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LVwG-2022/35/2820-1•LVwG T LVwG-2022/35/2820-1
LVwG-2022/35/2820-1Landesverwaltungsgericht16.11.2022
Agrargemeinschaft<br/>Verfügung<br/>Obmann<br/>Einspruch<br/>Einladung Vollversammlung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als BB vom 5.10.2022, Zl ***, betreffend die Abweisung eines Einspruchs in einer Angelegenheit nach dem TFLG 1996
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 5.10.2022, ***:
Mit Eingaben vom 20. und 22.7.2022 übermittelte AA als Mitglied der Agrargemeinschaft CC zwei diese Agrargemeinschaft betreffende Einsprüche.
Mit dem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen Einspruch vom 20.7.2022 wurde begehrt, die Einberufung der Vollversammlung am 20.07.2022 durch den Obmann DD aufzuheben.
Hierzu führte die nunmehrige Beschwerdeführerin aus, dass die ordentliche Vollversammlung für das Jahr 2022 bereits am 28.01.2022 stattgefunden habe. Unter Verweis auf § 6 Abs 2 der Satzung der Agrargemeinschaft CC (außerordentliche Vollversammlung) sei die Einberufung der außerordentlichen Vollversammlung am 20.07.2022 einerseits ohne einen zu Grunde liegenden Ausschussbeschluss erfolgt und habe andererseits auch die BB keine Einberufung einer Vollversammlung angeordnet. Zudem sei der Obmann nicht rechtmäßig gewählt. Dies belaste alle seine Verfügungen mit Rechtswidrigkeit. Dieser Umstand umfasse auch die Einberufung einer Vollversammlung.
Unter Spruchpunkt 1) des in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheides entschied die Tiroler Landesregierung als BB gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996, dass der „Einspruch (Antrag) vom 20.07.2022 gegen die Einberufung der Vollversammlung am 20.07.2022 durch den Obmann (…) abgewiesen“ wird.
Begründet wurde diese Entscheidung nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996, insbesondere des § 37 Abs 7, und der Satzung der Agrargemeinschaft CC im Wesentlichen wie folgt:
„Gemäß ha. Wahlmeldung vom 27.01.2017, erfolgte die Wahl des DD zum Obmann in der Vollversammlung am 27.01.2017. Unstrittig ist, dass die zu dieser Vollversammlung erfolgte Einladung nicht satzungskonform erging. Diese Wahl blieb jedoch unangefochten. Die Einberufung der Vollversammlung durch den Obmann ohne zu Grunde liegenden Ausschussbeschluss stellt eine Verfügung dar. Grundsätzlich können solche Akte Gegenstand eines Einspruchs nach § 37 Abs. 7 TFLG 1996 sein. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Einspruchswerberin wird nicht gefolgt, da weder der Bestimmung des § 6 der Satzung der Agrargemeinschaft CC noch andernorts zu entnehmen ist, dass die Einberufung einer (außerordentlichen) Vollversammlung nur unter der Prämisse des Vorliegens eines Ausschussbeschlusses oder einer Anordnung der BB geschehen darf. Vielmehr normiert § 6 Abs. 2 lit. a der Satzung explizit, dass eine (außerordentliche) Vollversammlung stattzufinden hat, wenn dies der Obmann für notwendig erachtet. Die Aufsichtsbefugnisse der BB über Agrargemeinschaften sind im § 37 Abs. 7 TFLG 1996 geregelt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung hat die BB Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen das TFLG 1996 oder den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder eine Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen des Antragsstellers verletzen. Eine Behebung sollte nur bei Verletzung wesentlicher Interessen von Mitgliedern erfolgen. Diese Voraussetzungen - Widerspruch gegen die die Agrargemeinschaft regelnden Normen einerseits und Verletzung von wesentlichen Interessen des Beschwerdeführers andererseits – müssen kumulativ gegeben sein (so ausdrücklich VwGH 11.12.2003, Zl 2003/07/0138).
Eine Verletzung wesentlicher Interessen der Einspruchswerberin erfolgte durch die Einberufung der Vollversammlung nicht.“
Laut dem im Akt befindlichen Rückschein wurde dieser Bescheid der Beschwerdeführerin am 10.10.2022 zugestellt.
Gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid erhob AA Beschwerde, welche am 3.11.2022 per Email an die belangte Behörde übermittelt wurde.
Begehrt wurde mit dieser Beschwerde insbesondere eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass nicht nur den Einsprüchen (Anträgen) vom 22.7.2022 (Pkt 2 und Pkt 3 des Spruchs), sondern zusätzlich auch dem Einspruch (Antrag) vom 20.7.2022 (Pkt 1 des Spruchs) stattgegeben wird.
Weiters wurde beantragt der BB aufzutragen, den Antrag vom 22.7.2022 zu behandeln, nämlich die Auszahlung von € 5.000,- im Jahr 2020 an den Obmann DD zu prüfen und ihn im Falle einer rechtswidrigen Auszahlung zu einer Rückzahlung inkl Zinsen iHv 4 % zu verhalten.
Zu letzterem Antrag wird in der Beschwerde ausgeführt, dass dieser im bekämpften Bescheid in keiner Weise behandelt worden wäre und die Beschwerdeführerin insofern in ihrem Recht auf eine Entscheidung durch die Behörde verletzt worden sei.
Hinsichtlich des Einspruchs vom 20.7.2022 führt die Beschwerdeführerin begründend aus, dass die Wahl des Obmannes im Jahr 2017 nicht rechtmäßig erfolgt sei, weshalb Verfügungen des Obmannes im Falle eines Einspruches aufzuheben seien. Es sei unzutreffend, das keine wesentlichen Interessen des Mitgliedes durch die beeinspruchte Verfügung beeinträchtigt wurden.
Diesbezüglich führt die Beschwerdeführerin wie folgt aus:
„Das Mitglied der Agrargemeinschaft ist dem Regime der Agrargemeinschaft unterworfen. Es ist nicht nur an die Entscheidungen des Ausschusses und des Obmanns gebunden, sondern muss sich auch in der Vollversammlung Mehrheitsbeschlüssen beugen. Wie weit dies gehen kann, zeigt sich gerade bei der vorliegenden Agrargemeinschaft, bei der kürzlich Nachschüsse eingefordert wurden und der – vermeintlich gewählte - Obmann durchblicken hat lassen, dass es in Bälde wieder zur Einforderung von Nachschüssen kommt. Als Korrelat für die Unterwerfung unter das Regime der Agrargemeinschaft hat das Mitglied ein geschütztes Recht und Interesse, dass 1. nur rechtswirksame Akte von Organen befolgt werden müssen und 2. nur Akte von rechtmäßig gewählten Organwaltern zu respektieren sind und andernfalls die Möglichkeit eines Einspruchs besteht. Angesichts dessen sind - bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs (vgl Geroldinger, Der mutwillige Rechtsstreit [2017] 603 ff: Cent-Beträge) - bei sämtlichen Akten stets wesentliche Interessen eines Mitglieds verletzt, wenn und weil diese von einem rechtswidrig bestellten und daher hierzu nicht befugten Organ(walter) angeordnet werden.
Es gibt nur einen einzigen Fall, bei dem kein wesentliches Interesse eines Mitglieds beeinträchtigt wird: Ordnet der Obmann eine Neuwahl an, um die Rechtswidrigkeit zu beseitigen, wird kein wesentliches Interesse des Mitglieds verletzt. Es ist also zulässig, eine Neuwahl anzuordnen. Zu diesem Zweck kann eine Vollversammlung einberufen werden, deren einziger Zweck die Neuwahl der Organe ist (+ den TOP Allfälliges, bei dem aber ohnehin keine Beschlüsse gefällt werden). Die Vollversammlung vom 22.7.2022 hatte aber mehrere Tagesordnungspunkte. In diesem Fall hat jedes Mitglied, das sich ja dem Willen der Mehrheit der Vollversammlung bei den dort gefassten Beschlüssen beugen muss, selbstredend ein wesentliches Interesse daran, dass diese von einem dazu befugten Organ einberufen werden. Wäre es anders und würde die Ansicht der BB zutreffen, könnte letztlich jedermann eine Vollversammlung einberufen und dies könnte nicht bekämpft werden, weil ja das wesentliche Interesse fehlte. Das wäre offenkundig absurd und dürfte auch von der BB bei nochmaliger Betrachtung nicht so gesehen werden.
