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LVwG-2021/33/1278-7•LVwG T LVwG-2021/33/1278-7
LVwG-2021/33/1278-7Landesverwaltungsgericht16.11.2022
geschlossener Hof<br/>Abtrennung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.03.2021, Zl ***, betreffend die Versagung der höferechtlichen Bewilligung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:
Mit Anzeige vom 03.03.2021 hat Herr AA bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Erteilung der höferechtlichen Bewilligung für die Abschreibung der Teilfläche „1“ im Ausmaß von 297 m² aus Grundstück **1 GB *** X, nach Maßgabe der Vermessungsurkunde des W vom 06.08.2020, GZ ***, von seinem geschlossenen Hof in EZ **1 GB *** X, beantragt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.03.2021, Zl ***, wurde gemäß §§ 5 und 9 Tiroler Höfegesetz die Bewilligung versagt. Begründend führt die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Abschreibung der Teilfläche die Erhaltungsfähigkeit des Hofes nicht beeinträchtigen würde, jedoch erhebliche landeskulturelle Bedenken entgegenstünden. Trotz Konsumation der Restflächenregelung in grundverkehrsrechtlicher Hinsicht durch einen Zuerwerb in der Vergangenheit, solle das Grundstück der Käufer abermals durch Ankauf von Freiland erweitert werden. Besonders auffällig erscheine, dass in Umgehung grundverkehrsrechtlicher Bestimmungen in jüngerer Vergangenheit offenbar still und leise die Teilfläche der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen und in den Garten der Käufer miteinbezogen worden sei. Es sei landeskulturell angesichts knappen Grund und Bodens in Tirol bedenklich, wenn auf diese Art und Weise nicht als Bauland gewidmete Fläche der Landwirtschaft entzogen und für die Vergrößerung des Bauumstandes eines Gebäudes verwendet werde.
Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, wie folgt:
„1)Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y als Höfebehörde I. Instanz, vom 31.03.2021, GZl.: ***, wurde dem Beschwerdeführer zu Händen seines Vertreters am 06.04.2021 zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde ist sohin rechtzeitig erhoben.
2)Begehren:
BESCHWERDE
erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge
-gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann,
-in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid im Spruch – gegebenenfalls nach ergänzender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts – dahingehend abändern, dass die beantragte höferechtliche Bewilligung erteilt wird,
-in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung an die Höfebehörde I. Instanz zurückverweisen.
3)Begründung:
Durch den angefochtenen Bescheid wird der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Erteilung der höferechtlichen Bewilligung verletzt.
4)Beschwerdegründe:
Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung sowie unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltendgemacht.
Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Gemäß § 5 Tiroler Höfegesetz ist die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes zu erteilen, wen der Hof nach der Abtrennung zur Erhaltung von mindestens 2 erwachsenen Personen noch hinreicht, und wenn der beantragten Abtrennung erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Bedenken nicht entgegenstehen.
In den der bekämpften Entscheidung zugrunde gelegten rechtlichen Erwägungen führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Abschreibung der Teilfläche zwar die Erhaltungsfähigkeit des Hofes nicht gefährden würde, aber der Genehmigung erhebliche landeskulturelle Bedenken entgegenstehen würden. Mag auch der landwirtschaftliche Ertrag der Fläche nicht von Bedeutung sein, so ist es landeskulturell angesichts knappen Grunds und Bodens in Tirol bedenklich, wenn durch Umgehung grundverkehrsrechtlicher Bestimmungen nicht als Bauland gewidmete Fläche der Landwirtschaft entzogen wird und für die Vergrößerung des Bauumstandes eines Gebäudes verwendet wird. Diese Bedenken werden auch dadurch nicht aufgewogen, dass der Hofbesitzer durch den Verkauf kurzfristig einen wirtschaftlichen Vorteil erreichen kann.
Die belangte Behörde geht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung daher davon aus, dass somit die Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne des § 5 Höfegesetz nicht vorliegen würden.
In ihrer Entscheidungsfindung irrt aber die belangte Behörde in mehrfacher Hinsicht.
