LVwG T LVwG-2021/17/3192-1

LVwG-2021/17/3192-1Landesverwaltungsgericht07.11.2022

Regest

Dauerdelikt<br/>Ende<br/>Einstellung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/17/3192-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.17.3192.1.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 09.11.2021, zu Zl ***,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung gebracht.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorverfahren:

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 01.10.2021, 08:23 Uhr

Ort:**** Y, Adresse 1, Haus A, Wohnheim BB

Sie sind als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z1 FPG) aus von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich Ihrer Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen, nachdem eine gegen Sie erlassene Rückkehrentscheidung (§ 52) rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist und Sie ein Rückkehrberatungsgespräch gern. § 52a Abs. 2 BFA-VG in Anspruch genommen haben, und haben sich daher am 01.10.2021, um 08:23 Uhr, in **** Z, Adresse 1 Haus A unrechtmäßig aufgehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 120 Abs. 1 b Fremdenpolizeigesetz i.V.m. §§ 52, 52a Abs. 2 BFA-VG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. €1.000,00

2 Tage(n) 19 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 120 Abs. 1b Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F.“

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€1.100,00“

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:

„Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG 4 Wochen. Das Straferkenntnis wurde am 10.11.2021 zugestellt. Die Beschwerde ergeht somit innerhalb offener Rechtsmittelffist.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (idF. BF) ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte in Österreich einen Antrag auf Internationalen Schutz, welcher rechtskräftig negativ beschieden wurde; im Zuge dessen wurde am 08.09.2020 eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen.

Am 25.11.2021 stellte der BF einen Folgeantrag.

Der BF wurde am 01.10.2021 durch Beamte der Polizeiinspektion Z Bahnhof in **** Z, Adresse 1, kontrolliert und wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt durch die Beamten festgestellt. Am 09.11.2021 erging sodann ein Straferkenntnis wegen Verletzung von § 120 Abs. 1b FPG 2005.

Gegen dieses Straferkenntnis erhebt der BF Beschwerde gern. Art 130 (1) Z 1 B-VG und stellt die

ANTRÄGE

das Landesverwaltungsgericht möge

  • gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen

und sodann

  • das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben, in eventu

  • das angefochtene Erkenntnis in Anwendung des § 28 Abs 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu

  • die verhängte Strafe milden

Die Anträge werden begründet wie folgt:

Beschwerdebegründung

Zur Sicherheitslage in Afghanistan am 01.10.2021

Eingangs darf darauf hingewiesen werden, dass aufgrund der geänderten politischen und damit verbundenen sicherheitsrelevanten Situation in Afghanistan mit Übernahme der Staatsgewalt durch die CC eine beträchtliche, den Behörden bestens bekannte, Verfolgungssituation vorherrscht. Weiter finden dahingehend keine Rückführungen von Menschen aus Europa nach Afghanistan statt, und entspricht dies auch der Empfehlung der zuständigen Organe der Europäischen Union. Entsprechend ist weder eine freiwillige noch behördlich organisierte Rückkehr möglich, und ist dies in keiner Weise durch den BF geschuldet.

Nachstehende Berichte bescheinigen die schon zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung bestehende prekäre Sicherheitslage in Afghanistan:

  • DD, EE-Stiftung Afghanistan, in der FF 2 am 18.07.2021 (Zugriff unter: https://***,

Zugriff am 19.07.2021):

Gibt es noch langfristig sichere Orte in Afghanistan?

Davon kann man eigentlich zur Zeit überhaupt nicht sprechen, denn die Strategie der CC hat schon sehr viele überrascht. Die ersten Orte, wo die CC jetzt wirklich auch gewaltsam vorgegangen sind, sind eigentlich die, von denen wir geglaubt haben, dass sie länger sicher wären, weil dort eben die traditionellen Gegner der CC stark verwurzelt sind. [...] Die Fronten verschieben sich derzeit so stark und so unvorhersehbar, dass es eigentlich nicht möglich ist, einen Ort, der uns heute vielleicht als sicher erscheinen kann, ihn auch morgen als solchen zu bezeichnen.