Im vorliegenden Fall sind die Beschlüsse ohnedies aufzuheben. Es wird jedoch in Bälde eine weitere Vollversammlung stattfinden, schon weil dies von der BB angeordnet wurde. Bei dieser Vollversammlung sollte dann Rechtssicherheit darüber bestehen, wie die Tagesordnung zu fassen ist, damit die Agrargemeinschaft endlich wieder handlungsfähig wird. Somit ist die Frage nicht ‚Beckmesserei‘ oder nur von rein wissenschaftlichem Interesse, sondern alle Parteien sollten an der Klärung dieser Frage interessiert sein.“
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 35, 36 und 37) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 35
Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen
(1) Die Organe der Agrargemeinschaften sind:
a) die Vollversammlung;
b) der Ausschuss;
c) der Obmann.
(2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Agrargemeinschaft, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 auch die Gemeinde, ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; sind zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Abs. 7 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr, nach einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird. Sind Anteilsrechte festgelegt, so ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Anteils- oder Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
(3) (…)
(5) Die Mitglieder des Ausschusses haben unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen zu wählen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Jedes volljährige und zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes persönlich geeignete Mitglied ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, dass gesundheitliche oder wichtige familiäre Gründe entgegenstehen. Die Wiederwahl zum Obmann kann abgelehnt werden.
(6) (…)
(7) Dem Obmann obliegt die Einberufung der Vollversammlung und des Ausschusses. Der Obmann hat in den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses durchzuführen. Der Obmann hat ein Mitgliederverzeichnis ordnungsgemäß zu führen. Jeder Wechsel des Eigentums an einer Stammsitzliegenschaft und der Erwerb eines Mitgliedschaftsrechtes an einer Agrargemeinschaft ist unverzüglich vom neuen Mitglied dem Obmann der Agrargemeinschaft schriftlich mitzuteilen. Auf die gleiche Weise ist eine Änderung der Wohnadresse mitzuteilen. Werden diese Mitteilungen unterlassen, so gilt das Mitgliederverzeichnis auch dann als ordnungsgemäß geführt, wenn die tatsächlichen Änderungen nicht berücksichtigt sind.
(8) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 auch die Gemeinde, eingeladen wurden und der Obmann oder dessen Stellvertreter sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung von Mitgliedern sind Ersatzmitglieder einzuberufen. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(9) Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des Abs. 6 der Vollversammlung, befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden.
(10) Kann in einer Angelegenheit, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegt, die Vollversammlung bzw. der Ausschuss wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig einberufen werden, so kann der Obmann in dieser Angelegenheit allein entscheiden und die erforderlichen Maßnahmen setzen. Die Entscheidung ist ohne unnötigen Aufschub der Vollversammlung bzw. dem Ausschuss zur nachträglichen Kenntnisnahme und Beschlussfassung vorzulegen.
(11) Ist der Obmann verhindert, so sind die Geschäfte von seinem Stellvertreter zu führen.“
„§ 36
Satzungen
Die Satzungen der Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
a) den Namen, den Sitz und den Zweck der Agrargemeinschaft,
b) die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
c) den Aufgabenbereich der Organe,
d) die Art und Form der Einladung zu den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses sowie die Führung des Protokollbuches,
e) die Angelegenheiten, in denen Beschlüsse (Verfügungen) zu ihrer Rechtswirksamkeit einer agrarbehördlichen Genehmigung bedürfen,
f) die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse, jedoch nicht bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1,
g) die Abwicklung des Geldverkehrs, die Verrechnung und die Führung von Aufzeichnungen, aus denen die Gebarung ersichtlich ist, die Bildung eines Betriebsfonds zur Bestreitung laufender Ausgaben, die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie die Prüfung der Gebarung und des Rechnungsabschlusses durch die Rechnungsprüfer.“
„§ 37
Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1) (…)
(3) Vernachlässigt eine Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre gesetz-, verordnungs- und satzungsmäßigen Aufgaben, so hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen; sie kann insbesondere einen Sachverwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe auf Kosten der Agrargemeinschaft betrauen.
