LVwG T LVwG-2022/36/0967-14

LVwG-2022/36/0967-14Landesverwaltungsgericht14.11.2022

Regest

Bewilligungspflichtige bauliche Maßnahme

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/36/0967-14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.36.0967.14

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.02.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und gemäß § 30 Abs 5 Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 in der Fassung LGBl Nr 134/2020 festgestellt, dass das von CC mit Bauanzeige vom 06.04.2021 (bei der Baubehörde eingelangt am 07.04.2021) angezeigte Bauvorhaben zur Errichtung einer Überdachung bzw Erweiterung des Unterstandes an der Südseite des Bestandsgebäudes auf Gst **1 KG Z gemäß § 28 Abs 1 lit e TBO 2018 bewilligungspflichtig ist.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit der verfahrensgegenständlichen Bauanzeige vom 06.04.2021, bei der Baubehörde eingelangt am 07.04.2021, zeigte CC (in der Folge: Bauwerberin) der Baubehörde die Errichtung einer weiteren Überdachung (bzw Erweiterung des Unterstandes) an der Südseite des Bestandsgebäudes auf Gst **1 KG Z unter Anschluss von Plänen an.

Dazu wurde von der Baubehörde das hochbautechnische Gutachten vom 11.04.2021 eingeholt, in dem vom nichtamtlichen Sachverständigen - unter Einfügung von Lichtbildern - insbesondere auch zusammengefasst ausgeführt wird, dass die bereits bestehende Überdachung sowie die geplante neue Überdachung an der Südseite als Weideunterstand verwendet wird und es sich dabei nach § 28 Abs 2 lit d TBO 2018 um eine anzeigepflichtige Baumaßnahme handle. Zudem wird in diesem Gutachten ausgeführt, dass keine Geländeveränderungen beantragt sind. Aus hochbautechnischer Sicht könne das angezeigte Bauvorhaben positiv zu Kenntnis genommen werden.

Weiters wurde von der Baubehörde die Stellungnahme der DD vom 12.04.2021, Zl ***, eingeholt, in der folgende zwei Auflagen angeführt sind, bei deren Einhaltung keine negativen Auswirkungen auf Dritte zu erwarten sind:

1. Die Betonfundamente müssen mit der Oberkante OK mindestens + 0,30 m über dem südlich vorgelagerten orthogonalen Geländeniveau liegen.

2. Das gesamte Gelände muss nach Abschluss der Baumaßnahmen ein Gefälle von mindestens 2% in südlicher Richtung einnehmen.

Mit Schreiben der Baubehörde vom 31.05.2021, Zl ***, wurde dann die angezeigte Errichtung des Zubau eines Weideunterstandes zur Kenntnis genommen und darin ua auch ausgeführt, dass die Stellungnahme der DD als Beilage übermittelt wird und die darin angeführten Auflagen zwingend einzuhalten sind.

Mit der am 09.08.2021 bei der Baubehörde eingelangten Baubeginnsmeldung zeigte Frau CC den Baubeginn mit 11.08.2021 an.

Eine Fertigstellungsmeldung findet sich im übermittelten Bauakt nicht.

Mit Schriftsatz vom 30.09.2021, bei der Baubehörde eingelangt am 01.10.2021, beantragte der anwaltlich vertretene AA (in der Folge: Beschwerdeführer) mit näheren Ausführungen die Feststellung der Bewilligungspflicht des mit verfahrensgegenständlicher Bauanzeige vom 06.04.2021 angezeigten Bauvorhabens.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.02.2022, Zl *** wurde festgestellt, dass das mit Eingabe vom 07.04.2021 angezeigte Bauvorhaben „Zubau Weideunterstand auf Gst **1 KG Reith“ nicht bewilligungspflichtig ist.

Dagegen erhob der wiederum anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde 15.03.2022 und brachte darin nach Darlegung des Sachverhalts zusammengefasst insbesondere Folgendes vor:

