LVwG T LVwG-2022/47/2776-2

LVwG-2022/47/2776-2Landesverwaltungsgericht21.11.2022

Regest

Bedarfsgemeinschaft<br/>Bedarfsmindernde Leistung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/47/2776-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.47.2776.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 15.09.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer entsprechend seines Antrages vom 23.08.2022 folgende Leistungen nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen gewährt:

„1. )

Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 23.08.2022 bis 31.08.2022 eine einmalige aliquote Unterstützung für Miete in der Höhe von € 103,68. Die Leistung wird zur nachweislichen Weiterleitung an den Vermieter auf das Konto ***, BB-Bank von AA angewiesen.

2. )

Gemäß § 6 TMSG vom 01.09.2022 bis 31.12.2022 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 415,54. Die Leistung wird zur nachweislichen Weiterleitung an den Vermieter auf das Konto ***, BB-Bank von AA angewiesen.“

Darüber hinaus wurde folgende Auflage erteilt:

„Um weitere Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz über den Monat Dezember 2022 hinaus beziehen zu können, werden Sie gemäß § 33 TMSG (Mitwirkungspflicht) aufgefordert und ermahnt, die nachstehenden Auflagen zu erfüllen und dem nächsten Verlängerunqsantrag ab Mitte die geforderten Unterlagen beizulegen:

1. ) Kontoumsatzliste mit Saldo:

Für eine Weitergewährung der Mindestsicherung werden Sie aufgefordert und ermahnt, eine Kontoumsatzliste mit ausgewiesenem Saldo für den Zeitraum vom 15.09.2022 bis tagesaktuell dem nächsten Verlängerungsantrag beizulegen.

2. ) Verlängerung der Mietzinsbeihilfe:

Sie werden hiermit aufgefordert und ermahnt, in Vertretung Ihrer pflegebedürftigen Mutter, zeitgerecht Anfang Dezember 2022 einen Antrag auf Verlängerung der Mietzinsbeihilfe (Adresse 2) zu stellen. Nach Erhalt der Bewilligung/ Ablehnung ist diese auch dem Amt Soziales in Kopie vorzulegen.“

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 18.10.2022 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer führt auf das wesentliche zusammengefasst aus, dass man durch die gänzliche Mitberücksichtigung des Einkommens der Mutter eine Unterhaltspflicht konstruiere. Er kümmere sich um die Pflege der Mutter, weshalb das Pflegegeld sein Einkommen darstelle, welches ein Nachweis seiner Selbsterhaltungsfähigkeit sei. Gemäß § 15 Abs 2 lit g TMSG sei das Pflegegeld aber nicht zu berücksichtigen. Es entstehe dadurch bei der Annahme des Richtsatzes für nicht Alleinstehende die Übernahme des Mietkopfanteiles ein höherer Anspruch auf Mindestsicherungsleistungen. Beantragt wurde die Neuberechnung, in dem das Einkommen der Mutter unberücksichtigt bleibe.

Mit Ergänzungsbescheid vom 11.10.2022, Zahl ***, wurde der Bescheid vom 15.09.2022, Zahl *** ab 01.10.2022 ergänzt und folgende Leistungen gewährt:

„Gemäß § 6 TMSG vom 01.10.2022 bis 31.12.2022 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 20,15 (Aufzahlung). Die Leistung wird auf das Konto ***, BB-Bank von AA angewiesen.

Die Spruchpunkte und Auflagen im Bescheid vom 15.09.2022, GZ. ***, bleiben aufrecht.“

Gegen den Bescheid vom 15.09.2022, Zl ***, richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht wurde, dass das Pflegegeld der Mutter das Einkommen des Beschwerdeführers darstelle. Er pflege seine Mutter, die mit ihm im selben Haushalt wohne. Außerdem dürfe das Pflegegeld für die Berechnung der Mindestsicherung nicht berücksichtigt werden und es müsse auch das Einkommen der Mutter unberücksichtigt bleiben. Beantragt wurden die Abänderung des Bescheides und die Neuberechnung der Mindestsicherung.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und in die mit E-Mail vom 15.11.2022 übermittelten Bewertungsbögen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Mutter in einer Wohnung in der Adresse 1 in **** Z. Der Beschwerdeführer selbst erzielt kein Einkommen. Die Mutter des Beschwerdeführers bezieht monatlich Pflegegeld der Stufe 4 in Höhe von insgesamt Euro 712,70 und Mietzinsbeihilfe in Höhe von Euro 173,00.

Die Mutter des Beschwerdeführers erhielt im Jänner 2022 Witwenpension in Höhe von Euro 773,06 von der CC und Alterspension in Höhe von Euro 378,48 von der DD.

