LVwG T LVwG-2022/46/2159-11

LVwG-2022/46/2159-11Landesverwaltungsgericht21.11.2022

Regest

2G-Nachweis<br/>Gelegenheitsverkehr<br/>Verein<br/>Nutzungsüberlassungserklärung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/46/2159-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.46.2159.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.07.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.07.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 20.11.2021, 08:30 Uhr

Ort: **** X, Adresse 2, Omnibus-Parkplatz am

Betroffenes Fahrzeug: Omnibus, Kennzeichen: *** (A)

Sie, AA, haben zu verantworten, dass sie am 20.11.2021 um 08:30 Uhr in **** X, Adresse 2 Unbekannt, beim Omnibus-Parkplatz einen Reisebus (Kennzeichennummer ***) des Unternehmens BB Busreisen und Taxidienste, in **** X, Adresse 2, betreten bzw. benutzt haben, ohne über einen gültigen 2G-Nachweis zu verfügen bzw. ohne einen solchen vorzuweisen/vorweisen zu können, obwohl gemäß § 4 Abs. 3 Z. 1 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (5. COVID-SchuMaV), BGBl. II Nr 465/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 467/2021 für die Benutzung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr vom Betreiber Personen nur einzulassen waren, wenn sie einen gültigen 2G-Nachweis vorweisen konnten.

So haben Sie zumindest am 20.11.2021 um 8:30 Uhr in X, Adresse 2 Unbekannt, beim Omnibusparkplatz einen Reisebus mit dem Kennzeichen *** des Unternehmens BB Busreisen und Taxidienste, in **** X, Adresse 2, betreten bzw. benutzt, um an einer Corona-Demonstration in U teilnehmen zu können, ohne über einen gültigen 2G-Nachweis zu verfügen bzw. ohne einen solchen vorweisen zu können.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 4 Abs 3 Z 1 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-SchuMaV), BGBl II 465/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 467/2021 in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Z. 3, 8 Abs. 2 Z. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19_MG), BGBl I 12/2020 in der Fassung 183/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 100,00 33 Stunden§ 8 Abs. 2 Z. 1 COVID-19-

Maßnahmengesetz (COVID-19-MG),

BGBl I 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 183/2021

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 110,00“

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde des Beschuldigten, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass er am 20.11.2021 als Mitglied des Vereins „CC“ an einer Vereinsfahrt teilgenommen habe. Der Tatbestand der Verletzung der 2-G-Vorschriften im Zuge des Gelegenheitsverkehrs treffe nicht zu, da das Fahrzeug des Unternehmens DD eU mit aufrechter Nutzungsüberlassung an den Verein „CC“ überlassen worden sei. Es sei eine geschlossene Veranstaltung innerhalb des Vereins „CC“ vorgelegen und habe es sich um keine Fahrt im Sinne des Gewerberechts gehandelt. An dieser Fahrt im Vereinsbus hätten ausschließlich Vereinsmitglieder teilgenommen. Die Busfahrt unterliege den Bestimmungen des Vereinsgesetzes. Der Bus sei rechtlich geschützter Vereinsraum und unterliege nicht den im Bescheid zitierten Rechtsnormen. Durch die zitierte Norm solle die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen geschützt werden. Die Impfung schütze zwar vor einem schweren Krankheitsverlauf, aber nicht zuverlässig vor Erkrankung oder Ansteckung mit COVID-19, genauso wenig wie dies auf eine erfolgte Infektion mit SARS-Cov-2 zutreffe. Hingegen sei aufgrund der vorgenommenen Tests auf COVID-19 davon auszugehen, dass ein Mensch, der innerhalb der letzten 24 Stunden negativ auf COVID-19 getestet wurde, für andere keinerlei Gesundheitsgefährdung im Sinne der zitierten Gesetze und Verordnungen darstelle. Voraussetzung für die Teilnahme an der Vereinsfahrt sei das Vorliegen eines am Vortag oder unmittelbar vor der Abfahrt in X durchgeführten Corona-Tests mit negativem Ergebnis gewesen, womit er also dem Schutzzweck der Norm mehr als entsprochen habe. Den Nachweis über das negative Testergebnis habe er mitgeführt. Der Meldungsleger werde darüber zu vernehmen sein, ob und welche konkreten Wahrnehmungen bzw Erinnerungen er zum gegenständlichen Vorfall hat. Die verhängte Strafe sei weder tat- noch schuldangemessen. Es werde daher die ersatzlose Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, andernfalls die postalische Übermittlung einer kompletten Aktenabschrift sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, beantragt.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben Bezirkshauptmannschaft X vom 16.08.2022 zur Entscheidung vorgelegt.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde am 5.10.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung, verbunden mit der Rechtssache LVwG-*** (Beschuldigter EE), durchgeführt, in der der Beschwerdeführer sowie der Meldungsleger einvernommen wurden (Verhandlungsschrift vom 5.10.2022).

Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist seit dem Frühjahr 2021 Mitglied des Vereins „CC“, ZVR ***, mit Sitz in W. Er hat diese Mitgliedschaft durch Abgabe eines Mitgliedsantrages und Überweisung des Mitgliedsbeitrages in erlangt.

Die gegenständliche Busfahrt wurde unter anderem durch ein Facebook-posting unter der Überschrift „FF“ im Internet beworben. Teilnehmen konnte jede/r, erst im Kleingedruckten wird darauf hingewiesen, dass eine „Fördermitgliedschaft“ beim Verein „CC“ Voraussetzung für die Teilnahme an der Busfahrt ist. Weiters wird angeführt, dass ein „Förderbeitrag“ in der Höhe von Euro 65,00 (Hin- und Rückfahrt pro TeilnehmerIn) sowie der Mitgliedsbeitrag beim Einstieg in den Bus zu zahlen ist. Gültig war die Mitgliedschaft dann bis 31.12.2022.

Am 20.11.2021 fuhren Mitglieder dieses Vereins mit dem Reisebus des Unternehmens DD e.U. in **** V, Adresse 3, mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) zu einer Demonstration nach U. Um ca 08.30 Uhr hat der Beschwerdeführer diesen Reisebus im Gelegenheitsverkehr in **** X auf dem Omnibus-Parkplatz am Adresse 2 betreten, ohne über einen gültigen 2G-Nachweis zu verfügen und diesen vorzulegen.

Vor Fahrtantritt wurde unter ärztlicher Aufsicht ein Corona Antigen-Schnelltest absolviert, dessen Ergebnis negativ war. An der Busfahrt nahmen ausschließlich Personen teil, die zuvor negativ auf Corona getestet worden waren.

Ob es zwischen dem Busunternehmen DD e.U. und dem Verein CC eine Nutzungsüberlassungserklärung für den Reisebus gegeben hat, konnte nicht festgestellt werden. Dies war aber auch für die rechtliche Beurteilung irrelevant, wie unten noch näher ausgeführt wird.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein durchschnittliches Einkommen, ist sorgepflichtig für 2 Kinder und hat Schulden in der Höhe von ca. Euro 150.000,-- .

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft X und des Landesverwaltungsgerichts Tirol und dabei insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Dort bestätigte der Beschuldigte, dass er zur Tatzeit am Tatort den Omnibus betreten hatte, ohne über einen gültigen 2G-Nachweis zu verfügen.