Die belangte Behörde geht davon aus, dass allein das allfällige Vorliegen landeskultureller Bedenken dazu führe, die beantragte höferechtliche Bewilligung zu versagen, ohne mögliche wirtschaftliche Auswirkungen einer derartigen Entscheidung laut dieser Bestimmung prüfen zu müssen.
Wie der Verkäufer dargelegt hat, ist er zur Neuerrichtung einer Hofstelle im Bereich des Gst **2, Adresse 2, gezwungen. Die bestehende alte Hofstelle muss geschliffen werden, da ihr Bauzustand äußerst desolat ist und im derzeitigen Zustand ein Bewohnen noch das gesetzeskonforme Halten von Nutztieren (geplant Kuhhaltung) in dieser Hofstelle möglich und zulässig ist.
Ohne die Neuerrichtung der Hofstelle kann kein ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Betrieb am geschlossenen Hof „CC“ mehr geführt werden.
Wobei der Verkäufer für diesen desolaten Zustand nicht verantwortlich ist.
AA hat mit Übergabsvertrag vom 30.12.2015 den Hof „CC“ von seinem Vater DD, geb. XX.XX.XXXX, übernommen und betreibt diesen seither selbst.
Mit dieser Übergabe verbunden ist auch die Verpflichtung zur Tilgung von aushaftenden Verbindlichkeiten sowie die Verpflichtung zur Auszahlung der Erbteils- bzw. Pflichtteilsansprüche des Enkels EE, dem Sohn der verstorbenen Tochter FF, sowie des Sohnes GG, geb. XX.XX.XXXX. Zudem hat AA sämtliche Kosten zur Erhaltung des Objektes Adresse 3, zu tragen, an welchem Objekt die Eltern das Fruchtgenussrecht haben. Wobei aus dem Titel dieses Fruchtgenussrechtes den Eltern monatlich von AA EUR 900,00 bezahlt werden.
Der Hof war in der Vergangenheit einige Zeit an den Bruder des Beschwerdeführers, GG, verpachtet. In dieser Zeit wurde das Potenzial an schlagbaren Holz stark genutzt. Aus dem derzeit und in den kommenden Jahren möglichen Einschlag können weder die Sanierung der Hofstelle noch die kommenden Erb- und Pflichtteilansprüche der übrigen Pflichtteilberechtigten abgedeckt werden.
Auch unter Berücksichtigung des laufenden und möglichen zukünftigen Ertrags aus dem landwirtschaftlichen Betrieb kann die notwendige Sanierung nicht finanziert werden.
D.h. zusammengefasst, dass AA nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügt, um die Neuerrichtung der Hofstelle finanzieren zu können.
Um die Neuerrichtung der Hofstelle finanzieren zu können bzw. die notwendigen Eigenmittel aufzubringen, sieht sich AA daher gezwungen, die Fläche von 297 m² aus Gst **1 zu verkaufen. Dieser Verkauf stellt für ihn die einzige Option dar, finanzielle Ressourcen zu schaffen und damit seinen land- und frostwirtschaftlichen Betrieb erhalten zu können.
Hinzu kommt, dass das gegenständliche Teilstück des Gst **1 wegen seiner Steilheit und Vernässung landwirtschaftlich schon seit vielen Jahren - bereits durch den Vater DD - nicht mehr genutzt wurde. DD hat ursprünglich mit Hilfskräften diesen Bereich ausschließlich händisch bearbeitet. Der Ertrag war nur „ein paar Gabeln Heu“. Die Bewirtschaftung dieser Grundstücksfläche wurde in weiterer Folge vor vielen Jahren jedoch mangels landwirtschaftlicher Hilfskräfte durch DD eingestellt, da eine Bewirtschaftung maschinell nicht möglich war und auch nach wie vor nicht ist.
Aufgrund seiner Lage sowie geringen Größe und Beschaffenheit hat es für den Hof „CC" für eine derartige Nutzung auch keinerlei Bedeutung. Es wird durch die Abschreibung dieser Teilfläche auch die Erhaltungsfähigkeit des Hofes am CC nicht gefährdet.
