LVwG T LVwG-2022/31/0117-6

LVwG-2022/31/0117-6Landesverwaltungsgericht31.10.2022

Regest

Fremdgrundbenützung<br/>Res iudicata<br/>Interessensabwägung<br/>Variantenprüfung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/31/0117-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.31.0117.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.11.2021, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.6.2017, ***, wurde dem von CC und DD beantragten Abbruch des nicht unterkellerten Bestandsgebäudes und Neubau eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten auf Gst **1 KG Z unter Vorschreibung diverser, näher angeführter, Auflagen die baurechtliche Bewilligung erteilt.

Im Weiteren ersuchten CC und DD mit jeweiligen Schreiben von 26.5.2017 bzw 11.8.2017 die Eigentümer der Gste **2, **3 und **4, alle KG Z, um Zustimmung zur vorübergehende Benützung ihrer Grundstücke zur Ausführung des mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.6.2017, ***, bewilligten Abbruchs und Neubauvorhabens.

Mit Schreiben vom 4.6.2017 teilten die Eigentümer der Wohnanlage auf dem angrenzenden Gst **3 KG Z zusammengefasst mit, dass der zeitliche Wegfall ihrer Zufahrt und die Zufahrt über das Baugrundstück für sie keine akzeptable Lösung sei, da eine jederzeitige freie Zufahrt insbesondere aufgrund der Bautätigkeit (LKW, Bau- und Mischfahrzeuge) nicht garantiert werden könne. Bei diesem Zufahrtsbereich handle es sich um ein „Nadelöhr“ für 14 Familien und werde zudem die Möglichkeit der Zufahrt mit Einsatzfahrzeugen im Ernstfall angezweifelt. Die Verlegung ihrer Besucherparkplätze könne ebenfalls nicht akzeptiert werden. Zudem wurde vorgebracht, dass aufgrund der bekannt schlechten Bodenbeschaffenheit (steiniger Murengrund) Bedenken hinsichtlich ihres Baubestandes (Schacht beim Wohnungsfenster Top *) bestehen und Beschädigungen der Gebäudemauern daher nicht ausgeschlossen werden könnten.

Abschließend wurde ausgeführt, dass der Bau ihrer Wohnanlage so geplant worden sei, dass die Errichtung ohne Fremdgrund möglich war, da sie von den nunmehrigen Beschwerdeführern diese Zustimmung aufgrund ihrer damaligen Einsprüche sicher nicht bekommen hätten. Die nunmehrigen Beschwerdeführer wollten nun auf Kosten sämtlicher angrenzenden Nachbarn Geld sparen und sei man daher nicht gewillt einer Fremdgrundbenützung nur aus wirtschaftlichen Gründen zustimmen.

Mit Schreiben vom 6.6.2017 teilte der Eigentümer des angrenzenden Gst **4 KG Z mit, dass auch er die Zustimmung nicht erteile und führte jeweils mit näherer Begründung seine Bedenken betreffend den auf seinem Grundstück befindlichen Baubestand (Mauer), des Gartenbereichs samt Bepflanzung und Teich sowie der Kabelführungen (Kabel für FI-Schalter und Telefon) aus.

Mit Antwortschreiben vom 9.6.2017 teilten die beiden Eigentümer des angrenzenden Gst **2 KG Z zusammengefasst ihre Einwände betreffend ihre Kanalführung, ihren Baubestand (Gartenhaus) sowie ihres Gartenbereichs samt Pflanzbestand mit und führten weiters aus, dass sich aufgrund eines Dienstbarkeitsvertrages auch die Besucherparkplätze für die Wohnanlage auf Gst **3 KG Z auf ihrem Grundstück befinden. Weiters wurde vorgebracht, dass erst nach dem Aushub die Beschaffenheit des Untergrundes festgestellt werden könne.

Abschließend wurde aufgeführt, dass man trotz der Bedenken bereits im Baubewilligungsverfahren von den nunmehrigen Antragstellern keinen „Zentimeter“ abrücken wollte und auch in der Vergangenheit nie ein Entgegenkommen der Antragsteller erfolgt sei, die Antragsteller von den Nachbarn jedoch Einschränkungen, Unannehmlichkeiten und dauerhafte Beschädigungen fordern und daher die vorübergehende Benützung ihres Grundstückes abgelehnt werde.

Daraufhin brachten CC und DD am 29.8.2017 den Antrag auf Fremdgrundbenützung für die Dauer von 15 Wochen ab Baubeginn samt umfassender Unterlagen ein.

Dem Antrag angeschlossen waren das Baumbewertungsgutachten von EE vom 10.7.2017 betreffend den Bewuchs auf den betroffenen Nachbargrundstücken sowie die Stellungnahmen des Bmst. FF vom 1.8.2017 und 13.8.2017 samt planlicher Darstellung der von der Fremdgrundbenützung betroffenen Bereiche der Gste **2, **3 und **4, alle KG Z.

Im Gutachten des EE vom 10.7.2017 wird insbesondere auch mit näherer Begründung ausgeführt, dass es sich beim Eschenahorn auf Gst **2 KG Z um einen „Totalschaden“ handle und bei der Wiederherstellung der Obstbäume ein Alter der Bestandsbäume von zwischen 14 und 21 Jahren angenommen worden und die Wiederbeschaffung möglich sei und es einer weiteren Pflege von 3 Jahren bzw bis 8 Jahre bedarf. Dabei wurden bei der Wiederbepflanzung Bäume mit einem Stammumfang von 20/25 angenommen und abschließend ausgeführt, dass auch Obstbäume mit einem Stammumfang 45/50 erhältlich seien.

Vom Eigentümer des Gst **4 KG Z wurde die Stellungnahme vom 18.9.2017 samt zahlreicher Fotos und einer Planskizze eingebracht und wurden wiederum Einwände gegen die vorübergehende Inanspruchnahme seines Grundstückes betreffend den Teich, den Baubestand sowie die Kabelführungen vorgebracht und wurde zum Baumgutachten des EE ausgeführt, dass der Baumbestand älter und ein Alter von 40-50 Jahren gegeben sei. Weiters wurde ausgeführt, dass bei der Kalkulation nicht berücksichtigt sei, dass ihrer Mauer samt Zaun entfernt und wieder mit entsprechendem Unterbau ersetzt werden müsste.

Hinsichtlich des von der Fremdgrundinanspruchnahme betroffenen Bewuchses auf den Gste **2 und **4, beide KG Z, wurde von der Baubehörde das Gutachten von GG vom 29.9.2017 eingeholt. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass eine Wiederherstellung des Baumbestandes in 4 bis maximal 10 Jahren möglich sei.

Dazu wurde von CC und DD die Stellungnahme vom 9.10.2017 eingebracht und mit näheren Ausführungen vorgebracht, dass die Voraussetzungen für eine positive Erledigung des Antrages gegeben seien. Die Wiederherstellung der Bäume sei in maximal 10 Jahren möglich, der Teich und die Leitungen könnten geschützt werden, für die Zufahrt und Besucherparkplätze der Wohnanlage bestehe Ersatz und seien sämtliche allfällige Schäden von den Antragstellern selbstverständlich zu ersetzen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 9.10.2017, ***, wurde der Antrag auf vorübergehende Benützung der Nachbargrundstücke abgewiesen und in der Begründung der bekämpften Entscheidung zusammengefasst ausgeführt, dass die Wiederherstellung des zT ca 42 Jahre alten Baumbestandes in 4 bis 10 Jahren zu lang und die Zufahrt zur Wohnanlage für derzeit 13 Bewohner von 15 Wochen zu lang sei. Erfahrungen des täglichen Lebens würden zudem ergeben, dass aufgrund der geringen Manipulationsflächen für die Bauabwicklung die Zufahrt nicht uneingeschränkt möglich sei und würde ein allfälliges Parken auf der Gemeindestraße regelmäßig durch eine externe Sicherheitsfirma überwacht.

Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen stünden die Vorteile der Antragsteller in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbunden Nachteilen der Eigentümer der betroffenen Nachbargrundstücke. Die Auswirkungen auf die Fischpopulation sei daher aus Kostengründen nicht mehr gutachterlich geprüft worden.

Die fristgerecht dagegen seitens CC und DD erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.5.2019, ***, als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

„Hinsichtlich der Eigentümer der Wohnanlage auf Gst **3 KG Z ergibt sich daher durch die beantragte vorübergehende Benützung ihres Grundstückes, dass sie während der Dauer der Fremdgrundinanspruchnahme ihre eigentliche seperate Zufahrt, die nicht über das Baugrundstück führt, nicht nutzen können und während der Bauausführung ebenfalls über das dafür extra geschaffene „Brückenbauwerk“ auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück zu- und abfahren müssen.

Aufgrund der bereits durch die Zufahrtsberechtigten der Dienstbarkeit auf dem Baugrundstück, nämlich der Eigentümer der Gsten **5, **6, **7, .**8 und **9, alle KG Z, (darunter auch die beiden Beschwerdeführer) gegeben Situation wird durch die Fremdgrundinanspruchnahme und damit bedingte zusätzlichen Fahrbewegungen der Bewohner der Wohnanlage in dieser beengten Situation der einspurigen Fahrbahn in der gesamten Länge des Baugrundstückes von ca 50 m während der Bauphase nochmals erheblich verschlechtert.

Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass eine jederzeitige Zu- und Abfahrt für die Bewohner der Wohnanlage auf Gst **3 KG Z sowie deren Besucher, Lieferanten, usw sohin auch für Einsatzfahrzeuge während der Dauer der Fremdgrundinanspruchnahme nicht gewährleistet ist.

Seitens der belangten Behörde wurde auf Nachfrage mitgeteilt, dass sich die nächstgelegenen öffentlichen Parkplätze unterhalb der Murkapelle bzw beim Schwimmbad befinden und diese ca einen halben Kilometer entfernt sind und ein Höhenunterschied von ca 50 m besteht.

Soweit seitens des Beschwerdeführers dazu ua ausgeführt wurde, dass auf dem Grundstück **10 KG Z unlängst ein Bauvorhaben abgewickelt wurde, bei dem keinerlei Manipulationsfläche zur Verfügung gestanden habe und es sich bei der angrenzenden Straße um eine sehr frequentierte Straße Richtung JJ handelt, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei – unbeschadet der straßenrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen - im Gegensatz zur gegenständlichen Zufahrt auf dem Baugrundstück um eine zweispurige öffentliche Straße handelt.

8. Diesen Nachteilen bzw allfälligen weiteren Risiken steht folgender Vorteil der Beschwerdeführer gegenüber:

Der Vorteil der nunmehrigen Beschwerdeführer ergibt sich dadurch, dass das mit Baubescheid vom 14.06.2017, Zl ***, bewilligte Vorhaben realisiert werden kann.

Auf dem gegenständlichen Baugrundstück (Gst **1 KG Z) befindet sich derzeit ein nichtunterkellertes Bestandsgebäude, das abgebrochen und dort ein unterkellertes Wohngebäude mit 4 Wohnungen errichtet werden soll.

Hinsichtlich der Größe des Kellers wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer ausgeführt, dass immer geplant war einen großen Keller zu schaffen, so wie dies auch vom Land Tirol nunmehr forciert wird. Die Errichtung des Kellers in der nunmehrigen Größe ist nur jetzt möglich und kann, wenn später einmal eine Teilung der Wohnungseigentümer erfolgen wird, nicht mehr nachträglich geschaffen werden. Die Einfahrtsbreite wurde vor allem deshalb so gewählt, dass mit einem Fahrzeug bzw einem Hubwagen in den Keller gefahren werden kann, um etwas dorthin zu transportieren bzw ist in diesem Bereich auch die Abstellung der Fahrräder geplant. Weiters wurde ausgeführt, dass das gegenständliche Gebäude früher ein Holzverarbeitungsbetrieb war, aber nicht als gewerblicher Betrieb weitergeführt wird, der nunmehrigen Beschwerdeführer aber daher eine Nähe zum Holz habe und er daher auch den gegenständlichen Bereich diesbezüglich nutzen möchte. Zudem wurde ausgeführt, dass wenn von der Mauer an der Grundgrenze entsprechend weit weggeblieben wird, die verbleibende Kellerräume nicht mehr entsprechend nutzbar sind.

Dazu wurde seitens des erkennenden Gerichts bereits in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol ausgeführt, dass sich aus dem Baubescheid samt den mit Genehmigungsvermerk versehenen Plänen ergibt, das das gegenständliche Kellergeschoss weder als Werkstatt noch als Tiefgarage bewilligt wurde, und daher eine allfällige derartige Nutzung auch nicht zulässig und daher auch nicht als Vorteil der Beschwerdeführer gewertet werden kann.

Aus den mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Plänen der Baubewilligung vom 14.06.2017, Zl ***, ergibt sich deutlich, dass das Kellergeschoss deutlich größer ist, als das Erdgeschoss. Das Kellergeschoss ragt im Gegensatz zum Erdgeschoss unmittelbar an die Grenze der Gste **2 und **4, beide KG Z, sowie mit einem Abstand von ca 1 m an die Grenze des Gst **3 KG Z.

In jenem Bereich dieses Kellergeschosses, das bis unmittelbar an die Grenze der Gste **2 und **4, beide KG Z, reicht, befindet sich eine mehr als 3 m breite Rampe im Zugangs- bzw Zufahrtsbereich sowie ein Gang mit 53,69 m2 mit der Bezeichnung Gang 1 und ein Gang mit der Bezeichnung Gang 2 mit einer Fläche von 19,88 m2, die beide fensterlos sind.

Anschließend findet sich im Grenzbereich zu den Gsten **2 und **3, beide KG Z, ein Kellerraum mit einer Fläche von 104,02 m2, der nur zwei Fenster mit Kellerschächten an der von den betroffenen Nachbarn abgewandten Seite östlich aufweist.

Bei der Interessenabwägung nach § 43 Abs 2 lit b TBO 2018 ist daher der Vorteil aus dem einem Bauwerber selbstverständlich zuzugestehenden Wunsch nach der für ihn optimierten Bebauung und den Nachteile der betroffenen Nachbarn aufgrund der durch diese Planung bedingte vorübergehende Fremdgrundinanspruchnahme gegenüberzustellen.

Bei der gesetzlich gebotenen Interessenabwägung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts insbesondere auch zu berücksichtigen und entsprechend zu würdigen, ob sich die erforderliche Fremdgrundinanspruchnahme bereits zwingend aus der Besonderheit der baulichen Anlage ergibt, wie dies zB bei der Sanierung einer bereits rechtmäßig an der Grundgrenze bestehenden bauliche Anlage der Fall ist oder der Errichtung einer Einfriedung, die als schützende Umschließung des Grundstückes üblicher Weise an der Grundstücksgrenze situiert ist, usw (vgl VwGH 29.01.2016, Ro 2014/06/0025; VwGH 27.06.2017, Ra 2016/05/0118; uva).

Die zwingende Notwendigkeit der gegenständlich erfolgten Planung durch Schaffung wesentlich größerer als im allgemeinen üblicher Lagerräume und Gänge im Keller erschließt sich für das erkennende Gericht auch deshalb nicht, zumal sich die vier Kellerabteile, die offenkundig zu den im Gebäude geplanten 4 Wohnungen gehören, mit den Bezeichnungen K 9, K 10, K 11 und K 12, sich in jenem Bereich befinden, der sich unterhalb des Erdgeschosses und sohin außerhalb des Mindestabstandbereiches von 4 m zur Grundgrenze der Nachbarn befindet. Diese Kellerräume weisen eine Größe von 3,46 m2 bzw 2,75 m2 auf. Auch der Technikraum sowie das Treppenhaus vom Erdgeschoss in den Keller befindet sich außerhalb des Mindestabstandsbereiches zu den Gsten **2 und **4, beide KG Z.

