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LVwG-2022/47/2076-10•LVwG T LVwG-2022/47/2076-10
LVwG-2022/47/2076-10Landesverwaltungsgericht14.11.2022
Feststellung ex lege Verlust der Staatsbürgerschaft<br/>Folgewirkung auf Kind<br/>Verhältnismäßigkeitsprüfung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr. Keplinger über die Beschwerde der AA (Erstbeschwerdeführerin), des minderjährigen BB (Zweitbeschwerdeführer) und des minderjährigen CC (Drittbeschwerdeführer), beide vertreten durch AA, wohnhaft in ***** Z, Adresse 1, Bundesstaat Florida, Vereinigte Staaten von Amerika, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.07.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 42 Abs 3 StbG 1985 festgestellt, dass die am XX.XX.XXXX in W geborene AA DD, verehelichte EE, die nach § 7 Abs 1 StbG 1965, BGBl Nr 250/1965, erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund eines freiwillig selbstgestellten Antrags für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika und nach Genehmigung des Generalstaatsanwaltes nach Ablegung des Treueids vor der zuständigen amerikanischen Staatsangehörigkeits- und Einwanderungsbehörde durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika mangels des Vorliegens der Beibehaltungsbewilligung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor dem Erwerb der Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Tag des Erwerbs der Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika am 23.04.2010 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs 1 StbG 1985 ex lege (automatisch) verloren habe.
Unter Spruchpunkt II. wurde von Amts wegen gemäß § 42 Abs 3 StbG 1985 festgestellt, dass der am XX.XX.XXXX in Y, Vereinigte Staaten von Amerika, geborene BB, die mit der Geburt über die Mutter, AA, die mit der Geburt kraft der Abstammung nach § 7 Abs 1 StbG 1985 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft als Folge des mit der Mutter gleichzeitigen Erwerbs der Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 29 Abs 1 Z 1 StbG 1985 am 23.04.2010 ex lege (automatisch) verloren hat.
Unter Spruchpunkt III. wurde von Amts wegen gemäß § 42 Abs 3 StbG 1985 festgestellt, dass der am XX.XX.XXXX in X geborene CC, Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika, aufgrund der Tatsache, dass die Kindermutter AA, zum Zeitpunkt der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besessen hat und dadurch für ihn die rechtliche Grundlage für den originären Erwerb der österreichischen Staatsbürger mit der Geburt kraft Abstammung nach § 7 Abs 1 Z 1 StbG 1985 weggefallen ist, die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 7 Abs 1 Z 1 StbG 1985 nicht erworben habe und somit nicht besitze.
Dagegen richtet sich die rechtszeitige Beschwerde vom 06.08.2022, in welcher die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie ihre ganze Familie in Österreich habe, Tirol ihr Zuhause sei und sie dort auch eine Wohnung habe. Sie werde immer nach Tirol zurückkehren, da dies ihre Heimat sei. Sie sei stolz darauf Österreicherin zu sein und es sei ihr unvorstellbar den Bezug zu Österreich aufgeben zu müssen. Beim Erwerb der amerikanischen Staatsbürgerschaft sei sie davon ausgegangen, dass Österreich ein Abkommen mit Amerika habe, dass man eine Doppelstaatsbürgerschaft habe dürfe. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie um einen Beibehaltungsbescheid ansuchen müsse.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ***, die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.09.2022 (OZ 8).
II.Sachverhalt:
Die Erstbeschwerdeführerin ist am XX.XX.XXXX in W geboren und hat mit der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erworben.
Am 28.04.2006 heiratete die Beschwerdeführerin einen us-amerikanischen Staatsbürger, dessen Familiennamen sie mit der Eheschließung annahm.
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten in den USA.
Am XX.XX.XXXX wurde in Y, USA, der erste Sohn der Beschwerdeführerin (Zweitbeschwerdeführer) geboren. Zum Zeitpunkt der Geburt war die Erstbeschwerdeführerin noch österreichische Staatsbürgerin. Der Zweitbeschwerdeführer hat dadurch die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. Aufgrund des Geburtslandsprinzips (ius soli) in den USA hat er darüber hinaus die us-amerikanische Staatsangehörigkeit erworben.
Die Beschwerdeführerin hat die us-amerikanische Staatsbürgerschaft beantragt und diese wurde ihr am 23.04.2010 verliehen. Ein Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde von der Beschwerdeführerin nicht gestellt. Sie ist davon ausgegangen, dass sie ohnehin die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten würde.