Auf alle diese Umstände ist die belangte Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung jedoch nicht eingegangen und hat auch die Landwirtschaftskammer diese Umstände offenbar nicht geprüft. Hätte die belangte Behörde diese Umstände jedoch umfassend geprüft und allenfalls hierzu auch ein Gutachten über den Zustand der Hofstelle eingeholt, so wäre die belangte Behörde zweifellos zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen zur Anwendung des § 5 Höfegesetz im gegenständlichen Fall zweifelsohne vorliegen.
Durch den Verkauf an die Ehegatten JJ würde es gelingen, die finanzielle Situation des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes am CC nachhaltig zu verbessern und könnte damit der Verfall dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebes verhindert werden.
Zur mangelhaften Begründung und Beweiswürdigung:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die ihr zukommende Begründungspflicht verletzt, weil sie die Gründe für die Versagung der beantragten höferechtlichen Bewilligung nicht klar und nachvollziehbar ausführt. Die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde (teilweise) im Konjunktiv sind rein spekulativ und durch nichts untermauert. Dies trifft insbesondere auf die Feststellung zu, wenn den Vertragsparteien Umgehungshandlungen in Bezug auf die geltenden Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes unterstellt werden.
Gemäß §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG hat ein Bescheid eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen zu fassen sind, was im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen ist.
Schon die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens werden im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar bzw. teilweise überhaupt nicht aufgezeigt, konkrete Feststellungen fehlen.
In den rechtlichen Erwägungen wird - ohne jeglichen Sachverhaltsbezug und ohne Bezugnahme auf entsprechende Beweisergebnisse - schlicht ausgeführt, dass „es angesichts knappen Grunds und Bodens in Tirol bedenklich ist, wenn auf diese Art und Weise nicht als Bauland gewidmete Fläche der Landwirtschaft entzogen wird und für die Vergrößerung des bereits großzügigen Bauumstandes eines Gebäudes verwendet wird“.
Zur objektiven Beurteilung wäre es unabdingbar erforderlich gewesen, dass die belangte Behörde sich einen detaillierten Überblick über die finanzielle Situation des landwirtschaftlichen Betriebes am CC sowie über den tatsächlichen Bauzustand der alten Hofstelle am CC verschafft hätte.
Es hätte sich nämlich bei der Feststellung der tatsächlichen Wirtschaftskraft des Betriebes des AA herausgestellt, dass der gegenständliche Verkauf unabdingbar zur Rettung des landwirtschaftlichen Betriebs am CC ist. Damit verbunden hätte die belangte Behörde auch feststellen müssen, dass durch den Verkauf nicht nur kurzfristig ein wirtschaftlicher Vorteil dem Verkäufer entstanden wäre, sondern vielmehr dieser Verkauf den Erhalt des landwirtschaftlichen Betriebs am CC für die Zukunft sichergestellt hätte.
Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Die belangte Behörde geht weder auf den dem gegenständlichen Antrag zugrundeliegenden Sachverhalt ein, noch führt sie die rechtlichen Erwägungen gesetzeskonform aus, die zu gegenständlicher Entscheidung geführt haben.
Es ist somit weder klar noch eindeutig nachvollziehbar, aufgrund welcher Erwägungen die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ablehnung der beantragten höferechtlichen Bewilligung sind erfüllt.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es aber Ausdruck des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens, Bescheide entsprechend zu begründen (siehe hierzu VwGH 19.6.1999, 87/08/0272; 23.9.1991, 97/19/004; 19.11.2003, 2000/04/0175).
Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde jedenfalls der ihr obliegenden Begründungspflicht daher nicht nachgekommen.
Es liegen sohin wesentliche Verfahrensfehler vor, weil die belangte Behörde - wäre sie ihrer Begründungspflicht entsprechend nachgekommen - jedenfalls zu einem anders lautenden und für den Beschwerdeführer positiven Erkenntnis hätte gelangen können.