  • GG: Landesweiter CC-Vormarsch (Zugriff unter: https://***, Zugriff am 08.07.2021), auszugsweise:

Von den Provinzhauptstädten sind einige extrem bedroht. Die US-Terrorismus-Monitoring-Seite JJ nannte Mitte Mai fünf Städte, die von den CC umzingelt seien: X (Baghlan) und W im Norden, V, U (Urusgan) und T (Helmand) im Süden. Insgesamt seien 17 von Afghanistans 34 Provinzzentren „unter direkter CC-Bedrohung“: neben den fünf genannten: S (Farjab), R, Q (Balch), P (Samangan), O (Tachar) und N (Badachschan) im Norden; M, L (Logar), K (Maidan Wardak) und J (Laghman) im Osten und Südosten; G und F (Badghis) im Westen. KK nannte am 21. Juni fünf Provinzhauptstädte im Norden: S in Farjab, O in Tachar, X in Baghlan, R und W. In X wurde schon im Stadtgebiet gekämpft. Mit dem Distrikt E (Baghlan) wird auch die Verbindungsstraße Adresse 2 bzw Adresse 3 unmittelbar nördlich des LLpasses bedroht. Dazu kommen zumindest noch D (Sabul) im Süden und C (jetzt Firoskoh, Ghor) im Westen. “

  • „CC nehmen wichtigen Bezirk nahe B ein“, der am 12.05.2021 in der MM (Zugriff unter https://***), auszugsweise:

„Die militant-islamistischen CC haben in Afghanistan einen strategisch wichtigen Bezirk unweit der Hauptstadt ZZ erobert. Das Zentrum von YY in der zentralen Provinz Wardak sei am späten Dienstagnachmittag (Ortszeit) an die Islamisten gefallen, sagten zwei Provinzräte am Mittwoch. Der Bezirk ist nur 26 Kilometer von B entfernt, ihn durchqueren wichtige Überlandstraßen. Laut lokalen Behördenvertretern hielten die Islamisten bereits davor einen großen Teil des Bezirks. Rund eine Woche hätten sie auch das Bezirkszentrum belagert. Die Sicherheitskräfte in YY hätten in B um Unterstützung angefragt, aber niemand sei zu Hilfe gekommen, hieß es weiter. (...). Der Provinzrat NN sagte, die militärischen Fortschritte der CC in YY könnten eine ernsthafte Bedrohung für die Provinz Wardak und für ZZ darstellen. Erst Anfang Mai war der Bezirk Burka im nördlichen Baghlan an die CC gefallen, Anfang März der Bezirk Almar im nördlichen Fariab. Seit Beginn des offiziellen Abzugs der US-Truppen und ihrer westlichen Verbündeten aus Afghanistan am 1. Mai haben die CC mehrere Offensiven im Land begonnen. Sie greifen die Sicherheitsringe rund um mehrere Provinzhauptstädte an, aber auch mittelgroße Militärbasen. Dutzende Sicherheitskräfte sind seither getötet worden.

  • OO Bericht vom 6.7.2021 [07.07.2021], Afghanistan: CC nach Bundeswehr-Abzug auf dem Vormarsch (abrufbar unter: Afghanistan: CC nach Bundeswehr-Abzug auf dem Vormarsch - OO):

Eine Woche nach Abzug der Bundeswehr steht XX kurz vor der Eroberung durch die CC. Die afghanische Armee droht überrannt zu werden. [...] Mein Kollege beschreibt die Lage vor Ort: „Auf dem Landweg kommt man nicht mehr heraus aus XX überall auf den Straßen rund um die Stadt wird schwer gekämpft. Alle rechnen damit, dass die CC heute Abend, spätestens morgen die Stadt einnehmen. “

CC bringen schnell Bezirke unter Kontrolle

Auch einige unserer Gesprächspartner, die wir noch vor kurzem in XX getroffen haben, mussten die Stadt verlassen. QQ, Projektleiter im Auftrag der deutschen RR hatte Hoffnung gehabt, seine Arbeit auch nach dem Abzug der Bundeswehr fortsetzen zu können. [...] Dass es so schnell gehen würde, damit hatten nur wenige gerechnet. Doch die CC haben die Lage genutzt, das Machtvakuum, das durch den Abzug der USA und ihrer Verbündeten entstanden ist. Es eröffnet den Kämpfern den Weg zur Macht, mit Gewalt. Ein Viertel der Bezirke im Land haben die CC seit Beginn des Abzugs der internationalen Truppen Anfang Mai erobert. Allein am Wochenende nahmen sie nach Behördenangaben mindestens 28 Bezirke in mindestens acht Provinzen ein. [...] Die Situation ist brandgefährlich: Denn je mehr Milizen und bewaffnete Bürger in den Kampf ziehen, desto mehr verliert die Regierung von Präsident SS die Kontrolle. Eine Situation, die an die dunklen Jahre erinnert, die auf den Abzug der sowjetischen Truppen folgte - ein Bürgerkrieg, der Hunderttausende Afghanen das Leben kostete.

