LVwG T LVwG-2021/12/2153-3

LVwG-2021/12/2153-3Landesverwaltungsgericht07.11.2022

Regest

Erschließungskostenbeitrag<br/>Bemessungsgrundlage bei Änderung des Baubestandes<br/>Bindungswirkung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/12/2153-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.12.2153.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker - aufgrund des Vorlageantrages vom 09.08.2021 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2021, Zl ***, durch die Stadt Z - über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 07.04.2021, Zl ***, betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für den Ausbau des Erdgeschoßes im Anwesen Adresse 1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Stadt Z vom 07.04.2021, Zl ***, wird Folge gegeben und dieser Bescheid wird dahingehend abgeändert, als im Spruch der Erschließungsbeitrag für den mit Bescheid der Stadt Z vom 13.12.2017, Zl. ***, baurechtliche bewilligten Ausbau des überbauten Erdgeschoßes im Anwesen Adresse 1 wie folgt vorgeschrieben wird:

1)Bauplatzanteil

149,53 m² x 150 v.H. x € 7,72€1.731,56

2)Baumassenanteil

329 m³ x 70 v.H. x € 7,72€1.777,92

Gesamtbetrag€3.509,48

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Stadt Z vom 13.12.2017, ***, wurde dem Beschwerdeführer (ua) der Ausbau des Erdgeschoßes auf GStNr **1, KG Y, nach Maßgabe, der einen Bestandteil des Bescheides bildenden, Pläne und Projektunterlagen sowie den angeführten Auflagen baubehördlich bewilligt.

Mit Bescheid der Stadt Z vom 21.08.2018, ***, wurde dem Beschwerdeführer für das mit Baubescheid vom 13.12.2017, *** bewilligte Bauvorhaben der Erschließungsbeitrag wie folgt vorgeschrieben:

1)Bauplatzanteil

143 m² x 150 v.H. x € 7,72€1.655,94

2)Baumassenanteil

329 m³ x 70 v.H. x € 7,72€1.777,92

Gesamtbetrag€3.433,86.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.08.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde war verspätet, der diesbezüglich gestellte Wiederaufnahmeantrag wurde als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom 15.07.2019 wurde vom Beschwerdeführer gemäß § 299 BAO beantragt, (ua) den Bescheid der Stadt Z vom 21.08.2018, Zl ***, dahingehend abzuändern, als die abgabenpflichtige Fläche des Bauplatzanteiles auf 135 m² abgeändert und der bereits aufgrund früherer Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung einer Teilfläche des Bauplatzes bezahlte Erschließungsbeitrag ausgewiesen und angerechnet werde. Ebenso solle die Summe der nach § 9 Abs 2 TVAG gebildeten Bauplatzflächen ausgewiesen werden.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.03.2021, *** wurde diesem Antrag Folge gegeben und der Bescheid der Stadt Z vom 30.01.2020, ***, dahingehend abgeändert, als dem Antrag des AA vom 15.07.2019 Folge gegeben und der Bescheid der Stadt Z vom 21.08.2018, *** behoben wurde.

Mit Bescheid der Stadt vom 07.04.2021 wurde nunmehr für den angeführten Ausbau des überbauten Erdgeschoßes im Anwesen Adresse 1 in Z der Erschließungsbeitrag wie folgt vorgeschrieben:

1)Bauplatzanteil (§ 9 Abs 2):

Bezeichnung des Bauplatzes: Gp. **2, KG Y

Abgabepflichtige Fläche: 342 m²

vervielfacht mit 150 v.H. des Einheitssatzes von € 7,72€ 3.960,36

2)Baumassenanteil (§ 9 Abs 4)

