Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-2022/20/1532-3•LVwG T LVwG-2022/20/1532-3
LVwG-2022/20/1532-3Landesverwaltungsgericht11.11.2022
Abgabenrecht<br/>Pflichtbeitrag<br/>Steuerbefreiung<br/>Umsätze aus der Einräumung von Dienstbarkeiten<br/>Zurechnung zum forstwirtschaftlichen Betrieb bzw zum fortwirtschaftlichen Vermögen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 02.03.2022 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 17.02.2022, Zl ***, über die Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, **** Z, vertreten durch AA SteuerberatungsgmbH, **** BB-Bahnhof, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.06.2021, Zl ***, betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für 2018, nach Durchführung einer Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Abgabe wie folgt festgesetzt wird:
„Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent-
satz
Grundzahl
Beitragsgruppe VI
(gemäß § 1 Abs 4 Beitragsgruppen-verordnung)
10
674 Verpachtung, Vermietung, Leasing.
10
Gesamtgrundzahl: 4.365
Promillesatz
Beitrag
Fonds:
1,2
5,24
Verband:
6,5
28,37
Gesamt:
7,7
33,61
davon bereits abgestattet:
130,30
Gutschrift:
96,69
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdeführerin der Pflichtbeitrag für das Jahr 2018 an den Tourismusverband BB (Verbandsnummer 140, Ortsklasse: A) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt endgültig festgesetzt:
„Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent-
satz
Grundzahl
674 VERPACHT.VERM.LEAS.
10
Gesamtgrundzahl: 17.662
Promillesatz
Beitrag
Fonds:
1,2
21,20
Verband:
6,5
279,10
Gesamt:
7,7
300,30
davon bereits abgestattet:
58,50
einzuzahlender Betrag:
241,80
In der Bescheidbegründung verwies die Abgabenbehörde auf einschlägige Bestimmungen des Tourismusgesetzes sowie darauf, dass sich die Höhe des Beitrages auf Grund der im Bemessungszeitraum getätigten Umsätze als Ausdruck des touristischen Nutzens in den einzelnen Berufsgruppen bestimme.
Mit E-Mail vom 24.06.2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde. In dieser machte sie geltend, dass sämtliche Umsätze der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z aus einem forstwirtschaftlichen Betrieb betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 29 Z 1 und 2 Bewertungsgesetz stammen würden. Diese Umsätze seien gemäß § 31 Tiroler Tourismusgesetz beitragsfrei. Andere Umsätze würde die Gemeindegutagrargemeinschaft nicht erzielen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.02.2022, Zl ***, wurde der Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid für 2018 von der Abgabenbehörde teilweise Folge gegeben und die Abgabe wie folgt festgesetzt:
Berufsgruppe
Bemessungszeitraum
Beitragspflichtiger Umsatz
Prozent
Grundzahl
Beitragsgruppe VI
€ 26.640,00
10
Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing
€ 49.990,00
10
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 9,20
Tourismusverband
15,8
€ 121,10
Gesamt
17,0
€ 130,30
Davon bereits abgestattet
€ 130,30
Einzuzahlender Betrag
€ 0,00
In der Begründung wurde in Bezug auf die teilweise Stattgabe darauf verwiesen, dass die Umsätze aus dem Holzverkauf sowie die Holzerlöse „hinsichtlich der Nutzungsberechtigten“ mit einem Betrag von insgesamt Euro 99.992,59 der Forstwirtschaft zuzurechnen seien und bei der Beitragsberechnung gemäß § 31 Abs 1 lit i des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 außer Ansatz zu bleiben hätten.
Demgegenüber wären die Umsätze betreffend die Vermietung und Verpachtung bzw Umsätze aus den Dienstbarkeiten ebenso wie die als „Kostenersatz“ für sonstige Leistungen vereinnahmten Umsätze beitragspflichtig. Ergänzend wurde diesbezüglich unter Hinweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 30.10.2003, Zl 2000/15/0109, darauf verwiesen, dass die Vermietung von Grundstücken oder die Einräumung von Dienstbarkeiten nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Pauschalregelung des § 22 UStG betreffend Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben falle.
