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LVwG-2022/45/2389-4•LVwG T LVwG-2022/45/2389-4
LVwG-2022/45/2389-4Landesverwaltungsgericht21.11.2022
Anspruchsübergang auf Arbeitgeber<br/>Arbeitsverhältnis/Arbeitnehmereigenschaft<br/>Gesellschafter-Geschäftsführer<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.08.2022, Zl ***, betreffend eine Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der von der Beschwerdeführerin am 07.12.2020 eingebrachte Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund der behördlichen Absonderung von CC mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2020, Zl ***, für den Zeitraum vom 13.10.2020 bis 22.10.2020, in Höhe von Euro 3.081,87 gemäß §§ 7, 32 EpiG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, § 32 Abs 3 EpiG sehe zwar einen Übergang des Anspruches auf Vergütung gegenüber dem Bund vor, allerdings nur für Arbeitnehmer, deren Entgelt vom Arbeitgeber an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszubezahlen sei. Ein derartiger Übergang des Anspruchs auf Vergütung sei für selbständig Erwerbstätige jedoch nicht vorgesehen. Nachdem CC 33,33% der Anteile an der Beschwerdeführerin halte, gelte sie daher gemäß § 22 Z 2 EStG als selbständig erwerbstätige Person.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe CC während der Zeit ihrer Absonderung jenes Entgelt fortbezahlt wie dieses bei einem unselbständig Beschäftigten gesetzlich vorgesehen sei. Wirtschaftlich trage somit die Beschwerdeführerin den finanziellen Nachteil der Absonderung der Geschäftsführerin, indem sie das Entgelt fortbezahlt habe, ohne dass eine Leistung dafür erbracht worden sei. Seitens des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz würden Aussagen vorliegen, die eindeutig in die Richtung weisen würden, dass die Frage der Entschädigung nach Epidemiegesetz nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen sei. Sozialversicherungsrechtliche und/oder einkommensteuerliche Kriterien seien kein Anknüpfungspunkt für das Epidemiegesetz, sondern es handle sich um einen Fall der Entgeltfortzahlung. Unter Beachtung der getroffenen Aussagen und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei der Anspruch auf Vergütung auf die AA übergegangen. Die Beschwerdeführerin legte dazu eine entsprechende Anfrage samt Beantwortung durch das Bundesministerium vor. Abschließend stellte sie den Antrag den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die beantragte Entschädigung zuzuerkennen.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, diesen dann allerdings in der Folge nach Ausschreibung der Verhandlung und Urkundenvorlage zurückgezogen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und war im Übrigen unstrittig. Die verschiedenen Rechtsstandpunkte wurden schon umfassend im angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde ausgeführt. Vor diesem Hintergrund konnte auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet werden.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2020, Zl ***, wurde CC für den Zeitraum vom 13.10.2020 bis 22.10.2020 gemäß §§ 6 Abs 1, 7 Abs 1 und 1a iVm 1 Abs 1, 43 Abs 4 Epidemiegesetz abgesondert.
Die Beschwerdeführerin ist eine im Firmenbuch unter FN *** eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Laut vorgelegtem Gesellschaftsvertrag sind Gesellschafter CC, die Firma DD und EE. Beschlüsse der Gesellschaft werden gemäß Punkt VI. mit 100% der gültig abgegebenen Stimmen gefasst.
Mit Beschluss der Gesellschafter mit Wirkung ab 29.11.2005 wurde CC auf unbestimmte Zeit zur alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Gesellschaft bestellt. Sie vertritt die Gesellschaft selbständig. Laut vorliegendem Geschäftsführervertrag übt sie diese Tätigkeit eigenverantwortlich aus und ist an keine feste Arbeitszeit gebunden. Dienstort ist Z. Der Geschäftsführervertrag legt zustimmungspflichtige Geschäfte fest, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören und bei denen die Geschäftsführerin alle Gesellschafter zu befragen hat (etwa Veräußerung des Unternehmens, Änderung der Geschäftszweige udgl).
CC erhielt im Oktober 2020 einen Bezug in Höhe von Euro 9.245,60 brutto für netto. Dieser Betrag wurde von der Beschwerdeführerin am 29.10.2020 ausbezahlt. CC ist als selbständig Erwerbstätige gemäß dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sozialversichert und einkommenssteuerpflichtig.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter und unstrittiger Weise aus der vorliegenden Aktenlage – insbesondere dem angeführten Gesellschafts- und Geschäftsführervertrag. Die Tatsache der Entgeltauszahlung sowie die Höhe sind ebenso aktenkundig.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 104/2020, lauten wie folgt:
Absonderung Kranker.
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung, die länger als zehn Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.
[…]
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG), BGBl Nr 400/1988 idF BGBl I Nr 103/2019, lauten:
Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 2)
§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur
[…]
2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:
Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).
Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von betriebliche Privatstiftungen im Sinne des § 4d, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.
3. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß
– die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen ist und
– jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig im Sinne der Z 1 oder 2 tätig wird. Dies ist aber nicht erforderlich, wenn berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen ausdrücklich zulassen.
[…]
V.Erwägungen:
Gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind. Im konkreten Fall steht fest, dass die geschäftsführende Gesellschafterin CC im Zeitraum 13.10.2020 bis 22.10.2020 gemäß § 7 EpiG behördlich abgesondert war. Ihr wurde im Oktober 2020 ihr Gehalt von Seiten der Gesellschaft weiter ausbezahlt.
Die Beschwerdeführerin stützt ihren Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges in der Folge auf § 32 Abs 3 EpiG. Demnach ist die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972 ist vom Bund zu ersetzen. Damit geht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Dies gilt gemäß Satz 1 für „Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen“. Dementsprechend ist im Rahmen des beantragten Vergütungsanspruches vorweg zu klären, ob die Person in einem Arbeitsverhältnis steht.
Als Arbeitsverhältnis wird dabei ein Rechtsverhältnis bezeichnet, das jemand zur Arbeitsleistung für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Die wesentlichen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind die Weisungsgebundenheit des zur Erbringung der Arbeitsleistung Verpflichteten (Arbeitnehmer) - insbesondere hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten -; ferner seine persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht, die Fremdbestimmung der Arbeit (der wirtschaftliche Erfolg kommt dem Arbeitgeber zugute), die persönliche Fürsorgepflicht und Treuepflicht sowie die organisatorische Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers, einschließlich der Kontrollunterworfenheit (vgl ua OGH, RS0021284). Dies Merkmale liegen gegenständlich nicht vor. CC ist alleinige Geschäftsführerin, sie übt diese Tätigkeit gemäß Geschäftsführervertrag eigenverantwortlich und ohne feste Arbeitszeit aus. Sie ist damit bezüglich des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes an keinerlei Weisungen gebunden, nur hinsichtlich bestimmter grundlegender Fragen hat sie die Gesellschafter zu befragen, wobei sie selbst eine der drei Gesellschafter ist.
Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes wird die Arbeitnehmereigenschaft eines Geschäftsführers, der gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist, durch das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit bestimmt, die vom Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft abhängig ist. Zu prüfen ist, inwieweit die Anteile des Gesellschafter-Geschäftsführers einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglichen. Ein derartiger Einfluss ist nicht nur dann zu bejahen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügt, sondern auch wenn die Beteiligung zwar geringer als 50% ist, dem Geschäftsführer aber auf Grund des Gesellschaftsvertrages eine Sperrminorität zusteht, die ihn befähigt, Beschlüsse der Generalversammlung in den für seine persönliche Abhängigkeit wesentlichen Angelegenheiten zu verhindern. Die Tatsache, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft hat, schließt seine Qualifikation als Arbeitnehmer aus (OGH 17.10.2002, 8 ObA 68/02m). CC besitzt 33,33% der Anteile an der Beschwerdeführerin. Laut Gesellschaftsvertrag werden die Beschlüsse einstimmig gefasst, sodass ihr eine Sperrminorität im oben angeführten Sinn zukommt. Damit ist von beherrschendem Einfluss auf die Gesellschaft auszugehen, was eine Qualifikation der Gesellschafterin-Geschäftsführerin als Arbeitnehmerin ausschließt. Damit scheidet im Ergebnis aber auch der nach § 32 Abs 3 EpiG geltend gemachte Vergütungsanspruch aus.
Die Geschäftsführerin ist wie festgestellt als selbständig Erwerbstätige gemäß dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sozialversichert und einkommenssteuerpflichtig. Diese sozialversicherungsrechtliche sowie steuerliche Einordnung weist ebenso auf eine selbständige Tätigkeit hin, da ihr selbst ihre Sozialversicherung sowie die Versteuerung ihres Einkommens obliegt. In diesem Sinne erfolgt die Auszahlung des Lohnes auch brutto für netto.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Korrespondenz einer Steuerberatungskanzlei mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorlegt, ist ihr entgegen zu halten, dass das Landesverwaltungsgericht im konkreten Fall allein schon wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung nicht an die rechtliche Beurteilung einer Verwaltungsbehörde gebunden ist. Zudem sind der vorgelegten Anfrage und Beantwortung, die sich nicht auf den gegenständlichen Sachverhalt beziehen, keine konkreten Umstände – wie etwa die Frage der Sperrminorität nach Gesellschaftsvertrag – zu entnehmen.
Im Ergebnis war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (vgl in diesem Zusammenhang auch die Entscheidungen anderer Landesverwaltungsgerichte zu ***).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua VwGH 07.04.2021, Ra 2021/09/0051) fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision zum einen etwa dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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