Am XX.XX.XXXX ist in X der zweite Sohn der Erstbeschwerdeführerin (Drittbeschwerdeführer) geboren. Zumal die Behörden zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis vom Erwerb der us-amerikanischen Staatsbürgerschaft der Erstbeschwerdeführerin hatten, wurde er in der Staatsbürgerschafts-evidenz als österreichischer Staatsbürger erfasst.
Der Drittbeschwerdeführer hat auf Antrag am 30.03.2015 die us-amerikanische Staatsangehörigkeit erworben. Vor dem Erwerb der us-amerikanischen Staatsangehörigkeit wurde die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt und mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.11.2014, Zl ***, bewilligt.
Die Erstbeschwerdeführerin lebt derzeit mit ihrem Ehegatten und den beiden Kindern in den USA. Dort hat sie ihren Lebensmittelpunkt. Sie arbeitet dort und ihre Kinder besuchen dort die Schule.
Die Erstbeschwerdeführerin besucht mit ihren Kindern regelmäßig ihre Familie in der V. Sie besitzt in der V auch noch eine Wohnung und ist dort mit Nebenwohnsitzt gemeldet ist.
Sowohl sie als auch ihre Kinder möchten die österreichische Staatsbürgerschaft behalten.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***.
Die Feststellungen zum Familienleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG 1985), BGBl Nr 311/1985, idF BGBl I Nr 83/2022 lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 7
Abstammung
(1) Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt
1. die Mutter gemäß § 143 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS 946/1811, Staatsbürgerin ist,
2. der Vater gemäß § 144 Abs. 1 Z 1 ABGB Staatsbürger ist,
3. der Vater Staatsbürger ist und dieser die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat, oder
4. der Vater Staatsbürger ist und dessen Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB gerichtlich festgestellt wurde.
Vaterschaftsanerkenntnisse gemäß Z 3 oder gerichtliche Feststellungen der Vaterschaft gemäß Z 4, die innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes vorgenommen wurden, wirken für den Anwendungsbereich der Z 3 und 4 mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes.
(2) Das Ableben eines Elternteiles, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 vor der Geburt des Kindes erfüllt, hindert den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht, sofern dieser Elternteil am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.
(3) Unbeschadet des Abs. 1 erwerben im Ausland geborene Kinder die Staatsbürgerschaft, wenn
1. im Zeitpunkt der Geburt ein österreichischer Staatsbürger nach dem Recht des Geburtslandes Mutter oder Vater des Kindes ist, und
2. sie ansonsten staatenlos sein würden.
§ 27
Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
(1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
(2) Ein nicht voll handlungsfähiger Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat. (BGBl. Nr. 403/1977, Art. XIV Z 1)
(3) Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Abs. 1) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Abs. 2) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 13)
§ 29
(1) Der Verlust der Staatsbürgerschaft gemäß § 27 erstreckt sich auf die Kinder des Fremden, sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, wenn sie diese nicht bereits besäßen, wenn
1. die Mutter gemäß § 143 ABGB, oder
2. der Vater gemäß § 144 Abs. 1 ABGB
die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil ist weiterhin Staatsbürger. § 27 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Verlust der Staatsbürgerschaft ist auf die Wahlkinder des Fremden, sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, zu erstrecken, wenn der Wahlelternteil die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil oder Wahlelternteil ist weiterhin Staatsbürger. § 27 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 42
(1) Außer den in den §§ 38 und 58c besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 22)
(2) Ein Feststellungsbescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies der Bundesminister für Inneres beantragt. In diesem Fall hat der Bundesminister für Inneres im Verfahren Parteistellung. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 33)
(3) Ein Feststellungsbescheid kann von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 27 Abs 1 StbG 1985 verliert die Staatsbürgerschaft, wer aufgrund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt ist.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund einer eigenen positiven Willenserklärung, nämlich der Antragstellung, die auf den Erwerb der us-amerikanischen Staatsangehörigkeit gerichtet war, diese am 23.04.2010 verliehen bekommen hat.
Jede Willenserklärung, die auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, bewirkt den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. Zumal die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt hat und ihr sohin die Beibehaltung auch nicht bewilligt werden konnte, ist mit dem Erwerb der us-amerikanischen Staatsbürgerschaft ex lege der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eingetreten.
Gemäß § 29 Abs 1 StbG 1985 erstreckt sich der Verlust der Staatsbürgerschaft gemäß § 27 auf die Kinder des Fremden, sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, wenn sie diese nicht bereits besäßen, wenn die Mutter gemäß § 143 ABGB (Z 1) die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil ist weiterhin Staatsbürger.