Mit dem rechtzeitig per Email eingebrachten Vorlageantrag vom 02.03.2022 begehrte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Beitragsbefreiung des § 31 Abs 1 lit i Tiroler Tourismusgesetz nicht auf § 22 UStG Bezug nähme. Das Tiroler Tourismusgesetz stelle Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 29 Abs 1 und 2 Bewertungsgesetz von der Beitragspflicht frei. Die Grundflächen der Gemeindegutsagrargemeinschaft, die der Liftgesellschaft zur Ausübung des Wintersports zur Verfügung gestellt würden, seien zweifelsohne landwirtschaftliches Vermögen im Sinne des § 30 Abs 1 Bewertungsgesetz und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des § 46 Bewertungsgesetz und würden im Einheitswertbescheid des Finanzamtes als solches angeführt. Dementsprechend gehe die Begründung für die Beitragspflicht der Umsätze aus der Überlassung von Grundstücken am eindeutigen Gesetzestext des § 31 Abs 1 lit i Tiroler Tourismusgesetz vorbei. Diese Ansicht der Beschwerdeführerin würde auch in der einschlägigen Literatur vertreten.
Mit Vorlagebericht vom 08.06.2022 wurde der gegenständliche Abgabenakt von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Dabei wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
Am 17.10.2022 fand aufgrund dieser Beschwerde eine Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht statt. Dabei waren die steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde anwesend.
II.Sachverhalt:
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Gemeindegutsgargemeinschaft. Der Förster wird über das gesamte Jahr mit 10 % als Waldaufseher beschäftigt. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z verfügt über einen forstwirtschaftlichen Betrieb. Sie bewirtschaftet ihn auf eigene Kosten, eigene Rechnung und auch mit eigenem Personal. Bei Gemeindegutsgargemeinschaft sind von Mitte Mai bis Ende Oktober jeden Jahres zwei bis drei Mitarbeiter beschäftigt. Es werden sämtliche Tätigkeiten, die mit dem forstwirtschaftlichen Betrieb zusammenhängen (Aufforstung, Durchforstung, laufende Waldpflege, Güterwegebau und -erhalt sowie Ernte) selbst ausgeführt.
Die Umsätze für das Jahr 2018 gliedern sich wie folgt auf:
Forstgüter
Erlös Verkauf Fahrzeuge
Forstgüter
Holzerlöse Nutzungsberechtigte
Forstgüter
Holzerlöse Gemeinde Eigenverbrauch
Forstgüter
Holzerlöse Freier Verkauf
Forstgüter
Holzzustellung
Forstgüter
Kostenersätze für sonstige Leistungen
Forstgüter
Miete Pacht
Forstgüter
Dienstbarkeiten
Forstgüter
Rückersätze von Ausgaben
Forstgüter
Sonstige Einnahmen
Die Umsätze im Zusammenhang mit „Dienstbarkeit“ ergeben sich auf der Grundlage einer zwischen der Gemeinde Z und mehreren Schiliftgesellschaften getroffenen Vereinbarung aus dem Jahr 2009. Demnach verpflichteten sich die Schiliftgesellschaften gegenüber der Gemeinde Z und den übrigen betroffenen Grundstückseigentümern, für die durch Schipisten, Lifttrassen und alle damit im Zusammenhang stehenden Anlagen beanspruchten Grundflächen eine jährliche Flurentschädigung, je nach Maßgabe der verwendeten Bodenkategorie, näher angeführte Beträge zu leisten.