Zur unterbliebenen Beweisaufnahme und dem mangelhaften Ermittlungsverfahren:
Wie ausgeführt, werden im angefochtenen Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht nachvollziehbar dargelegt. Verbunden damit wurde auch das Ermittlungsverfahren selbst nur mangelhaft geführt, die Einholung entscheidungswesentlicher Befunde offenkundig unterlassen.
Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Hätte die belangte Behörde entsprechenden Sachbefund und auch einen Ortsaugenschein aufnehmen bzw. durchführen lassen, so wären sämtliche Ausführungen des nunmehrigen Beschwerdeführers bestätigt worden.
Die belangte Behörde hätte dann zwingend zum Schluss kommen müssen, dass die beantragte höferechtliche Bewilligung zu erteilen ist, da festzustellen gewesen wäre, dass tatsächlich der beabsichtigte Verkauf die einzig mögliche Sanierungsmaßnahme in finanzieller Hinsicht darstellt, um den gänzlichen Verfall des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes am CC zu verhindern.
Von behördlicher Seite hätte geprüft werden müssen, ob im vorliegenden Fall die Abschreibung einer Fläche von 297 m², welche tatsächlich seit Jahrzehnten nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird, nicht den geringeren Verlust im Sinne der öffentlichen Interessen an der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol darstellt, als demgegenüber durch die Versagung der höferechtlichen Bewilligung den Hof „CC“ dem Verfall preiszugeben.
Es hätte sohin zweifelsfrei weiterer Ermittlungstätigkeit bedurft, welche jedoch von der belangten Behörde ohne nähere Begründung unterlassen wurde, obgleich die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt gemäß §§ 37 iVm 39 AVG von Amts wegen vollständig zu erheben und festzustellen sowie die notwendigen Beweise aufzunehmen hat (VwGH 14.3.1993, 90/07/0087).
Es wird beantragt Beweis aufzunehmen durch:
a)die Ladung und Einvernahme des Verkäufers AA zum Beweis der Angespanntheit der finanziellen Lage des landwirtschaftlichen Betriebes am CC und zum Beweis dafür, dass ohne den gegenständlichen Verkauf der Hof am CC dem Verfall preisgegeben würde und tatsächlich eine anderweitige Sanierungsmaßnahme für die bestehende angespannte finanzielle Situation nicht in Frage kommt;
b)die Ladung und Einvernahme des DD, **** X bei Y, Adresse 3, zum Beweis dafür, dass das kaufgegenständliche Teilstück des Gst **1 seit Jahrzehnten nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird und aufgrund seiner Bodenbeschaffenheit, Lage und Steilheit für eine derartige Nutzung auch gar nicht geeignet ist;
c)Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend den aktuellen Zustand der alten Hofstelle Adresse 2, sowie zur Frage, dass insbesondere im bestehenden Stallgebäude eine Haltung von Vieh nicht zulässig wäre, samt Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie
d)Einholung eines Gutachtens betreffend die Frage der Bodenbeschaffenheit sowie einer möglichen landwirtschaftlichen Nutzung der verkaufsgegenständlichen Teilfläche des Gst 865/ 1 sowie zur Frage, ob es durch den gegenständlichen Verkauf tatsächlich zu einer Verletzung landeskultureller Schutzinteressen kommt sowie zur Frage, dass durch die Abschreibung der kaufgegenständlichen Teilfläche tatsächlich die Erhaltungsfähigkeit des Hofes „CC“ nicht gefährdet wird.
BB
für die Beschwerdeführer“
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde die Abteilung KK um Abgabe einer fachlichen Stellungnahme ersucht, ob die Voraussetzungen des § 5 Tiroler Höfegesetzes vorliegen.