Das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren sei mangelhaft und daher mit Rechtswidrigkeit behaftet. Insbesondere habe die belangte Behörde ungewürdigt gelassen, dass eine, wie von der Anzeigenwerberin in ihrer Anzeige dargelegte betonierte Fundierung, welche auch dem Gutachten der DD vom 12.4.2021 unzweifelhaft zu entnehmen sei, und zu der sogar noch Auflagen erteilt worden seien, unzweifelhaft darauf hinweise, dass für die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens bautechnische Erfordernisse benötigt würden, welche jedenfalls das Vorliegen eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens indiziere. Auch hätte die belangte Behörde den dem angezeigten Bauvorhaben zu Grunde liegenden, tatsächlichen Sachverhalt im Rahmen ihrer Beurteilung berücksichtigen müssen, nämlich dass der beschwerdegegenständliche „Feldstadel" bzw „Weideunterstand" von der Anzeigewerberin bislang ganzjährig zur Haltung der Tiere genutzt werde und diese dort auch gefüttert und getränkt würden. Auf Grund dessen hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass es sich in seiner Gesamtheit nicht nur um einen bloßen Weideunterstand, sondern um einen Stall handle, welcher jedenfalls einer Baubewilligung bedurft hätte. Aus dem Ausführungen eines Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol ergebe sich, dass das bereits im Jahr 2011 angezeigte Vorhaben einer Sonderflächenwidmung bedurft hätte und bewilligungspflichtig gewesen sei. Auch mit zwingend erforderlichen brandschutztechnischen Vorschriften habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Weiters wurde mit näheren Ausführung dargelegt, dass das von der Behörde eingeholt hochbautechnische Gutachten ergänzungsbedürftig sei, dies insbesondere im Hinblick auf die Stellungnahme der DD sowie die hochbautechnischen Gutachten aus den vorhergehenden Bauanzeigen betreffend das Bestandsgebäude. In nicht nachvollziehbarer Weise stelle der hochbautechnische Sachverständige auch fest, dass die Gesamtfläche des „Feldstadels" bzw „Weideunterstandes“ weniger als 40m2 betragen würde. Weiters wurde mit näheren Ausführungen eine mangelhafte Begründung sowie Aktenwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung und eine Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht. Zudem wurde eine unrichtige rechtliche Beurteilung dahingehend geltend gemacht, dass das Bauvorhaben in seiner Gesamtheit das Ausmaß von 40m2 bei weitem übersteige und gänzlich umschlossen sei und ganzjährig genutzt werde und daher nicht der gesetzlichen Definition des Weidunterstandes (§ 2 Abs 18a TBO) entspreche. Dementsprechend komme der § 28 Abs 2 lit d TBO nicht zur Anwendung, sondern vielmehr der § 28 Abs 1 TBO, da es sich um einen bewilligungspflichtigen Stall handle, für den auch eine Sonderflächenwidmung gemäß § 47 Abs 1 lit a TROG vorliegen müsse, was jedoch einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Bauwerberin voraussetze, welcher nach Wissenstand des Beschwerdeführers nicht vorhanden sei. Es gelange gegenständlich auch kein Auffangtatbestand des § 41 Abs 2 lit b TROG 2016 („oder dergleichen") zur Anwendung, da die in dieser Bestimmung ausdrücklich angeführten baulichen Anlagen, nämlich Weidezelte und Weideunterstände, auf eine Verwendung zum Schutz von Weidetieren mit einer zeitlich eingeschränkten Nutzung während der Weidezeit abstelle und sei von der belangten Behörde auch die einschlägige Rechtsprechung zu bautechnischen Erfordernissen unberücksichtigt geblieben.

Es wurde daher abschließend beantragt das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das angezeigte Bauvorhaben nach den Bestimmungen der TBO bewilligungspflichtig ist, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen und Beweis aufnehmen durch Einholung eines weiteren bzw Ergänzung des bereits bestehenden hochbautechnischen Sachverständigengutachtens, Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und Durchführung eines Lokalaugenscheins.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde von der anwaltlich vertretenen Bauwerberin die Stellungnahme vom 19.09.2022 eingebracht, in der mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahme um eine anzeigepflichtige handle und wurde dazu vom Beschwerdeführer die Replik vom 26.09.2022 eingebracht.

Am 26.09.2022 wurde eine Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein aller Parteien des Beschwerdeverfahrens sowie des vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen agrarfachlichen und des hochbautechnischen Sachverständigen durchgeführt.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorlegten Bauakt und die, von dieser ergänzend angeforderten Unterlagen.

Weiters aufgrund der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingebrachten Stellungnahmen der beteiligten Parteien sowie der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rahmen derer - im Beisein aller Parteien des Beschwerdeverfahrens - der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogene agrarfachliche Sachverständige und der hochbautechnische Sachverständige jeweils ihre Gutachten erstattet haben.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 134/2020:

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

(…)

(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:

(…)

(…)

(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.

(2) Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 31) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.

(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.

(5) Wird jedoch ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dem Verfahren nach Abs. 4 unterworfen, so gilt die Erlaubnis zur Ausführung dieses Bauvorhabens mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 44 Abs. 3) als rechtskräftig erteilte Baubewilligung, wenn bis dahin weder die Nachbarn noch der Straßenverwalter, denen im Bewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen wäre (§ 33), bei der Behörde schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht eingebracht haben. Über einen solchen Antrag ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Für die Entscheidung ist die Rechtslage am ersten Tag des Vorliegens der Erlaubnis maßgebend; haben sich jedoch die baurechtlichen Vorschriften zwischenzeitlich derart geändert, dass das betreffende Bauvorhaben keiner Baubewilligung mehr bedarf, so ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Stellt die Behörde gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage fest, dass das betreffende Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Feststellung nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so ist ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 46) einzuleiten.

(…)

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Hinsichtlich der Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nur jene Angelegenheit, die normativer Inhalt der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung war und dies zudem nur insoweit als dieser durch die Beschwerde bekämpft wurde, und dazu auch ein Mitspracherecht gegeben ist.

Eine darüber hinaus gehende Prüf- und Entscheidungszuständigkeit kommt dem Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht zu.

2. Im gegenständlichen Fall wurde mit dem bekämpften Bescheid über den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 30 Abs 5 TBO 2018 auf Feststellung der Bewilligungspflicht betreffend das mit Bauanzeige der CC vom 06.04.2021, bei der Baubehörde eingelangt am 07.04.2021, angezeigte Bauvorhaben entschieden.

Im Rahmen der Prüfung eines Antrages nach § 30 Abs 5 TBO 2018 ist die Zuständigkeit der Baubehörde bzw des Verwaltungsgerichts auf die Frage beschränkt welches baurechtliche Verfahrensregime nach § 28 TBO 2018 für ein konkretes Bauvorhaben anzuwenden ist.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war daher bereits grundsätzlich nicht zu prüfen und beurteilen, ob – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - das Bestandsgebäude auf Gst **1 KG Z auch entsprechend der damaligen Bauanzeige vom 03.08.2011 errichtet wurde und so verwendet wird.

