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LVwG-2022/38/2764-9•LVwG T LVwG-2022/38/2764-9
LVwG-2022/38/2764-9Landesverwaltungsgericht31.10.2022
Nova reperta
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über den Wiederaufnahmeantrag von Herrn AA und Frau BB, beide wohnhaft Adresse 1, **** Z, beide vertreten durch Frau CC, Adresse 2, **** Z, betreffend das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.12.2021, Zl ***, betreffend ein baupolizeiliches Verfahren,
zu Recht:
1. Der Wiederaufnahmeantrag wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.12.2021, Zl ***, wurde die Beschwerde der nunmehrigen Wiederaufnahmswerber gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 06.09.2021, Zl ***, als unbegründet abgewiesen. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 06.09.2021, Zl ***, war ihnen als Eigentümer des Grundstückes ***, EZ ***1, KG Y, gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 aufgetragen worden, alle Gebäude und baulichen Anlagen auf diesem Grundstück abzubrechen, inklusive der Fundamente, sowie der Senkgruben, sowie die standsichere Verfüllung der Hohlräume.
Mit Antrag vom 03.10.2022, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht am 04.10.2022, wurde von den damaligen Beschwerdeführern ein Antrag auf Wiederaufnahme des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingebracht. Bereits am 28.10.2019 sei von den Antragstellern ein Bauansuchen für die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung der baulichen Anlagen auf Grundstück ***, KG Y, eingebracht worden. Unmittelbar nach Vorliegen des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.12.2021, Zl ***, sei von den Beschwerdeführern in Hinblick auf die baupolizeiliche Leistungsfrist die Erledigung des Bauansuchens beim Bürgermeister der Gemeinde Y urgiert worden. Die Baubehörde beharre nun aber auf ihrer Ansicht, wonach das Bauansuchen vom 28.10.2019 zurückgezogen worden sei, obwohl eine derartige Zurückziehung des Bauansuchens nicht nachvollziehbar sei. Daraufhin sei ein weiteres Bauansuchen am 10.02.2022 eingebracht worden. Nach der Rechtsmeinung der Baubehörde sei das nunmehr vorliegende Bauansuchen nicht bewilligungsfähig und aufgrund der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ein Abbruch der baulichen Anlagen durchzuführen. Ein Bauansuchen habe nur dann einen Sinn, wenn ein Projekt eingereicht werde, das faktisch nicht dem Baubestand entspreche.
In weiterer Folge sei am 21.03.2022 ein weiteres Bauansuchen eingebracht worden und in einem Zug das am 10.02.2022 eingebrachte Bauansuchen zurückgezogen worden. Obwohl die Baubehörde inhaltlich über kein Bauansuchen der Antragsteller betreffend die gegenständlichen baulichen Anlagen entschieden habe, sei dieses mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2022 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Dagegen sei fristgerecht Beschwerde erhoben worden. Schließlich sei ihnen die Androhung der Ersatzvornahme durch die Bezirkshauptmannschaft am 19.09.2022 zugestellt worden. Dadurch sei den Antragstellern bewusst geworden, dass die Baubehörde aufgrund ihrer irrigen Rechtsansicht überhaupt kein Bauverfahren durchführen wolle, wodurch den Antragstellern eine nachträgliche Sanierung des Baubestandes verunmöglicht worden sei. Aus der Zustellung der Androhung der Ersatzvornahme sei für sie ersichtlich, dass die Behörde ihr zustehendes Ermessen nicht ausübe und eine Vollstreckung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol eingeleitet habe.
Die Baubehörde habe dabei das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol völlig verkannt. Richtigerweise wäre sie verpflichtet gewesen über das Bauansuchen der Antragsteller inhaltlich zu entscheiden, sodass die Antragsteller die Möglichkeit gehabt hätten, noch eine baurechtliche Sanierung zu erlangen. Aufgrund dieser – erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgerichts- hervorgekommen Umstände betreffend das Verhalten der Baubehörde sei daher eine Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens zur Vermeidung von Nachteilen für die Antragsteller unbedingt erforderlich. Da die Baubehörde einerseits den Antragstellern eine Entscheidung über das Bauansuchen verwehrt habe und andererseits die Vollstreckung des Urteils des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eingeleitet habe, ergebe sich, dass die Baubehörde von ihrem eingeräumten Ermessen nicht Gebrauch mache. Nachdem inhaltlich bislang noch nicht klar sei, ob und inwieweit die vorhandenen Gebäude bewilligungsfähig seien, würde den Antragstellern ein erheblicher finanzieller Nachteil drohen, wenn sie nunmehr die bestehenden Gebäude einem Abriss zuführen müssten und sich im Nachhinein herausstellen würde, dass die Gebäude bewilligungsfähig wären.
Durch die Missinterpretation des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes durch die Baubehörde und die darauf aufbauende Weigerung ihrerseits, inhaltlich über das Bauansuchen der Antragsteller abzusprechen, seien jedenfalls neue Tatschen gegeben, die in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich zu einem anderslautenden Erkenntnis geführt hätten. Bei Berücksichtigung dieser Umstände wären die Voraussetzungen für die Ermessensausübung im Sinne des § 46 Abs 3 TBO vorgelegen und das Landesverwaltungsgericht Tirol hätte das Verfahren bis zum rechtkräftigen Abschluss des Baubewilligungsverfahrens aussetzen können.