Die von der Beschwerdeführerin im Winter den Liftbetrieben überlassenen Flächen werden im Sommer regelmäßig als Weide genutzt.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde. Darüber hinaus machten die bei der Verhandlung anwesenden steuerlichen Vertreter nähere Angaben zu den erzielten Einnahmen, wobei es im Wesentlichen um die näheren Umstände im Zusammenhang mit der Einräumung von Dienstbarkeiten gegenüber den Schiliftgesellschaften zur Nutzung dieser Flächen im Winter ging. Die diesbezüglichen Vertragsbeziehungen ergeben sich insbesondere aufgrund der im Abgabenakt befindlichen Vereinbarung.
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 31 Tiroler Tourismusgesetz LGBl Nr 19/2006 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr. 15/2015 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
Beitragspflichtiger Umsatz
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:
….
i)Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, ausgenommen jedoch Umsätze aus der Vermietung von Privatunterkünften,
Hier maßgebliche Bestimmungen des Bewertungsgesetzes BGBl. Nr. 148/1955, bezüglich § 30 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 63/2013 und bezüglich § 46 BGBl. I Nr. 112/2012, haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
§ 29
Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören
1. das landwirtschaftliche Vermögen,
2. das forstwirtschaftliche Vermögen,
5. das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen.
§ 30
a) Landwirtschaftliches Vermögen.
Begriff des landwirtschaftlichen Vermögens
(1)
1. Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonder- und Obstkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb).
§ 46
b) Forstwirtschaftliches Vermögen.
Begriff und Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens.
(1) Zum forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen (forstwirtschaftlicher Betrieb). Einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen insbesondere Flächen, die Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sind.
V.Rechtliche Erwägungen:
Die Abgabenbehörde hat im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die „Holzerlöse Nutzungsberechtigte“ sowie die „Holzerlöse Freier Verkauf“ als dem forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnende Umsätze angesehen, diese im Hinblick auf die Steuerbefreiung des § 31 Abs 1 lit i des Tiroler Tourismusgesetzes außer Ansatz gelassen und dementsprechend der Beschwerde teilweise stattgegeben. Diese Holzerlöse stehen mit dem forstwirtschaftlichen Betrieb in einem engen Zusammenhang, sodass sich das Verwaltungsgericht dieser Beurteilung anschließt.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, inwieweit auch die unter der Bezeichnung „Dienstbarkeiten“ erzielten Umsätze unter die Steuerbefreiung des § 31 Abs 1 lit i des Tiroler Tourismusgesetzes fallen. Bei diesen Entgelten handelt es sich um „Entschädigungsbeträge“, die von mehreren Schiliftgesellschaften an die Gemeinde Z sowie an die betroffenen Grundstückseigentümer für die Beanspruchung von Grundflächen als Schipisten, Lifttrassen und aller damit im Zusammenhang stehender Anlagen gezahlt werden.
Die Abgabenbehörde sieht die auf Grund der Einräumung von Dienstbarkeiten von der Beschwerdeführerin erzielten Umsätze (ebenso wie die Umsätze „Miete Pacht“ sowie „Kostenersätze für sonstige Leistungen“) als nicht mit einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck bzw dem forstwirtschaftlichen Betrieb in Zusammenhang stehend an und verneinte daher das Vorliegen der Steuerbefreiung gemäß § 31 Abs 1 lit i des Tiroler Tourismusgesetzes. Dabei stützte sie sich insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.10.2003, 2000/15/0109.