Weiters befinden sich im Keller ein Lagerraum mit 99,85 m2 und der bereits vorerwähnte Lagerraum mit 104,02 m2 Fläche.

Dass – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - bei einem entsprechenden Abrücken von der Grundgrenze, die verbleibenden Kellerräume nicht mehr entsprechend nutzbar sind, erschließt sich für das erkennende Gericht daher nicht.

Auch wenn, wie vorstehend bereits ausgeführt, den Beschwerdeführern eine optimierte Planung und bestmögliche Nutzung eines Grundstückes und des geplanten Gebäudes zuzugestehen ist, stehen dem Vorteil insbesondere durch Schaffung eines 104,02 m2 großen Lagerraums sowie der zwei fensterlosen Gänge mit Flächen von 53,69 m2 und von 19,88 m2, im Keller des bewilligten Gebäudes, die vorstehend angeführten Nachteilen der zudem zahlreichen angrenzenden Nachbarn als Eigentümer der Gste **2, **3 und **4, alle KG Z, gegenüber, die überdies auch eine zeitlich nicht unwesentliche Dimension haben.

9. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass auch nach nunmehr erfolgter Durchführung der zwingend gebotenen Variantenprüfung und Ergänzungen des ursprünglichen Antrages durch die nunmehrigen Beschwerdeführer nach wie vor die Nachteile der Eigentümer der von der beantragten vorübergehenden Benützung betroffenen Nachbargrundstücke (Gste **2, **3 und **4, alle KG Z) so deutlich gegenüber den Vorteilen der nunmehrigen Beschwerdeführer überwiegen, dass diese in einem krassen Missverhältnis iSd § 43 Abs 2 lit b TBO 2018 zu werten sind und konnte der gegenständlichen Beschwerde daher keine Berechtigung zukommen.“

Mit Erledigung der belangten Behörde vom 26.8.2019, ***, wurden angezeigte geänderte Abwandungen im Inneren des Untergeschoßes und Nutzungsänderungen im Kellergeschoß zur Kenntnis genommen. Dieses Bauvorhaben umfasste auch ein Kellergeschoß, das an der Südwestseite zum Gst **4, KG Z, welches im Eigentum von AA steht, ragt.

In weiterer Folge ersuchte DD mit Antrag vom 11.5.2020 um vorübergehende Benützung der Nachbargrundstücke **3 und **4, beide KG Z, zur Ausführung des mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.6.2017, ***, bewilligten Abbruchs des auf Gst **1 KG Z befindlichen Bestandsgebäudes.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.7.2020, ***, wurde diesem Antrag auf vorübergehende Benützung der Nachbargrundstücke insofern nachgekommen, als in Spruchpunkt I. die Duldung der Inanspruchnahme einer graphisch näher dargestellten Fläche des **4 KG Z im Ausmaß von 18 m² für die Dauer einer Woche ab Beginn der Abbruchsarbeiten in diesem Bereich ausgesprochen wurde.

In einem weiteren Spruchpunkt II. wurde die Duldung der Inanspruchnahme einer graphisch näher dargestellten Fläche des **3 KG Z im Ausmaß von 32 m² für die Dauer einer Woche ab Beginn der Abbruchsarbeiten in diesem Bereich verfügt, in Spruchpunkt III. die Duldung der Inanspruchnahme einer graphisch näher dargestellten Fläche des **3 KG Z im Ausmaß von 45 m² zur Verlegung des Fäkalkanals für die Dauer einer Woche ab Beginn der Umlegearbeiten in diesem Bereich.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wandte sich DD gegen den zu kurz bemessenen Ausführungszeitraum, der realistischerweise mit 12 Wochen festzulegen gewesen wäre, sowie die Qualifikation des MM Sachverständigen der Gemeinde Z.

Infolge der Zurückziehung dieses Rechtsmittels durch DD wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2.2.2021, ***, eingestellt.

Schließlich ersuchte DD mit Eingabe vom 7.8.2020 um Zustimmung zur vorübergehenden Benützung der Nachbargrundstücke **3 und **4, beide KG Z, zur Ausführung des mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.6.2017, ***, auf Gst **1 bewilligten Abbruchs und Neubauvorhabens.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 3.11.2020, ***, wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde zusammengefasst ausgeführt, dass auch aufgrund der nunmehr geänderten Abwandungen und Kellergeschoßnutzungen im Untergeschoß nach wie vor die Nachteile der Eigentümer der von der beantragten vorübergehenden Benützung betroffenen Nachbargrundstücke (**3 und **4, beide KG Z) so deutlich gegenüber den Vorteilen des Antragstellers überwiegen, dass diese in einem krassen Missverhältnis iSd § 43 Abs 2 lit b TBO 2018 zu werten seien und somit der Antrag abzuweisen gewesen sei.

Die fristgerecht dagegen seitens des DD erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15.2.2021, ***, als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

„Da im vorliegenden Fall die gleiche Maßnahme und Umfang wie dies bereits Gegenstand im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu *** der Fall war, ist hier gegenständlich keine andere Sache Gegenstand des Verfahrens. Vielmehr wird erneut versucht, das bewilligte Bauvorhaben, das auch Gegenstand des früheren Verfahrens war, mit Hilfe von der vorübergehenden Benutzung der Nachbargrundstücke umzusetzen, was jedoch bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol war und bereits rechtskräftig entschieden ist.

Eine wesentliche Änderung der Angelegenheit lag nicht vor, auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund der Einigung mit einem Nachbarn die Fremdgrundbenützung hinsichtlich dieses Grundstückes Gst Nr **2 nun nicht mehr beantragt, bleibt es doch dasselbe Bauvorhaben, mit denselben Außenmaßen und denselben erforderlichen Aushubmaßnahmen. Auch eine Änderung des Verwendungszweckes des Kellergeschoßes und gegebenenfalls Abänderung der Raumaufteilung des Kellergeschoßes führen nicht zu einer anderen Beurteilung, da es sich im Wesen um das Gleiche handelt, worüber bereits vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu *** entschieden wurde. Eine Aufsplitterung des bereits entschiedenen Antrags auf mehrere Anträge kann ebenso wenig zu einer Änderung der entschiedenen Sache führen. Es liegt sohin im Sinne der Rechtsprechung res judicata vor.

Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig (vgl idS VwGH vom 26.11.2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom 19.01.2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl dazu VwGH vom 24.04.2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl dazu etwa VwGH vom 19.01.2016, Ra 2015/01/0070; VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027).

Zusammenfassend wäre der erneute und nun gegenständliche Antrag wegen verschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Weist jedoch die belangte Behörde den Antrag - der bei richtiger rechtlicher Beurteilung wegen res iudicata zurückzuweisen gewesen wäre - nach inhaltlicher Behandlung ab, verletzt er dadurch den Beschwerdeführer nicht in seinen subjektiven Rechten (vgl etwa VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; 26.04.2016, 2016/03/0043; 22.02.2016, Ra 2016/02/0016).

Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht Tirol getroffenen rechtlichen Erwägungen konnte die vorliegende Entscheidung im Sinne des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.“

Mit der nunmehr gegenständlichen Eingabe vom 10.10.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.10.2021, beantragte DD die Feststellung der Zulässigkeit der vorübergehenden Inanspruchnahme des Gst **4 KG Z im Ausmaß des in der Beilage./A grün schraffierten Bereiches zur Durchführung des Bauvorhabens Abbruch des Bestandsgebäudes und Neubau eines Wohnhauses mit 4 Wohneinheiten. Die Dauer der näher angeführten Böschungsarbeiten wurde mit ca 15 Wochen bestimmt.

Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass nach Beendigung der Arbeiten der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werde.