Abgabepflichtige Baumasse: 329 m³

vervielfacht mit 70 v.H. des Einheitssatzes von € 7,72€1.777,92

Gesamtbetrag€5.738,28.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und bemängelt, dass die Behörde eine abgabepflichtige Fläche für den Bauplatzanteil von 342 m2 angesetzt habe, ohne die Formel anzugeben, wie diese Zahl berechnet worden sei. Die Formulierung, dass „bisher kein Bauplatzanteil vorgeschrieben werden konnte.", lege die Vermutung nahe, dass die Behörde die gesamte Fläche des am 11.01.1996 bewilligten und seitdem in seiner Grundfläche unverändert bestehenden Gebäudes zur Berechnung herangezogen habe. Eine nachvollziehbare Begründung fehle. Der ursprüngliche Baubescheid vom 11.01.1996 für das bewilligte Wohnhaus in **** Z, Adresse 1 sei vor Inkrafttreten des TVAG mit 01.03.1998 erlassen worden. Dementsprechend sei kein Erschließungsbeitrag im Sinne des nunmehrigen TVAG entstanden. Nach den Vorgängerbestimmungen entstandene Abgaben seien selbstverständlich vollständig beglichen worden. Unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 06.03.2021, ***, wurde ausgeführt, dass „nur" eine Änderung der Baumasse vorgenommen worden sei und daher eine neuerliche Ermittlung der Gebäudefläche nach §9 Abs 2, 2. Satz TVAG nicht in Betracht komme. Da eben nicht verschiedene Gebäude errichtet worden seien, sondern ein und dasselbe Gebäude unverändert hinsichtlich seiner Grundfläche geblieben sei, fallen keine weiteren Gebühren an. Der im Bescheid vom 21. August 2018, Zl ***, im Spruch zu 1. Bauplatzanteil (§ 9 Abs. 2) angefügte Betrag von 1.655,94 EUR sei somit rechtswidrig vorgeschrieben worden.

Es wurde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid, gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, dahingehend ergänzen bzw abändern, sodass keine weiteren Gebühren vorgeschrieben werden und der im Bescheid vom 21. August 2018, Zl ***, im Spruch zu 1. Bauplatzanteil (§ 9 Abs. 2) angefügte Betrag von 1.655,94 EUR zurückerstattet werde. Weiters möge dem Bescheid eine gesetzeskonforme Begründung hinzugefügt werden. Darüber hinaus wurde gemäß § 212a BAO beantragt, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit der Beschwerdevorentscheidung der Stadt Z vom 12.07.2021, ***, wurde der Beschwerde keine Folge gegeben, jedoch die Abgabe von Amts wegen wie folgt neu festgesetzt:

1)Bauplatzanteil (§ 9 Abs 2):

Bezeichnung des Bauplatzes: Gp. **2, KG Y

Abgabepflichtige Fläche: 358,14 m²

vervielfacht mit 150 v.H. des Einheitssatzes von € 7,72€4.147,26

2)Baumassenanteil (§ 9 Abs 4)

Abgabepflichtige Baumasse: 329 m³

vervielfacht mit 70 v.H. des Einheitssatzes von € 7,72€1.777,92

Gesamtbetrag€5.925,18.

Da aufgrund des Erschließungsbeitragsbescheides vom 07.04.2021, ZI. ***, bereits € 5.738,28 vorgeschrieben worden seien, ergebe sich somit nunmehr eine Nachforderung in Höhe von € 186,90. Dieser Betrag sei binnen einem Monat ab Zustellung des Bescheides zu entrichten. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens sei die Fläche anhand des Planes des Planverfassers BB vom 02.05.2017, Plannummer *** (Beilage A), durch die Abgabenbehörde einer erneuten Überprüfung unterzogen worden und sei eine Mindestabstandsfläche von 358,14 m² (Beilage B) errechnet worden.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol und wurden die Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Am 09.11.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert und der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des GSt Nr **2, KG Y (Grundbuchsauszug).

Mit Bescheid der Stadt Z vom 11.01.1996, ***, wurde den Bauwerbern auf GStNr **1 KG Y die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und die Errichtung eines Wohnhauses im Anwesen Adresse 1 mit einer Zufahrt zur Höhenstraße nach Maßgabe der, einen Bestandteil des Bescheides bildenden, Pläne und Projektunterlagen unter Auflagen erteilt. Die Neubaumasse betrug 392 m³ (Baubescheid vom 11.01.1996, ***).

Mit Bescheid der Stadt Z vom 26.03.1996, ***, wurde ergänzend zum Baubescheid vom 11.01.1996 die zusätzliche Errichtung eines Kellerraumes bewilligt. Die zusätzliche Baumasse betrug 67 m³ (Baubescheid vom 26.03.1996, ***).