Die Feststellungen dazu, wer und wie jemand an der gegenständlichen Busfahrt teilnehmen konnte, ergibt sich aus dem Ausdruck über das Facebook-Posting, welcher im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol dargetan wurde.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Rechtsvorschriften maßgeblich:

5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II 2021/465 idF BGBl II 2021/ 467:

„§ 4 Abs 3 Z 1:

(3) Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt:

1. Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.“

COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I 2020/12 idF 2021/183:

„§ 8 Abs 2:

  1. Wer

1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder

2. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.“

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer vertritt den Rechtsstandpunkt, dass aufgrund einer Nutzungsüberlassung des Busses vom Busunternehmen DD eU an den Verein „CC“ die Bestimmungen der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und des COVID-19-Maßnahmengesetzes für die Benützung dieses Busses keine Anwendung gefunden hätten. Er habe deshalb keinen 2G-Nachweis gebraucht und darüber hinaus sei vor der Busfahrt ein Antigentest durchgeführt worden, der auch negativ gewesen sei. Dem Schutzzweck der Norm sei daher entsprochen worden.

Festgehalten wird, dass zunächst zu prüfen war, inwiefern es sich bei der Vereinsfahrt überhaupt um einen zulässigen Zweck für das Verlassen des eigenen Wohnbereichs im Sinne des § 2 Abs 1 Z 9 der 3. COVID-SchuMaV gehandelt hat.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu fest, dass die Verordnung ausdrücklich Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz ausnimmt, nicht allerdings Versammlungen nach dem Vereinsgesetz. Unbeachtlich ist dabei nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes, dass für Versammlungen nach dem Vereinsgesetz die Bestimmung des Versammlungsgesetzes gelten, handelt es sich doch bei internen Vereinsversammlungen nicht um eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz, sondern trotz des Verweises in § 10 Vereinsgesetz um eine Versammlung eines Vereins.

Eine geschlossene Versammlung eines Vereins unterscheidet sich von einer derartigen volksöffentlichen Versammlung allerdings grundlegend: Soweit nur interne Belange eines Vereins besprochen werden sollen, bestehen dafür taugliche Alternativen, wie insbesondere auch eine Kommunikation über moderne Kommunikationsformen im Internet (Zoom u.dgl.). Die Vereinsfreiheit wird daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht dadurch unzulässig beschränkt, dass Vereinstreffen mit einem tatsächlichen Zusammenkommen von Vereinsmitgliedern in den Zeiten, zu denen die Ausgangsbeschränkungen nach der 5. COVID-SchuMaV gegolten haben, nicht möglich sind. Vielmehr ist aufgrund der auch in den rechtlichen Begründungen zu dieser Verordnung bzw zur Vorgängerverordnung dokumentierten Notwendigkeit der Einschränkung physischer Kontakte nachvollziehbar, dass derartige Treffen eben nicht von der Ausgangsbeschränkung ausgenommen werden sollten. Der Kern der Ausnahmebestimmung nach § 2 Abs 1 Z 9 der 5. COVID-SchuMaV zielt daher auf die Wahrung des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit mit einer Proklamation gegenüber der Allgemeinheit ab. Reine Zusammenkünfte von Vereinsmitgliedern werden davon nicht erfasst (mögen sie auch auf dem Weg zu einer Versammlung gewesen sein).

Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation, dass zum gegenständlichen Tatzeitpunkt gem § 13 Abs 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II 2021/465, idF BGBl II 2021/467, das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügten, eben nur für folgende Zusammenkünfte zulässig waren:

1. Begräbnisse;

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;

3. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;

4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;

5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;

6. unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974;

7. das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;

8. Zusammenkünfte gemäß Abs. 5 und den §§ 14 und 15.

Eine Zusammenkunft von Vereinsmitgliedern war zum Tatzeitpunkt, wie oben bereits ausgeführt, überhaupt nicht erlaubt, sodass es sich bei dem Versuch durch die Konstruktion, einen Reisebus durch eine „Nutzungsüberlassungserklärung“ zu einem „rechtlich geschützten Vereinsraum“ zu machen, um einen völlig untauglichen Versuch handelt. Auch wenn es sich um eine Fahrt von Vereinsmitgliedern gehandelt hat, ist eine Benützung des Reisebusses im Gelegenheitsverkehr vorgelegen.

