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LVwG-2022/47/1404-8; LVwG-2022/47/1405-8; LVwG-2022/47/1406-8•LVwG T LVwG-2022/47/1404-8; LVwG-2022/47/1405-8; LVwG-2022/47/1406-8
LVwG-2022/47/1404-8; LVwG-2022/47/1405-8; LVwG-2022/47/1406-8Landesverwaltungsgericht03.11.2022
Daueraufenthalt EU<br/>subsidiärer Schutz<br/>ununterbrochen dauerhaft aufhältig<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerden der AA, der mj. BB und des mj. CC, beide vertreten durch AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.04.2022, Zl ***, *** und ***, betreffend Angelegenheiten nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer brachten am 16.12.2021 jeweils einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ bei der belangten Behörde ein. Die Anträge wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 25.04.2022, Zl ***, *** und ***, jeweils als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die drei Antragsteller die Voraussetzung für den Umstieg vom Status als subsidiär Schutzberechtigte auf einen Daueraufenthalt-EU gemäß § 45 Abs 12 NAG nicht erfüllen würden, da sie in den letzten fünf Jahren nicht ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen seien. Aufgrund der verspäteten Antragstellung auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte im Jahr 2018 liege eine Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes vor, weshalb die Frist für die Anwartschaft der beantragten Aufenthaltstitel nicht erfüllt sei.
Dagegen brachten die Beschwerdeführer jeweils rechtzeitig eine Beschwerde ein und beantragten, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, gegebenenfalls nach Berichtigen der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes die Bescheide abzuändern und eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Beschwerden wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, dass die Verlängerungsanträge im Jahr 2016 für das gegenständliche Verfahren nicht relevant seien, da dies mehr als fünf Jahre zurückliege. Was die Antragstellung im Jahr 2018 betrifft, habe das BFA irrtümlich den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum von zwei Jahren unterschritten und die Befristung bis 29.08.2018 und nicht bis 31.08.2018 erteilt. Der Verlängerungsantrag im Jahr 2018 sei sohin rechtzeitig eingebracht worden. Es sei keine Lücke hinsichtlich der Aufenthaltsberechtigung entstanden, da durch die Verlängerungsentscheidungen des BVwG ein nahtloser Anschluss an die bestehenden Aufenthaltsberechtigungen vorliege. Es seien jedenfalls alle Erteilungsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel gemäß § 45 NAG erfüllt und selbst unter der Annahme des Nichtvorliegens der Erteilungsgründe aufgrund einer vermeintlichen Lücke im Aufenthaltsrecht wäre von der belangten Behörde § 11 Abs 2 NAG in Verbindung mit Art 8 EMRK zu berücksichtigen gewesen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einholung der Bescheide des BFA Tirol betreffend die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz, die Einvernahme der Beschwerdeführer in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in die von der Beschwerdeführerin am 06.09.2022 vorgelegten Einkommensnachweise und der Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 18.09.2022.
II.Sachverhalt:
Die Erstbeschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und am XX.XX.XXXX geboren. Sie ist im Jahr 2005 mit ihrem damaligen Ehegatten, von dem sie jetzt geschieden ist, und ihren drei Söhnen nach Österreich gekommen. Der Zweitbeschwerdeführer ist ebenso russischer Staatsangehöriger und am XX.XX.XXXX geboren. Die Drittbeschwerdeführerin ist die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und am XX.XX.XXXX in Österreich geboren. Sie ist auch russische Staatsangehörige. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.06.2006, Zl *** und ***, wurden die Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2007, Zl ***, wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen.
In der Folge wurde den Beschwerdeführern befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs 4 AsylG erteilt.
Zuletzt wurde den Beschwerdeführern mit Bescheiden vom 07.09.2021, Zl *** ua, die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs 4 AsylG für zwei Jahre verlängert. Die diesbezüglichen Anträge wurden am 06.08.2020 rechtzeitig eingebracht. Derzeit sind die Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich aufhältig.
Mit Bescheiden vom 31.08.2016, Zl *** ua, wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 bis zum 29.08.2018 erteilt.
Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen wurde von den Beschwerdeführern am 31.08.2018 eingebracht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügten die Beschwerdeführer über keine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz mehr. Es wurde kein rechtzeitiger Verlängerungsantrag gestellt.
Mit Bescheiden des BFA vom 04.09.2018, Zl /, ua wurde den Beschwerdeführern die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis zum 29.08.2020 erteilt. In diesen Bescheid wurde in der Begründung ausgeführt, dass am 31.08.2018 die rechtzeitigen Anträge beim BFA eingebracht wurden.
Die Beschwerdeführer waren in den letzten fünf Jahren nicht ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte rechtmäßig aufhältig.