Dieser Antrag wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.10.2021 zu Kenntnis gebracht und teilte der nunmehrige Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15.11.2021 mit, dass die Fremdgrundbenützung seines Grundstückes, wie vom Landesverwaltungsgericht bereits mehrfach abgelehnt, unverändert geblieben sei und daher der Fremdgrundbenützung nicht zugestimmt werde.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.11.2021, ***, wurde AA als Eigentümer des Gst **4, KG Z, gemäß § 51 Abs 5 und § 43 Abs 3 TBO 2018 verpflichtet, die Inanspruchnahme seines Grundstückes im Ausmaß von ca 37 m² zur Durchführung der Abbruchsarbeiten des Bestandsgebäudes und zur Durchführung eines offenen Aushubes für den Neubau eines Wohnhauses mit 4 Wohneinheiten durch vorrübergehende Abböschung sowie Anbringung eines vorrübergehenden Bauzaunes, eines eventuellen Abbruchs und Wiederherstellung der bestehenden Gartenmauern, entsprechend des Antrages und der Beilage./A vom 10.10.2021, welche einen integrierenden Bestandteil dieser Bewilligung darstellen, zu dulden.

Das Ausmaß der in Anspruch genommenen Fläche des Gst **4 KG Z wurde anhand der in Beilage./A des Antrags vom 10.10.2021 beiliegenden graphischen Darstellung in den Spruch des gegenständlichen Bescheides übernommen und hinsichtlich der Dauer ein Zeitrahmen von maximal 15 Wochen ab Beginn der Baumeisterarbeiten in diesem Bereich festgelegt.

Begründend wurde inhaltlich zunächst darauf hingewiesen, dass die Größe und Außenmaße des Kellers sowie der Abfahrtsrampe zum benachbarten Gst **4, KG Z, gegenüber dem ursprünglichen Antrag vollkommen ident seien und sich lediglich die Abwandungen im Inneren des Untergeschoßes und die Nutzungsänderungen im Kellergeschoß gegenüber dem ursprünglichen Antrag geändert haben. Aus diesem Grund könnten auch die im Verfahren *** eingeholten hochbautechnischen Gutachten und Baumgutachten für dieses Verfahren verwendet werden.

Hinsichtlich des Vorwurfs der entschiedenen Sache wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass res iudicata gemäß § 68 Abs 1 AVG nur dann vorliegen könne, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben sei. Die Sache verliere hingegen ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen, eintreten. Es kann dabei nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten könne. Dabei sei das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren habe.

Die Behörde räume zwar ein, dass für den betroffenen Grundeigentümer AA die Antragsänderung eine lediglich sehr geringe ist, der jetzige Antrag unterscheide sich gegenüber den bisherigen Anträgen aber dadurch deutlich, da eine Fremdgrundinanspruch-nahme nur mehr für das Gst **4 und nicht wie bisher auf ein bzw zwei weitere Grundstücke beziehe und jetzt insgesamt somit nur mehr eine wesentlich eingeschränktere Fremdgrundbenützung beantragt werde (bei den vormaligen Anträgen war auch beispielsweise die Zufahrt einer Tiefgarage einer Wohnanlage etc betroffen). Für den Grundstückseigentümer des Gst **4, KG Z, AA, erscheint isoliert betrachtet derselbe Antrag wie bereits vom 28.8.2017 vorzulegen, bezogen auf den Gesamtantrag handelt es sich nach Ansicht der Behörde jedoch um einen wesentlich eingeschränkteren Antrag, welcher insgesamt aufgrund der vorzunehmenden Interessensabwägung zu einem anderen Ergebnis führen könnte.

Dass die gegenständlichen Baumaßnahmen nicht ohne vorübergehende Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes **4 KG Z vorgenommen werden könne, erhellt aus dem MM Gutachten des KK vom 15.1.2019, Seite 7, welches im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu Zahl ***, eingeholt worden sei. Darüber hinaus war eine Variantenprüfung im Sinn des § 43 Abs 1 TBO 2018 vorzunehmen. Im angeführten Gutachten des KK ergebe sich zusammengefasst, dass die Abböschung die schnellste und kostengünstigste, aber auch flächenintensivste Variante sei. Für die Festlegung des Böschungswinkels und der Spritzbetonwand/Ankerlänge bedürfe es noch Schürfungen und seien bei Spundwänden, HDBV-Wänden und Mikropfählen aufgrund der Erschütterungen allenfalls Schäden am Nachbargebäuden nicht auszuschließen. Bei der Kernbauweise ergebe sich ebenfalls ein zeitlicher und organisatorischer Mehraufwand und wäre bei allenfalls verbleibendem Anker eine dauerhafte Inanspruchnahme gegeben.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass beim Untergrund als „Murgebiet“ mit zum Teil auch größeren Findlingen die Ausführung mit Spundwänden aufgrund der Erschütterungen ausscheide. Mikropfähle wären grundsätzlich möglich, aber es könne bei größeren Findlingen zu Mehraufwand aufgrund von Mehrfachbohrungen und mehr Erschütterungen kommen. Hinsichtlich der HDBV-Wände sei vom MM Sachverständigen ausgeführt worden, dass diese Variante aufgrund der Mehrkosten ausscheide und diesbezüglich auch erhöhte Erschütterungen in Bereich von Findlingen möglich wären. Hinsichtlich der Variante der Kernbauweise wurde ergänzend ausgeführt, dass neben den erheblichen Mehrkosten dies auch den Nachteil für die Nachbarn hätte, dass dies zeitintensiver und der höhere Zeitaufwand gravierend sei.

Aufgrund der Kenntnis des vermuteten Untergrundes bleibe daher die Variante der Abböschung als einzige Ausführungsvariante übrig.

Hinsichtlich der Dauer der beantragten Inanspruchnahme von 15 Wochen führte der hochbautechnische Sachverständige im angeführten Gutachten vom 15.1.2019 aus, dass mit einer Dauer von 3 Monaten mit witterungsbedingter Abweichung nach oben zu rechnen sei. Er führte ergänzend aus, dass zu den drei Monaten für Dauerregentage sowie für größere Findlinge beim Bauaushub sicher noch einige Tage dazu gerechnet werden können und daher die beantragten 15 Wochen angemessen erscheinen.

Hinsichtlich des Bewuchses auf dem Nachbargrundstück Gst **4 wurde vom Antragsteller im Anhang des Antrages das Gutachten des LL vom 8.1.2019 angeschlossen.

Daraus ergibt sich hinsichtlich des Bewuchses auf Gst **4 KG Z zusammengefasst, dass unter den im Gutachten angeführten konkreten Maßnahmen binnen einer Frist von maximal drei Jahren der frühere Zustand wiederhergestellt werden könne. Damit könne bei der gegenständlich gebotenen konkreten Einzelfallbeurteilung aufgrund der konkreten Art des bestehenden Bewuchses und dessen Umfangs diese Frist als noch angemessen im Sinn des § 43 Abs 5 TBO 2018 gewertet werden.

Hinsichtlich der gebotenen Interessensabwägung wurde von der belangten Behörde ins Treffen geführt, dass die Fremdgrundinanspruchnahme des Gartens auf Gst **4, KG Z, nur geringfügig in einem Ausmaß von ca 37 m² im nordwestlichen Randbereich für die Dauer von 15 Wochen bestehe. Hinsichtlich des Teiches werde festgehalten, dass die Böschung mindestens 1,5 Meter vom Teichfuß entfernt sei, eine Beschädigung daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne.