Der monatliche Mietzins für die Wohnung betrug zum Zeitpunkt der Antragstellung Euro 784,42 und seit 01.10.2022

Vom Sozialministeriumservice wurden dem Beschwerdeführer als Zuwendung für pflegende Angehörige eine Zuwendung in der Höhe von Euro 1.400,00 für den Zeitraum 01.07. bis 28.07.2022.

Der Beschwerdeführer und seine Mutter leben in einer Haushaltsgemeinschaft bei gemeinsamer Wirtschaftsführung.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen, zum Mietzins und zur Wohnsituation des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Vom Beschwerdeführer wurden keine gegenteiligen Angaben gemacht, dass er nicht mit seiner Mutter in einer Haushaltsgemeinschaft bei gemeinsamer Wirtschaftsführung lebt.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) BGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 161/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(…)

(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.

(…)

(6) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.

(…)“

Grundleistungen

§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;

b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,

1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,

2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;

c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;

d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;

e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,

2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer

leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,

3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen

aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,

bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,

cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,

dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.

(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:

a)Alleinerziehern,

b)minderjährigen Personen,

c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,

d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,

e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,

f)Personen nach Abs. 4 sowie

g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.

Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.

§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.

(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.

§ 18

Ausmaß der Mindestsicherung

(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.

(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.

(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie

a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder

b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.

(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 2 Abs 6 TMSG ist eine Bedarfsgemeinschaft eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhang vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.

Gemäß § 2 Abs 4 TMSG ist hingegen Alleinstehend, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft, noch in einer Wohngemeinschaft legt.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt bei gemeinsamer Wirtschaftsführung lebt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter besteht sohin eine Beziehung und es liegt auch eine wechselseitige Unterstützung im Rahmen des familiären Zusammenhalts vor. Die belangte Behörde ist bei der Berechnung der Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zurecht vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen und hat bei der Berechnung dementsprechend nicht den Richtsatz für alleinstehende Volljährige und gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG herangezogen, sondern jenen Richtsatz für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG).

Gemäß § 18 Abs 1 TMSG ist das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft, sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt gemäß § 18 Abs 2 TMSG neben den Leistungen, auf die der Hilfssuchenden ein Spruch nach § 17 Abs 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteil übersteigt. Etwaiger Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten sind von diesem Einkommen in Abzug zu bringen.

Im Erkenntnis vom 04.05.2020, Zl Ra 2019/10/0030, führte der VwGH aus, dass sich der eigene Mindestsicherungsanspruch nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung im § 18 Abs 2 TMSG aus dem Mindestsicherungsanspruch nach § 5 Abs 2 lit e leg cit (Mindestsatz für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben) und dem auf diese Personen entfallenden Wohnkostenanteil zusammen. Für eine Auslegung, Einkommen der von hilfesuchenden verschiedenen Personen der Bedarfsgemeinschaft nur im Ausmaß des Mindestsatzes, nicht aber im Umfang des Wohnkostenanteils zu berücksichtigen, bietet § 18 Abs 2 TMSG, der unterschiedslos auf beide Bedarfe abstellt, keinen Anhaltspunkt.

Die Einkommen der Mutter (Alterspension und Witwenpension) wurde entsprechend der zuvor zitierten Bestimmung und der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung von der belangten Behörde zurecht als mindernd angerechnet, da dieses Einkommen den dieser Person zukommenden Mindestsatz (zur Sicherung des Lebensunterhalts) zuzüglich des auf sie entfallenden Wohnkostenanteils übersteigt.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Pflegegeld, dass dieses gemäß § 15 Abs 2 lit g TMSG nicht zu berücksichtigen ist, ist entgegenzuhalten, dass das Pflegegeld, welches die Mutter des Beschwerdeführers bezieht, in Höhe von Euro 712,70 in der Berechnung zwar angeführt wird, aber nicht miteinberechnet wurde.

Bei der Berechnung der Unterstützung für Miete wurde von der belangten Behörde der im Antrag angeführte Mietzins in Höhe von Euro 784,42 herangezogen und davon die Mietzinsbeihilfe in Höhe von Euro 173,00 in Abzug gebracht.

Im Ergänzungsbescheid, welcher nicht Gegenstand dieser Beschwerde ist, wurde sodann die Mieterhöhung mit 01.10.2022 berücksichtigt und ist eine neuerliche Berechnung erfolgt, welche eine Aufzahlung in der Höhe von Euro 20,15 für Miete gemäß § 6 TMSG vom 01.10.2022 bis 31.12.2022 ergibt.

Aus alledem ergibt sich, dass der von der belangten Behörde durchgeführten Berechnung der Leistungen nach dem TMSG nicht entgegenzutreten ist.

Die mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Auflagen wurden vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und waren sohin auch nicht Gegenstand der Beschwerde.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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