Es war daher bereits aus diesem Grund im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens auch nicht auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers weiter einzugehen und sohin auch nicht die Durchführung des beantragten Lokalaugenscheins geboten.

Nicht zu prüfen ist in einem Verfahren nach § 30 Abs 5 TBO 2018 auch, ob die konkrete verfahrensgegenständliche Baumaßnahme sämtlichen zur Anwendung gelangenden bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht.

3. Zur Antragslegitimation und Rechtzeitigkeit ist weiter auszuführen, dass der Beschwerdeführer ua auch Eigentümer des Gst **2 KG Z ist, das unmittelbar an den verfahrensgegenständlichen Bauplatz iSd Legaldefinition des § 2 Abs 12 TBO 2018 - Gst **1 KG Z - angrenzt.

Zudem liegen die Grenzen des Gst **2 KG Z auch in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zum gegenständlichen Bauvorhaben.

Daraus ergibt sich sohin, dass dem Beschwerdeführer als Nachbar iSd § 33 Abs 2 TBO 2018 hinsichtlich des gegenständlichen Bauanzeigeverfahrens grundsätzlich ein Antragsrecht nach § 30 Abs 5 leg cit zugekommen ist.

4. Ein Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht nach § 30 Abs 5 TBO 2018 ist binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 44 Abs 3 leg cit) einzubringen.

Mit der am 09.08.2021 bei der Baubehörde eingelangten Baubeginnsmeldung zeigte Frau CC den Baubeginn mit 11.08.2021 an.

Eine Fertigstellungsmeldung nach § 44 Abs 3 TBO 2018 findet sich im übermittelten Bauakt jedoch nicht.

Der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 30.09.2021 erweist sich sohin auch als rechtszeitig.

5. Nach § 30 Abs 5 TBO 2018 kommt einem Nachbarn in diesem Feststellungverfahren nur dahingehend eine Parteistellung zu, ob ein konkret angezeigtes Bauvorhaben tatsächlich als bewilligungspflichtig zu qualifizieren wäre.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war daher – wie bereits vorstehend grundsätzlich ausgeführt - nur zu prüfen, ob die von CC mit Bauanzeige von 06.04.2021 angezeigte Baumaßnahme tatsächlich iSd § 28 TBO 2018 als anzeigepflichtige oder allenfalls als bewilligungspflichtige Baumaßnahme zu qualifizieren ist.

6. Für die verfahrensgegenständliche Prüfung und Entscheidung ist – wie in § 30 Abs 5 TBO 2018 ausdrücklich normiert - die Rechtslage am ersten Tag des Vorliegens der Erlaubnis maßgebend.

Nur dann, wenn sich die baurechtlichen Vorschriften zwischenzeitlich derart geändert hätten, dass das betreffende Bauvorhaben keiner Baubewilligung mehr bedarf, wäre die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Dies ist jedoch gegenständlich nicht der Fall.

Gegenständlich war sohin für die Beurteilung, ob die mit Bauanzeige von 06.04.2021 angezeigte Baumaßnahme anzeige- oder allenfalls bewilligungspflichtig ist, nicht die geltende Rechtslage (TBO 2022) anzuwenden, sondern die Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 134/2020.

7. Aus der verfahrensgegenständlichen Bauanzeige samt Einreichplan ergibt sich, dass von der Bauwerberin eine weitere Überdachung bzw eine Erweiterung des Unterstandes an der Südseite des Bestandsgebäudes auf Gst **1 KG Z angezeigt wurde.

Dieses Bauvorhaben wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen des behördlichen Verfahrens in seinem Gutachten - nach Anfertigung von Lichtbildern des Bestandes - sowie auch von der belangten Behörde im Schreiben der Zur Kenntnisnahme der Bauanzeige jeweils ausdrücklich als „Weideunterstand“ qualifiziert.

8. Nach dem Wortlaut des damals in Geltung stehenden § 28 Abs 2 lit d TBO 2018 – diesbezüglich im Übrigen nach wie vor inhaltsgleich in Geltung in § 28 Abs 2 lit d TBO 2022 - waren damals Weidezelte mit mehr als 40 m² Grundfläche und Weideunterständen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, (nur) anzeigepflichtig.

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Größe der verfahrensgegenständlich angezeigten Baumaßnahme sowie der Gesamtgröße unter Zurechnung des Bestandes ist daher grundsätzlich auszuführen, dass für Weideunterstände iSd § 28 Abs 2 lit d TBO 2018 keine Größenbeschränkung normiert ist. Weideunterstände im Sinne dieser Bestimmung sind daher unbeschadet ihrer Größe jedenfalls nur anzeigepflichtig.

Auf die Größe der verfahrensgegenständlich angezeigten Baumaßnahme sowie das diesbezügliche Beschwerdevorbringen war daher nicht weiter einzugehen.

9. Bei den Aufzählungen in § 28 Abs 2 lit d TBO 2018 handelt es sich nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung um eine taxative und nicht um eine demonstrative Aufzählung.

10. Soweit die anwaltlich vertretene Bauwerberin mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorbringt, dass der Zusatz „und dergleichen“ des § 41 Abs 2 TROG 2016 aufgrund des engen Reglungszusammenhangs auch für § 28 Abs 2 lit d TBO 2018 anzuwenden sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Nach Art 18 Abs 1 B-VG (Legalitätsprinzip) darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze durchgeführt werden.