(6) Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
a) zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
b) zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8) (…)“
Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen (§§ 5, 6, 13, 14, 20 und 21) der mit Bescheid der Agrarbehörde vom 10.04.2007, AgrBR455/192-2007, erlassenen Satzung der Agrargemeinschaft CC lauten auszugsweise wie folgt:
„WAHL DER ORGANE
§ 5
Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Ausschusses sind von der Vollversammlung mit Stimmzetteln zu wählen. Hiebei steht jedem Mitglied eine Stimme zu.
Wählbar ist das Mitglied. Befindet sich eine Stammsitzliegenschaft im Miteigentum, so ist der nach § 3 Abs. 3 namhaft gemachte Vertreter wählbar. Ist eine juristische Person Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft, so ist eine Person aus dem Kreis der nach Gesetz oder Satzung nach außen hin vertretungsbefugten Personen wählbar.
Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmitglieder), die die meisten Stimmen, die ohne Rücksicht auf die von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechte zu werten sind, auf sich vereinen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Jeder Gewählte ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen; nur die Wiederwahl zum Obmann kann abgelehnt werden.
Die Ausschussmitglieder haben nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Funktionsperiode der Organe beträgt fünf Jahre.
Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn
a) dies mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder verlangt,
b) die Zahl der Ausschussmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmitglieder unter die Hälfte absinkt,
c) dies die Agrarbehörde als Aufsichtsmaßnahme anordnet oder selbst als Aufsichtsmaßnahme eine Vollversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt einberuft (§ 37 Abs 3 TFLG 1996).“
„DIE VOLLVERSAMMLUNG
§ 6
Die Vollversammlung hat regelmäßig einmal im Jahr stattzufinden.
Eine außerordentliche Vollversammlung hat stattzufinden,
a) wenn dies der Obmann oder Ausschuss für notwendig erachtet,
b) binnen eines Monats ab Antragstellung, wenn dies mindestens die Hälfte der Mitglieder begehrt,
c) wenn dies die Agrarbehörde anordnet oder selbst eine einberuft.
Die erste Vollversammlung wird von der Agrarbehörde oder einem von ihr Beauftragten einberufen und geleitet.
Die Einberufung der Vollversammlung hat in der Weise zu geschehen, dass die Tagesordnung mindestens eine Woche vorher ortsüblich kundgemacht wird und die Mitglieder, wie sie das ordnungsgemäß geführte Mitgliederverzeichnis aufweist (§ 3 Abs. 3 und 4 und § 13 Abs. 5), eingeladen werden.
Einem Mitglied, das außerhalb der Gemeinde wohnt, in der die Agrargemeinschaft ihren Sitz hat, kann über Ausschussbeschluss aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen im Gebiet dieser Gemeinde wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt das Mitglied diesem Auftrag nicht nach, gelten Zustellungen mit der ortsüblichen Kundmachung als erfolgt.“
„DER OBMANN
§ 13
Der Obmann ist zur Leitung der Agrargemeinschaft nach Maßgabe der Beschlüsse des Ausschusses und der Vollversammlung berufen Er hat die Tagesordnung für die Ausschusssitzungen und Vollversammlungen festzulegen. Anträge sind in der Reihenfolge ihres Einlangens auf die Tagesordnung zu setzen und zur Abstimmung zu bringen. Der Obmann hat der Vollversammlung jährlich über die Wirtschaftsführung und Gebarung der Agrargemeinschaft zu berichten und dafür jeweils einen eigenen Tagesordnungspunkt ‚Bericht des Obmannes‘ vorzusehen. Für den Bericht der Rechnungsprüfer (§ 19 Abs 3) ist in gleicher Weise ein Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen.
Er vertritt die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.
Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Ausschussmitglied befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden.
Ihm obliegen die Aufnahme und Entlohnung der erforderlichen Arbeitskräfte, die Arbeitsanweisung und Arbeitsaufsicht.
Er hat ein Mitglieder-, Grundstücks- und Inventarverzeichnis anzulegen und laufend zu führen und hat um die ordnungsgemäße Haushaltsführung (§§ 15 bis 19) besorgt zu sein.“
„§ 14
Der Obmann ist für seine Mühewaltung angemessen zu entschädigen (§ 9 Zif.5).