Für dieses im Jahr 1996 bewilligte Bauvorhaben wurde kein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben, zumal die Vorschreibung eines solchen für Gebäude auf Freilandgrundstücken in der Tiroler Bauordnung 1974 nicht vorgesehen war.

Im Zuge der im Jahr 1996 bewilligten und durchgeführten Baumaßnahmen erfolgte am 03.04.1998 eine Teilung des GStNr **1 in die GStNr **2 und GStNr **3. Mit 08.08.2017 wurde sodann wiederum die Zusammenlegung der GStNr **2 und GStNr **3 zu dem nunmehr verbücherten GStNr **2 grundbücherlich durchgeführt (vgl Bescheid der Stadt Z vom 26.07.2017, Zl *** betreffend Gst Nr **2, **3, KG Y).

Mit Bescheid der Stadt Z vom 13.12.2017, ***, wurde dem Beschwerdeführer (ua) der Ausbau des Erdgeschoßes auf GStNr **1, KG Y, baubehördlich bewilligt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.12.2017 nachweislich zugestellt (Baubescheid vom 13.12.2017, *** samt Zustellnachweis). Es wurde weder vom Beschwerdeführer noch von sonstigen Parteien ein Rechtsmittel dagegen erhoben.

Das GStNr **2 ist zur Gänze als Freiland gewidmet und weist eine Grundfläche von 4.083 m² auf (Grundbuchsauszug).

Die Bestandsbaumasse beträgt 459 m³ (392 m³ + 67 m³). Die Baumasse des gegenständlichen Anbaus beträgt 329 m³. Die Gesamtbaumasse beträgt daher 788 m³.

Die Gesamtfläche des Bauplatzes im Sinne des § 9 Abs 2 2ter Satz TVAG beträgt 358,14 m². Das ist die mit Alt- und Neubestand überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 lit c oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist (vgl Berechnung laut Beilage A und Beilage B zur Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2021).

Die auf dem Grundstück GStNr **2 sonstigen Gebäude sind so situiert, dass sie sich mit der gegenständlichen Gesamtfläche des Bauplatzes im Sinne des § 9 Abs 2 2ter Satz TVAG nicht überschneiden (vgl vorgelegte Lagepläne).

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und den vorgelegten Abgaben- und Bauakten der Stadt Z. Zudem wurde der Sachverhalt anlässlich der mündlichen Verhandlung am 09.11.2022 mit den Parteien umfassend erörtert.

Dass das Grundstück immer als Freiland gewidmet gewesen ist, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage des Beschwerdeführers und wurde von der belangten Behörde bestätigt.

Dass für den im Jahr 1996 bewilligten Altbestand keine Erschließungsbeiträge vorgeschrieben wurden, wurde seitens der Abgabenbehörde anlässlich der mündlichen Verhandlung bestätigt, eine diesbezügliche Vorschreibung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Die Bestandsbaumasse ergibt sich aus den beiden Baubescheiden (Baubescheid vom 11.01.1996, ***: 392 m³ und Baubescheid vom 26.03.1996, ***: 67 m³; Gesamtbaumasse Altbestand: 459 m³).

Aus dem Berechnungsblatt der Abteilung CC ergibt sich eine abgabenpflichtige Baumasse für den Neubestand von 329 m³. Von den im Baubescheid angeführten 430 m³ waren 101 m³ für Terrasse (kein Gebäude iSd TVAG) und Schuppen in Abzug zu bringen.

Die Gesamtfläche des Bauplatzes im Sinne des § 9 Abs 2 2ter Satz TVAG ergibt sich aus der nachvollziehbaren Berechnung laut Beiblatt A und B zur Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2021, Zl ***.

Der Baubewilligungsbescheid vom 13.12.2017, *** liegt im Abgabeakt auf, anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde der Zustellnachweis vorgelegt. Nach glaubwürdiger Angabe des Beschwerdeführers wurde kein Rechtsmittel gegen diesen Baubescheid erhoben.

Die Situierung der bereits bestehenden Gebäude auf dem GStNr **2 ergeben sich aus den vorgelegten Lageplänen.