  • TT, CC sweep through Herat province as Afghan advance continues, Fears grow for B govemment after militant group seizes two key border crossings, vom 09.07.2021 (Zugriff unter: https://***, Zugriff am 15.07.2021):

The CC has swept through westem Herat province, seizing two key border crossings to Iran and Turkmenistan, and much of the countryside beyond city limits. It was the tatest pari of Afghanistan to collapse in the face of a rapid militant advance, during which they have taken control of areas far beyond their original Southern strongholds. Their speed has fuelled fears the govemment in B couldfall within months. [...] Yet the group has driven civilians from their homes and looted and burned property in northern Afghanistan, in apparent retaliation for cooperating with the govemment, Human Rights Watch warned in a new report. f...j The attacks are an “ominous warning about the risk of future atrocities, ” said UU, the associate Asia director of Human Rights Watch. “The CC leadership has the power to stop these abuses by their forces but haven ’t shown that they are willing to do so.

Der VfGH ist in seiner Entscheidung vom 30.09.2021 der Auffassung, dass auf Grundlage der länderberichtlichen Informationen vom 11.06.2021, insbesondere aber auf Grund der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.07.2021 (und der zum Entscheidungszeitpunkt des EEwG verfügbaren, breiten medialen Berichterstattung) spätestens ab 20.07.2021, dh auch zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung, von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art 2 und 3 EMRK aussetzt. (VfGH 30.09.2021, E3445/2021)

Gem, § 6 VStG ist eine Verwaltungsübertretung nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Der VwGH nimmt einen entschuldigenden Notstand uA. dann an, wenn der Täter eine strafbare Handlung setzt, um von sich oder einem Dritten eine unmittelbare schwere Gefahr für Leben, Freiheit oder Vermögen droht. Die strafbare Handlung muss hierbei die einzige Möglichkeit darstellen, diese Gefahr abzuwenden; insbesondere muss ein rechtmäßiges Verhalten für den Täter unzumutbar sein1. Aufgrund der am 01.10.2021 bestehenden prekären Sicherheitslage in Afghanistan war es für den Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar der Ausreiseverpflichtung Folge zu leisten ohne eine unmittelbare schwere Gefahr für sein Leben zu riskieren. Bei rechtstreuem Verhalten hätte sich der BF in eine lebensgefährliche Situation begeben.

Somit liegt aus Sicht der Rechtsvertretung ein entschuldigender Notstand gern. § 6 VStG vor, welcher die Strafbarkeit ausschließt.

Es wird nicht verkannt, dass dem BF eine Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt wurde (zugestellt am 12.10.2021), diese jedoch unbeantwortet blieb. Aufgrund rechtsvertreterischer Vorsicht sei diesbezüglich in Hinblick auf die aktuelle Situation in Afghanistan ausdrücklich auf die Ausführungen des § 39 AVG verwiesen. Dieser sieht neben einer Mitwirkungspflicht eine Pflicht der amtswegigen Ermittlung durch die Behörden vor.

Nach st. Rspr. des VwGH beginnt die Mitwirkungspflicht der Parteien dann, wenn der amtswegigen behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind (VwGH 13. 12. 2000, 2000/04/0128; 18.11.2003, 2002/03/0150; 26. 4. 2011, 2010/03/0186; Wiederin, Untersuchungsgrundsatz 129), die Behörde also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus (VwGH 3. 9. 2002, 2001/09/0018) und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (VwGH 7. 6. 2000, 96/03/0340; 24. 4. 2007, 2004/05/0285; 19. 7. 2011, 2010/02/0299; vgl auch VwGH 18. 2. 2015, Ra 2015/03/0011) bzw sich relevante Daten amtswegigzu verschaffen (VwGH 11. 12. 2002, 2000/03/0190; 25. 2. 2004, 2002/03/0273; 22. 10. 2013, 2012/10/0150; vgl auch VwGH 17. 10. 1984, 83/11/0182; 30. 6. 2016, 2013/07/0095; 27. 2. 2018, Ro 2016/05/0009; Balthasar, Beteiligung 160 f), bzw wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und „Bescheinigungsanbieten“ der Partei voraussetzen (VwGH 15. 9. 1999, 99/04/0092; 5. 7. 2000, 2000/03/0157; 26. 4. 2011, 2010/03/0186)2.

Aufgrund der großen medialen Aufmerksamkeit betreffend die aktuelle Situation in Afghanistan kann davon ausgegangen werden, dass es der LPD ein Leichtes gewesen wäre, davon Kenntnis zu erlangen, dass zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung eine Rückkehr nach Afghanistan für den BF nur unter lebensgefährlichen Bedingungen möglich gewesen wäre.