Eine Lücke im Rechtssinn ist dann gegeben, wenn die Regelung eines konkreten Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müsste. Da allerdings insbesondere das Verwaltungsrecht schon von seinen Zielsetzungen her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Rechts zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtlücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden (vgl VwGH 22.6.1987, VwSlg 12471 A/1987; ua). Denn dort, wo die gesetzlichen Bestimmungen eindeutig sind, ist für die Anwendung der Gesetzesanalogie kein Raum (VwGH 05.06.1985, VwSlg 11787 A/1985).

Die Schließung von vermeintlichen Rechtslücken per Analogie – was auch im Verwaltungsrecht grundsätzlich zulässig ist – ist sohin in jenen Fällen unzulässig, in denen aus dem Gesetz zu erkennen ist, dass bestimmte Rechtswirkungen nur dem gesetzlich umschriebenen Tatbestand zukommen soll (vgl Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, RZ 556).

Eine Lücke ist allerdings dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (vgl VwGH 03.07.2002, Zl 2002/08/0127).

Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Lückenschließung zwischen echter Lücke (Regelungslücke) und unechter Lücke (Wertungslücke) unterscheidet.

Bei der echten Lücke hat der Gesetzgeber einen Fall oder eine Fallgruppe „vergessen”, also nicht bedacht.

Bei der unechten Lücke liegt zwar eine gesetzliche Regelung vor, aber diese Regelung entspricht (nach Meinung des Rechtsanwenders / der Rechtspraxis) nicht (mehr) den Erfordernissen.

Bei einer Gesetzeslücke handelt es sich sohin um eine planwidrige und daher durch Analogie zu schließende Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung.

Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (vgl VwGH 03.07.2002, Zl 2002/08/0127; VwGH 11.12.2013, Zl 2012/08/0079; ua).

Die Lückenfüllung erfolgt mit Hilfe der Gesetzesanalogie, der Rechtsanalogie oder durch die Heranziehung der natürlichen Rechtsgrundsätze (vgl VwGH 18.09.2003, Zl 2000/16/0599; ua).

Die Auslegung eines Gesetzes darf nicht am bloßen Wortlaut einer einzelnen Bestimmung haften bleiben, sondern hat den Sinn des Gesetzes vielmehr aus dem Zusammenhang aller seiner Bestimmungen zu erforschen und aus diesem Zusammenhang heraus allfällige Lücken des Gesetzes zu ergänzen (vgl VwGH 19.04.1977, Zl 1596/76; VwGH 2879/52, Zl 10.06.1953; ua).

Bei der "teleologischen" ("unechten") Lücke fordert die - mit Hilfe der Interpretationsregeln ermittelte - ratio legis in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgeanordnung einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall (vgl VwGH 18.09.2003, Zl 2000/16/0599).

11. Im gegenständlichen Fall hat der Gesetzgeber für bauliche Anlagen in § 28 TBO 2018 durch ausdrückliche Nennung dieser oder klar vorgegebener Kriterien (zB wesentliche Berührung allgemeiner hochbautechnischer Erfordernisse) entsprechende Bestimmungen hinsichtlich der jeweils anzuwendenden Verfahrensregime geschaffen (Bewilligungspflicht, Anzeigepflicht bzw weder noch).

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung liegt daher im gegenständlichen Fall für die Zurechnung der Baumaßnahme zu einem entsprechenden Verfahrensregime der Tiroler Bauordnung eine "echte Lücke" nicht vor (vgl VwGH 06.10.1994, 94/18/0216; VwGH 23.09.2004, Zl 2003/07/0103; VwGH 10.08.2010, Zl 2010/17/0078).

12. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist gegenständlich auch keine unechte Lücke gegeben, die dahingehend zu schließen wäre, dass der Zusatz „und dergleichen“ des § 41 Abs 2 TROG 2016 auch für § 28 Abs 2 lit d TBO 2018 zur Anwendung gelangen könnte.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich dazu, dass derselbe Gesetzgeber bei einer zeitgleichen Änderung der Tiroler Bauordnung und des Tiroler Raumordnungsgesetzes ausdrücklich unterschiedliche Formulierungen gewählt hat und sich der Zusatz „und dergleichen“ zwar in § 41 Abs 2 TROG 2016 nicht jedoch in § 28 Abs 2 lit d TBO 2018 findet.

Auch die historische Entwicklung der Bestimmung zeigt deutlich, dass auch die Formulierungen der Vorgängerbestimmungen des § 28 Abs 2 lit d TBO 2018 keine demonstrative, sondern bloß taxative Aufzählungen der Baumaßnahmen enthalten haben, die nach dieser Bestimmung nur anzeigepflichtig waren.

Vom Gesetzgeber wurde auch der sich in der Tiroler Bauordnung bislang nicht findende Begriff „Weideunterstände“ gewählt und nicht die Formulierung „baulichen Anlagen zum Schutz von …. Tieren“ weiter verwendet, wie er sich zB in § 6 Abs 4 lit a Tiroler Bauordnung findet.

Auch dabei handelt es sich um eine begünstigende Bestimmung wonach diese baulichen Anlagen unter bestimmten Voraussetzung im Mindestabstand errichtet werden können.

Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung bringt daher auch in Zusammenschau mit den weiteren Bestimmungen der Tiroler Bauordnung klar zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber nicht alle Anlagen zum Schutz von Tieren bloß dem Regime der Anzeigepflicht unterstellen wollte.

Da einem Nachbarn im Bauanzeigeverfahren keine Parteistellung zukommt, erscheint auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht sehr wohl eine Differenzierung geboten, wonach bauliche Anlagen zum Schutz von Tieren nicht generell nur der Anzeigepflicht unterliegen, sondern nur jene mit einer zeitlich beschränkten Nutzung.

Dies zB insbesondere hinsichtlich des nur in einem Baubewilligungsverfahren normierten Nachbarrechts nach § 33 Abs 3 lit a Tiroler Bauordnung (Immissionsschutz).

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ergibt sich daher in gebotener Gesamtbetrachtung, dass der Gesetzgeber in § 28 Abs 2 lit d TBO 2018 auch weiterhin nur die in dieser Bestimmung schon bisher nur ausdrücklich angeführten baulichen Anlagen der Bauanzeigepflicht unterstellen wollte und stehen dem auch in Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen .

Damit ist sohin gegenständlich auch keine unechte Lücke gegeben, die im Wege der Analogie durch Hinzufügen des Zusatzes „und dergleichen“ des § 41 Abs 2 TROG 2016 beim § 28 Abs 2 lit d TBO 2018 zu schließen gewesen wäre.

Es konnte daher dem diesbezüglichen Vorbringen der Bauwerberin keine Berechtigung zukommen.

13. Auch wenn – wie sich aus den nachfolgend angeführten Materialien ergibt – für Weidezelte und Weideunterstände im Hinblick auf die Tierhaltungserfordernissen sowohl baurechtlich als auch raumordnungsrechtlich Begünstigungen geschaffen wurden (nur anzeigepflichtig, im Freiland zulässig) ist daraus jedoch keinesfalls abzuleiten, dass sämtliche Unterstände für Tiere zum Schutz vor Witterungseinflüssen nur der Anzeigepflicht unterliegen würden.

Durch die vom Gesetzgeber erfolgte ausdrückliche Wortwahl „Weideunterstände“ in § 28 Abs 2 lit d TBO 2018, bringt der Gesetzgebe klar zum Ausdruck, dass er nicht alle baulichen Anlagen für Tiere zum Schutz vor Witterungseinflüssen bloß dem Regime der Anzeigepflicht unterstellen wollte.

Dazu kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden und ist dazu ergänzend anzumerken, dass den Tierschutzbestimmungen kein genereller Vorrang in Bezug auf die verfahrensrechtliche Einordnung von baulichen Anlagen nach der Tiroler Bauordnung mit entsprechenden Auswirkungen auf die Stellung des Nachbarn bedingen können.

Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass dem diesbezüglichen umfassenden und detaillierten Vorbringen der Bauwerberin, dass auch ganzjährig genutzte Unterstände zum Schutz von Tieren ebenfalls nur anzeigepflichtig sind, keine Berechtigung zukommen konnte.

14. Damit ergibt sich, dass eine Ausweitung der Anzeigepflicht gemäß § 28 Abs 2 lit d TBO 2018 über die in dieser Bestimmung ausdrücklich angeführten Weideunterständen hinaus auch auf andere Unterstände ohne nähere Konkretisierung bzw Einschränkung des Verwendungszweckes hinaus, bereits der klare Wortlaut dieser Bestimmung als taxative Aufzählung entgegensteht.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die mit verfahrensgegenständlicher Bauanzeige angezeigte Baumaßnahme auch unter keinen weiteren Tatbestand des § 28 Abs 2 TBO 2018 oder gar des § 28 Abs 3 TBO 2018 subsumiert werden kann.

Da dies im Übrigen auch nicht vorgebracht wurde, war auf die einzelnen Tatbestände auch nicht jeweils weiter im Detail einzugehen.

15. Aufgrund der erfolgten zur Kenntnisnahme der Bauanzeige sowie den Ausführungen in der bekämpften Entscheidung war daher weiter zu prüfen, ob die angezeigte Baumaßnahme als Weideunterstand iSd § 28 Abs 2 lit d TBO 2018 qualifiziert werden kann und damit zutreffender Weise das Verfahrensregime der Bauanzeige zur Anwendung gelangt ist.

Zum gegenständlich relevanten Zeitpunkt (ersten Tag des Vorliegens der Erlaubnis) stand die nunmehrige Legaldefinition des Begriffs „Weideunterstände“ in § 2 Abs 20 TBO 2022 noch nicht in Geltung, da diese erst am 01.01.2022 in Kraft getreten ist.

Es hatte daher eine Auslegung des Begriffes „Weideunterstände, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen“ iSd § 28 Abs 2 lit d TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 in der Fassung LGBl Nr 134/2020 zu erfolgen.

16. Die Auslegung eines Rechtsbegriffes kann grundsätzlich auf drei unterschiedliche Aspekte abstellen, den Wortlaut, die Intention des historischen Gesetzgebers und den objektiven Sinn und Zweck der Norm.

Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, sind auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation von Rechtsbegriffen nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind.

§ 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Es ist daher grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt.

Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen.

Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes.

Bei der Auslegung von Verwaltungsgesetzen und –rechtsbegriffen besteht sohin ein Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung.

Gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden“ besteht nach Ansicht des VwGH Zurückhaltung.