Ist der Obmann verhindert sind seine Geschäfte vom Obmannstellvertreter zu führen.
Nach Ablauf der Amtsperiode sind alle die Agrargemeinschaft betreffenden Unterlagen dem neu gewählten Obmann zu übergeben Die Übernahme dieser Unterlagen ist im Protokollbuch des Ausschusses zu vermerken und vom alten und neuen Obmann zu bestätigen.
Der neue Obmann hat der Agrarbehörde unverzüglich das Wahlergebnis zu melden.“
„STREITIGKEITEN, FRISTEN
§ 20
Über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen und über Wahlablehnungen sowie Wahlanfechtungen (Abs 3) entscheidet die Agrarbehörde über Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde kann Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft nur dann aufheben, wenn wesentliche Interessen des Antragstellers verletzt wurden (§ 37 Abs. 7 TFLG 1996).
Bis zur behördlichen Entscheidung haben sich die Mitglieder der Anordnung des Obmannes zu fügen.
Gegen die Wahl des Ausschusses kann, binnen zwei Wochen nach Stattfinden der Wahl in der Vollversammlung, durch ein bei der Wahl anwesendes Mitglied bei der Agrarbehörde schriftlich Beschwerde geführt werden; in dieser Beschwerde sind der Beschwerdegegenstand und die Beschwerdegründe eingehend darzulegen. In gleicher Weise kann auch die Obmann- bzw. Obmannstellvertreterwahl (§ 5 Abs. 5) sowie die Wahl der Rechnungsprüfer (§ 19 Abs. 1) in Beschwerde gezogen werden. Wahlen sind wegen Rechtwidrigkeit von der Agrarbehörde als Aufsichtsinstanz gegenüber der Agrargemeinschaft für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war.
Für die Berechnung von Fristen zur Einbringung von Aufsichtsbeschwerden aus Anlass von Beschlüssen der Organe (§§ 8 Abs. 4 und 11 Abs 2) oder zur Antragstellung auf Streitentscheidung wegen wesentlicher Interessensverletzung des Antragstellers (Abs. 1) oder für Beschwerden gegen Wahlen (Abs 3) gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG sinngemäß.“
„BEHÖRDLICHE AUFSICHT
§ 21
a) die Einhaltung der Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes, der Wirtschaftspläne, Satzungen und Nutzungsmodalitäten,
b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaft.
b) Die Agrarbehörde kann als Aufsichtsmaßnahme Vertreter zu Sitzungen der Organe der Agrargemeinschaft entsenden: diese sind berechtigt, bei solchen Sitzungen Anträge zu stellen.
Vernachlässigt die Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre satzungsgemäßen Aufgaben, so hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf deren Gefahr und Kosten zu veranlassen; sie kann insbesondere einen Sachverwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe auf Kosten der Agrargemeinschaft betrauen.
(…)“
Im vorliegenden Fall ist zunächst klarzustellen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Vor diesem Hintergrund sind mangels darauf bezogenem Beschwerdevorbringen die Spruchpunkte 2) und 3) des angefochtenen Bescheides bereits in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Beschwerde beantragt wird, der BB aufzutragen, den Antrag vom 22.7.2022 zu behandeln, nämlich die Auszahlung von € 5.000,- im Jahr 2020 an den Obmann DD zu prüfen und ihn im Falle einer rechtswidrigen Auszahlung zu einer Rückzahlung inkl Zinsen iHv 4 % zu verhalten, weil dieser Antrag im angefochtenen Bescheid nicht behandelt worden wäre, ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz ist, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Im Sinn der genannten Rechtsprechung kann auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts anderes gelten und wurde diese Annahme etwa auch bereits durch die VwGH-Erkenntnisse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, bestätigt.