IV.Rechtsgrundlagen:

Folgende Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (im Folgenden: TVAG, LGBl Nr 58/2011 zuletzt geändert durch LGBl Nr 134/2017 sind für die Klärung der vorliegenden Rechtsfragen von Bedeutung:

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.

(2) ….

(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie

a)der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegen,

b)nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,

c)bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen im Sinn des § 6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2003, LGBl. Nr. 88, in der jeweils geltenden Fassung oder Teile solcher Anlagen sind oder

d)Abfallbehandlungsanlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. g der Tiroler Bauordnung 2011 sind.

(4) Nicht als Gebäude gelten: …

(5) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.

3. Abschnitt

Erschließungsbeitrag

§ 7

Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.

(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs 3).

(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.

§ 8

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.

(2) …

§ 9

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 4).

(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 lit c oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs 3 lit b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 lit b der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.

(3) …

(4) Der Baumassenanteil ist

a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,

b)im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,

jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.

(5) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen der §§ 10 und 11.

§ 11

Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes

(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.

(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.

(3) Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.

§ 12

Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

(1) Der Abgabenanspruch entsteht

a)bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 55a Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2011 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,

(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs 2 zweiter Satz sinngemäß.

V.Erwägungen:

Vorab ist festzuhalten, dass im Hinblick auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.03.2021, ***, ***, keine Bindungswirkung der Begründung dieses Erkenntnisses für die nachfolgend von der Abgabenbehörde zu treffende Sachentscheidung und ebenso nicht für das gegenständliche Beschwerdeverfahren besteht. Dies aus folgendem Grund:

Gemäß § 299 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Erweist sich ein geltend gemachter Aufhebungsgrund im Beschwerdeverfahren als berechtigt, so hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der Bescheid, dessen Aufhebung beantragt wurde, aufgehoben wird. Eine Bindungswirkung der Begründung des Aufhebungsbescheids für die nachfolgend von der Abgabenbehörde zu treffende Sachentscheidung besteht nicht, weil diese selbst nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war (vgl VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0056, 07.07.2004, 2001/13/0053, sowie 19.06.2002, 99/15/0135).

Gemäß § 7 Abs 1 TVAG werden die Gemeinden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Abgabenschuldner ist gemäß § 8 Abs 1 TVAG grundsätzlich der Eigentümer des Bauplatzes.

§ 2 Abs 1 TVAG definiert den Bauplatz als Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück wiederum ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.

Gemäß § 9 Abs 1 TVAG ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 4).

Gemäß § 9 Abs 2 leg cit ist der Bauplatzanteil grundsätzlich das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v.H. des Erschließungsbeitragssatzes. Abweichend davon regelt § 9 Abs 2 2. Satz TVAG, dass bei Bauplätzen, die als Freiland gewidmet sind, die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 lit c oder d der TBO zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes tritt.

Bei Änderungen des Baubestandes hat der Gesetzgeber in § 11 TVAG allerdings eine lex specialis zu § 9 TVAG geschaffen.

Nach § 11 Abs 2 TVAG gelten spezielle Regelungen für die Berechnung des Bauplatzanteils, sofern es sich um einen Bauplatz handelt, für den noch kein Erschließungsbeitrag entrichtet wurde, oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert wird, dass seine Baumasse vergrößert wird.

Für den vorliegenden Fall liegen diese Voraussetzungen vor: Das Grundstück GStNr **2 KG Y, ist zur Gänze als Freiland gewidmet. Auf dem GStNr **2 befindet sich bereits ein 1996 errichtetes Wohnhaus mit einer Baumasse von 459 m³. Vor Inkrafttreten des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, LGBl 1997/22, mit 01.03.1998 galten für die Erschließungsbeiträge die Bestimmungen des §§ 16 ff Tiroler Bauordnung 1974. Gemäß § 19 Abs 1 Tiroler Bauordnung 1974 konnte der Erschließungsbeitrag nur für Bauplätze im Bauland vorgeschrieben werden. Bei dem gegenständlichen Grundstück handelt es sich auch damals bereits um Freiland, insofern war für die Errichtung des Wohnhauses im Jahr 1996 kein Erschließungsbeitrag zu bezahlen.