Diesen Nachteilen bzw allfälligen Risiken stehe der Vorteil des Antragsstellers gegenüber, dass der mit Bescheid vom 14.6.2017 bewilligte Abbruch des Bestandsgebäudes realisiert werden könne, zumal es sich hier um eine baufällige, nicht mehr genutzte Kistenwerkstätte mit Errichtungsjahr um 1946 handle und ebenso die Realisierung des genehmigten Neubaus eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten ermöglicht werde. Eine Gegenüberstellung ergebe daher, dass die Vorteile des Antragsstellers die Nachteile des Eigentümers der von der beantragten vorübergehenden Benutzung betroffenen Nachbargrundstückes überwiegen, sodass von einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen keine Rede sein könne.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Verpflichtete durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass zunächst zu prüfen sein werde, ob nicht bereits eine res iudicata vorliege, zumal vorherige Anträge auf Fremdgrundbenützung des Antragstellers bereits mehrfach abgewiesen worden seien. Die Änderung des Bauplanes betreffe nur geringfügig die Kellerfläche des Bauwerbers, die Fremdgrundbenützung zum Beschwerdeführer hin bleibe aber unverändert. Diesbezüglich habe auch die Baubehörde eingeräumt, dass die Antragsänderung zum Nachbarn AA hin eine sehr geringe sei, vermeinte aber, dass eine Änderung insofern gegeben sei, als lediglich die Fremdgrundinanspruchnahme des Gst **4, KG Z, erforderlich sei.

Bei der gegenständlichen Fremdgrundinanspruchnahme handle es sich um eine überschießende Maßnahme, zumal massiv in Eigentumsrechte des Beschwerdeführers eingegriffen werde und von Verhältnismäßigkeit und Schonung der Interessen keine Rede sein könne. Ein Abbruch des bestehenden Gebäudes wäre auch ohne derart gravierende Fremdgrundbenützung zu bewerkstelligen.

Beim geplanten Bauvorhaben handle es sich lediglich um einen Keller. Die Benützung des eigenen Grundes sei jedenfalls zumutbar, weil zum einem ein Keller in diesem Ausmaß keinesfalls benötigt werde und zum anderen kein dringendes Wohnbedürfnis bestehe, welches ein derartiges Bauvorhaben rechtfertigen würde.

Eine Interessensabwägung sei zwar von der belangten Behörde vorgenommen worden, allerdings sei außer Acht gelassen worden, dass ein krasses Missverhältnis zwischen Vor- und Nachteilen vorliege. Die Zugrundelegung eines Zeitraumes von drei Jahren zur Wiederherstellung des früheren Zustandes sei nicht nachvollziehbar, weil beim Pflanzen von neuen Bäumen nicht gesichert sei, dass die Bäume Wurzeln schlagen, geschweige denn Früchte tragen werden, wie dies bei den betroffenen bestehenden Bäumen der Fall sei. Auch sei von einem mehrjährigen Ernteausfall auszugehen.

Auch der Teich, der seitens des Beschwerdeführers in mehrjähriger Handarbeit liebevoll und aufwändig angelegt worden sei, würde Schaden nehmen, etwa das Glasmosaik und die Außenschalungen aus Holz, sowie die in der Erde verlegten Leitungen und Rohre. Auch befinde sich eine große Fischpopulation im Teich, sodass eine Leerung des Teiches nicht möglich sei.

Auch die mit 15 Wochen veranschlagte Dauer für die Ausführung sei unrealistisch bemessen, weil diese tatsächlich beträchtlich länger sei. Schließlich sei der Spruch zu unbestimmt, zumal die einzelnen Bauarbeiten, die von der Duldungsverpflichtung umfasst werden, nicht konkret bezeichnet worden seien.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und hiernach der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.

Zur Abklärung der in der Beschwerde aufgeworfenen Punkte wurde mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 13.4.2022 ein Ergänzungsgutachten zu näher angeführten Fragestellungen beim MM Amtssachverständigen KK in Auftrag gegeben.

Im diesbezüglichen Gutachten vom 12.7.2022, ***, dem ein Lokalaugenschein des MM Amtssachverständigen vom 30.6.2022 zugrunde liegt, wurde ausgeführt, dass die gegenständlich beantragte vorübergehende Abböschung im Ausmaß von 37 m² als schonendste Variante der Flächeninanspruchnahme gesehen werde. Hinsichtlich der Angemessenheit des Arbeitszeitraumes wurde auf das Vorgutachten vom 15.1.2019 verwiesen und wurde darin die Bauzeit von 15 Wochen als angemessen qualifiziert. Hinsichtlich der Dauer wurde darauf hingewiesen, dass eine Belastung der Kelleraußenwände mit Hinterfüllungsmaterial erst nach dem Erreichen der 28 Tage Festigkeit des Betons und der Fertigstellung der Decke über dem Kellergeschoß denkbar sei.

In einer weiteren Fragestellung wurde ausgeführt, dass, um die neue Gartenmauer des Nachbarn an der gemeinsamen Grundgrenze ausführen zu können, eine wechselseitige Fremdgrundinanspruchnahme unumgänglich sein werde. Zu diesem Zweck sei ein Arbeitsraum mit den erforderlichen Baugrubensicherungen vorzusehen. Im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze sei eine Gartenmauer mit aufgesetztem Holzzaun vorhanden. Ebenso sei hier ein doch beträchtlicher Höhenunterschied vorhanden, der zur Errichtung einer Gartenmauer an der gemeinsamen Grundgrenze zwinge, um die Geländehöhen im Anschlussbereich an die Gartenmauer nicht verändern zu müssen. Eine Einfriedung an der gemeinsamen Grundgrenze sei entsprechend der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung durch den Eigentümer der Nachbarliegenschaft zu dulden.

Beweis wurde aufgenommen nach Einsichtnahme in die Bauakten der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.9.2022, in deren Rahmen die gegenständliche Angelegenheit in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, des Antragstellers DD, eines Vertreters der örtlichen Bauaufsicht, zweier Vertreter der belangten Behörde, sowie dem MM Amtssachverständigen KK eingehend erörtert wurde.

Danach steht nachfolgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Antragsteller DD ist Eigentümer des Gst **1 KG Z. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.6.2017, ***, wurde dem Antragsteller die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten auf Gst **1 unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt und darüber hinaus mit Bescheid vom 26.8.2019, ***, diverse angezeigte Baumaßnahmen im Inneren des Untergeschoßes und Nutzungsänderungen im Kellergeschoß zur Kenntnis genommen.

Die Bauarbeiten zur Verwirklichung des durch oben angeführte Baubescheide bewilligten Bauvorhabens können ohne Inanspruchnahme des Fremdgrundes auf Gst **4 KG Z nicht durchgeführt werden. Die gegenständliche Benützung des Fremdgrundes stellt zudem die schonendste Variante dar, da bei Alternativen, wie der Anbringung von Erdnägeln, eine dauerhafte Störung des Nachbargrundstückes durch Verbleib dieser Erdnägel im Nachbargrund vorliegt. Auch weitere Sicherungsmaßnahmen, etwa das Abteufen von HDBV-Bohrungen bzw Mikropfählen, Spundwänden usw. verursachen größere Erschütterungen am Fremdgrund, die sich bis zu den angrenzenden Gebäuden am Fremdgrund auswirken könnten. Dies insbesondere aufgrund der geschilderten geologischen Verhältnisse im Vorverfahren in Form eines Schüttkegels mit größeren Gesteinsanteilen. Die dafür zu veranschlagenden Kosten stellen sich jedenfalls um ein Vielfaches höher dar.

II.Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 (TBO 2022), von Relevanz:

„§ 43

Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken

(1) Die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden. Diese Verpflichtung umfasst auch die Durchführung von Grabungsarbeiten und die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen und dergleichen. Die Benützung hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nur insoweit, als

a)die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten und

b)bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw. der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen.

(3) Der Eigentümer des Nachbargrundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr im Verzug mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Stimmt der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte der Durchführung der Bauarbeiten nicht ausdrücklich zu, so hat die Behörde auf Antrag des Bauherrn bzw. des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage mit schriftlichem Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden. Wird diese bejaht, so sind die zulässigen Bauarbeiten und erforderlichenfalls auch die Art ihrer Durchführung im Einzelnen anzuführen. Die Entscheidung hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen des bezüglichen Ansuchens zu erfolgen. Die Duldungspflicht ist im Weg der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Die Benützung des Luftraums mittels Kränen im Sinn des § 2 Abs. 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010, und die damit verbundenen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen sind im unbedingt erforderlichen Ausmaß jedenfalls zu dulden.