In der Stellungnahme des agrarfachlichen Amtssachverständigen vom 05.05.2022, Zl ***, wurde zusammengefasst festgestellt, dass bei Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen im Ausmaß von rund 34,5 ha ein Ertrag von pauschal 35.730 Euro jährlich zu erwirtschaften ist. Bereits der Ertrag von 16.388,40 Euro würde für den Erhalt von zwei erwachsenen Personen ausreichen. Aufgrund des geringen Ausmaßes der Teilfläche 1 im Ausmaß von 297 m² werde der Ertrag bzw die Einkünfte aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit nur sehr unwesentlich verringert.
Zur Frage, ob der beantragten Abtrennung erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Bedenken entgegenstehen, hat der Amtssachverständige im Wesentlichen ausgeführt, dass das Tiroler Höfegesetz den Begriff der landeskulturellen bzw wirtschaftlichen Interessen nicht definiere. In Bezug auf die landeskulturellen Bedenken führe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.04.1995, 94/07/0134, aus, dass der Landesgesetzgeber in § 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes ganz allgemein geteiltes Eigentum im Bereich der Landwirtschaft als agrarstrukturellen Mangel bezeichne; zur Beseitigung dieser vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unerwünschten Form der Bodenordnung würden erhebliche öffentliche Mittel bereitgestellt. Dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz folgend seien Mängel der Agrarstruktur zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrs-erschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung. Das neugebildete Grundstück **2 befinde sich am nordwestlichen Rand des Grundstückes **1 und sei sehr unförmig ausgeformt. Wie aus den Teilungsplan hervorgehe, würden im südwestlichen Bereich des neugebildeten Grundstückes **2 wenige Quadratmeter in Form eines Dreieckes beim Grundstück **1 verbleiben. Oberhalb bzw östlich der Teilfläche befinde sich eine Bewirtschaftungsberme, die zur Bewirtschaftung des unteren bzw westlichen Teiles des Grundstückes **1 befahren werde. Zwischen der Bewirtschaftungsberme und dem neugebildeten Gst **1 befinde sich wiederum eine ca zwei bis drei Meter breite Böschung auf einer Länge von 25 Metern. Das neugebildete Grundstück **2 sei bebaut mit einem ehemals genutzten ortsüblichen Stadel. Zwischen Bewirtschaftungsberme und dem neugebildeten Grundstück **2 würden nach wie vor Restflächen bzw Bereiche verbleiben, die händisch mit Sense und gegebenenfalls mit Rechen bewirtschaftet werden müssen. Das neugebildete Grundstück **2 wäre als eigenständiges Grundstück auch separat veräußerbar, jedoch sei das Grundstück als solches nur über die Grundstücke **4 und **5, jeweils im Eigentum der Käufer, fußläufig erreichbar und es bestünde keine Verbindung zwischen dem neugebildeten Grundstück **2 und dem öffentlichen Gut.
Zu dem Gutachten des Amtssachverständigen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.06.2022 eine Stellungnahme abgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Betrieb über rund 34 ha landwirtschaftliche Flächen verfüge und der geplante Verkauf von 297 m² keinerlei Einfluss auf die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Landeskultur haben könne. Wir würden uns – auch angesichts der guten Größe des CC – unter jener Schwelle befinden, die irgendeine Auswirkung haben könnte. Dementsprechend könne dem Rechtsgeschäft keine erheblichen wirtschaftlichen oder landeskulturellen Bedenken im Sinne des § 5 Tiroler Höfegesetz entgegenstehen. Der Amtssachverständige behaupte in seiner Stellungnahme auch keine erheblichen wirtschaftlichen oder landeskulturellen Bedenken. Die Voraussetzungen zur Erteilung der höferechtlichen Genehmigung würden bereits auf Basis der vorliegenden agrarfachlichen Stellungnahme vorliegen.