Es werde deshalb der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 32 VwGVG des mit Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.12.2021, ***, abgeschlossenen Verfahrens betreffend einen baupolizeilichen Auftrag gestellt.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 20.12.2021, Zl ***, die Beschwerde gegen den baupolizeilichen Auftrag des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 06.09.2021, Zl ***, als unbegründet abgewiesen hat. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde auch ein hochbautechnisches Gutachten des Sachverständigen DD eingeholt, das im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.12.2021 erörtert wurde. Im Rahmen dieser Verhandlung und aus dem widerspruchsfreien und schlüssigen Gutachten ergab sich, dass die errichteten baulichen Anlagen auf dem Grundstück ***, in EZ ***1, KG Y, keine Baugenehmigung aufweisen und somit die Erlassung des baupolizeilichen Auftrages durch die Baubehörde berechtigt war. Für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wurde eine Frist bis zum 31.03.2022 festgelegt.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes zur Zl ***. Die getroffenen Feststellungen resultieren schlüssig und widerspruchsfrei aus diesem Akt und wurden auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 109/2021:
Wiederaufnahme des Verfahren
§ 32
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Parteien nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter diesen Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
V.Rechtliche Beurteilung:
Die Bestimmung des § 32 VwGVG sieht die Möglichkeit vor, dass bereits rechtskräftig ergangene Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes noch einmal wiederaufgerollt werden können, wenn gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltenden gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Einen derartigen Grund mutmaßen die Antragsteller darin, dass die Baubehörde im Verfahren über ein nachträgliches Baugesuch durch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes im baupolizeilichen Verfahren eine entschiedene Sache vermutet habe. Dies schlussfolgern sie aus der ihnen zugestellten Androhung der Ersatzvornahme vom 14.09.2022 durch die Bezirkshauptmannschaft.
Die Tiroler Bauordnung enthält einerseits Bestimmungen, unter welchen Voraussetzungen eine Baubewilligung erreicht werden kann und andererseits auch baupolizeiliche Bestimmungen, die zur Anwendung kommen, wenn bauliche Anlagen ohne oder abweichend einer baurechtlichen Genehmigung errichtet wurden.
Grundsätzlich sind diese Verfahren getrennt voneinander zu betrachten. Im Falle der Errichtung von bewilligungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Anlagen ohne erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige ist in § 46 Abs 1 TBO 2022 normiert, dass die Behörde dem Eigentümer der konsenslos errichteten baulichen Anlage deren Entfernung aufzutragen hat. Wie von den Antragstellern richtig ausgeführt, kann die Baubehörde gemäß § 46 Abs 3 TBO, wenn im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Falle eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht wird, mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs 1 bis zum rechtkräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs 1 bereits eingeleitet, so kann es ausgesetzt werden. Schon aus der Formulierung des § 46 Abs 3 TBO 2022 geht hervor, dass die Frage, ob ein baupolizeiliches Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes eingeleitet wird, im Ermessen der Baubehörde steht genau wie die Aussetzung des Verfahrens. Im gegenständlichen Fall hat sich die Baubehörde dazu entschlossen, das baupolizeiliche Verfahren fortzusetzen, was letztendlich in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.12.2021, Zl ***, einen Abschluss fand.
Ungeachtet des baupolizeilichen Verfahrens, ist die Baubehörde aber gleichzeitig auch verpflichtet, im Fall des Vorliegens eines neuen Bauansuchens über dieses entsprechend abzusprechen. Warum im gegenständlichen Fall wegen entschiedener Sache das Bauansuchen zurückgewiesen wurde, entzieht sich dem Kenntnisstand des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und wird in dem momentan ebenfalls anhängigen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einer Klärung zugeführt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können Beseitigungsaufträge, wie ein Auftrag nach § 46 Abs 1 TBO 2022 einen darstellt, ungeachtet eines anhängigen Bewilligungsverfahrens erlassen werden, können aber erst nach rechtkräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Ansuchens vollstreckt werden (vgl VwGH 12.11.2012, 2012/06/0124).
Auch wird ein Beseitigungsauftrag infolge des noch anhängigen Verfahrens über den Antrag auf nachträgliche Bewilligung, der derzeit somit einer Vollstreckung nicht zugänglich ist, nicht inhaltsleer, weil er im Falle der rechtskräftigen Abweisung des Baubewilligungsgesuches vollstreckt werden kann (vgl VwGH 21.10.2003, 2003/06/0151).
Konkret auf den gegenständlichen Fall angewendet bedeutet dies, dass trotz eines anhängigen Bauverfahrens die Behörde zwar eine Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen kann und diese dann auch entsprechend zunächst eine Androhung der Ersatzvornahme und in weiterer Folge die Anordnung der Ersatzvornahme erlassen kann. Die tatsächliche Durchführung der Vollstreckung wird aber bis zum Abschluss des anhängigen Baubewilligungsverfahrens gehemmt. Erst mit Abschluss des Bauverfahrens wäre schließlich eine Durchführung der Abbrucharbeiten auch tatsächlich möglich.
Auch wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Zeitpunkt seiner Entscheidung Kenntnis von der Zurückweisung des Bauansuchens gehabt hätte, hätte dies keine Auswirkung auf seine Entscheidung gehabt. Es handelt es sich um Tatsachen, die im baupolizeilichen Verfahren unerheblich sind. Es handelt sich auch nicht um eine Vorfrage des baupolizeilichen Verfahrens. „Sache“ für das Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes war lediglich die Tatsache, dass von den nunmehrigen Antragstellern bauliche Anlagen errichtet wurden, die einer Bewilligungspflicht unterlegen sind und diese Baubewilligung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nicht vorliegend waren.
Voraussetzung für ein Wiederaufnahmeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist das Vorliegen von nova reperta (VwGH 03.07.2015, Ro 2015/08/0013) , die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind.
Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben und hätte das erkennende Landesverwaltungsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen jedenfalls die Beschwerde gegen den baupolizeilichen Auftrag des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 06.09.2021, Zl ***, unbegründet abgewiesen. Somit liegen die Voraussetzungen des § 32 VwGVG im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass die Anträge unbegründet abzuweisen waren.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Nachdem sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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