Weiters ergeben sich auch aufgrund der COVID-19 Situation beträchtliche sicherheits- und gesundheitsrelevante Schwierigkeiten, das Bundesgebiet zu verlassen und nach Afghanistan zurückzukehren. Keinesfalls ist diese Situation durch den BF verschuldet, sondern vielmehr das Ergebnis einer weltweiten nicht berechenbaren Epidemie. Entsprechend liegt keinerlei dahingehende vorwerfbare Übertretung vor.

Nur ausdrücklich für den Fall, dass das Straferkenntnis nicht behoben wird, wird vorgebracht, dass der BF Asylwerber ist und die gesetzlichen Leistungen aus der Grundversorgung Tirol in Höhe von EUR 252,50 im Monat erhält; er verfügt über kein weiteres Einkommen oder Vermögen. Entsprechend würde ihn die Strafe in Höhe von gesamt EUR 1.100,- wesentlich in seiner existenziellen Lebensführung beeinträchtigen.

Entsprechend wird gebeten, die Strafe auf eine zumutbare Höhe anzupassen.

Es wird abschließend höflich ersucht, antragsgemäß zu entscheiden.“

Der Anzeige vom 04.10.2021, Zl, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Fremder nach der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und nach deren Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und sich am 01.10.2021 um 08.23 Uhr in **** Z, Adresse 1 (Wohnheim BB) noch unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten habe, obwohl die Frist zur freiwilligen Ausreise (§ 55 FPG) bereits verstrichen sei. Der Beschwerdeführer habe bis dato seine Ausreiseverpflichtung missachtet und auch die rechtskräftige Gewährung der Frist für die freiwillige Ausreise, die mit 23.09.2020 endete, nicht in Anspruch genommen. Dem Genannte wurde mit Rechtskraft zweiter Instanz sämtliche Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 2005 aberkannt. Während der Amtshandlung kam es zu keinen Vorfällen. Der Angezeigte verhielt sich kooperativ.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, insbesondere in die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen.

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer am 19.06.2020 in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Rechtskraft in zweiter Instanz am 08.09.2020 negativ beschieden worden war, am selben Tag wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Der freiwilligen Ausreise ist der Beschwerdeführer bis zum 22.09.2020 nicht nachgekommen. Am 01.10.2021 wurde er dann von der Polizei angehalten, kontrolliert und sein unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich festgestellt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und stelle am 19.06.2020 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde er Asylantrag mit Rechtskraft in zweiter Instanz am 08.09.2020 negativ beschieden und am 08.09.2020 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Der freiwilligen Ausreise bis zum 22.09.2020 ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Am 01.10.2021 wurde er in Z aufgegriffen.

III.Rechtliche Bestimmungen:

Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 58/2018:

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

(…)

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

(…)“

§ 120 FPG

„Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt

(1b) Wer als Fremder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachkommt, nachdem eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist, und ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG in Anspruch genommen oder bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 15 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist.

…“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall bezieht sich das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich des Tatzeitpunktes ausdrücklich auf den Aufenthalt am 01.10.2021. Insofern ist der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, rein zeitlich, verfehlt. Die Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs1b FPG begann mit dem ersten Tage der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung am 22.09.2020 und dauerte zumindest bis zum 15.08.2021 (Übernahme der Macht in Afghanistan durch die CC) an.

Im gegenständlichen Fall hat das Dauerdelikt also mit dem letzten Tag der Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise, nämlich am 22.09.2020 begonnen. Als Tatzeitraum hätte im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der 22.09.2020 bis 15.08.2021 angeführt werden müssen. Es war bekanntermaßen seit dem 15.08.2021 die Möglichkeit nicht mehr gegeben, nach Afghanistan auszureisen bzw. zu fliegen und war aufgrund der Übernahme der Macht der CC im August 2021 eine Rückführung von Menschen aus Europa auch rechtlich nicht mehr durchführbar, da Menschen, die aus den westlichen Ländern kommen, mit schwersten Repressalien in Afghanistan rechnen mussten. Eine Ausreise nach Afghanistan nach diesem Zeitpunkt war nicht mehr möglich. Es lag also zum Zeitpunkt 01.10.2021 kein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers mehr vor.

Im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist aber genau dieser Zeitpunkt angegeben. Gleichzeitig fehlt im Spruch die Zeitraumangabe in welchem der Beschwerdeführer hätte ausreisen können.

Es war daher das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung zu bringen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.