Am 24.10.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt zu der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter sowie der Amtssachverständige geladen wurden. Dabei hat der Amtssachverständige sein Gutachten erläutert und die Fragen des Beschwerdeführers beantwortet. Ergänzend hat der Amtssachverständige ausgeführt, dass aufgrund seiner Berechnungen durch die Abtrennung des kaufgegenständlichen Grundstückes der Ertrag nicht geschmälert bzw nur sehr unwesentlich verringert werde. Nach Abtrennung des kaufgegenständlichen Grundstückes reiche der Ertrag für die Ernährung von zwei erwachsenen Personen noch aus. Ob der gegenständliche Kauf landeskulturelle Interessen widerspreche, hat der Amtssachverständige auf sein Gutachten verwiesen, dass durch die Abtrennung ungünstige Grundstücksformen entstünden. Überdies stelle das gegenständliche Kaufgrundstück eine Enklave dar, da dieses mit öffentlichem Gut keine direkte Verbindung aufweise. Im östlichen Bereich des neu zu bildenden Grundstückes entstünden Bereiche, die sozusagen immer noch händisch zu bewirtschaften seien mit Rechen und teilweise mit Sense, dies führe nicht zu einer Rationalisierung der durchzuführenden Arbeitsschritte und Verbesserung der Bewirtschaftung. Der westliche Teil, bei dem es sich um einen spitzen rechteckigen Teil handle, sei ungünstig zu bewirtschaften. Dieser Teil sei stark verbuscht.
Über Frage des Rechtsvertreters, ob es für die Beurteilung günstiger wäre, wenn wohl der westliche Grundstücksteil, also das spitze rechteckige Teilstück, wie auch wenn der östliche Grundstücksteil bis zur Berme ebenfalls Gegenstand eines Kaufvertrages wäre. Dazu gibt der Amtssachverständige an, dass die derzeitige Teilung Grundlage der Beurteilung gewesen sei, wenn jedoch die ungünstigen Bewirtschaftungsformen ausgeräumt würden, dass die ungünstige Bewirtschaftungsform und die erschwerten Bewirtschaftungsverhältnisse ausgeräumt würden, wenn diese Teile mitverkauft würden.
Zur Frage des Rechtsvertreters, ob erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Bedenken dem Rechtsgeschäft entgegenstehen, hat der Amtssachverständige ausgeführt, dass aus fachlicher Sicht das Land Tirol für agrarische Operationen viel aufwende und im Jahre 2021 eineinhalb Millionen Euro und 10 Angestellte für rein agrarische Operate zur Verfügung gestellt habe. Agrarische Operationen haben das Ziel, Nachteile des zersplitterten Grundbesitzes, ungünstige Grundstücksformen, ungünstige Grundstücksgrößen und unzureichende Wegerschließungen zu beseitigen. Im gegenständlichen Fall sei das Grundstück **1 geteilt worden in dieses und in eine Teilfläche von 297 m², was somit 0,5 % der Gesamtfläche entspreche und damit unwirtschaftlich klein sei. Zum Weiteren entstehen ungünstige Grundstücksformen und es bestehe keine Verbindung zum öffentlichen Gut bzw nur fußläufig über das Grundstück des Käufers erreichbar.
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde zu Zahl *** sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl LVwG-2021/33/1278, insbesondere aus dem durchgeführten Beweisverfahren durch Einholung eines agrarfachlichen Amtssachverständigengutachtens sowie dessen Erörterung im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
III.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes (THG) lauten wie folgt:
„§ 1
Als geschlossener Hof gilt jede land- und forstwirtschaftliche mit einer Hofstelle versehene Besitzung, deren Grundbuchseinlage sich in der Höfeabteilung des Hauptbuches befindet (§ 69 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz, BGBl. Nr. 2/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2003, in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/2012).
§ 2
(1)Alle Veränderungen am Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§ 5
Die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes ist zu erteilen, wenn der Hof nach der Abtrennung zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen noch hinreicht, und wenn der beantragten Abtrennung erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Bedenken nicht entgegenstehen.
Desgleichen ist die Bewilligung zu erteilen, wenn für den abgetrennten Hofteil gleichzeitig ein anderes, für die Bewirtschaftung des Hofes gleichwertiges Grundstück damit vereinigt wird.
Bei Erteilung der Bewilligung ist auch zu prüfen, ob sich für den Hof des Käufers in wirtschaftlicher oder landeskultureller Hinsicht ein Vorteil oder Nachteil ergibt.
