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LVwG-2022/30/2701-1•LVwG T LVwG-2022/30/2701-1
LVwG-2022/30/2701-1Landesverwaltungsgericht04.11.2022
Mindestabstand
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 10.08.2022, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend ergänzt, dass es bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist „§ 1 Abs 1 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr 58/2021 idF BGBl II Nr 111/2021“, und bei der Strafsanktionsnorm „§ 8 Abs 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2021“, zu lauten hat.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00, das sind 20 % der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe, zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gem § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
„Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 26.03.2021 um 14:08 Uhr in Z, Adresse 2, bei der BB Tankstelle, folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben sich zu oben angeführter Zeit an einem öffentlichen Ort im Freien aufgehalten und haben gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, den Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten, obwohl nach § 1 Abs. 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II. Nr. 58/2021 i.d.g.F. gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist.
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
gemäß
€ 100,00
34 Stunden
§8 Abs. 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.g.F.
Verfahrenskosten
Barauslagen
Gesamtbetrag
€ 10,00
€ 110,00“
In der rechtzeitig per E-Mail eingebrachten Beschwerde vom 05.10.2022 wurde Folgendes ausgeführt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich AA möchte gegen die Straferkanntnis vom 10.08.22, wieder berufen denn die Kundmachung im Bundesgesetzblatt 345 vom 15. Dezember 2021 alle Maßnahmen zur Bekämpfung von covidl9 gesetzwidrig waren.
Deshalb sehe ich nicht ein warum ich die Summe von 110€ zahlen soll.
Danke ich verbleibe
Mfg AA“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen. Die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung ergibt sich aus den Ausführungen einer Anzeige der PI Y vom 03.04.2021. Die angezeigte Verwaltungsübertretung wurde dem Beschwerdeführer bereits mit Strafverfügung vom 12.10.2021 angelastet. Es wurde in der Strafverfügung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Beschwerdeführer am 27.10.2021 Einspruch erhoben und hierbei Folgendes ausgeführt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich AA möchte gegen die Strafverfügung Einspruch erheben, weil ich mit CC und DD an diesem Tag, den 26.03.2021 den ganzen Tag verbracht habe, im Auto und bei der Arbeit bis zum heutigen Datum 26.10.2021 war und ist von uns keiner COVID-19 positiv, weiteres möchte ich dazu sagen das auf allen Baustellen die Regel mit 2 Meter abstand nie eingehalten wurde seit beginn der Covid-Pandemie deshalb bitte ich Sie diese Strafverfügung zu stornieren! Wir haben das ganze Jahr gearbeitet um unsere Familien am Leben zu halten, wenn es zu einem Fehler kam weil wir etwas trinken wollten nach der Arbeit, bitte ich um Verzeihung.
Danke in Voraus un mit der Bitte um Verständniss, danke
AA“
Die belangte Behörde ist dem Einspruch des Beschwerdeführers, in dem die angelastete Verwaltungsübertretung vom Beschwerdeführer grundsätzlich eingestanden wurde, insofern nachgekommen, als die ursprünglich verhängte Geldstrafe von Euro 200,00 auf Euro 100,00 herabgesetzt wurde. In der nunmehr gegen das bereits zitierte Straferkenntnis vom 10.08.2022 eingebrachten Beschwerde wurde als Begründung ausgeführt, dass die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 gesetzwidrig gewesen seien und er deshalb nicht einsehe, warum der Beschwerdeführer den gesamten Betrag von Euro 110,00 zahlen solle. Der Sachverhalt selbst wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Aufgrund des durchgeführten Verfahrens, insbesondere der Angaben in der dem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige der PI Y und auch der Ausführungen des Beschwerdeführers im Einspruch vom 27.10.2021 ist als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz tatsächlich begangen hat. Die vom Beschwerdeführer ganz allgemein dargestellte Gesetzwidrigkeit der angewandten Bestimmungen konnten seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht erkannt und somit den Beschwerdeausführungen auch nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen. Die Bestrafung durch die belangte Behörde erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Hinsichtlich der von der belangten Behörde verhängten und gegenüber der vorausgehenden Strafverfügung bereits herabgesetzten Strafhöhe ist auszuführen, dass diese durchaus als schuld- und tatangemessen aber auch erforderlich anzusehen ist, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen bestmöglich abzuhalten. Die verhängte Strafe ist auch keinesfalls als überhöht anzusehen, da lediglich 20 % der im gegenständlichen Fall möglichen Höchstgeldstrafe verhängt wurde.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und waren die für das Beschwerdeverfahren gesetzlich vorgesehenen Verfahrenskosten gem § 52 VwGVG (20 % der verhängten Geldstrafe) vorzuschreiben.
II.Unzulässigkeit der Revision:
Aufgrund der Tatsache, dass beim gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gem § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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