Die Erstbeschwerdeführerin lebt mit ihren Kindern gemeinsam in einer Wohnung in Z. Sie geht einer regelmäßigen Beschäftigung nach. Der Zweitbeschwerdeführer hat bis vor kurzem noch das Gymnasium besucht und dann eine Lehrstelle angetreten, welche er jedoch verloren hat. Künftig wird er einen Vorbereitungskurs für den Lehrabschluss beim DD besuchen, um wieder eine Lehrstelle zu bekommen. Die Drittbeschwerdeführerin hat die Unterstufe des EE in Z absolviert. Sie hat die Mathematik-Nachprüfung im September bestanden und besucht nunmehr die FF.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Feststellung zum Status als subsidiär Schutzberechtigte, den jeweiligen Verlängerungsanträgen und Verlängerungen ergeben sich aus den eingeholten Bescheiden des BFA.
Die verspätete Antragstellung im Jahr 2018 von der Erstbeschwerdeführerin, welche zum damaligen Zeitpunkt für ihre Kinder die Anträge eingebracht hat, nicht in Abrede gestellt.
Die Feststellungen zum Familienleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG 2005), BGBl Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 106/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
„Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU
§ 45.
(1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
(3) Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
1. mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
2. mit einem Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaats,
3. als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter oder
4. mit einem Aufenthaltstitel „Student“ eines anderen Mitgliedstaats
auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt.
(4) Die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.
(4a) Abweichend von Abs. 4 letzter Satz können bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ die Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf diese angerechnet werden, wenn
1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und
er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen.
(5) Abweichend von Abs. 4 wird bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 erst durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.
(6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.
(7) Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält.
(8) Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.
(9) Liegt ein Fall des § 41a Abs. 6 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate.
(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.
(11) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.
(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 45 Abs 12 NAG 2005 kann subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte (§ 8 Abs 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teils erfüllen (Z 1) und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Z 2) erfüllt haben.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren nicht ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 rechtmäßig aufhältig waren. Die mit Bescheid vom 31.08.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung wurde bis zum 29.08.2018 erteilt. Ein Verlängerungsantrag wurde von den Beschwerdeführern erst am 31.08.2018 und sohin verspätet gestellt.
Die Bescheide vom 31.08.2016 betreffend die befristete Aufenthaltsberechtigung sind in Rechtskraft erwachsen. Im Bescheid vom 04.09.2018, mit welchem den Beschwerdeführern die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 bis zum 29.08.2020 erteilt wurde, führte das BFA in der Begründung aus, dass die Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim BFA rechtzeitig eingebracht wurden. Zumal entsprechend dem rechtskräftigen Bescheid vom 31.08.2016 die befristete Aufenthaltsberechtigung nur bis zum 29.08.2018 erteilt wurde, kann der Antrag vom 31.08.2018 nicht als rechtzeitig gewertet werden. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Bindungswirkung zu verweisen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, kommt es für die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Feststellung eines Rechts bzw. Rechtsverhältnisses grundsätzlich auf die Beurteilung des betreffenden Streitgegenstands als Hauptfrage im Spruch der Entscheidung, nicht jedoch auf eine Beurteilung in den Entscheidungsgründen an. Maßgeblich ist also der Spruch, weil nur diesem Rechtskraft zukommen kann (VwGH 17.05.2022, Zl Ra 2020/06/0110 mwN).
Das Beschwerdevorbringen, dass eine Antragstellung am 31.08.2018 und somit exakt zwei Jahre nach Ausstellung der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung am 31.08.2016 rechtzeitig sei, geht jedenfalls ins Leere.
In seiner Entscheidung vom 29.06.2020, Zl Ra 2019/01/0120, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 letzter Satz AsylG 2005 nur im Fall eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages (bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts) weiterbesteht.
Wie bereits ausgeführt wurde im gegenständlichen Fall im Jahr 2018 von den Beschwerdeführern der Verlängerungsantrag nicht rechtzeitig gestellt. Die Beschwerdeführer verkennen in ihren Ausführungen in der Beschwerde, dass die zitierte Entscheidung des VwGH vom 17.12.2019, Zl Ra 2019/18/0281, ebenso auf einen rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag abstellt.
Die Beschwerdeführer erfüllen sohin die Erteilungsvoraussetzung des in den letzten fünf Jahren ununterbrochenen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter rechtmäßigen Aufenthalt nicht.
Mit ihren Ausführungen, dass selbst unter der Annahme des Nichtvorliegens der Erteilungsgründe aufgrund einer vermeintlichen Lücke im Aufenthaltsrecht von der belangten Behörde § 11 Abs 3 NAG 2005 in Verbindung mit Art 8 EMRK zu berücksichtigen gewesen wäre, verkennen die Beschwerdeführer, dass die zitierte Bestimmung auf das Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß Abs 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs 2 Z 1 bis 7 par. cit. ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK geboten ist. Im gegenständlichen Fall jedoch liegt weder ein Erteilungshindernis gemäß Abs 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 vor noch mangelt es an einer Voraussetzung gemäß Abs 2, vielmehr fehlt es den Beschwerdeführern an der Grundvoraussetzung der Antragstellung gemäß § 45 Abs 12 NAG 2005, nämlich den fünfjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte. Aus alledem ergibt sich, dass die von den Beschwerdeführern zitierte Rechtsprechung des VwGH zur Vornahme einer Prüfung gemäß § 11 Abs 3 NAG 2005 in Verbindung mit Art 8 EMRK nicht heranzuziehen ist.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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