Vor diesem Hintergrund ist aber der Antrag von AA vom 22.7.2022 betreffend die im Jahr 2020 erfolgte Auszahlung von € 5.000,- an den Obmann DD nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, da die belangte Behörde - wie von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht wird – über diesen Antrag im angefochtenen Bescheid nicht entschieden hat und es somit auch dem Landesverwaltungsgericht verwehrt ist, hierüber abzusprechen. Eine Beschwerde nach Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG ist auch kein geeignetes Rechtsmittel, um eine allfällige Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend zu machen, wobei eine Säumnisbeschwerde nach Maßgabe des § 8 Abs 1 VwGVG grundsätzlich auch erst erhoben werden kann, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten - bzw wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser - entschieden hat. Zudem ist zu betonen, dass von der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass bei dieser unter Zahl *** hinsichtlich des genannten Antrages ein Verfahren behängt.
Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erweist sich somit als unbegründet.
Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens war vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu prüfen, ob dem von der Beschwerdeführerin getätigten und unter Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides behandelten Einspruch vom 20.7.2022 tatsächlich wie von der Beschwerdeführerin gefordert stattzugeben und die von ihr genannte Verfügung des Obmannes, nämlich die Einberufung der Vollversammlung der Agrargemeinschaft, aufzuheben war.
Bei solchen Einsprüchen ist nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 – wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend ausgeführt wurde - grundsätzlich zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstößt, und dabei wesentliche Interessen der Antragsteller verletzt, wobei diese Kriterien laut höchstrichterlicher Rechtsprechung kumulativ vorliegen müssen (vgl etwa VwGH 1.6.2006, 2005/07/0036).
Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan oder die Satzung der Agrargemeinschaft durch die gegenständliche Verfügung. Das TFLG 1996 regelt vielmehr in seinem § 35 Abs 7 ausdrücklich, dass dem Obmann die Einberufung der Vollversammlung obliegt. Wenn nun von der Beschwerdeführerin diese Einberufung mit dem Argument bekämpft wird, dass die Wahl des Obmannes rechtswidrig gewesen sei, so ist zu betonen, dass dieses Argument nichts an der Rechtmäßigkeit der Verfügung ändert. Die Beschwerdeführerin gesteht nämlich selbst zu, dass die im Jahr 2017 erfolgte Obmannwahl unangefochten blieb. Insofern ist diese Wahl aber – unabhängig davon, ob diese allenfalls rechtswidrig war – in Rechtskraft erwachsen und stehen dem gewählten Obmann insofern auch die ihm von Gesetz wegen eingeräumten Rechte, wie eben die Einberufung einer Vollversammlung, zu.
Anders als die Beschwerdeführerin meint, macht eine rechtswidrige Wahl des Obmannes nicht auch alle dessen Verfügungen rechtswidrig. Das TFLG 1996 sieht vielmehr besondere Vorschriften im Zusammenhang mit der Rechtswidrigkeit von Wahlen vor. Neben der allgemeinen Befugnis der BB, nach § 37 Abs 7 lit a TFLG 1996 auf Antrag über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu entscheiden, ermöglicht der Abs 3 leg cit der BB auch, das Erforderliche zu veranlassen, wenn etwa eine Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe vernachlässigt hat oder die Organe ihre gesetz, verordnungs- und satzungsmäßigen Aufgaben vernachlässigt haben, worunter wohl auch der Fall zu subsumieren ist, dass bei der Wahl der Organe maßgeblich Vorschriften außer Acht gelassen wurden. § 5 Abs 7 der Satzung der Agrargemeinschaft CC führt in diesem Zusammenhang unter lit c aus, dass eine Neuwahl unter anderem dann durchzuführen ist, wenn dies die BB als Aufsichtsmaßnahme anordnet oder selbst als Aufsichtsmaßnahme eine Vollversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt einberuft (§ 37 Abs 3 TFLG 1996). Im § 20 Abs 3 der Satzung ist zudem geregelt, dass Wahlen wegen Rechtwidrigkeit von der BB als Aufsichtsinstanz gegenüber der Agrargemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen für ungültig zu erklären sind.
Im § 21 der Satzung ist die behördliche Aufsicht geregelt, die sich insbesondere nach dem Abs 1 lit a auf die Einhaltung der Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes, der Wirtschaftspläne, Satzungen und Nutzungsmodalitäten bezieht.
