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LVwG-2022/31/2751-2•LVwG T LVwG-2022/31/2751-2
LVwG-2022/31/2751-2Landesverwaltungsgericht08.11.2022
Entziehung der Lenkberechtigung<br/>Nachschulung<br/>Bindungswirkung des Strafverfahrens<br/>Verweigerung Alkomattest<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.9.2022, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.7.2022, ***, wurde AA die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung dieses Bescheides (dies war der 20.7.2022), entzogen.
Weiters wurde als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet sowie die nunmehrige Beschwerdeführerin aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme vor Ablauf der Entziehungszeit beizubringen.
Begründend verwies die belangte Behörde auf einen Vorfall vom 3.7.2022 um 2:40 Uhr in **** Z, Adresse 2, Höhe Vorplatz „BB“, wonach sich die Beschwerdeführerin nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei geweigert habe, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl sie in Verdacht gestanden sei, zuvor am 3.7.2022 gegen 2:10 Uhr in **** Z, Höhe Adresse 2, ein näher angeführtes Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.
Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.9.2022, ***, als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA im Wesentlichen vor, dass sie zum tatgegenständlichen Zeitpunkt weder im Auto gesessen sei noch ein Fahrzeug gelenkt habe und der Motor kalt gewesen sei. Aufgrund einer Corona-Erkrankung und eines Asthmaleidens sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, ein gültiges Alkomatmessergebnis zu erzielen. Sie verstehe nicht, wieso dies als Verweigerung gewertet worden sei, zumal sie sich einem Bluttest unterziehen habe wollen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Führerscheinakt der belangten Behörde zu Zahl *** sowie durch Einholung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.9.2022, ***, wonach die Beschwerdeführerin gemäß der Bestimmung des § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 rechtskräftig für die Verweigerung eines Alkomattests am 3.7.2022 um 2:40 Uhr in **** Z, Adresse 2 Höhe Vorplatz „BB“, mit einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.600, -- belegt wurde.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen gar nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 44 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegensteht.
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin lenkte am 3.7.2022 gegen 2:35 Uhr in **** Z, Adresse 2, auf Höhe der Bushaltestelle BB, den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen *** und hat sich danach am 3.7.2022 um 2:40 Uhr in **** Z, Adresse 2, Höhe Vorplatz „BB“, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
Die Beschwerdeführerin wurde deswegen mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.9.2022, persönlich zugestellt laut dem eingeholten Rsb-Rückschein am 21.9.2022, rechtskräftig gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 mit einer Geldstrafe von Euro 1.600,-- belegt.
III.Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2021 (FSG), maßgeblich:
„§ 3.
Allgemeinde Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkerberechtigung
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
[…]
§ 7.
Verkehrszuverlässigkeit
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
[…]
§ 24.
Allgemeines
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
[…]
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; …
§ 25.
Dauer der Entziehung
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
[…]
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
§ 26.
Sonderfälle der Entziehung
[…]
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
[…]“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl VwGH 24.9.2015, Ra 2015/02/0132).
Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin laut dem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.9.2022, ***, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 3.7.2022 um 2:35 Uhr in der Gemeinde Z auf der Adresse 2, Höhe Bushaltestelle BB, gelenkt und sich hiernach am 3.7.2022 um 2:40 Uhr in der Gemeinde Z, Adresse 2 Höhe Vorplatz „BB“, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei geweigert hat, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
Die Beschwerdeführerin verkennt in der gegenständlichen Beschwerde, dass die von ihr ins Treffen geführten Umstände, wonach sie das Fahrzeug vor der Aufforderung zur Ablegung des Alkomattestes nicht gelenkt habe und es ihr gesundheitlich nicht möglich gewesen sei, ein gültiges Alkomatmessergebnis zustande zu bringen, in einem allfälligen Rechtsmittel gegen die zugrunde liegende Verwaltungsübertretung geltend zu machen gewesen wären.
Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO) auszugehen.
Die Dauer der Verkehrszuverlässigkeit wurde seitens der belangten Behörde in Übereinstimmung mit der Bestimmung des § 26 Abs 2 Z 1 FSG mit der Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten festgesetzt und erwies sich auch die begleitende Anordnung einer Nachschulung sowie eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 24 Abs 3 Z 3 FSG als in dieser Fallkonstellation verpflichtend gesetzlich vorgesehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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