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LVwG-2022/45/1165-9•LVwG T LVwG-2022/45/1165-9
LVwG-2022/45/1165-9Landesverwaltungsgericht07.11.2022
Schulden aus der Vergangenheit<br/>Berücksichtigung beim Mindestsicherungsanspruch<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Verein CC, Sozialberatungsstelle Z, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.03.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen angeführten Bescheid vom 03.03.2022 wurde der Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 19.01.2022 gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 TMSG wegen Nichtvorliegens einer Notlage abgewiesen. Bei der in der Begründung angefügten Berechnung berücksichtigte die belangte Behörde als Einkommen das Krankengeld des Beschwerdeführers in Höhe von Euro 1.196,10 und gelangte infolge von Richtsatzüberschreitung zu der spruchgemäßen Abweisung.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm in den verfahrensgegenständlichen Monaten Jänner und Februar 2022 nicht das gesamte Krankengeld in der Höhe von Euro 1.116,36 zur Verfügung gestanden sei, da infolge eines Übergenusses ein Betrag von Euro 598,05 einbehalten worden sei. Dieser Betrag sei dabei im Jänner und Februar 2022 in der Höhe von Euro 250,75, im März in Höhe von Euro 96,55 einbehalten worden, sodass ihm erst mit April 2022 wieder der gesamte Krankengeldbezug zur Verfügung stand. Da das Krankengeld zwar bewilligt, aufgrund dieses Rückstandes jedoch nicht zur Gänze ausbezahlt worden sei, könne dieser „Verlust“ nicht als Einkommen angerechnet werden. Vielmehr könnten gemäß dem „Zuflussprinzip“ immer nur jene eigenen Mittel angerechnet werden, die einer Person auch konkret zur Verfügung stehen würden. Zudem sei dieser Übergenuss nicht sein Verschulden gewesen: Sein Dienstverhältnis habe mit 31.10.2021 geendet. Aufgrund von Resturlaub habe er noch Anspruch auf Urlaubsentgeltauszahlung gehabt, die leider seitens des Dienstgebers zu spät an die Versicherungsanstalt (BVAEB) gemeldet worden sei. Da er dadurch in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Krankengeld gehabt habe, sei es zu der nachträglichen Rückforderung seitens der BVAEB gekommen. Er stellte daher den Antrag den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass bei der Berechnung seines Anspruches das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen herangezogen werde.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 25.10.2022 fand am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer unter Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde einvernommen wurde.
II.Sachverhalt:
Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer war von Juni 2020 bis zum 31.10.2021 beim Landesgericht Y beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde aufgrund einer Erkrankung des Beschwerdeführers im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst.
Zuvor war der Beschwerdeführer ab Mai 2021 im Krankenstand. Dabei wurde ihm im Zeitraum vom 04.05.2021 bis 11.06.2021 sein Gehalt vom Dienstgeber weiterbezahlt, im Zeitraum bis zum 23.07.2021 erhielt er das halbe Krankengeld und ab dem 24.07.2021 dann das volle Krankengeld seitens der Versicherungsanstalt BVAEB.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses zum 31.10.2021 hatte der Beschwerdeführer noch Anspruch auf Urlaubsentschädigung. Diese Entschädigung in der Höhe von Euro 2.440,96 wurde dem Beschwerdeführers seitens des Dienstgebers am 15.11.2021 ausbezahlt. Mit Schreiben vom 03.12.2021 an die BVAEB (Einlagen offen) wurde der Beschwerdeführer seitens des Dienstgebers von der BVAEB abgemeldet und wurde dabei auch die Urlaubsentschädigung gemäß § 28b VBG 1948 für den Zeitraum 01.11.2021 bis 13.12.2021 angeführt. Der Beschwerdeführer selbst hat der Versicherungsanstalt den Urlaubsersatzanspruch nicht gemeldet, da er darauf vertraute, dass dies zwischen Dienstgeber und Versicherungsanstalt direkt übermittelt werde.
Mit Schreiben des BVAEB vom 07.01.2022 wurde der Beschwerdeführer seitens der Versicherungsanstalt informiert, dass für den Zeitraum 19.10.2021 bis 15.11.2021 eine Forderung in Höhe von Euro 598,05 besteht. Dieser Betrag wurde in Teilbeträgen einbehalten, wobei im Jänner und Februar 2022 jeweils ein Abzug in der Höhe von Euro 250,75 bei der Auszahlung des Krankengeldes vorgenommen wurde, im März 2022 in Höhe von Euro 96,55. Das Krankengeld betrug in diesem Zeitraum täglich Euro 39,87, sodass für die verfahrensgegenständlichen Monat Jänner und Februar 2022 grundsätzlich ein Anspruch von Euro 1.116,36 errechnet wurde, von dem nach Abzug von Euro 250,75 in beiden Monaten Euro 865,61 ausbezahlt wurden.