Es ist daher zunächst nach dem Wortsinn zu fragen (vgl VwGH 26.09.2002, Zl 2001/06/0047; VwGH 20.02.2003, Zl 2001/06/0057; VwGH 23.02.2010, Zl 2009/05/0080; uva).

17. Aus dem klaren Wortwahl des § 28 Abs 2 lit d TBO 2018 („Weideunterstände, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen“) ergibt sich zunächst eindeutig, dass der Unterstand einen zwingenden und ausschließlichen Zusammenhang mit einer Weidenutzung, die zudem landwirtschaftlichen Zwecken dient, aufweisen muss.

18. Zur weiteren Auslegung des Begriffs sind die Materialien heranzuziehen und ist darin Folgendes ausgeführt (Erläuternde Bemerkungen zu Z 32 (§ 28 Abs. 2 lit. d), LGBl Nr 109/2019, in Kraft getreten am 01.01.2020):

„Um den gesetzlichen Tierhaltungserfordemissen gerecht zu werden, bedürfen Weidetiere aus gesundheitlichen Gründen Schutz vor Witterungseinflüssen. Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung sollen nunmehr Weidezelte mit mehr als 40 m2 Grundfläche und Weideunterstände in den Katalog der anzeigepflichtigen Bauvorhaben aufgenommen werden, hingegen sollen Weidezelte bis 40 m2 Grundfläche weder anzeige- noch bewilligungspflichtig sein (siehe hiezu Z 35). Die baurechtlich unterschiedliche Behandlung von Weidezelten mit mehr als 40 m2 ergibt sich einerseits aus Gründen der Tierhaltungserfordemisse, um auch eine ausreichende Fläche zum Abliegen - bei Kühen beträgt die tierschutzrechtlich erforderliche Liegefläche 5 m2 - zu schaffen und andererseits aus den bautechnischen Erfordernissen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit.“

Nach der nunmehr geltenden Legaldefinition in § 2 Abs 20 TBO 2022 sind Weideunterstände höchstens dreiseitig umschlossene bauliche Anlagen in Holzbauweise mit einer Fundamentierung ausschließlich mittels Punktfundamenten, die auf Weideflächen situiert sind und Weidetieren während der Weidezeit als Unterstand zum Schutz vor Witterungseinflüssen (Wind, Niederschlag, Hitze, Kälte etc.) dienen.

In den Erläuternde Bemerkungen zur Neuschaffung dieser Legaldefinition mit der Änderung LGBL Nr 165/2021 ist Folgendes ausgeführt:

„Zu Z 3 (§ 2 Abs. 18a):

Um den gesetzlichen Tierhaltungserfordernissen gerecht zu werden, bedürfen Weidetiere aus gesundheitlichen Gründen eines Schutzes vor Witterungseinflüssen. Weideunterstände und Weidezelte, die bis zu einer Nutzfläche von 40 m2 auch im Freiland zulässig sind, haben in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten geführt. Eine entsprechende klarstellende Definition ist daher zweckmäßig.“

19. Der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene agrarfachliche Sachverständige hat im Rahmen der Verhandlung insbesondere auch ausgeführt, was in Tirol allgemein unter einem Weideunterstand der landwirtschaftlichen Zwecken dient zu verstehen ist und welche Faktoren (zeitlich, räumlich, Versorgung der Tiere) dabei entscheidend sind.

Zur zeitlichen Nutzung eines Weideunterstandes führte der agrarfachliche Sachverständige insbesondere Folgendes zusammengefasst aus:

Bei einem Weideunterstand handelt es sich um eine bauliche Anlage für Tiere, die einen freien Zugang zu dieser baulichen Anlage haben müssen und die sich auf Flächen befinden, wo die Tiere auch Futter aufnehmen können. Die Futteraufnahme vom Boden bedingt natürlich auch eine zeitliche Einschränkung. In Tirol gibt es keine ganzjährige flächendeckende Futterversorgung auf den Freilandflächen, sondern ist diese auf die Vegetationszeit beschränkt. Die zeitliche Beschränkung eines Weideunterstandes auf eine Nutzung während der Vegetationszeit ist nunmehr auch in der Legaldefinition festgelegt, die sich aber bereits schon davor aufgrund der Formulierung Weide ergeben hat, nämlich, dass eine ganzjährige Nutzung als Weideunterstand nicht möglich ist.

Hinsichtlich des räumlichen Faktors eines Weideunterstandes führte der agrarfachlichen Sachverständige ua aus, dass ein Weideunterstand grundsätzlich dort ist, wo ein Auslauf für die Tiere möglich ist und wenn der Auslauf beim Heimstall zu weit weg ist und die Tiere dort vor Witterungseinflüssen geschützt werden, und nicht aufgrund der natürlich gegebenen Situation, wie Überschirmung durch Bäume usw ein Schutz gewährleistet ist. Weiters ist es auch dann der Fall, einen Weideunterstand zu errichten, wenn zum Beispiel die beweideten Flächen vom Heimstall durch Verkehrsflächen, Zäune und dergleichen getrennt sind und die Tiere dort nicht von selbst hingehen können und so im Heimstall Schutz suchen können. Ein Weideunterstand kann daher grundsätzlich nur auf Weiden errichtet werden.