Der gegenständliche Einspruch richtet sich nun allerdings nicht gegen die Wahl des Obmannes und erfolgte im Spruch des angefochtenen Bescheides auch keine Entscheidung der belangten Behörde nach Maßgabe des § 37 Abs 3 TFLG 1996. Die Wahl des Obmannes wurde von der BB auch nicht nach Maßgabe des § 20 Abs 3 der Satzung wegen Rechtswidrigkeit für ungültig erklärt, weshalb letztlich auch vom Landesverwaltungsgericht die Frage nach der Rechtmäßigkeit der im Jahr 2017 erfolgten Obmannwahl im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht näher zu ergründen war.
Die genannte Wahl ist – wie bereits erwähnt - rechtskräftig und daher auch die durch den Obmann erfolgte Einberufung einer Vollversammlung nicht aus dem von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Umstand einer ungültigen Obmannwahl rechtswidrig.
Siehe in diesem Sinn etwa bereits das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 1.3.2016, LVwG-***, wonach der Beschwerdeführer dieses Verfahrens mangels Stammsitzliegenschaft zwar nicht zum Obmann gewählt hätte werden dürfen, dessen Wahl aber rechtskräftig und wirksam sei, da sie weder bekämpft noch von der BB innerhalb der dreijährigen Frist des § 37 Abs 6 letzter Satz TFLG 1996 behoben worden sei und das TFLG 1996 für den genannten Mangel keinen Nichtigkeitsgrund vorsehe, der die Wahl mit der Wirkung ex tunc nichtig machen würde.
Dass, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, im Bescheid der belangten Behörde vom 5.8.2022, Zl ***, eine Rechtswidrigkeit der Ausschusswahl zur Behebung der von diesem Ausschuss gefassten Beschlüsse geführt hat, mag zutreffen; die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin allerdings, dass insofern alle Beschlüsse eines Organs, dessen Wahl in rechtswidriger Weise zustande gekommen ist, ebenfalls bei Beeinspruchung aufzuheben sind, trifft entsprechend den obigen Ausführungen in dieser allgemeinen Form nicht zu.
Die gegenständliche Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war diese spruchgemäß abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis musste die im angefochtenen Bescheid thematisierte Frage, ob die beeinspruchte Verfügung des Obmannes wesentliche Interessen der Einspruchswerberin verletzt, nicht näher erörtert werden, da schon die erste Voraussetzung für eine Aufhebung nach § 37 Abs 7 TFLG 1996, nämlich ein Verstoß gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung, nicht vorliegt. Freilich fehlen aber auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Einladung zur gegenständlichen Vollversammlung wesentliche Interessen der Beschwerdeführerin verletzt haben könnte. Allein aufgrund der Mutmaßung, dass in einer Vollversammlung unerwünschte Beschlüsse getroffen werden könnten, verletzt die Einberufung zu einer solchen Versammlung keine wesentlichen Interessen der Mitglieder, und besteht überdies gegenüber allfälligen rechtwidrigen Beschlüssen der Vollversammlung ohnehin wiederum die Möglichkeit, solche Beschlüsse zu bekämpfen. Die Einberufung einer Vollversammlung durch eine beliebige Person, die keinerlei Rechtswirkungen entfalten würde, ist zudem entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht mit der Einberufung der Vollversammlung durch den rechtskräftig gewählten und für diese Aufgabe ausdrücklich zuständigen Obmann einer Agrargemeinschaft zu vergleichen.
3. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht nämlich trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt, allerdings erachtet das Landesverwaltungsgericht eine solche Verhandlung nicht für erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Vom Landesverwaltungsgericht waren somit keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.
Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten, da das Landesverwaltungsgericht die rechtliche Frage nach der Rechtmäßigkeit des verfahrensgegenständlichen Einspruchs anhand des vorliegenden Verwaltungsaktes klären konnte und eine Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können.
In Zusammenhang mit dem Entfall der öffentlichen Verhandlung ist schließlich auch noch zu berücksichtigen, dass der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) betont, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.
Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Fall zu klärende Frage nach der Rechtmäßigkeit der vom Obmann der Agrargemeinschaft getroffenen Verfügung konnte vom Landesverwaltungsgericht im Einklang mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften gelöst werden (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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