Die bereits entrichteten Erschließungsbeiträge für ein auf dem Grundstück befindliches Gartenhaus (Bescheid der Stadt Z vom 21.08.2018, ***) und ein mittlerweile wieder abgebrochenes Wohnhaus beziehen sich auf Teilflächen des Bauplatzes im Freiland, völlig räumlich getrennt vom gegenständlichen Bauvorhaben, sodass sie für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht beachtlich sind. Das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz regelt im Lichte der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur im § 11 Abs 1 TVAG, dass nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten ist, wenn auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert wird, dass seine Baumasse vergrößert wird (Grundsatz der Einmalbesteuerung, vgl dazu auch VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0110 mwH). Voraussetzung für die Anwendung des § 11 Abs 1 TVAG ist sohin, dass der Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde (das heißt entweder für den Bauplatz im Sinne des § 2 Abs 1 TVAG - sohin für das gesamte Grundstück oder zumindest für den konkreten „Bauplatz“ im Sinne des § 9 Abs 2 2ter Satz TVAG). Im vorliegenden Fall wurde weder für das gesamte Grundstück GStNr **2 bereits ein Erschließungsbeitrag entrichtet, noch für die gegenständlich konkret zur Berechnung des Bauplatzanteiles herangezogene Bauplatzfläche im Sinne des § 9 Abs 2 2ter Satz TVAG.

Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist gemäß § 11 Abs 2 TVAG ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.

Es ist sohin die Verhältniszahl der dem Baumasseanteil zu Grunde liegenden Baumasse und der Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes zu bilden. Als Bauplatzanteil ist sodann jener Teil des Bauplatzes anzusetzen, der zur Gesamtfläche im gleichen Verhältnis steht. Ausschlaggebend ist primär, in welchem Verhältnis die neue Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes steht.

Wenn in § 11 Abs 2 TVAG von der „Gesamtfläche des Bauplatzes“ die Rede ist, ist dabei nicht das Begriffsverständnis von Bauplatz im Sinne des § 2 Abs 1 TVAG maßgeblich, sondern vielmehr der Bauplatz im Sinne der Sonderbestimmung des § 9 Abs 2 2.Satz TVAG, welche lautet:

„Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 lit c oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes.“

Der Gesetzgeber hat durch diese Bestimmung sichergestellt, dass die Berechnung des Bauplatzanteiles bei Grundstücken im Freiland – die zumeist um ein Vielfaches größer sind als Baulandgrundstücke – nicht zu einem unsachlichen Ergebnis führt. Im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation ist daher auch bei Anwendung des § 11 Abs 2 TVAG bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unter „Gesamtfläche des Bauplatzes“ das Bauplatzverständnis im Sinne des § 9 Abs 2 2ter Satz TVAG heranzuziehen.

Es ergibt sich zur Berechnung der Fläche für den Bauplatzanteil daher folgende Formel:

(Bestandsbaumasse + Neubaumasse) = Gesamtfläche des Bauplatzes iSd § 9 Abs 2 2.Satz TVAG

NeubaumasseFläche für Bauplatzanteil iSd § 11 Abs 2 TVAG

Fläche für Bauplatzanteil iSd § 11 Abs 2 TVAG =Gesamtfläche des Bauplatzes x Neubaumasse

(Bestandsbaumasse + Neubaumasse)

Fläche für Bauplatzanteil iSd § 11 Abs 2 TVAG =358,14 x 329

(459 + 329)

Fläche für Bauplatzanteil iSd § 11 Abs 2 TVAG =149,53 m²

Der Baumassenanteil ist im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse, jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes (vgl § 9 Abs 4 lit a TVAG).

Unter Heranziehung der Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2014 über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren, LGBl Nr 184/2014, und des Beschlusses des Gemeinderats der Stadtgemeinde Z vom 02.12.2016 ergibt sich folgende Berechnung des Erschließungskostenbeitrages:

1)Bauplatzanteil

149,53 m² x 150 v.H. x € 7,72€1.731,56

2)Baumassenanteil

329 m³ x 70 v.H. x € 7,72€1.777,92

Gesamtbetrag€3.509,48

Es ist daher spruchgemäß der Beschwerde Folge zu geben und der Erschließungskostenbeitrag – wie oben ausgeführt – vorzuschreiben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.