(4) Ergibt sich bereits im Zug des Bauverfahrens, dass zur Ausführung des betreffenden Bauvorhabens voraussichtlich Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück durchgeführt werden müssen, so hat die Behörde möglichst auf die Erteilung der Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Verweigert der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte die Zustimmung, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers bereits in der Baubewilligung über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten entscheiden.

(5) Der Bauherr bzw. der Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage hat innerhalb einer angemessenen Frist nach der Beendigung der Bauarbeiten, zu deren Durchführung die Benützung von Nachbargrundstücken erforderlich war, den früheren Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes notwendigen Maßnahmen aufzutragen.

(6) Ist dem Eigentümer des Nachbargrundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden, so hat er gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage Anspruch auf Vergütung. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Bauarbeiten zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Behörde beantragen. Dabei gilt § 65 des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß.“

III.Rechtliche Erwägungen:

1. Zunächst ist hinsichtlich der für den Gegenstandsfall maßgeblichen Gesetzesbestimmungen der Tiroler Bauordnung darauf zu verweisen, dass gemäß § 71 Abs 2 TBO 2022 alle übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach der bisherigen Tiroler Bauordnung anhängigen Verfahren (somit auch das gegenständlich anhängige Verfahren zur vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken gemäß § 43) nach den Bestimmungen der TBO 2022 weiterzuführen sind, sofern sie darin eine gesetzliche Grundlage finden. Dementsprechend wurde in den maßgeblichen Rechtsgrundlagen die TBO 2022 zitiert.

2. § 43 TBO 2022 verpflichtet den Eigentümer bzw den sonst hierüber Verfügungsberechtigen eines Nachbargrundstückes zur Duldung gesetzlich näher definierter Nutzungen seines Grundstückes bzw der darauf befindlichen baulichen Anlagen, dies zur Ausführung eines Bauvorhabens, zur Durchführung von Erhaltung- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder zur Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten. Die Duldungsverpflichtung besteht nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und stellt der Gesetzgeber hinsichtlich dieser Duldungsverpflichtung neben der technischen Möglichkeit an sich auf einen Kostenfaktor (Abs 2 lit a) sowie eine Abwägung beidseitiger Interessen (Abs 2 lit b) ab.

Eine Rechtsverletzung des Grundeigentümers bzw des hierüber Verfügungsberechtigen unter dem Titel einer auf § 43 TBO 2022 begründeten Duldung von vorübergehender Inanspruchnahme bestünde darin, dass diesen gesetzlichen Vorgaben durch die belangte Behörde in ihrer Entscheidung nicht in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen wurde. Eine derartige Rechtsverletzung muss, um auch greifen zu können, vom Beschwerdeführer entsprechend behauptet werden.

3. Unstrittig ist im Gegenstandsfall zunächst, dass eine einvernehmliche Lösung zwischen dem Antragsteller und dem nunmehrigen Beschwerdeführer hinsichtlich der Inanspruchnahme von Fremdgrund nicht zustande gekommen ist. Dies erhellt auch aus der Stellungnahme des Verpflichteten vom 15.11.2021, wonach der Fremdgrundbenützung nicht zugestimmt werde. Die Behörde hatte daher auf Antrag des Bauwerbers mit schriftlichem Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden (vgl § 43 Abs 3 zweiter Satz TBO 2022).

4. Unstrittig ist im gegenständlichen Verfahren weiters, dass die in Rede stehenden Baumaßnahmen ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes **4 KG Z nicht bewerkstelligt werden können und wurde dies vom MM Amtssachverständigen KK in mehreren Gutachten, zuletzt in der gutachterlichen Stellungnahme vom 12.7.2022, sowie anlässlich der Befragung des Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.9.2022, wiederholt festgehalten und zu Protokoll gegeben.

Für den Fall, dass die betreffenden Bauarbeiten auch auf eine andere Weise durchgeführt werden könnten, wäre nach § 43 Abs 2 lit a TBO 2018 weiters zu prüfen, ob dadurch unverhältnismäßige hohe Mehrkosten entstehen würden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Judikatur ausführt, sind als „unverhältnismäßig hohe Mehrkosten“ jedenfalls solche Mehrkosten zu verstehen, die gegenüber der herkömmlichen Bauausführung (mit Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes) inkl der verwendeten Materialien eine Überschreitung von annähernd 50 % ausmachen (vgl VwGH 12.12.1991, 91/06/0123; VwGH 20.09.1994, Zl 94/05/0188; ua).

Bereits in dem im Vorverfahren ergangenen hochbautechnischen Gutachten vom 15.1.2019 wurden die Angaben des Antragstellers bestätigt, dass das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.6.2017, ***, bewilligte Bauvorhaben nicht ohne vorübergehende Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes **4 KG Z ausgeführt werden kann.

Daraus ergibt sich sohin, dass bereits die Voraussetzungen des § 43 Abs 2 lit a erster Teilsatz TBO 2022 erfüllt sind und war daher nicht weiter zu prüfen, ob die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten (vgl VwGH 16.5.2013, 2011/06/0150; ua).

Auch dem beantragten Ausmaß der Fremdgrundbenützung mit 37 m² wurde seitens des MM Amtssachverständigen in keiner Lage des Verfahren widersprochen und wurde den Sachverständigeneinschätzungen, dass die Variante der Böschung die schonendste und kostengünstigste Variante sei, seitens des Beschwerdeführers auch zu keiner Zeit auf gleicher fachlicher Ebene dergestalt entgegengetreten, dass die dafür veranschlagte Flächeninanspruchnahme von 37 m² überschießend sei.

5. Ebensowenig wurde seitens des Beschwerdeführers eine konkrete Alternativmaßnahme benannt, welche eine im Sinn der gebotenen Interessensabwägung schonendere Inanspruchnahme des duldenden Grundstückes erwarten ließe. Es war daher den diesbezüglichen schlüssigen Ausführungen des MM Amtssachverständigen KK im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.9.2022 zu folgen, wonach Alternativvarianten, wie das Einbringen von Erdnägeln, dauerhafte Störungen des Nachbargrundes darstellen und mit dem Abteufen von HDBV-Bohrungen bzw Mikropfählen und Spundwänden größere Erschütterungen am Fremdgrund bis hin zu den angrenzenden Gebäuden verursacht werden und die Kosten dafür um ein Vielfaches höher sind, wobei diesbezügliche Berechnungen bereits im Vorverfahren durchgeführt wurden.

Damit ergibt sich hinsichtlich der Variantenprüfung nach § 43 Abs 1 letzter Satz TBO 2022 („unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke“) zusammengefasst, dass die weiteren grundsätzlich bestehenden Ausführungsvarianten aufgrund des im gegenständlichen Bereich bestehenden Untergrundes entweder technisch nicht möglich oder mit zusätzlichen Nachteilen verbunden sind und damit auch nach Ansicht des beigezogenen MM Sachverständigen die Variante mittels Abböschung als im gegenständlichen Fall einzig mögliche weiter zu prüfen und beurteilen war.

Die Voraussetzungen des § 43 Abs 2 lit a TBO 2022 liegen somit evidentermaßen vor.

6. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht mehr möglich sei, so ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.4.1990, 87/06/0142, zu verweisen, wonach eine mit Gras bewachsene Fläche erfahrungsgemäß ohne besondere Schwierigkeiten nach den Arbeiten wiederhergestellt werden kann.

Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde im Vorverfahren *** hinsichtlich der Auswirkungen der Fremdgrundbenützung ua auf den Baumbestand des Gst **4 KG Z ein Gutachten des gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Gärten- und Grünflächengestaltung LL eingeholt. Im Fachgutachten vom 8.1.2019 wird dabei auf insgesamt 38 Seiten detailliert dargelegt, dass eine Wiederherstellung des derzeitigen Zustandes im Sinn einer Naturalrestitution grundsätzlich möglich sei.