Die Erteilung der Bewilligung kann an die Bedingung geknüpft werden, dass die abzutrennenden Bestandteile mit dem Gut des Käufers vereinigt werden. Ist das Gut des Käufers kein geschlossener Hof, würde es jedoch durch den Zukauf die Eigenschaft eines solchen erwerben, kann die Bedingung gestellt werden, dass das Anwesen im Sinne des § 3 des Gesetzes als geschlossener Hof erklärt wird.
§ 7
Verliert ein geschlossener Hof durch Abtrennung oder geänderte Zweckbestimmung einzelner Bestandteile, durch Elementarereignisse oder durch andere Umstände überhaupt dauernd die Eignung zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen, so ist auf Antrag des Eigentümers die Aufhebung der Hofeigenschaft zu bewilligen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft ist eine solche Bewilligung dem Grundbuchsgericht mit dem Ersuchen mitzuteilen, die Einlage der betreffenden Liegenschaft unter gleichzeitiger Löschung aller auf die Hofeigenschaft bezüglichen Eintragungen aus der Höfeabteilung des Hauptbuches in die Abteilung der anderen Liegenschaften zu übertragen.“
IV.Erwägungen:
Voraussetzung der Anwendung der höferechtlichen Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes ist das Vorliegen eines geschlossenen Hofes. Die rechtliche Qualifikation und der Umfang des geschlossenen Hofes ergeben sich aus der Eintragung in der Höfeabteilung des Grundbuches, deren Einlagen durch die Einlagezahlen von 90.000 an aufwärts gekennzeichnet sind. Die Hofeigenschaft ist nicht aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, sondern aufgrund der bücherlichen Eintragung zu prüfen. Die „Lebensfähigkeit“ eines in der Höfeabteilung eingetragenen Betriebes spielt für dessen rechtliche Einordnung keine Rolle.
Die Frage, ob die Erträgnisse eines geschlossenen Hofes zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichen, kann nur auf Grundlage entsprechender agrarwirtschaftlicher Gutachten beantwortet werden. Zur Beantwortung dieser Frage hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den agrarfachlichen Amtssachverständigen um Abgabe einer Stellungnahme ersucht. In seiner Stellungnahme vom 05.05.2022 kommt der Amtssachverständige zum Schluss, dass der geschlossene Hof über eine landwirtschaftliche Flächenausstattung von rund 34,5 ha verfügt und aus der Bewirtschaftung dieser Flächen ein jährlicher Ertrag in der Höhe von Euro 35.730 zu erwirtschaften ist. Für den angemessenen Erhalt von zwei erwachsenen Personen würde jedoch bereits ein Betrag von Euro 16.388,40 ausreichen. Die Einkünfte aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit würden sich bei Abtrennung des gegenständlichen Grundstückes um rund Euro 30,00 verringern. Der Hof reicht auch nach Abtrennung des neugebildeten Gst **2 noch zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen noch hin.
In weiterer Folge war daher zu klären, ob der beantragten Abtrennung des neugebildeten Gst **2 erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Bedenken entgegenstehen. Dazu hat der Amtssachverständige in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 05.05.2022 im Wesentlichen ausgeführt, dass in Bezug auf die landeskulturellen Bedenken der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.04.1995, 94/07/0134, ausgeführt hat, dass der Landesgesetzgeber in § 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes ganz allgemein geteiltes Eigentum im Bereich der Landwirtschaft als agrarstrukturellen Mangel bezeichnet hat. Zur Beseitigung dieser vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unerwünschten Form der Bodenordnung würden erhebliche öffentliche Mittel bereitgestellt. Dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz folgend sind Mängel der Agrarstruktur zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflagen, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung.