In dieser Entscheidung setzte sich der VwGH mit der Pauschalierungsbestimmung des § 22 UStG 1972 bzw UStG 1994 betreffend die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern) auseinander. Der VwGH gelangte dabei in Bezug auf die Überlassung landwirtschaftlicher Nutzflächen im Rahmen einer Verpachtung bzw aufgrund von Dienstbarkeitsverträgen – auch unter Hinweis auf die Größenordnung der dabei erzielten Einnahmen – zur Ansicht, dass die „in Rede stehende Überlassung von Grundstücken … anderen als landwirtschaftlichen Zwecken“ dienen würde und „eine Qualifikation als bloße land- und forstwirtschaftliche Hilfs- und Nebentätigkeiten“ nicht zulässig sei. Eine im Sinne eines untergeordneten Dienens gelegener „Ausfluss“ der eigentlichen land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (aus landwirtschaftlicher Erzeugung oder Dienstleistender) könne auch dann nicht gesehen werden, wenn die von den Dienstbarkeitsverträgen betroffenen Alpflächen außerhalb der Wintermonate zum Teil auch landwirtschaftlich (Wiesen- und Weidewirtschaft) genützt würden. Dem Verweis auf § 22 Abs 4 UStG, wonach der land- und forstwirtschaftliche Betrieb auch Nebenbetriebe umfasse, sei entgegenzuhalten, dass es sich bei der (gegenständlichen) Überlassung der Grundstücke nur um eine vermögensverwaltende, nicht jedoch um eine betriebliche oder gewerbliche Tätigkeit handle. Der VwGH gelangte somit in diesem Erkenntnis zum Ergebnis, dass die zu beurteilenden Nutzungsüberlassungen nicht in den Anwendungsbereich der Pauschalierungsregelung nach § 22 UStG 1994 einzubeziehen seien.
Im gegenständlichen Fall geht es um die Frage, inwieweit ein beitragspflichtiger Umsatz im Sinn des Tiroler Tourismusgesetzes vorliegt bzw inwieweit die Befreiung gemäß § 31 Abs 1 lit i Tiroler Tourismusgesetz in Bezug auf die Umsätze auf Grund der Einräumung von Dienstbarkeiten zur Anwendung gelangt.
Der VwGH hat in einem zur Festsetzung eines Einheitswertes des Grundvermögens, somit zum Bewertungsgesetz ergangenen Erkenntnis vom 31.10.2000, 98/15/0032, ausgesprochen, dass in ein land- und forstwirtschaftliches Gebiet eingebettete Schipisten und Lifttrassen, solange sie einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt würden, nach der Verkehrserfassung ohne Zweifel zur wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zählen würden.
In einem Erkenntnis vom 30.03.2006, 2003/15/0062, hat der VwGH unter Verweis auf ein Judikat vom 24.05.1993, 92/15/0009, zu § 21 Abs 1 und 2 EStG ausgeführt, dass die Nutzungsüberlassung von Teilen eines zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstückes im Rahmen dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erfolge, wenn es sich entweder um eine bloß vorübergehende Maßnahme handle oder wenn der Nutzungsüberlasser auf der überlassenen Fläche weiterhin eine dem Hauptzweck des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechende, wirtschaftlich ins Gewicht fallende Tätigkeit entfalte (vgl. etwa VwGH vom 24.05.1993, 92/15/0009). Werde dagegen eine zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Grundstücksfläche oder ein Teil derselben auf Dauer nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, gehöre sie auch nicht mehr zum Betriebsvermögen. Hingegen verbleibe die Grundstücksfläche weiterhin im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen, wenn sie nur zeitweise und zwar außerhalb der Vegetationszeit anderweitig genutzt werde, beispielsweise als Schipiste. Werde daher die Nutzung eines Grundstückes als land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen durch eine anderweitige Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt, sodass nach der Verkehrsauffassung nach wie vor davon auszugehen sei, dass das Grundstück einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugehöre, seien die aus der Überlassung erzielten Einkünfte solche aus Land- und Forstwirtschaft.