Konkret wurde in diesem Gutachten ausgeführt, dass beim Gst **4 KG Z durch die beantragte vorübergehende Inanspruchnahme 21 m2 Rasenfläche, 3 Apfelbäume und 1 Pflaumenbaum betroffen sind. Der Rasen kann in der Vegetationszeit von Anfang April bis Ende Oktober in sechs Wochen wiederhergestellt werden und ist im Folgejahr wieder voll belastbar. Bis auf die Sorte „Ingrid Marie“ seien alle Obstbäume als 15 bzw 12 Jahre alte Bäume erhältlich. Hinsichtlich der Sorte „Ingrid Marie“ sei von der Ehefrau des Grundeigentümers die Möglichkeit einer Alternative nach Rücksprache mit ihr in Aussicht gestellt worden. Weiters bedürfe es der Anwuchs- und Entwicklungspflege von 3 Jahren und sei dann die Naturalrestitution im Sinne der Funktionserfüllung gegeben und seien dafür jedoch nicht die von den Antragstellern bekannt gegeben Kosten, sondern mit Kosten von Euro 22.481,- zu rechnen.

Damit kann bei der gegenständlich gebotenen konkreten Einzelfallbeurteilung aufgrund der konkreten Art des bestehenden Bewuchses und dessen Umfangs diese Frist noch als angemessen iSd § 43 Abs 5 TBO 2022 qualifiziert werden.

Hinsichtlich einer allfällig eingetretenen Wertminderung des Baumbestandes ist der Beschwerdeführer daher auf die Bestimmung des § 43 Abs 6 TBO 2018 zu verweisen, wonach dem verpflichteten Eigentümer im Falle eines Vermögensnachteiles ein Ersatzanspruch gegenüber dem Bauherrn zusteht.

7. Hinsichtlich der Dauer der beantragte Inanspruchnahme von 15 Wochen führte der MM Sachverständige bereits im schriftlichen Gutachten vom 15.1.2019 aus, dass mit einer Dauer von 3 Monaten mit witterungsbedingter Abweichung nach oben zu rechnen ist, was auch im gegenständlichen Verfahren bestätigt und wiederholt wurde.

Im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol führte der MM Sachverständige dazu ergänzend aus, dass zu den 3 Monaten für Dauerregentage sowie für größere Findlinge beim Bauaushub sicher noch einige Tage dazu gerechnet werden können und daher die beantragten 15 Wochen angemessen erscheinen.

8. Hinsichtlich der gebotenen Interessensabwägung ist seitens des Verpflichteten ins Treffen geführt worden, dass eine Nutzung seines Gartens in dem Zeitraum der Durchführung der Bauarbeiten erschwert werde und neben befürchteten Schäden am Teich samt der darin befindlichen Fischpopulation der Baumbestand Schaden nehme.

Diese vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gründe, die größtenteils durch Fachgutachten widerlegt wurden, stellen in der Summe keine derart gravierenden Einschränkungen dar, um das Interesse des Antragstellers, sein Bauvorhaben mehrere Jahre nach Erteilung der Baubewilligung nunmehr realisieren zu wollen, kompensieren zu können und kann von einem krassen Missverhältnis zwischen Vor- und Nachteilen überhaupt keine Rede sein.

Hinsichtlich des Teiches wurde vom MM Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.9.2022 nachvollziehbar ausgeführt, dass in der Regel ein Bauzaun in der Nähe des zu schützenden Objektes aufgestellt werde und Einwirkungen in unmittelbarer Nähe händisch durchgeführt werden, um maschinelle Schäden auszuschließen. Um Abrutschungen, Auswaschungen durch Regenfälle und Setzungen hintanzuhalten, werde die Böschung meist mit einer Plane bedeckt. Ein Auslassen des Teiches sei aus seiner Sicht nicht unbedingt erforderlich. Eine Abdeckung des Teichs empfehle sich, um die Einbringung von Staub auf die Wasseroberfläche zu verhindern; bei entsprechender Baugrubensicherung könne ein Abrutschen von Hangteilen auf den Teich mit größter Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden und sei eine Baugrubensicherung zum Badeteich hin für den Berechtigten zwar sicher aufwändig und kostenintensiv, unter dem Strich aber davon auszugehen, dass eine Sicherung bei ordnungsgemäßer Ausführung möglich sei (vgl Verhandlungsprotokoll vom 13.9.2022, Seite 5 unten).

Folglich wurde dem vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 13.9.2022 zu Protokoll gegebenen Antrag auf Einholung eines gartenbautechnischen und eines elektrotechnischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass eine Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich sei, keine Folge gegeben, zumal bereits eine umfassende gartenbautechnische Begutachtung vorliegt (gartenbautechnisches Fachgutachten des LL vom 8.1.2019), das die Möglichkeit der Wiederherstellung attestiert, und allfällige aus der Fremdgrundbenützung resultierende elektrotechnische Unzulänglichkeiten bei Kabel für FI-Schalter und Telefon, die beim Verpflichteten als Vermögensschaden in Erscheinung treten, unter dem Titel des § 43 Abs 6 erster Satz TBO 2022 geltend zu machen sind.

9. Die Verpflichtung der Eigentümer der Nachbargrundstücke zur vorübergehenden Benützung ihrer Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen besteht nach § 43 Abs 2 lit b TBO 2022 nur dann, wenn bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Nachbargrundstücke bzw der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen.

Wie in der Begründung der bekämpften Entscheidung ausgeführt, hat sich die belangte Behörde ausgiebig mit der Interessensabwägung auseinandergesetzt und ist schließlich zum Ergebnis gekommen, dass die Nachteile des von der vorübergehenden Benützung betroffenen Nachbargrundstücks nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Vorteilen der Beschwerdeführer stehen.

Dabei wurde von der belangten Behörde ins Treffen geführt, dass die Fremdgrundinanspruchnahme des Gartens auf Gst **4, KG Z, nur geringfügig in einem Ausmaß von ca 37 m² im nordwestlichen Randbereich für die Dauer von 15 Wochen bestehe. Hinsichtlich des Teiches werde festgehalten, dass die Böschung mindestens 1,5 Meter vom Teichfuß entfernt sei, eine Beschädigung daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne.

Diesen Nachteilen bzw allfälligen Risiken stehe der Vorteil des Antragsstellers gegenüber, dass der mit Bescheid vom 14.6.2017 bewilligte Abbruch des Bestandsgebäudes realisiert werden könne, zumal es sich hier um eine baufällige, nicht mehr genutzte Kistenwerkstätte mit Errichtungsjahr um 1946 handle und ebenso die Realisierung des genehmigten Neubaus eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten ermöglicht werde. Eine Gegenüberstellung ergebe daher, dass die Vorteile des Antragsstellers die Nachteile des Eigentümers der von der beantragten vorübergehenden Benutzung betroffenen Nachbargrundstückes überwiegen, sodass von einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen keine Rede sein könne.

Wie auch der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, muss bei der vorzunehmenden Interessensabwägung auch die Art des in Anspruch genommenen Grundes entsprechend berücksichtigt werden (vgl VwGH 26.4.1990, 87/06/0142).

Bei der in Anspruch genommenen Grundfläche des Gst **4 KG Z handelt es nicht nur um eine mit Gras bewachsene Fläche, die erfahrungsgemäß ohne besondere Schwierigkeiten nach den Arbeiten wiederhergestellt werden kann, sondern – wie im Gutachten des bestellten Sachverständigen für Baumbewertung vom 8.1.2019 ausgeführt - um eine Gartenfläche mit drei Apfelbäumen und einem Pflaumenbaum.

Zum Umfanges des betroffenen Bereiches ist auszuführen, dass es sich bei diesem Garten nicht um einen ungewöhnlich großen Garten handelt, sondern um einen Garten von in der betreffenden Region allgemein üblichen Größe bei Hausgärten von Wohnhäusern.