Laut Vermessungsurkunde vom 06.08.2020 soll das Grundstück **1 geteilt werden in dieses und die Teilfläche 1 im Ausmaß von 297 m². Das kaufgegenständliche Grundstück **2 befindet sich am nordwestlichen Rand des Grundstückes **1 und ist sehr unförmig ausgeformt. Wie aus dem Teilungsplan hervorgeht, verbleiben im südwestlichen Bereich des neugebildeten Grundstückes **2 wenige Quadratmeter in Form eines Dreieckes beim Grundstück **1. Oberhalb bzw östlich der Teilfläche 1 befindet sich eine Bewirtschaftungsberme, die zur Bewirtschaftung des unteren bzw westlichen Teiles des Grundstückes **1 befahren wird. Zwischen der Bewirtschaftungsberme und der Teilfläche 1 (neugebildetes Grundstück **2) befindet sich wiederum eine ca zwei bis drei Meter breite Böschung auf einer Länge von 25 Metern. Das neugebildete Grundstück **2 ist bebaut mit einem ehemals genutzten ortsüblichen Stadel. Somit verbleiben zwischen der Bewirtschaftungsberme und dem neugebildeten Grundstück **2 nach wie vor Restflächen bzw Bereiche, die händisch mit Sense und gegebenenfalls mit Rechen bewirtschaftet werden müssen. Das neugebildete Grundstück **2 wäre als eigenständiges Grundstück auch separat veräußerbar. Jedoch ist das Grundstück als solches nur über die Grundstücke **4 und **5, jeweils im Eigentum der nunmehrigen Käufer, fußläufig erreichbar und es besteht keine Verbindung zwischen dem neugebildeten Grundstück **2 und dem öffentlichen Gut.
Diese Ausführungen wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholt und hat der Amtssachverständige auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beantwortet. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Kaufgrundstück eine Enklave darstellt, da dieses mit dem öffentlichen Gut keine direkte Verbindung aufweist.
Über Frage, ob erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Bedenken dem Rechtsgeschäft entgegenstehen, hat der Amtssachverständige im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass aus fachlicher Sicht das Land Tirol für agrarische Operationen viel aufwendet und so wurden im Jahre 2021 eineinhalb Millionen Euro und 10 Angestellte für rein agrarische Operate zur Verfügung gestellt. Agrarische Operationen sind Flurbereinigungen, Zusammenlegungsverfahren, die das Ziel haben, Nachteile des zersplitterten Grundbesitzes, ungünstige Grundstücksformen, ungünstige Grundstücksgrößen und unzureichende Wegerschließungen zu beseitigen. Im gegenständlichen Fall wird das Grundstück **1 geteilt in dieses und in eine Teilfläche von 297 m², was somit 0,5 % der Gesamtfläche entspricht und damit unwirtschaftlich klein ist. Zum Weiteren entstehen ungünstige Grundstücksformen und es besteht keine Verbindung zum öffentlichen Gut bzw ist nur fußläufig über die Grundstücke der Käufer erreichbar.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens war daher festzustellen, dass der Abtrennung des neugebildeten Grundstückes **2 erhebliche wirtschaftliche und landeskulturelle Bedenken entgegenstehen. Aus dem widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen ergibt sich insbesondere, dass durch die Abtrennung des neugebildeten Grundstückes **2 im Ausmaß von 297 m² ein unwirtschaftlich kleines Grundstück entsteht. Weiters entstehen durch die im Teilungsplan vorgesehene Abtrennung ungünstige Grundstücksformen und besteht zudem keine Verbindung zum öffentlichen Gut bzw ist das Grundstück **2 nur fußläufig über die Grundstücke der Käufer erreichbar. Da für agrarische Operationen sehr hohe Mittel bereitgestellt werden, um Nachteile der Bodenreform zu beseitigen, widerspricht im gegenständlichen Fall die Abtrennung des Grundstückes **2 erheblichen landeskulturellen Interessen. Wie bereits oben ausgeführt, entstehen ungünstige Grundstücksformen, es entsteht ein unwirtschaftlich kleines Grundstück und es besteht keine Verbindung zum öffentlichen Gut.
Damit war im Ergebnis festzustellen, dass der Abtrennung des gegenständlichen Grundstückes **2 im Ausmaß von 297 m² erhebliche wirtschaftliche und landeskulturelle Interessen entgegenstehen und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
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