Darüber hinaus geht die erkennende Richterin davon aus, dass die Konstruktion mit der Nutzungsüberlassungserklärung des Busses an den Verein „CC“ offensichtlich nur zur Umgehung der Regelung von § 4 Abs 3 Z 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung getroffen wurde und ändert dies nichts an der Verpflichtung zum Vorweis eines 2G-Nachweises (Impfung oder Genesung), weil dies dem Schutzzweck der Norm zuwiderlaufen würde. Die Gesamtkonstellation (Bezahlung beim Einstieg in den Bus, mögliche Mitgliedschaft nur für kurze Zeit, eben um an der Busfahrt teilnehmen zu können, Fahrtkosten - auch wenn sie als „Förderbeitrag“ deklariert wurden - in der Höhe von Euro 65,00, etc) weist darauf hin, dass diese Konstruktion nur zur Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen (hier: der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) gewählt wurde. Daher konnte auch auf weitere Ermittlungen dazu, ob eine Nutzungsüberlassungserklärung tatsächlich vorlag, verzichtet werden.

Auch wenn sämtliche Fahrgäste mit einem Antigen-Test negativ auf COVID-19 getestet waren, hob dies nicht die Verpflichtung zum Vorweis eines 2G-Nachweises bei der Benützung von Reisebussen auf, weil ansonsten auch der Vorweis eines negativen COVID-19-Tests in der Norm vorgesehen sein hätte müssen, was eben nicht der Fall war.

Die von der belangten Behörde vorgeworfene Verwaltungsübertretung liegt somit vor. Entgegen des damals geltenden § 4 Abs 3 Z 1 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung benützte der Beschwerdeführer einen Reisebus im gelegenheitsverkehr ohne 2G-Nachweis und handelte damit tatbildlich, weshalb der Schuldspruch zu Recht erging.

Dem Antrag auf postalische Übermittlung einer kompletten Aktenabschrift war nicht zu entsprechen, weil nach § 17 Abs 1 AVG die Parteien das Recht haben, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen und sich von den Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen zu lassen. Ein Anspruch auf Übermittlung von Aktenabschriften ist nicht vorgesehen. Darüber hinaus wurde sowohl der Akt der belangten Behörde als auch der des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dargetan.

Der Beschwerdeführer gab an, dem Obmann des Vereins CC vertraut und sich darauf verlassen zu haben, dass die gegenständlich gewählte Vorgangsweise rechtlich in Ordnung war. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten.

Gerade im Hinblick auf das Pandemiegeschehen wäre es am Beschwerdeführer gelegen, sich selber intensiv mit den Ausnahme- und Befreiungsregelungen auseinander zu setzen und sich Kenntnis über die normativen Anforderungen zu verschaffen. Dies insbesondere auch deshalb, weil er gerade gegen diese gesetzlichen Bestimmungen in U demonstrieren wollte. In weiterer Folge hätte der Beschwerdeführer den Bus nicht gemeinsam mit anderen Personen, ohne über einen 2G-Nachweis zu verfügen, betreten und benützen dürfen.

Als erschwerend wird nichts gewertet, als mildernd die Unbescholtenheit.

Nach § 8 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu Euro 500,00 zu bestrafen, wer ein Verkehrsmittel entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt. Die belangte Behörde hat somit den gesetzlichen Strafrahmen zu 20 % zur Anwendung gebracht, was im Hinblick auf Einkommen, Verschulden und Beeinträchtigungsintensität nicht als unverhältnismäßig hoch angesehen werden kann, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und dessen Beeinträchtigungsintensität durch die Tat können nicht als unerheblich bezeichnet werden, da diese Vorschrift dazu diente, die Ausbreitung einer als Pandemie eingestuften Krankheit einzudämmen. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher, trotz des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit, nicht in Betracht.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, der für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00, zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Kostenvorschreibung in Spruchpunkt 2.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

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