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LVwG-2022/15/1182-4•LVwG T LVwG-2022/15/1182-4
LVwG-2022/15/1182-4Landesverwaltungsgericht07.11.2022
Naturschutzrechtliche Bewilligung<br/>Landesumweltanwalt<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei AA, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.09.2020, Zl *** ***, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung von Anlagen,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die naturschutzrechtliche Bewilligung zur „Errichtung von Anlagen in Form einer Lagerhalle mit Werkstätte, landwirtschaftlichen Gerätelager, Aufenthaltsraum, Kleintierstall für Schafe, Ziegen, Schweine, Hühner und einer dachintegrierten PV-Anlage innerhalb des 500 m messenden Seeuferschutzbereiches des mehr als 2000 m² messenden, sogenannten ‚BB-Sees‘ der CC nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen“ erteilt.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel des Landesumweltanwaltes.
Zumal der ursprünglich noch mit dem Verfahren befasste Richter des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzt wurde, wurde das Verfahren mit Verfügung des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 03.05.2022 dem nunmehr zuständigen Richter neu zugeteilt.
Festgehalten wird, dass der zuvor noch zuständige Richter am 17.03.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt hat. Nach Durchführung dieser mündlichen Verhandlung hat der naturkundefachliche Amtssachverständige am 22.04.2021 ein ergänzendes Gutachten vorgelegt, in welchem Folgendes ausgeführt wird:
„Aus fachlicher Sicht ist - im Falle einer naturschutzrechtlichen Bewilligung - zumindest der im Raumordnungsverfahren verordnete Sichtschutzgürtel (Erhalt des Föhrenwaldes im südlichen Teil der Fläche) wieder in seiner ursprünglichen Ausprägung herzustellen. Dazu sind die Einbauten (Grobsteinmauer, Schüttung) wieder zu entfernen und das ursprüngliche Gelände wiederherzustellen. Nach Vorgaben einer ökolog. Baubegleitung ist der Bereich wieder standortgerecht zu bestocken/bepflanzen.
Daher sind im Falle einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nachstehende Vorschreibungen einzuhalten:
1. Die im Flächenwidmungsplan als Ssg bezeichnete Fläche ist in ihre ursprüngliche Ausprägung rückzubauen. Dazu ist die Grobsteinmauer und auch die Schüttung in diesem Bereich zu entfernen und das ursprüngliche Gelände wiederherzustellen. Die Fläche ist als Föhrenwald in der Ausprägung wie im Befund im Gutachten vom 17.03.2021 beschrieben wieder zu bestocken. Das hat mit standortgerechtem heimischen Pflanzmaterial zu erfolgen. Die Föhrenbäume sind der Vorschreibung des naturkundlichen Gutachtens DD entsprechend mit einer Mindesthöhe von 1,5 bis 2 m unregelmäßig zu pflanzen.
2. Die Maßnahme hat unter Vorgabe und Aufsicht einer ökolog. Baubegleitung zu erfolgen. Dazu ist eine Person mit botanischer Ausbildung namhaft zu machen, welche sich für die fachlich korrekte Ausgestaltung der Wiederherstellung des Föhrenwaldes verantwortlich zeichnet.
3. Die Bepflanzungen sind umgehend, jedenfalls aber in der Vegetationsperjode 2021 durchzuführen.
4. Ein dauerhaftes Aufkommen des Föhrenwaldes ist zu gewährleisten.
5. Es ist ein Abschlussbericht von der ökolog. Bauaufsicht mit Fotodokumentation nach Durchführung der Wiederaufforstung unaufgefordert der Behörde vorzulegen.“
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat im Herbst 2018 auf dem Gst **1 in der KG Y ein Gebäude errichtet. Dafür wurde ihm nachträglich die nunmehr angefochtene naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt.
Gegenstand der naturschutzrechtlichen Bewilligung ist die Errichtung der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Gebäude auf dem Gst **1. Die – mutmaßlich – vom Beschwerdeführer weiter südlich angrenzend an das Gebäude vorgenommene Geländeanpassung samt Errichtung eines Steinwalles als Abgrenzung zum anliegend situierten Radweg ist nicht Gegenstand der naturschutzrechtlichen Bewilligung.
Zu den vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen im Verfahren vorgeschlagenen Maßnahmen wird daher festgehalten, dass diese nicht den Bereich, auf den sich die angefochtene naturschutzrechtliche Bewilligung bezieht, betreffen.
III.Beweiswürdigung:
Der Umfang der erteilten Genehmigung ergibt sich aus dem Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 22.09.2020.
Im vorliegenden Fall wurden unstrittig Maßnahmen im Uferschutzbereich des „BB-Sees“ der CC gesetzt. Die Bewilligung der belangten Behörde bezieht sich dabei allerdings ausschließlich auf die Errichtung von Anlagen auf der Gp **1, weitere Maßnahmen betreffend die Gp **2 werden vom angefochtenen Bescheid nicht erfasst.
Insofern wird darauf hingewiesen, dass vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen EE im vorliegenden Zusammenhang lediglich noch Nebenbestimmungen vorgeschlagen wurden, die sich auf das südlich angrenzende Grundstück **2 beziehen. Dieses Grundstück war allerdings nach der eindeutigen Umschreibung des Umfangs der erteilten Genehmigung nicht Gegenstand der erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung.
IV.Rechtslage:
„§ 7
Schutz der Gewässer
(2)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
a)der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
b)eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens
1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und
2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke
einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.“
V.Erwägungen:
Festgehalten wird, dass Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht das ist, was Gegenstand des Spruchs des angefochtenen Bescheides gebildet hat. Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde die Genehmigung zur Errichtung von Gebäuden auf dem Gst Nr **1 in der KG Y erteilt. Allfällige Maßnahmen, die auf dem Grundstück **2 gesetzt wurden, nämlich beispielsweise Bodenabgrabungen oder Aufschüttungen bzw die Errichtung eines Steinwalles, sind nicht Gegenstand der vorliegenden naturschutzrechtlichen Bewilligung. Insofern konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol auch keine Maßnahmen in Bezug auf dieses Grundstück **2 in der KG Y vorschreiben, zumal damit die Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens überschritten würde.
Soweit daher die belangte Behörde zum Schluss kommen sollte, dass auch auf dem Gst **2 naturschutzrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen gesetzt wurden, ohne dass dafür eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorgelegen wäre, so hätte sie im Wege des § 17 Tiroler Naturschutzgesetz vorzugehen und dabei allenfalls zu prüfen, in wie weit die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen in diesem Verwaltungspolizeilichen Verfahren vorzuschreiben sind.
Festgehalten wird allerdings, dass vom Landesverwaltungsgericht Tirol darauf aufgrund der Beschränkung der Sache auf das, was Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde gewesen ist, nicht weiter einzugehen war. Die Beschwerde des Landesumweltanwaltes war daher abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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