Gleichwohl wird durch die Fremdgrundinanspruchnahme der Garten auf Gst **4 KG Z nicht nur geringfügig im Randbereich, sondern im Umfang ca eines Viertels der nördlich gelegenen Gartenfläche für die Dauer von mehreren Wochen betroffen.

Vor diesem Hintergrund erwies sich die von der belangten Behörde vorgenommene Interessensabwägung schlüssig und nachvollziehbar und kommt das gefertigte Gericht zum selben Ergebnis, nämlich, dass von einem krassen Missverhältnis zwischen Vorteilen und Nachteilen nicht ausgegangen werden kann.

10. Hinsichtlich des Vorwurfs des Vorliegens einer res iudicata gilt auszuführen, dass von einer Identität der Sache nur gesprochen werden kann, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl etwa VwGH 23.10.1986, 86/02/0117).

Davon ist im Gegenstandfall keinesfalls auszugehen ist, zumal sich die Fremdgrundbenützung nunmehr lediglich auf das Gst **4, KG Z, bezieht und bislang noch nie darüber befunden wurde, welches Ergebnis eine Interessensabwägung aus den Bestrebungen des Berechtigten, sein Bauvorhaben zu verwirklichen im Verhältnis zu den Nachteilen des verpflichteten Fremdgrundeigentümers auf Gst **4 KG Z (allein) vorgenommen wurde.

Aus der Historie des Verfahrensganges lässt sich vielmehr ableiten, dass die Anzahl der duldenden Grundstücke seitens des Antragstellers kontinuierlich von zunächst drei Grundstücken im Antrag aus dem Jahre 2017, nämlich die Gste **2, **3 und **4, sämtliche KG Z, auf sodann zwei Grundstücke im Jahr 2020 (Gste **3 und **4, beide KG Z) und schließlich auf ein Grundstück im Jahr 2021 (Gst **4 KG Z) reduziert wurde.

Diesem Umstand kommt deswegen besondere Relevanz zu, weil insbesondere die nachteiligen Beeinträchtigungen der Benützung des Nachbargrundstückes **3 KG Z seitens des gefertigten Gerichts im Vorverfahren *** als gravierend qualifiziert wurden, etwa wurde dazu ausgeführt wie folgt:

„Hinsichtlich der Zufahrt zur Wohnanlage auf Gst **3 KG Z für den allgemeinen Individualverkehr sowie für Einsatzfahrzeuge wurden von den Nachbarn jeweils mit nähren Ausführungen ua auch vorgebracht, dass die Frequenz der Fahrzeuge für den Privatverkehr auf dem Servitutsweg im Bereich des gegenständlichen Baugrundstückes sehr hoch ist, da fast jeder von den Eigentümern zwei Autos hat.

Seitens der Beschwerdeführer bzw deren Vertreter, insbesondere auch Bmstr. FF wurde ua im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol ausgeführt, dass bei einer entsprechenden Planung sehr wohl gewährleistet werden kann, dass der Servitutweg als Zufahrt jederzeit frei zugänglich ist und während der Bauphase ca 200 m² Manipulationsfläche zur Verfügung steht, was bei vielen Bauvorhaben oft nicht der Fall ist.

Aufgrund der beantragten Größe des Bauvorhabens auf dem langestrecken Baugrundstück, an dessen gesamter Nordostseite sich als Dienstbarkeit die ausschließliche Zufahrt zu den Gsten **5, **6, **7, .**8 und **9, alle KG Z, befindet, wird durch die Fremdgrundinanspruchnahme im Bereich des Gst **3 KG Z noch zusätzlich verschärft, da neben den Bewohner der ständig bewohnten Wohnhäuser auf diesen Grundstücken durch die Fremdgrundinanspruchnahme nun auch die Bewohner der Wohnanlage auf Gst **3 KG Z nicht ihre eigentliche seperate Zufahrt verwenden können, sondern ebenfalls ausschließlich über diese Zufahrt zufahren müssen.

Hinsichtlich der Eigentümer der Wohnanlage auf Gst **3 KG Z ergibt sich daher durch die beantragte vorübergehende Benützung ihres Grundstückes, dass sie während der Dauer der Fremdgrundinanspruchnahme ihre eigentliche seperate Zufahrt, die nicht über das Baugrundstück führt, nicht nutzen können und während der Bauausführung ebenfalls über das dafür extra geschaffene „Brückenbauwerk“ auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück zu- und abfahren müssen.

Aufgrund der bereits durch die Zufahrtsberechtigten der Dienstbarkeit auf dem Baugrundstück, nämlich der Eigentümer der Gsten **5, **6, **7, .**8 und **9, alle KG Z, (darunter auch die beiden Beschwerdeführer) gegeben Situation wird durch die Fremdgrundinanspruchnahme und damit bedingte zusätzlichen Fahrbewegungen der Bewohner der Wohnanlage in dieser beengten Situation der einspurigen Fahrbahn in der gesamten Länge des Baugrundstückes von ca 50 m während der Bauphase nochmals erheblich verschlechtert.

Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass eine jederzeitige Zu- und Abfahrt für die Bewohner der Wohnanlage auf Gst **3 KG Z sowie deren Besucher, Lieferanten, usw sohin auch für Einsatzfahrzeuge während der Dauer der Fremdgrundinanspruchnahme nicht gewährleistet ist.“

Es liegt daher auf der Hand, dass das Substrat einer allfälligen Interessensabwägung hinsichtlich im Bezug auf die Benützung des Gst **4 KG Z allein von der damaligen Beurteilung der nachteiligen Auswirkungen für drei duldende Grundstücke völlig abweichen kann, wenngleich zu attestieren bleibt, dass für das Grundstück des Beschwerdeführers selbst trotz im Jahr 2019 geänderter Abwandungen und Kellergeschoßnutzungen keine wesentlichen Änderungen eingetreten sein mögen.

Aus Sicht des Gefertigten hat sich der Umfang einer Prüfung iSd § 43 Abs 2 lit b TBO 2022 allerdings nicht am Bauvorhaben und an der Benützung des Fremdgrundes selbst zu orientieren, sondern an den durch dieses Bauvorhaben verursachten Nachteilen für die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der duldenden Grundstücke. Anderenfalls wäre es dem Antragsteller verunmöglicht, eine in Rechtskraft erwachsene Baubewilligung zu konsumieren, bloß weil ein früherer Antrag auf Fremdgrundbenützung abgewiesen wurde.

Eine solche Auslegung wäre völlig denkunmöglich und ist vielmehr davon auszugehen, dass es dem Antragsteller jederzeit offensteht, ein weniger eingriffsintensives Fremdbenützungsprojekt einzubringen. Ein ebensolches Projekt liegt gegenständlich vor, weil statt drei duldenden Grundstücken lediglich ein duldendes Grundstück vorgesehen ist.

11. Schließlich kann in der von der belangten Behörde vorgenommenen Beschreibung der Baumaßnahmen im Spruch des bekämpften Bescheides samt graphischer Darstellung der von der Fremdgrundbenützung umfassten Flächen des verpflichteten Grundstücks keine Unbestimmtheit erkannt werden, zumal die exakte Festlegung eines Böschungswinkels auch davon abhängen wird, wie sich der Bodenaufbau auf dem verpflichteten Grundstück darstellt.

Das gefertigte Gericht erachtet es diesbezüglich als ausreichend, dass die belangte Behörde aufgrund dieser Unwägbarkeiten der Böschungsmaßnahmen im aus der in dem Spruch eingefügten Graphik ersichtlichen Bereich über Baumaßnahmen für einen Zeitraum von maximal 15 Wochen befunden hat und kann darin keine Unbestimmtheit des Spruches erblickt werden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die vorübergehende Benutzung des Nachbargrundstückes **4 KG Z für die Errichtung des gegenständlichen Bauvorhabens vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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