Diese Rechtsansicht hat der VwGH im Erkenntnis vom 17.10.2017, Ra 2016/15/0027, wiederholt. Dieser Beurteilung lag zu Grunde, dass ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück aufgrund einer Vereinbarung ursprünglich auf eine Laufzeit von fünf Jahren einem Unternehmen zur Nutzung als Deponie im Zusammenhang mit der Durchführung von Autobahnarbeiten überlassen wurde, wobei die Überlassung verlängert wurde und letztlich eine Dauer von zwölf Jahre erreicht hat. Der VwGH ging davon aus, dass das Grundstück (noch immer) dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugehören würde, zumal es nach Ende der Nutzungsüberlassung wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden sollte und während der Dauer der Nutzungsüberlassung weiterhin für land- und forstwirtschaftliche Zwecke gewidmet gewesen sei. Der VwGH verwies in diesem Zusammenhang überdies auch darauf, dass (echte) Entschädigungen einen (ertragssteuerlich) nicht steuerbaren Ersatz für Bodenwertminderung darstellen würden.
An sich orientiert sich der nach dem Tiroler Tourismusgesetz beitragspflichtige Umsatz am Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Allerdings wird an keiner Stelle bei der Befreiung gemäß § 31 Abs 1 lit i leg.cit auf die Pauschalierung gemäß § 22 UStG 1994 abgestellt. Vielmehr werden alle Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 29 Z 1 und 2 Bewertungsgesetz befreit (Tiroler Steuerfachsenat, Hrsg, Tiroler Tourismusgesetz, Kommentar zum Beitragsrecht, Rz 187 zu § 31).
Im Hinblick darauf sowie insbesondere vor dem Hintergrund des zum Bewertungsgesetz ergangenen Erkenntnisses des VwGH vom 31.10.2000, 98/15/0032, ist daher für die gegenständliche Entscheidung maßgeblich, dass die auf Grund der Einräumung von Dienstbarkeiten von Schiliftgesellschaften für die Flächenbenützung durch Schipisten, Lifttrassen samt Anlagen Umsätze in einem engen Zusammenhang mit der Nutzung während der Winterzeit stehen und diese Flächen ansonsten, also während der restlichen Zeit des Jahres normal beweidet und bewirtschaftet werden. Insofern liegt eine bloß vorübergehende Überlassung bzw Nutzung von Flächen durch die Liftbetreiber vor. Die überlassenen Flächen dienen grundsätzlich weiterhin dem Hauptzweck eines forstwirtschaftlichen Betriebes, der, worauf es entscheidungswesentlich ankommt, (weiterhin) eine wirtschaftlich ins Gewicht fallende Tätigkeit entfaltet. Die Grundstücksflächen sind daher im gegenständlichen Fall, da sie eben nur zeitweise und zwar außerhalb der Vegetationszeit anderwärtig genutzt werden, (weiterhin) dem forstwirtschaftlichen Vermögen im Sinne des § 46 Abs 1 Bewertungsgesetz zuzurechnen.
Gemäß § 31 Abs 1 lit i Tiroler Tourismusgesetz sind Umsätze eines land- und wirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes, wozu eben als Unterart auch gemäß § 29 Z 2 Bewertungsgesetz das forstwirtschaftliche Vermögen im Sinne des § 46 Verwertungsgesetz zählt, von der Beitragspflicht ausgenommen. Da jene Flächen, mit denen die Umsätze „Dienstbarkeiten“ erzielt wurden, dem forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sind, sind diese Umsätze gemäß § 31 Abs 1 lit i Tiroler Tourismusgesetz beitragsbefreit.
Im Ergebnis verbleiben daher die Umsätze für die „Kostenersätze für sonstige Leistungen“ sowie die Umsätze „Miete Pacht“, hinsichtlich der keine näheren Angaben in Bezug auf das Vorliegen einer etwaigen Beitragsfreiheit gemacht werden konnten, als beitragspflichtige Umsätze.
Die Einreihung der Umsätze betreffend die „Kostenersätze für sonstige Leistungen“ in die Beitragsgruppe VI ergibt sich aus § 1 Abs 4 der Beitragsgruppenverordnung. Nach dieser Bestimmung gelten Berufsgruppen, die in keine Beitragsgruppe nach Abs 1 eingereiht sind, als in die Beitragsgruppe VI eingereiht.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.