Hinsichtlich der Versorgung der Tiere bei einem Weideunterstand führt der agrarfachlichen Sachverständige aus, dass man die Tiere grundsätzlich auf die Weide führt, damit sie sich dort selber versorgen können. Aber es ist natürlich auch so, dass es Tage gibt, wo zugefüttert werden muss, so zB im Frühjahr oder im Herbst. Hinsichtlich der Wasserversorgung wurde vom Sachverständigen ausgeführt, dass diese entweder durch natürliche Gerinne vor Ort sichergestellt wird, wenn diese nicht vorhanden sind, wird ein Wassertrog oder Wassercontainer auf die Weidefläche gebracht.

Das Zufüttern ist beim Weideunterstand die Ausnahme und erfolgt dies nur, wenn dies witterungsbedingt zB ein, zwei Tage notwendig ist und der Heimstall weiter entfernt ist.

Weiters führte der Sachverständige mit näherer Begründung aus, dass bei Pferden in Tirol grundsätzlich auch eine ganzjährige Haltung im Freien möglich ist.

Eine Tierhaltung nur als Hobby oder zur Freizeitgestaltung stellt – wie der Sachverständige weiters in der Verhandlung näher ausführte - keinen landwirtschaftlicher Zweck iSd § 28 Abs 2 lit d TBO 2018 dar.

20. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund des Wortlauts, der Materialien des Gesetzebers sowie den Ausführungen des agrarfachlichen Sachverständigen, dass unter dem Begriff „Weideunterstände“ gemäß § 28 Abs 2 lit d TBO 2018 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 28/2018 in der Fassung LGBl Nr 134/2020 – unbeschadet der baulichen Ausgestaltung – jedenfalls nur solche bauliche Anlagen zu verstehen sind, die auf Weideflächen situiert sind und die dort den Weidetieren nur während der Weidezeit (Vegetationszeit) als Unterstand zum Schutz vor Witterungseinflüssen dienen und daher nicht ganzjährig genutzt werden sowie, dass dort grundsätzlich keine Fütterung erfolgt, sondern das Futter während der Vegetationszeit unmittelbar vom Boden als Bewuchs der Weide aufgenommen wird.

21. Hinsichtlich der gegenständlich konkret angezeigten Baumaßnahme hat sich aufgrund den ergänzenden Mitteilungen der Bauwerberin in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück von der Bauwerberin seit 2014 ganzjährig vier zT unterschiedlich große Pferde ganzjährig gehalten und daher dort auch gefüttert werden.

Weiters ergab sich aus den ergänzenden Mitteilungen der Bauwerberin und den Ausführungen des agrarfachlichen Sachverständigen jeweils in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht, dass die Tiernutzung von der Bauwerberin als Hobby bzw im Rahmen der Freizeitnutzung erfolgt und dies keinen landwirtschaftlichen Zweck darstellt.

Bereits damit wird dem Kriterium des § 28 Abs 2 lit d TBO 2018 („Weideunterstände, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen“) nicht entsprochen und war die gegenständlich konkret angezeigte Baumaßnahme (Überdachung/Unterstand) nicht unter diese Bestimmung zu subsumieren.

22. Zudem handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht um eine Weide, da das Grundstück derzeit und bereits seit Jahren nicht begrünt ist.

Doch selbst dann, wenn ein Bodenaustausch und anschließende Begrünung erfolgen sollte, kann – wie vom agrarfachlichen Sachverständigen näher ausgeführt - das Grundstück aufgrund seiner geringen Größe von nur 1.245 m2 und den dort zudem überbauten Flächen für den Bestand von 4 Tieren zur ganzjährigen Haltung auf diesem Grundstück nicht als Weide qualifiziert werden.

Für eine Dauerweide müsste pro Großvieheinheit 2.500 m² Weidefläche gegeben sein. Dabei entspricht eine Großvieheinheit (GVE) 500 kg Lebendgewicht.

23. Zudem erfolgt durch die ganzjährige Haltung der vier Pferde der Bauwerberin auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück dort auch eine ganzjährige Fütterung der Tiere, was ebenfalls der Nutzung eines Weideunterstandes entgegensteht, bei dem nur ausnahmsweise zugefüttert wird.

24. Aus der konkreten gegenständlichen Bauanzeige ergibt sich weder ausdrücklich noch aus der von der Bauwerberin gewählten Formulierung eine in zeitlicher Hinsicht bloß eingeschränkte Nutzung der anzeigten baulichen Anlage.

25. Zusammengefasst hat sich sohin im konkreten gegenständlichen Fall ergeben, dass der gegenständlich bauangezeigte Unterstand bzw die Überdachung – auch nach Ansicht des agrarfachlichen Sachverständigen - aufgrund der uneingeschränkten und damit ganzjährigen Nutzung, der im gegenständlichen Bereich fehlenden Weide sowie der ganzjährigen Fütterung und Versorgung der Tiere auf dem gegenständlichen Grundstück durch die Bauwerberin im Rahmen der Freizeitgestaltung, nicht als Weideunterstand, der landwirtschaftlichen Zwecken dient iSd § 28 Abs 2 lit d TBO 2018 qualifiziert werden kann.

26. Gemäß § 28 Abs 2 TBO 2018 ergibt sich weiters, dass die „sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen“, sofern sie nicht nach Abs 1 lit b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen ist.

