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LVwG-2022/13/2833-1•LVwG T LVwG-2022/13/2833-1
LVwG-2022/13/2833-1Landesverwaltungsgericht14.11.2022
Wiedererteilung der Lenkerberechtigung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.10.2022, Zl ***, betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 BVG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.10.2022, Zl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.07.2022 betreffend die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B und F gemäß § 3 Abs 1 Z 4 FSG abgewiesen.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Bescheid der belangten Behörde im vollen Umfang bekämpft werde und somit null und nichtig sei.
Der Sachverhalt sei der belangten Behörde schon mehrmals schriftlich/mündlich mitgeteilt worden. Außerdem sei der Bescheid rechtswidrig. Ein Bescheid müsse einen Amtsstempel aufweisen, bedürfe Urkundenpapier und dürfe nicht gefaltet per Post verschickt werden. Zudem sei die gesetzte Frist von 72 Stunden verstrichen. Das Fristende der belangten Behörde sei der 12.10.2022. Die Behörde habe seinem Antrag bereits zugestimmt. Die positiv erbrachten praktischen/theoretischen Fahrprüfungen der Klassen A, B und F könnten auch nicht erlöschen. Infolge dessen sei die Lenkberechtigung wieder zu erteilen und der Führerschein seiner Person (AA) wieder auszuhändigen, und zwar in der Frist von 72 Stunden nach Erhalt der EMail. Wichtig sei, dass die Datensperre und die AGB’s des Begünstigten gelten würden. So würden für unerlaubte Verwendung von Namen, Daten und Bildern jeweils 25.000 € in Rechnung gestellt. Ziel sei eine außergerichtliche Lösung und gütliche Einigung zu Gunsten des Begünstigten.
Auf Grund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Führerschein-entzugsakt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Festgestellter Sachverhalt:
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.07.2015, Zl ***, wurden dem Beschwerdeführer sämtliche erteilten Lenkberechtigungen (AM, A1, A2, A, B und F) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme vor Ablauf der Entziehungsdauer beizubringen, wobei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet.
Am 04.07.2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach Entziehung derselben.
Da seitens der belangten Behörde keine konkreten Bedenken hinsichtlich der theoretischen Kenntnisse beim Beschwerdeführer bestehen, wurde von der Absolvierung der theoretischen Prüfung abgesehen.
Mit E-Mail-Schreiben vom 02.10.2022 und 09.10.2022 beantragte der Beschwerdeführer weiters auch den Erlass der praktischen Fahrprüfung.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen sind unbestritten und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten behördlichen Führerscheinentzugsakt bzw aus den genannten Beweismitteln.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 3 Abs 1 Z 4 FSG darf eine Lenkberechtigung ua nur Personen erteilt werden, die fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11).
Gemäß § 5 Abs 4 FSG ist die Lenkberechtigung zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sind seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.
Die Bestimmung des § 10 FSG lautet wie folgt:
„(1)Vor der Erteilung der Lenkberechtigung ist die fachliche Befähigung des Antragstellers durch eine Fahrprüfung nachzuweisen. Das Gutachten hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst am Tag der Prüfung bekanntgegeben werden.
(2)Kandidaten sind zur theoretischen Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 2 nur zuzulassen, wenn sie
2. gesundheitlich geeignet sind und
3. die theoretische Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule absolviert haben.
Ein gesonderter physischer Nachweis über die Absolvierung der theoretischen Ausbildung ist nicht erforderlich. Zur praktischen Fahrprüfung sind Kandidaten nur zuzulassen, wenn sie den Nachweis gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 und den Nachweis über die Absolvierung der gesamten jeweils erforderlichen Ausbildung in der Fahrschule erbracht haben, wobei diese Ausbildung vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen worden sein darf.
(3)Der Nachweis der in Abs. 2 genannten Schulung entfällt für Bewerber,
1. die gemäß § 119 (in Landwirtschaftsschulen), § 120 (bei öffentlichen Dienststellen) oder § 122a KFG 1967 (als Lehrling zum Berufskraftfahrer) ausgebildet wurden oder
2. die eine in einem Nicht-EWR-Staat erteilte gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzen oder besessen haben.
(4)Der Nachweis der in Abs. 2 genannten Schulung entfällt ferner für Personen, deren Lenkberechtigung erloschen ist. Die Behörde hat außerdem bei Personen, deren Lenkberechtigung durch Fristablauf oder Verzicht erloschen ist, von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung abzusehen, wenn
1. der Antrag auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung innerhalb von 18 Monaten seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung gestellt wurde,
2. die Lenkberechtigung für die gleiche Klasse von Kraftfahrzeugen beantragt wurde und
3. anzunehmen ist, dass der Antragsteller die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch besitzt.
Ist die Lenkberechtigung durch eine Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erloschen oder sind seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung durch Fristablauf oder Verzicht mehr als 18 Monate vergangen und wird die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die gleiche Klasse beantragt, so hat die Behörde von einer theoretischen Prüfung abzusehen, wenn nicht auf Grund konkreter Bedenken anzunehmen ist, dass der Antragsteller nicht mehr ausreichende theoretische Kenntnisse besitzt.“
Die Bestimmung des § 11 Abs 1, 2 und 3 FSG lautet wie folgt:
„(1)Die Fahrprüfung hat aus einer automationsunterstützten theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen.
