicher Unternehmungen beim Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten durch Verordnung anzuordnen. Gemäß § 32 Abs 1 Z 5 Epidemiegesetz 1950 ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten.

Mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz schuf der Gesetzgeber eine Grundlage zur Anordnung von Maßnahmen durch Verordnung zur Bekämpfung von COVID-19 (§§ 1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz). Ein Entschädigungsanspruch für Betroffene einer entsprechenden Maßnahme ist im COVID-19-Maßnahmengesetz nicht vorgesehen.

Aus den Materialien zur Stammfassung des COVID-19-Maßnahmengesetzes geht hervor, dass der Gesetzgeber das rechtspolitische Anliegen verfolgt hat, effektive Maßnahmen zur Bekämpfung der ‚Corona-Krise‘ zu setzen (Erläut zum IA 396/A 27. GP, 11). Nach Ansicht des Gesetzgebers seien die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 nicht ausreichend bzw ‚zu kleinteilig‘, um eine weitere Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern.

Im Hinblick auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 auf Grundlage des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz angeordnet werden, kommt eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 nicht in Betracht. Der Gesetzgeber schloss die Geltung der Regelungen des Epidemiegesetzes 1950 über die Schließung von Betriebsstätten betreffend Maßnahmen nach § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz aus. Mit der Schaffung des COVID-19-Maßnahmengesetzes verfolgte der Gesetzgeber offenkundig (auch) das Anliegen, Entschädigungsansprüche im Fall einer Schließung von Betriebsstätten nach dem Epidemiegesetz 1950, konkret nach § 20 iVm § 32 Epidemiegesetz 1950, auszuschließen.

2.4.2.3. Unter Punkt 2.3.6. wurde bereits ausgeführt, dass der Gesetzgeber das Betretungsverbot gemäß § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nicht bloß als isolierte Maßnahme erlassen hat, sondern dieses in ein umfangreiches Maßnahmenpaket eingebettet hat.

Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass dem Gesetzgeber in der Frage der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Wenn sich der Gesetzgeber daher dazu entscheidet, das bestehende Regime des § 20 iVm § 32 Epidemiegesetz 1950 auf Betretungsverbote nach § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nicht zur Anwendung zu bringen, sondern stattdessen ein alternatives Maßnahmen- und Rettungspaket zu erlassen (vgl Punkt 2.3.6. oben), so ist ihm aus der Perspektive des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art 2 StGG sowie Art 7 B VG nicht entgegenzutreten.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen Leistungen zwar (teilweise) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art 17 B-VG) erbracht werden. Aus der Fiskalgeltung der Grundrechte (vgl etwa OGH 23.12.2014, 1 Ob 218/14m; 23.5.2018, 3 Ob 83/18d) folgt aber, dass Betroffene einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf haben, dass ihnen solche Förderungen in gleichheitskonformer Weise und nach sachlichen Kriterien ebenso wie anderen Förderungswerbern gewährt werden.“

Übereinstimmend und darauf Bezug nehmen sah auch der Verwaltungsgerichtshof (24.2.2021, Ra 2021/03/0018, Rz 37) den durch Einführung des COVID-19-Maßnahmengesetzes bewirkten Ausschluss eines Entschädigungsanspruchs für zulässig an:

„Gesetzgeber bzw. Verordnungserlasser des COVID-19-MG bzw. der ‚COVID-19-Verordnungen‘ haben die in Rede stehenden Einschränkungen nicht isoliert erlassen, sondern ‚in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet‘ (vgl. die Darstellung des Verfassungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 14. Juli 2020, G 202/2020, Punkt 2.3.6). Wenn nun der Gesetzgeber des COVID-19-MG, ausgehend vom Befund, ‚die Maßnahmen des Epidemiegesetzes 1950 – seien – nicht ausreichend bzw. zu kleinteilig, um die weitere Verbreitung von COVID-19 zu verhindern‘ (vgl. die Erläuterungen zum IA 396/A 27. GP, 11), es für notwendig erachtet hat, ein eigenes – nach dem oben Gesagten in ein Gesamtpaket, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, eingebettetes – Gesetz zur Bewältigung der Pandemie zu erlassen, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsieht, steht auch dies der Annahme entgegen, die Einschränkungen nach den auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen könnten einen Anspruch iSd (im Zuge des genannten „Pakets“ insoweit unverändert belassenen) § 32 iVm § 20 EpiG auslösen.“

Die Höchstgerichte erachten somit den Entfall von Entschädigungsansprüchen durch die Einführung des COVID-19-Maßnahmengesetzes für zulässig. Das gleiche trifft auch auf die gegenständliche Verordnungsbestimmung zu.

Aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage im Covid-19-MG scheidet eine Zuerkennung der für den Zeitraum 29.03.2020 bis einschließlich 23.04.2020 geltend gemachten Einnahmenausfälle in der Höhe von Euro 33.537,14 bereits aus diesem Grund aus.

Die abweisende Entscheidung der Erstbehörde über die insgesamt begehrten Euro 54.175,38 erweist sich damit als rechtliche korrekt und einwandfrei, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde nicht zum Erfolg führen konnte.

Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bleibt festzuhalten, dass gemäß § 24 Abs 4 VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Zu diesen Bestimmungen hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist − ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt − ausschließlich die Rechtsfrage, ob sich die Vergütung des Verdienstentganges des Taxibetriebes des Beschwerdeführers auf § 32 Abs 1 EpiG stützen kann. Aufgrund der zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs bedarf es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.