Da – wie vorstehend ausgeführt - das verfahrensgegenständlich konkret angezeigte Bauvorhaben unter keines der in § 28 Abs 2 TBO 2018 ausdrücklich normierten Bauvorhaben zu subsumieren war, und auch § 28 Abs 3 TBO leg cit nicht zur Anwendung gelangt, war daher im konkreten gegenständlichen Fall weiter zu prüfen, ob nach § 28 Abs 1 lit e leg cit eine Bewilligungspflicht gegeben ist.

27. Nach § 28 Abs 1 lit e TBO 2018 ist die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, bewilligungspflichtig.

Ist ein dem Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung unterliegendes Bauvorhaben sohin nicht vom Anwendungsbereich des § 28 Abs 3 TBO 2018 umfasst und auch nicht ausdrücklich in Abs 2 par leg der Anzeigepflicht unterstellt oder nach § 28 Abs 1 TBO 2018 ausdrücklich bewilligungspflichtig, so ist gemäß § 28 Abs 1 lit e TBO 2018 – gegebenenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen - zu prüfen, ob für die Errichtung bzw die Änderung einer baulichen Anlage allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang ergänzend anzumerken, dass auch für die fachgerechte Herstellung der in § 28 Abs 2 TBO 2018 angeführten baulichen Anlagen bautechnische Kenntnisse iSd Legaldefinition des § 2 Abs 1 leg cit erforderlich sind, eine Bewilligungspflicht nach § 28 Abs 1 lit e TBO 2018 jedoch nur dann gegeben ist, wenn allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

28. Zur verfahrensgegenständlich konkreten angezeigten Baumaßnahme führte der hochbautechnische Sachverständige in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol aus, dass bei der eingebrachten Bauanzeige vom 06.04.2021 bautechnischen Erfordernisse iSd § 28 Abs 1 lit e TBO 2018 wesentlichen berührt werden, und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt:

Die bautechnischen Erfordernisse des § 18 TBO 2018 werden dahingehend berührt, dass bei einer unsachgemäßen Dimensionierung der erforderlichen tragenden Bauteile eine Standsicherheit und eine Tragfähigkeit des Gebäudes bzw der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage nicht gewährleistet werden kann. Es bräuchte daher einer Betrachtung, ob die Bestandsbauwerke des Bestandsobjektes in der Lage sind, die zusätzlich auftretenden Lasten entsprechend aufnehmen und in den Untergrund ableiten zu können.

Zudem müssten im Rahmen der entsprechend statischen Dimensionierung der tragenden Bauteile der Überdachung auch die örtlich vorherrschenden Wind- und Schneelasten entsprechend berücksichtigt werden. Im gegenständlichen Bereich wäre gemäß der ÖNORM 1991-1-3 eine Schneelast von 6,04 kN/m² anzusetzen

Zudem wird das gegenständliche Grundstück auch von einem Gefahrenzonenplan (gelbe Zone Wildbach) berührt.

Den vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen wurde weder (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegengetreten noch eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit dargetan (vgl VwGH 20.02.2003, 2002/06/0198; ua VwGH 12.09.2007, 2007/04/0100; VwGH 29.04.2014, 2013/04/0164; uva).

29. Ergänzend ist hinsichtlich der konkreten Situierung der Baumaßnahme in der gelben Zone (Wildbach) darauf hinzuweisen, dass von der Baubehörde die Stellungnahme der DD vom 12.04.2021, Zl ***, eingeholt wurde, in der vom Sachverständigen zwei Auflagen angeführt sind, bei deren Einhaltung keine negativen Auswirkungen auf Dritte zu erwarten sind und daher kein Einwand gegen das Bauvorhaben besteht.

Auflagen können allerdings nur im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens mittels Bescheid hoheitlich vorgeschrieben werden und sind damit so im Falle der Nichtentsprechung auch zwangsweise durchsetzbar.

Da die Zur Kenntnisnahme einer Bauanzeige mit bloßem Schreiben der Baubehörde zu erfolgen hat und nicht mittels Bescheid, können daher im Rahmen eines Bauanzeigeverfahrens auch keine Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen rechtsverbindlich vorgeschrieben werden.

Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde die Stellungnahme der DD dem Schreiben der Zur Kenntnisnahme der Bauanzeige vom 31.05.2021 angeschlossen und in diesem Schreiben ua dazu ausgeführt, dass diese Auflagen zwingend einzuhalten sind.

Damit konnte den zwei Auflagen des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung jedoch keine rechtliche Bindung zukommen.

30. Zusammengefasst hat das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren sohin ergeben, dass es sich bei der verfahrensgegenständlich angezeigten Baumaßnahme gemäß § 28 Abs 1 lit e TBO 2018 in der hier maßgeblichen Fassung um eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme handelt.

Der gegenständlichen Beschwerde ist sohin Berechtigung zugekommen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

31. Stellt die Behörde bzw das Verwaltungsgericht gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage fest, dass das betreffende Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat dieser gemäß § 30 Abs 5 TBO 2018 (nunmehr inhaltsgleich: § 30 Abs 5 TBO 2022) innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Feststellung nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen.

Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so wäre gegebenenfalls erst dann – wie in § 30 Abs 5 letzter Satz TBO 2018 bzw TBO 2022 normiert – ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 46 TBO) einzuleiten.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer ordentlichen Revision ua auch dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann, wie im gegenständlichen Fall insbesondere des § 28 Abs 2 lit d sowie des § 28 Abs 1 lit e TBO 2018.

Ist die Rechtslage klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre (vgl 21.01.2015, Ra 2015/12/0003; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007; 27.02.2018, Ra 2018/05/0011).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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