Am 19.01.2022 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Mindestsicherung für die Monate Jänner und Februar 2022. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ein Großteil der ausbezahlten Urlaubsentschädigung noch vorhanden ist und es ihm aufgrund seines Krankheitsbildes wichtig sei über Rücklagen zu verfügen.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und war im Übrigen nicht strittig. Aus den im Akt einliegenden Schreiben der BVAEB ergeben sich dabei die Ansprüche auf Krankengeldbezug, sowie die vorgenommenen Abzüge infolge der ebenfalls dokumentierten Rückforderung. Die Höhe der Auszahlung des Krankengeldes ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszügen, ebenso wurde die Auszahlung der Urlaubsentschädigung nachgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung über Nachfrage angegeben, dass sich sein gegenständlicher Antrag auf die Monate Jänner und Februar 2022 bezieht.
IV.Erwägungen:
Unbestritten war, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Jänner und Februar 2022 einen Anspruch auf Krankengeld in der Höhe von Euro 1.116,36 hatte. Von diesem Betrag wurde allerdings aufgrund einer bestehenden Forderung der BVAEB jeweils ein Betrag von Euro 250,75 einbehalten, sodass konkret Euro 865,61 zur Auszahlung gelangten.
Die Rückforderung der BVAEB basiert auf einer Verletzung der Meldepflicht des Beschwerdeführers. Dieser hatte am 15.11.2021 vom Dienstgeber eine Urlaubsentschädigung in der Höhe von Euro 2.440,96 erhalten, die er unstrittig der Versicherungsanstalt nicht gemeldet hat. § 15 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz normiert eine Verpflichtung des Leistungsempfängers, jede Änderung in den für den Fortbestand ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnisse binnen zwei Wochen der Versicherungsanstalt zu melden. Dabei ist anzumerken, dass eine Urlaubsentschädigung nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen ist (vgl ua 10 ObS 161/98v ua), das der Meldepflicht unterliegt. Der Beschwerdeführer wurde am 07.01.2022 von der Versicherungsanstalt über diese Forderung sowie die Modalitäten ihrer Eintreibung (Abzug vom laufenden Krankengelt) informiert. Er hat dagegen keine weiteren Schritte unternommen. Vielmehr hat er daraufhin am 19.01.2022 den gegenständlichen Mindestsicherungsantrag gestellt.
§ 17 Abs 1 TMSG normiert, dass vor der Gewährung von Mindestsicherung der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen hat, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe darauf vertraut, dass die Meldung seitens des Dienstgebers erfolge und somit klar zum Ausdruck gebracht, dass ihn seiner Ansicht nach kein Verschulden an dieser Forderung der BVAEB treffe. Im Sinne des angeführten § 17 Abs 1 TMSG wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich gegenüber der Versicherungsanstalt (oder allenfalls dem Dienstgeber) über die seiner Ansicht nach zu Unrecht einbehaltene Forderung zur Wehr zu setzen. Da das Mindestsicherungsgesetz dem strengen Grundsatz der Subsidiarität (vgl § 1 Abs 4 TMSG) unterliegt, ist es nicht zulässig allfällige Forderungen aus einem Versicherungsverhältnis über den Weg der Mindestsicherung auszugleichen. Bestehen diese Schulden nach Ansicht des Betroffenen zu Unrecht, so ist er angehalten, diese im Wege des § 17 Abs 1 TMSG entsprechend geltend zu machen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 18.04.2012, 2011/10/0095) handelt es sich bei in der Vergangenheit eingegangenen Schulden nicht um einen aus Mitteln der Sozialhilfe abzudeckenden Bedarf (vgl etwa die zu vergleichbaren Bestimmungen der Sozialhilfegesetze anderer Bundesländer ergangenen Erkenntnisse vom 22. April 2002, Zl 2002/10/0053, und vom 31. März 2003, Zl 2002/10/0095). Für die Frage, ob und in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, sind daher Rückzahlungsverpflichtungen des Hilfsbedürftigen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden grundsätzlich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich Schulden aus der Vergangenheit noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2001/11/0168).
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass er einen Großteil der ihm ausbezahlten Euro 2.440,96 aktuell noch zur Verfügung hat. Er hat ebenso angegeben, keine akute Notlage aufgrund der Nichtberücksichtigung der Schulden erlitten zu haben. Vielmehr sei es ihm aufgrund seines Krankheitsbildes wichtig über gewisse Rücklagen zu verfügen, im Wissen, dass er erhöhte Kosten habe. Auch wenn diese Motivation für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar ist, besteht keine Veranlassung davon auszugehen, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schulden aus der Vergangenheit im Zeitpunkt über die Hilfsgewährung als aktuelle oder unmittelbar drohende Notlage im Sinne der oben zitierten Judikatur auswirken, weshalb diese Schulden aus der Vergangenheit bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruchs keine Berücksichtigung zu finden haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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