(2)Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Klasse (§ 2 Abs. 1) abzunehmen und hat sich zu erstrecken
1. auf die Kenntnis der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften, insbesondere solche, die Straßenverkehrsunfälle verhüten und Verkehrsbehinderungen vermeiden sollen,
2. auf die notwendigen Kenntnisse für eine umweltfreundliche und wirtschaftliche Benützung des Kraftfahrzeuges und
3. auf die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden besonderen Umstände und Gefahren notwendigen Kenntnisse wie insbesondere:
a)die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und deren Ausmaß abzuschätzen, zum Beispiel im Hinblick auf die Fahrbahnbeschaffenheit, die Sichtverhältnisse und auf die Beeinträchtigung anderer Straßenbenützer;
b)das Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrssituationen zu verursachen und sich richtig zu verhalten, wenn solche Situationen eintreten;
c)die wichtigsten technischen Mängel am Fahrzeug zu erkennen, vor allem solche, die die Sicherheit beeinträchtigen, und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen;
d)alle Umstände zu berücksichtigen, die das Verhalten der Lenker beeinträchtigen (Alkohol, Ermüdung, Mängel des Sehvermögens usw.);
e)durch ein rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen zur Sicherheit aller, vor allem der schwächsten und am meisten gefährdeten Verkehrsteilnehmer beizutragen;
f)bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, C(C1), CE(C1E), D(D1), DE(D1E) und F auch auf die hiefür in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die Eigenart und Bauart der Kraftfahrzeuge und Anhänger notwendigen Kenntnisse.
(3)Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muss eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des § 12 entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.“
Gemäß § 27 Abs 1 Z 1 FSG erlischt eine Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten.
Gemäß § 28 Abs 1 FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.
Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.07.2015, Zl ***, rechtskräftig entzogen wurde und ihm seither die Lenkberechtigung für diese Klassen nicht mehr wiedererteilt wurde.
Die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung in der Dauer von 24 Monaten überschreitet den Zeitraum von 18 Monaten bei Weitem. Dies bedeutet, dass gemäß § 27 Abs 1 Z 1 FSG die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers erloschen ist und eine Wiederausfolgung der Lenkberechtigung auf Antrag gemäß § 28 Abs 1 FSG nicht mehr möglich ist.
Es hat vielmehr die Bestimmung des § 3 Abs 1 FSG zur Anwendung zu kommen, wonach die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung zu prüfen sind, gemäß § 5 Abs 4 FSG sohin auch, ob der Beschwerdeführer als Antragsteller verkehrszuverlässig ist.
Von der Verwaltungsbehörde wurde im Rahmen dieser durchzuführenden Prüfung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 1, 2, 3 und 5 FSG nicht thematisiert.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 4 FSG darf Personen eine Lenkberechtigung nur erteilt werden, wenn diese fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind, dies unter Verweis auf die Bestimmungen der §§ 10 und 11 FSG.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde den Erlass der praktischen Fahrprüfungen der Klassen A, B und F für seine Person.
Aus § 10 Abs 1 FSG folgt, dass die fachliche Befähigung vom Antragsteller durch eine Fahrprüfung nachzuweisen ist, wobei gemäß § 11 Abs 1 FSG die Fahrprüfung aus einer automationsunterstützten theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen hat.
Die Bestimmung des § 10 Abs 4 FSG nimmt nun konkret auf jene Personen Bezug, bei denen die Lenkberechtigung durch eine Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erloschen ist, sohin ist auch diese Bestimmung auf den Beschwerdeführer anzuwenden. Konkret ergibt sich aus § 10 Abs 4 letzter Satz FSG, dass in solchen Fällen, wie auch dem gegenständlichen, die Behörde von einer theoretischen Prüfung absehen kann, wenn nicht aufgrund konkreter Bedenken anzunehmen ist, dass der Antragsteller nicht mehr ausreichende theoretische Kenntnisse besitzt. Von dieser Bestimmung hat die Verwaltungsbehörde zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht und wurde er von der verpflichtenden Durchführung einer theoretischen Fahrprüfung befreit.
Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch nun in seiner Beschwerde gegen die zusätzliche Verpflichtung, eine praktische Fahrprüfung (nochmals) durchzuführen.
Dazu ist allerdings der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass das hier anzuwendende Führerscheingesetz eine weitere Ausnahme für Personen, die die Wiedererteilung einer Lenkberechtigung beantragen, welche wegen einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erloschen ist, nicht vorsieht. Selbst wenn sohin der Beschwerdeführer noch ausreichende Fahrkenntnisse besitzt, was auch das erkennende Gericht mangels gegenteilige Beweisergebnisse nicht in Zweifel ziehen kann, ändert dies nichts daran, dass mangels gesetzlicher Grundlage eine derartige weitere Ausnahmeregelung zugunsten des Beschwerdeführers schlicht nicht möglich ist.
So hat auch der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 04.07.2002, Zl 2000/11/0246, ausgesprochen, dass es aus Anlass eines Antrages einer Person, deren Lenkberechtigung erloschen ist, des Nachweises der Voraussetzungen gemäß § 3 FSG bedarf, wozu auch der Nachweis der fachlichen Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Klassen zählt. Wenn der Beschwerdeführer diesen Nachweis der fachlichen Befähigung nicht erbracht hat und nach der Aktenlage auch nicht willens ist, diesen zu erbringen, hat eben die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkberechtigung abzuweisen. Daran würde auch eine etwa im Verfahren vorgelegte Bescheinigung einer zwischenzeitig ergänzend erworbenen Fahrpraxis nichts zu ändern vermögen.
Im Ergebnis ist somit dem Beschwerdeführer vor Augen zu führen, dass es nicht möglich ist, von eindeutigen gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen zur (Wieder)Erteilung einer (erloschenen) Lenkberechtigung abzugehen.
Aufgrund dieser Verfahrensergebnisse blieb sohin der Bezirkshauptmannschaft Y keine andere Möglichkeit, als den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung abzuweisen, und kann sohin auch der gegenständlichen Beschwerde aus diesen Gründen kein Erfolg beschieden sein.
Es war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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