Der Zweitbeschwerdeführer, welcher mit der Geburt kraft Abstammung die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 7 Abs 1 StbG 1985 von seiner Mutter erworben hat, verliert entsprechend der Bestimmung in § 29 Abs 1 StbG 1985 aufgrund des ex lege eingetretenen Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft der Mutter gemäß § 27 Abs 1 StbG 1985 ebenso die österreichische Staatsbürgerschaft am 23.04.2010 ex lege.
Der Drittbeschwerdeführer, welcher erst nach dem ex lege eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft seiner Mutter geboren wurde, konnte sohin die österreichische Staatsbürgerschaft mit der Geburt kraft Abstammung nach § 7 Abs 1 StbG 1985 nicht erworben haben. Gemäß § 42 Abs 3 StbG 1985 kann von Amts wegen ein Feststellungsbescheid erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist das Interesse des Staats, nicht darüber im Zweifel zu sein, wenn eine bestimmte Person Staatsangehöriger ist, ein öffentliches Interesse im Sinne des § 42 Abs 3 StbG (VwGH 17.12.1996, Zl 94/01/0651).
Die belangte Behörde war sohin berechtigt unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides festzustellen, dass der Drittbeschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Der Umstand, dass für den Drittbeschwerdeführer vor der Antragstellung auf Verleihung der us-amerikanischen Staatsangehörigkeit ein Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wurde und diesem mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.11.2014, Zl ***, Folge gegeben wurde, hindert nicht den Umstand, dass der Drittbeschwerdeführer aufgrund des Wegfalls der rechtlichen Grundlage für den originären Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, diese niemals erhalten hat. Bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Tiroler Landesregierung über die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft hat der Drittbeschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besessen. Wie die Behörde im angefochtenen Bescheid korrekt ausführt, fehlt dem Bescheid vom 21.11.2014, Zl ***, jegliche Rechtsgrundlage.
Den Begründungen der belangten Behörde im beschwerdegegenständlichen Bescheid ist nicht entgegen zu treten, weshalb den Beschwerden keine Folge zu geben war.
Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft führt bei den Beschwerdeführern auch zum Verlust der Unionsbürgerschaft. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH hat nach der Entscheidung des EuGH vom 12.03.2019, Zl C-221/17, Tjebbes u.a., von der national zuständigen Behörde und gegebenenfalls dem nationalen Gericht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen. Eine solche unionsrechtlich gebotene Prüfung erfordert eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls durchgeführte Gesamtbetrachtung. Dabei wird jedoch regelmäßig der Umstand, dass der Betroffene die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht wahrgenommen hat, von maßgeblicher Bedeutung sein. Dieser Umstand entbindet das Verwaltungsgericht aber nicht von einer unionsrechtlich gebotenen Gesamtbetrachtung, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist. Dies bedeutet, dass das Unionsrecht dem ex lege eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs 1 StbG nur bei Vorliegen besonders gewichtiger bzw außergewöhnlicher Umstände (des Privat- und Familienlebens des Betroffenen) entgegensteht (VwGH 11.01.2021, Zl Ra 2020/01/0007).
Von der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass sie ihren Lebensmittelpunkt mit ihrer Familie und sohin mit den Zweit- und Drittbeschwerdeführern in den USA hat, dort einer Arbeit nachgeht und die Kinder dort die Schule besuchen. Das Vorbringen, sie möchte jedenfalls Österreicherin bleiben, weil sie nach wie vor immer wieder ihre Familie in Tirol besucht und hier auch Eigentümerin einer Wohnung ist, begründen keine Umstände, die den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig erscheinen lassen. Besonders gewichtige bzw außergewöhnliche Umstände des Privat- und Familienlebens wurden von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht und das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat solche Umstände auch nicht hervorgebracht. Die Beurteilung der individuellen Situation der Beschwerdeführer hat ergeben, dass die Folgen des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit des Unionsbürgerstatus aus unionsrechtlicher Sicht zu keiner unverhältnismäßigen Beeinträchtigung führt. Es ist jedenfalls Sache der Beschwerdeführer, konkret darzulegen, dass der Beurteilungsspielraum, welche der Behörde eingeräumt wird, überschritten wurde (VwGH 28.02.2019, Zl Ra 2019/01/0045).
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol liegen keine Umstände vor, welche dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist, weshalb insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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